Sitzung: 13.01.2021 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 46, Nein: 3, Enthaltungen: 15
Vorlage: WP 20-25 SV 20/014/1
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt das nachfolgende Hilfsprogramm für kleine Hildener Betriebe,
die von den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich
negativ betroffen sind in einem Umfang von einmalig 2.750 € pro Betrieb
und maximal 500.000 € insgesamt nach den in der Sachverhaltsdarstellung
beschriebenen Kriterien und Verfahren.
Der Rat
beschließt eine außerplanmäßige Mittelbereitstellung in Höhe von 500.000 € bei
den Transferaufwendungen im Produkt 150101 „Wirtschaftsförderung“. Die Deckung
erfolgt aus einem außerordentlichen Ertrag aus der Isolierung der
Corona-bedingten Belastungen 2021.
Geänderte Sachverhaltsdarstellung (Änderungen
durchgestrichen bzw. fett geschrieben):
Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und die initiierten Hilfsprogramme des Bundes und des Landes NRW haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Betriebe in Hilden. In Hilden sind gerade viele kleinere Betriebe wichtiger Grundpfeiler der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger vor, während und nach der außergewöhnlichen Lebenssituation, die die Pandemie mit sich gebracht hat.
Die Stadt Hilden will mit einem Hilfsprogramm eine wirtschaftliche Unterstützung von kleinen Betrieben neben den Landes- und Bundesprogrammen und so einen Beitrag zur Gewährleistung der erweiterten Grundversorgung der Hildener Bevölkerung auch nach der COVID-19-Pandemie leisten.
Mit
einem einmaligen Betriebskostenzuschuss Zuschuss in Höhe von 2.750 € sollen solche inhabergeführten
Unternehmen und Gewerbetreibende in Hilden unterstützt werden, die durch die Betriebsschließungen
oder weggebrochener Kundschaft maßgebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten
haben, ihren Betrieb aber prognostisch in 2021 fortführen wollen und so
weiterhin Teil der Versorgungsstrukturen für die Bürgerinnen und Bürger in
Hilden sein werden. Dabei ist mit wirtschaftlichem Nachteil gemeint, dass die
in 2020 erzielten voraussichtlichen Gewinne wesentlich, d.h. mindestens i.H.
des Zuschussbetrags von 2.750 €, unter den Gewinnen der Vorjahre liegen werden.
Dabei darf der voraussichtliche Gewinn
in 2020 maximal 25.000 € betragen. Unter Gewinn wird hierbei der Jahresgewinn
aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (keine Berücksichtigung von
Verlustvorträgen o.ä.) verstanden.
Für Inhaber mehrerer Gewerbebetriebe gilt: Der Zuschuss kann nur für einen Gewerbebetrieb je Inhaber beantragt und gewährt werden.
Insgesamt sollen maximal 500.000 € an Zuschüssen bewilligt werden. Die Zuschussbewilligung erfolgt nach Eingang der vollständigen Anträge bis 31.03.2021.
Antragsberechtigt
sollen alle Gewerbebetriebe (= selbstständige, nachhaltige auf eine Gewinnerzielungsabsicht
über die private Vermögensverwaltung hinaus ausgerichtete gewerbliche Tätigkeit
von natürlichen Personen, Personengesellschaften und inhabergeführten
Kapitalgesellschaften) mit maximal 20 10 vollzeitverrechneten, in Hilden angestellten Mitarbeitenden mit
Sitz oder Hauptbetriebsstätte in Hilden sein, die im Haupterwerb folgende Gewerbe(arten) unmittelbar gegenüber
überwiegend Hildener Leistungsempfängern ausüben und voraussichtlich noch in
2021 ausüben werden:
· Einzelhandel (einschließlich Back- und Fleischwarenverkauf, Kunst- und Schmuckgewerbe, Raumausstatter)
· Hotels, Pensionen
· Gastronomie (einschließlich Grill, Bistro, Bar)
·
Folgende persönliche Dienstleistungen an
Endverbraucher: Friseur, Barbier, Kosmetikstudio
· Kino, Fotostudios auch mit angeschlossenem Einzelhandel
· Catering
· Hundesalons
· Massagestudios (keine Studios, die Dienstleistungen sexueller Art erbringen), Saunen
· Reinigungen, Wäschereien
· Veranstalterinnen, Veranstalter
· Taxibetriebe
· Fitnessstudios
· Tanz- und Ballettstudios
· Reisevermittlungen
Die v. g. Aufzählung ist nicht abschließend und soll „wesensverwandte“ Gewerbe(arten) mitumfassen.
Soweit ein Antragsteller die Voraussetzungen nur geringfügig nicht erfüllen sollte oder aufgrund einer besonderen Konstellation in anderer Weise von der Pandemie betroffen ist (Härtefall), kann im Einzelfall der Zuschuss gewährt werden. Etwaige Zuschüsse an Gewerbetreibende mit Verweis auf solche individuellen Härtefallsituationen benötigen die Zustimmung von Bürgermeister und Kämmerin und sind dem Rat der Stadt Hilden nachlaufend in nicht-öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
Der Zuschuss kann über ein Formular im Internet beantragt werden. Die Anträge müssen einschließlich einer Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben vom Inhaber/dem Vertretungsberechtigten des Unternehmens unterschrieben und postalisch an die Stadt Hilden übersendet werden zusammen mit der Einkommensteuer-/Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2019 (und ggf. Vorjahre) und einer korrespondierenden, aussagekräftigen Aufstellung für 2020 unter Einbeziehung aller Einnahmen, die dem Betrieb u.a. aus anderen öffentlichen Zuschuss-Programmen und aus einem untergeordneten Onlinehandel (maximal 25 % der durchschnittlichen Jahresumsätze) zugeflossen sind. Eine Zuschussgewährung erfolgt, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen nach Prüfung ergibt, dass die in 2020 erzielten voraussichtlichen Gewinne wesentlich, d.h. mindestens i.H. des Zuschussbetrags von 2.750 €, unter den Gewinnen der Vorjahre liegen werden. Dabei darf der voraussichtliche Gewinn in 2020 maximal 25.000 € betragen. Unter Gewinn wird hierbei der Jahresgewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (keine Berücksichtigung von Verlustvorträgen o.ä.) verstanden.
Eine Zuschussbewilligung erfolgt nur,
soweit der Gewinn aus dem Gewebebetrieb regelmäßig, das heißt mindestens in
2019 und 2020, die Haupteinkünfte des Gewerbetreibenden (mindestens 51 %)
darstellen.
Neben der wirtschaftlichen Betroffenheit der Betriebe werden auch eine Fortführungsprognose und die bisherige ordnungsmäßige Betriebsführung Voraussetzung für eine Gewährung des Zuschusses sein. Abgefragt werden vom Antragsteller die wirtschaftliche Betroffenheit und die Fortführungsprognose mit entsprechenden Belegen/Erläuterungen. Die ordnungsgemäße Betriebsführung wird anhand der bei der Stadt Hilden bekannten gewerbe-/ordnungsrechtlichen Verstöße sowie etwaiger Abgabenrückstände bis einschließlich 2019 beurteilt.