Sitzung: 25.11.2020 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: WP 20-25 SV 68/002
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation 2021 und beschließt folgende 15. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
15. Nachtragssatzung vom _________ zur Satzung über
die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in
den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am 09.12.2020 folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der
z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(4) Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das
Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
|
bei 14 tägl. Reinigung |
a) dem Fußgängerverkehr
dient (Fußgängerzone) |
1,47 € |
b) dem
Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
1,96 € |
c) dem
Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,76 € |
d) dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,57 € |
e) dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,37 € |
Wird eine
Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des
Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die
Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren
für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück
erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten
i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4
ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a) in der
Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0 |
1,66 € |
b) in der
Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1 |
1,24 € |
c) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2 |
0,83 € |
d) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3 |
0,41 € |
e) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4 |
0,00 € |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.