Sitzung: 23.09.2020 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 68/062
Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz am 10.09.2020 beschließt der Rat der Stadt Hilden
folgende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt
Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013:
2.
Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013
§ 1
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013 wird aufgrund der
- §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666),
- des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom
24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.),
- des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom
18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.),
- des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.),
- des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009
(BGBl. I 2009, S. 1582),
- des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1
des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von
wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.)
- der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988,
- des § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG- BGBl. I 1987, S. 602),
in der jeweils geltenden Fassung geändert:
Die Satzungsgrundlage wird wie folgt
geändert/ ergänzt:
Der Teil „der §§ 5 und 9 des Abfallgesetztes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988,“ wird geändert
in „der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21. Juni 1988,“.
Der Teilsatz „§ 7 der
Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S 1938ff.),“ wird
geändert in die aktuelle Norm „§ 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017
(BGBl. I 2017, S. 896 ff.),“.
Unmittelbar dahinter wird der Wortlaut
ergänzt um die Normen „des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom
20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009
(BGBl. I 2009, S. 1582), des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des
Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von
wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.),“.
§ 1 Absatz 4
erhält folgende Fassung:
(4) Die
Stadt Hilden kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 2
Dritter bedienen.
§ 2 Absatz 2 Ziffer 6:
Der Wortlaut
wird hinter dem Wort „Sammelstelle“ ergänzt um den Zusatz „und/ oder mit
Schadstoffmobilen“.
§ 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Das Einsammeln und
Befördern von gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton,
Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des rein privatwirtschaftlichen
Dualen Systems zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten
Einweg-Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungsgesetzes
(VerpackG). Dieses privatwirtschaftliche Duale System ist kein Bestandteil der
öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde. Es werden im Rahmen
dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den
privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen
dahin getroffen, welche Abfälle (Einwegverpackungen) in die
Erfassungsbehältnisse (z. B. gelbe Tonne, gelber Sack, Altglascontainer) des
privatwirtschaftlichen Systems eingeworfen werden können. Die Erfassung von
Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die
öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung für Druckerzeugnisse, Zeitungen,
Zeitschriften (z. B. Altpapiertonne, dezentral aufgestellte
Altpapier-Großbehälter, Abgabemöglichkeit an einem Wertstoffhof).
§ 4 lit. A Absatz 1:
Der Wortlaut
des Absatzes wird hinter dem Wort „Gartenabfälle“ ergänzt um den Zusatz „zu
verstehen“.
§ 4 lit. B Absatz 1:
Der Wortlaut
wird hinter dem Wort „Sammelstelle“ ergänzt um den Zusatz „und/ oder mit
Schadstoffmobilen“.
§ 4 lit. B Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Anlieferung von
Schadstoffen an der städt. stationären Sammelstelle und/ oder Schadstoffmobil
ist nur von privaten Haushalten in haushaltsüblichen Mengen zulässig.
§ 4 lit. C Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Sperrgut sind bewegliche
Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die wegen Größe und Umfang nicht in die
Restmülltonne passen.
Sperrgut muss in Bezug auf Gewicht und Größe von 2 Personen per Hand
verladen werden können (max. 80 kg). Je Anmeldung darf eine Menge von 2 m³
nicht überschritten werden. Ab der dritten Abholung je Haushalt innerhalb eines
Kalenderjahres, wird eine Sondergebühr erhoben. Neben der herkömmlichen
Abholung kann die Stadt eine Abholung von Sperrgut im Schnellservice anbieten
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung). Für diesen
Expressservice wird eine Sondergebühr erhoben.
§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Wortlaut
des Absatzes wird hinter dem Wort „Benutzungspflichtige“ ergänzt um den Zusatz
„schlüssig und nachvollziehbar“.
§ 8 Absatz 2:
Der letzte Satz
wird gestrichen und nicht ersetzt.
§ 11 Absatz 9:
Der Wortlaut
des Absatzes wird hinter dem Wort „Entleerungsterminen“ ergänzt um den Zusatz „ggfs.
auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation“.
§ 11 Absatz 10:
Der Wortlaut des
Absatzes wird hinter dem Wort „Entleerungsterminen“ ergänzt um den Zusatz „ggfs.
auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation“.
§ 12
Die bisherige
Überschrift und der bisherige Wortlaut des § 12 werden gestrichen.
§ 12 gilt nun als
„derzeit nicht belegt.“
§ 13 Absatz 5:
Der Wortlaut des
Absatzes wird hinter dem Wort „Entleerungsterminen“ ergänzt um den Zusatz „ggfs.
auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation“.
§ 14
Die Überschrift des § 14 wird vorangestellt ergänzt um das Wort
„Bereitstellung,“.
§ 14 Absatz 1 lit. a) erhält folgende Fassung:
(1) a) Die Leerung der Abfallbehälter gem. § 10
Abs. 2 Buchstabe a) bis k) und 3 erfolgt
14-täglich
einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan. Die Leerung der
Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe j und k (Biotonnen) kann zugunsten
der Tannenbaumabfuhr jeweils im Januar einmalig ausgesetzt werden. Dies ist
durch die Stadt Hilden rechtzeitig bekannt zu geben.
§ 14 Absatz 4:
Der Wortlaut des
Absatzes wird hinter dem Wortlaut „…ab 07.00 Uhr.“ ergänzt um den Zusatz „Die
Stadt Hilden behält sich vor, in Sondersituationen für einen befristeten
Zeitraum die Abholzeit zu ändern. Dies wird dann durch Pressemitteilungen
bekanntgegeben. Einer Satzungsänderung bedarf es in diesem Fall nicht.“.
§ 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Wenn das Sammelfahrzeug
nicht ohne Schwierigkeiten (z. B. Baustellen/ Engstellen, Verbot des Rückwärtsfahrens,
etc.) unmittelbar am Grundstück vorfahren kann, müssen die gefüllten
Abfallbehälter durch den Abfallbesitzer/ -erzeuger im Rahmen seiner
gesteigerten Mitwirkungspflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an einen
von der Stadt Hilden zu bestimmenden Abholort gebracht werden. Diese Regelung
gilt auch für die Sperrmüllabfuhr.
Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
In § 22 Absatz
1 entfällt die bisherige Ziffer m) ersatzlos und die bisherigen Ziffern n) bis
s) werden umnummeriert in m) bis r).
§ 22 Absatz 3:
Der Wortlaut des
Absatzes wird hinter dem Wort „Euro“ ergänzt um den Zusatz „analog § 9 Abs. 5
LAbfG“.
§ 2
Diese 2.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden -
Abfallentsorgungssatzung - vom 11.07.2013 tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.