Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

Folgende Straße in der Stadt Hilden wird gemäß § 6 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z.Zt. gültigen Fassung

-          als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NW), - Anliegerstraße - gewidmet:

 

Lfd.

Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur     Flurstück

 

1

 

Heiligenstraße

 

 

vor dem Haus Heiligenstraße 13

 

 

49       Teilfläche aus Flurstück 1188