Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss Kultur und Heimatpflege und im Hauptausschuss die Änderung der Benutzungsordnung einschließlich einer Entgeltordnung

 

 

 

 

 

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Hilden vom 09.12.2020

 

Aufgrund §10 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes im Lande Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom 09.12.2020 diese Benutzungsordnung beschlossen:

 

§ 1 Benutzungsrecht

Jeder hat nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung das Recht, Archivgut auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) nichts Anderes bestimmt.

 

   § 2 Benutzungsarten

(1) Die Benutzung erfolgt durch

     a) persönliche Einsichtnahme in das Original im Stadtarchiv Hilden,

     b) persönliche Einsichtnahme in eine Reproduktion im Stadtarchiv Hilden,

     d) Anfragen in Schrift- oder in Textform (z. B. per E-Mail),

     e) Anforderung von Reproduktionen,

     f) Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.

(2) Über die Frage, ob die Benutzung durch Einsichtnahme in das Original oder in eine Reproduktion erfolgt, entscheidet das Stadtarchiv Hilden.

 

  § 3 Benutzungsantrag

(1) Der Nutzer hat einen Antrag auf Benutzung zu stellen. Der Antrag auf Benutzung ist in Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail) * beim Stadtarchiv Hilden zu stellen.

(2) Dabei sind Angaben zur Person und der Gegenstand (Thema) der Nachforschungen möglichst genau anzugeben. Auf Verlangen hat der Benutzer / die Benutzerin sich auszuweisen.

(3) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen (Abs. 1) ist ein gesonderter schriftlicher Antrag zu stellen.

 

§ 4 Benutzung, Schutzfristen

(1) Die Benutzung des Archivguts richtet sich nach §§ 6, 7 ArchivG (s. Anhang), soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt wird.

(2) Für die Nutzung von Verschlusssachen ist die Genehmigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters einzuholen.

(2) Die Benutzung kann über die in § 6 ArchivG genannten Gründe hinaus versagt werden, wenn

a) die Benutzerin / der Benutzer bei früheren Benutzungen die festgelegten Benutzungsvereinbarungen nicht eingehalten hat oder

b) Vereinbarungen mit Dritten (z.B. den Eigentümern des Archivgutes) der Benutzung entgegenstehen.

(3) Die Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 3 Satz 2 ArchivG NRW trifft die Leitung des Stadtarchivs Hilden.

(4) Die Nutzung ist zulässig nach Ablauf der Schutzfristen gemäß §§ 10, 7 ArchivG NRW. Über einen Antrag auf Schutzfristverkürzung nach §§ 10, 7 Abs. 6 ArchivG NRW entscheidet die Leitung des Stadtarchivs Hilden. Anträge sind mit genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden Archivguts und ausführlicher Begründung an das Stadtarchiv Hilden zu richten. Von Studierenden ist eine Empfehlung der Hochschule vorzulegen. Von anderen Personen können Empfehlungen angefordert werden, die geeignet sind, den Antrag zu begründen.

(5) Die Erlaubnis zur Benutzung kann widerrufen werden, insbesondere wenn

     a) die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,

     b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,

     c) gegen diese Benutzungsordnung oder ergänzende Bestimmungen verstoßen wird,

     d) Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten werden,

     e) Urheber- oder Persönlichkeitsrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht   

         beachtet werden.

 

§ 5 Ort und Zeit der Benutzung

(1) Das Archivgut, die Findmittel sowie die Bestände der Dienstbibliothek können nur während der Öffnungszeiten und nur im Benutzerraum des Stadtarchivs Hilden eingesehen werden.

(2) Die Öffnungszeiten werden bekanntgegeben.

 

§ 6 Gepäck und Garderobe

(1) In den Benutzerraum dürfen Garderobe und Schirme, Taschen und größeres Gepäck oder andere Behältnisse nicht mitgenommen werden. Sie sind vor Betreten des Benutzerraumes an der Garderobe abzulegen.

 

§ 7 Arbeit im Benutzerraum

(1) Der Benutzer hat sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird.

(2) Die Bestellung von Archivgut erfolgt auf den in dem Benutzerraum dafür bereitliegenden Bestellzetteln. Dabei ist auf die vollständige Angabe der Signatur zu achten.

(3) Mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb, die vorhandenen Raumverhältnisse und andere Benutzer kann nur eine beschränkte Anzahl von Archivalien und Büchern gleichzeitig an den Benutzer ausgegeben werden.

(4) Essen, Trinken und Rauchen sowie störende Unterhaltung und andere geräuschvolle Aktivitäten sind im Benutzerraum untersagt.

 

§ 8 Beratung

Die Benutzer werden archivfachlich beraten, auf weitergehende Hilfen, z. B. beim Lesen älterer Texte, besteht kein Anspruch.

 

§ 9 Schriftliche Auskünfte

(1) Die schriftlichen Auskünfte des Stadtarchivs Hilden beschränken sich auf Hinweise über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit des benötigten Archivguts.

(2) Auskünfte, die über die in Abs. 1 genannten Inhalte hinausgehen, können nur erteilt werden, wenn der reguläre Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf solche Auskünfte besteht nicht. Dies gilt auch für wiederholte Anfragen innerhalb kurzer Zeiträume.

(3) Schriftliche Auskünfte an Behörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden im Rahmen der Amtshilfe erteilt.

 

§ 10 Reproduktionen

(1) Reproduktionen vom Original dürfen nur erstellt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivguts dieses zulässt und nicht die Gefahr einer Beschädigung des Archivguts besteht. Darüber zu entscheiden, ist alleiniges Recht des Stadtarchivs Hilden.

(2) Die Herstellung von Reproduktionen vom Original erfolgt durch das Stadtarchiv Hilden. Das Stadtarchiv Hilden kann jedoch im Einzelfall die Herstellung einer Reproduktion durch den Benutzer / die Benutzerin genehmigen. Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, dem Stadtarchiv Hilden auf Verlangen kostenfrei eine Kopie zur Verfügung zu stellen.

(3) Über die Art und Weise der anzufertigenden Reproduktionen entscheidet das Stadtarchiv Hilden. In der Regel werden nur digitale Reproduktionsverfahren angewendet und Dateien oder deren Ausdrucke an die Benutzerin / den Benutzer herausgegeben.

(4) Im Fall der unerlaubten Herstellung von Reproduktionen ist die Benutzerin / der Benutzer verpflichtet, diese und deren Vorstufen an das Stadtarchiv Hilden vollständig herauszugeben. Ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten besteht nicht.

 

                                                  § 11 Benutzung von Reproduktionen

(1) Reproduktionen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Stadtarchiv Hilden veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Bei Verwertung jedweder Art sind die Urheberrechte der Stadt Hilden und ggf. anderer Urheber zu wahren. 

(2) Die Benutzerin / der Benutzer stellt das Stadtarchiv Hilden von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung der zuvor genannten Rechte durch die Benutzerin / den Benutzer behaupten.

(3) Stets sind die verwendeten Quellen des Stadtarchivs Hilden mit Herkunftsbezeichnung und Archivsignatur genau anzugeben.

 

§ 12 Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken

Archivgut kann zu Ausstellungszwecken entliehen werden. Die Einzelheiten der Leihe werden in einem zwischen der Stadt Hilden / Stadtarchiv Hilden und der Benutzerin / dem Benutzer (Entleiher/in) zu schließenden Vertrag geregelt.

 

§ 13 Behandlung des Archivguts

(1) Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut mit größter Sorgfalt zu behandeln und es vor Verschmutzung, Beschädigung und Zerstörung zu bewahren. Es ist untersagt, irgendetwas zu tun, was den Zustand des Archivgutes verändern könnte. Insbesondere darf die Reihenfolge und Ordnung der Schriftstücke nicht verändert werden. Es ist ferner untersagt, in dem Archivgut, in Büchern und Findmitteln Unterstreichungen oder Bemerkungen anzubringen, zu radieren, Texte oder Seiten zu entfernen, Briefmarken auszuschneiden, Siegel abzutrennen, Siegel zu beschädigen, Vorlagen durchzuzeichnen oder sie als Schreibunterlage zu verwenden. Die Benutzerin / der Benutzer weist das Stadtarchiv Hilden auf Schäden am Archivgut hin. Die Benutzerin / der Benutzer hat den Anweisungen des Stadtarchivs Hilden zum Umgang mit dem Archivgut Folge zu leisten.

(2) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des ihm überlassenen Archivgutes sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden.

§ 14 Benutzung der Bibliothek

Die Bestände der Dienstbibliothek des Stadtarchivs Hilden können nur in dessen Räumen benutzt werden. Die Ausleihe von Büchern zu amtlichen Zwecken ist statthaft.

 

§ 15 Rechte Dritter

(1) Bei der Verwertung der aus Archivgut gewonnenen Erkenntnisse sind Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht und schutzwürdige Belange Dritter zu wahren.

(2) Die Benutzerin / der Benutzer stellt das Stadtarchiv Hilden von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung der zuvor genannten Rechte durch die Benutzerin / den Benutzer behaupten.

(3) Die Genehmigung zur Benutzung und Veröffentlichung von Archivgut, in dem Rechte und schutzwürdige Belange von Personen berührt werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass die schriftliche Zustimmung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger beigebracht wird.

 

§ 16 Belegexemplare

Benutzer/innen sind verpflichtet, von einem Druckwerk bzw. einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Pflichtexemplargesetzes, das bzw. die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs Hilden verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem Stadtarchiv Hilden unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.

 

§ 17 Entgelte und Auslagen

(1) Für die Benutzung des Lesesaals im Stadtarchiv Hilden wird in der Regel kein Entgelt erhoben. Für bestimmte Leistungen, die eine einfache Benutzung übersteigen oder aus denen der Stadt Hilden Kosten entstehen, werden in der Entgeltordnung des Stadtarchivs Hilden Entgelte festgelegt.

(2) Auskünfte und Beratungen sowie Vorbereitung von Archivalien zur Einsichtnahme und Benutzung im Historischen Archiv, Gutachten, Recherchen und Abwicklung von Ausleihen von Archivalien für Ausstellungen je angefangene Viertelstunde 10 €.

Für Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten wird das Entgelt um 50 % ermäßigt. Es entfällt ganz, wenn es sich um Zwecke der Schulausbildung bzw. des Studiums handelt

(3) Einzelentgelte für Ausdrucke, Kopien und digitale Reproduktionen bei Leistung im Stadtarchiv Hilden oder für den Versand

 

1. DIN A 4 s/w

0,30 €

2. DIN A 3 s/w

0,50 €

3. DIN A 4 Farbe

2,20 €

4. DIN A 3 Farbe

3,50 €

5. Anfertigung einer

digitalen Reproduktion

0,30 € je Scan, zzgl. Datenträger

6. Zusammenstellung

vorhandener Reproduktionen

2,00 €, zzgl. Datenträger

7. Anfertigung digitaler Reproduktionen      

von AV-Archivgut (Film, Video, Ton)

 

Nach tatsächlichem Aufwand, jedoch mindestens 3,00 € je angefangener 10 MB, zzgl. Datenträger

8. CD

2,00 €

9. DVD

4,00 €

10.USB-Sticks

Einkaufspreis

 

(4) Vorbereitung der Archivalien für eine Reproduktion: je angefangene Viertelstunde

10,00 € zzgl. Materialkosten

(5) Alle digitalen Nutzungskopien werden ausschließlich auf vom Stadtarchiv Hilden gelieferten Datenträgern zur Verfügung gestellt. Die Speicherung der Daten auf Datenträgern der Benutzerinnen und Benutzer ist nicht möglich.

(6) Das nach Abs. 2-5 zu zahlende Entgelt erhöht sich, soweit für Porto und Verpackung bei Versendung der angefertigten Reproduktionen, Telefonate, Versicherungsschutz, die Ausführung von Arbeiten durch Dritte oder Sonderleistungen (konservatorische Vorbereitung von Reproduktionsarbeiten) Kosten anfallen.

(7) Für Anfertigung und den Versand von Reproduktionen auf Rechnung wird ein Mindestentgelt von 5,00 € erhoben.

(8) Von der Zahlung der Entgelte nach Abs. 2 bis 7sind Dienststellen und Einrichtungen der Stadtverwaltung Hilden befreit, sofern die Entgeltfreiheit auf Gegenseitigkeit beruht.

 

§ 18 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen zu dieser Benutzungsordnung sind insbesondere das ArchivG NRW, die Satzung des Stadtarchivs Hilden und die Entgeltordnung des Stadtarchivs Hilden in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Beschlussfassung des Rates in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung des Stadtarchivs Hilden vom 01.01.2013 außer Kraft.