Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 50, Nein: 14

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 57 und § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), die Zahl der seiner Ausschüsse angehörenden Ratsmitglieder und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger/ sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner wie folgt festzulegen:

 

Ausschuss

Anzahl

Mitglieder

Davon

sachk. Bürger

 

Zusätzliche  beratende Mitglieder
(ohne  beratende Mitgliedschaft gem.  § 58 I Satz 7 GO)

Hauptausschuss

17

---

---

Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen

15

2

 

 

Wahlausschuss

Gem. § 2 Abs. 2 KWG muss der Wahlausschuss aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern bestehen (ohne Vorsitzenden)

 

10

 

2

---

Jugendhilfeausschuss

Gemäß § 4 der Satzung für das Jugendamt Hilden gehören dem JHA 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an, wobei sich die 15 stimmberechtigten Mitglieder zusammensetzen aus 9 Ratsmitgliedern (oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) und 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen sind.

15

(Festlegung durch Satzung)

6

(Festlegung durch Satzung)

s. Satzung

Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

15

3

 

Paten- und Partnerschaftsausschuss

15

5

 

Rechnungsprüfungsausschuss

15

2

 

Schul- und Sportausschuss

15

3

5

Sozialausschuss

15

5

4

Stadtentwicklungsausschuss

21

4

 

Umwelt- und Klimaschutzausschuss

15

4

 

Wahlprüfungsausschuss

15

3

 

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

15

2