Sitzung: 25.11.2020 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: s. Niederschrift
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 67 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden die Stellvertreter des Bürgermeisters von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtungsformel lautet:
„Ich verpflichte mich,
dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
ahrnehmen, das
Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine
Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde. (So wahr mir Gott helfe.)“