Beschluss: s. Niederschrift

Erläuterungen und Begründungen:

Gemäß § 67 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden die Stellvertreter des Bürgermeisters von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtungsformel lautet:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können

ahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde. (So wahr mir Gott helfe.)“