Sitzung: 25.11.2020 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: WP 20-25 SV 68/003
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2021 und
beschließt
1. aufgrund
der erhöhten Kreismischgebühr werden im Haushalt 2021 bei den
Müllverbrennungsentgelten überplanmäßig 356.775 € bereitgestellt.
Die
Deckung erfolgt über entsprechende Mehreinnahmen bei den Benutzungsgebühren
Abfallentsorgung -Restmüll.
2. folgende
24.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt
Hilden vom 14.12.1995:
24. Nachtragssatzung vom _________
zur
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW)
in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden
(Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der
Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 09.12.2020 folgende 24.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die
“Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden
in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 4
erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr
richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und
der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
55,20 € |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
82,80 € |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
110,40 € |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
165,60 € |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
193,20 € |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
331,20 € |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
910,80 € |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.062,60 € |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.518,00 € |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
10,80 € |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
21,60 € |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln
und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.821,60 € |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.125,20 € |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
3.036,00 € |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,50 €.
Die Gebühr für die
Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 5,50 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Die Gebühr für die
Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 3,50 € je angefangene 100 l (max.
0,5 m³).
Für das Einsammeln
und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den Austausch und die Lieferung von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden folgende Gebühren erhoben:
a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und
Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu
tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung / Abholung / Austausch von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen
Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die
Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der
Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie
beträgt 5,00 € pro angefangene 100 Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 9,97 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem
Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem
Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 2
Die 24. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2021 in Kraft.