Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990:

 

21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das land Nordrhein-Westfalen (KAG), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … die 21. Nachtragssatzung  zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) vom 14.12.1990 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Als Gebühr wird ein Marktstandsgeld in Höhe von 3,20 € für jeden angefangenen Meter der Länge der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag erhoben.

 

§ 2

 

Diese 21. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.