Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz am 10.09.2020 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013:

 

 

2. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013

 

 

§ 1

 

Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013 wird aufgrund der

 

-    §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.  S. 666),

-    des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.),

-    des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.),

-    des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.),

-    des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582),

-    des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.)

-    der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988,

-    des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG- BGBl. I 1987, S. 602),

 

 

in der jeweils geltenden Fassung geändert:

 

Die Satzungsgrundlage wird wie folgt geändert/ ergänzt:

 

Der Teil „der §§ 5 und 9 des Abfallgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988,“ wird geändert in „der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988,“.

 

Der Teilsatz „§ 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S 1938ff.),“ wird geändert in die aktuelle Norm „§ 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.),“.

 

Unmittelbar dahinter wird der Wortlaut ergänzt um die Normen „des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582), des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.),“.

 

 

§ 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)       Die Stadt Hilden kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 2 Dritter bedienen.

 

 

§ 2 Absatz 2 Ziffer 6:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Sammelstelle“ ergänzt um den Zusatz „und/ oder mit Schadstoffmobilen“.

 

 

§ 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3)       Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des rein privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Dieses privatwirtschaftliche Duale System ist kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde. Es werden im Rahmen dieser Satzung und unter Berücksichtigung der Abstimmungsvereinbarung mit den privaten Systembetreibern gemäß § 22 VerpackG lediglich flankierende Regelungen dahin getroffen, welche Abfälle (Einwegverpackungen) in die Erfassungsbehältnisse (z. B. gelbe Tonne, gelber Sack, Altglascontainer) des privatwirtschaftlichen Systems eingeworfen werden können. Die Erfassung von Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton erfolgt gemeinsam über die öffentlich-rechtliche Altpapiererfassung für Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften (z. B. Altpapiertonne, dezentral aufgestellte Altpapier-Großbehälter, Abgabemöglichkeit an einem Wertstoffhof).

 

 

§ 4 lit. A Absatz 1:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „Gartenabfälle“ ergänzt um den Zusatz „zu verstehen“.

 

 

§ 4 lit. B Absatz 1:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Sammelstelle“ ergänzt um den Zusatz „und/ oder mit Schadstoffmobilen“.

 

 

§ 4 lit. B Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)       Die Anlieferung von Schadstoffen an der städt. stationären Sammelstelle und/ oder Schadstoffmobil ist nur von privaten Haushalten in haushaltsüblichen Mengen zulässig.

 

 

§ 4 lit. C Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)       Sperrgut sind bewegliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, die wegen Größe und Umfang nicht in die Restmülltonne passen.

Sperrgut muss in Bezug auf Gewicht und Größe von 2 Personen per Hand verladen werden können (max. 80 kg). Je Anmeldung darf eine Menge von 2 m³ nicht überschritten werden. Ab der dritten Abholung je Haushalt innerhalb eines Kalenderjahres, wird eine Sondergebühr erhoben. Neben der herkömmlichen Abholung kann die Stadt eine Abholung von Sperrgut im Schnellservice anbieten (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung). Für diesen Expressservice wird eine Sondergebühr erhoben.

 

 

§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „Benutzungspflichtige“ ergänzt um den Zusatz „schlüssig und nachvollziehbar“.

 

 

§ 8 Absatz 2:

 

Der letzte Satz wird gestrichen und nicht ersetzt.

 

 

§ 11 Absatz 9:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „Entleerungsterminen“ ergänzt um den Zusatz „ggfs. auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation“.

 

 

§ 11 Absatz 10:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „Entleerungsterminen“ ergänzt um den Zusatz „ggfs. auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation“.

 

 

§ 12

 

Die bisherige Überschrift und der bisherige Wortlaut des § 12 werden gestrichen.

§ 12 gilt nun als „derzeit nicht belegt.“

 

 

§ 13 Absatz 5:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „Entleerungsterminen“ ergänzt um den Zusatz „ggfs. auf der Grundlage einer fototechnischen Dokumentation“.

 

 

§ 14

 

Die Überschrift des § 14 wird vorangestellt ergänzt um das Wort „Bereitstellung,“.

 

 

§ 14 Absatz 1 lit. a) erhält folgende Fassung:

 

(1)       a)    Die Leerung der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe a) bis k) und 3 erfolgt

            14-täglich einmal nach einem von der Stadt Hilden festgesetzten Plan. Die Leerung der Abfallbehälter gem. § 10 Abs. 2 Buchstabe j und k (Biotonnen) kann zugunsten der Tannenbaumabfuhr jeweils im Januar einmalig ausgesetzt werden. Dies ist durch die Stadt Hilden rechtzeitig bekannt zu geben.

 

 

§ 14 Absatz 4:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wortlaut „…ab 07.00 Uhr.“ ergänzt um den Zusatz „Die Stadt Hilden behält sich vor, in Sondersituationen für einen befristeten Zeitraum die Abholzeit zu ändern. Dies wird dann durch Pressemitteilungen bekanntgegeben. Einer Satzungsänderung bedarf es in diesem Fall nicht.“.

 

 

§ 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5)       Wenn das Sammelfahrzeug nicht ohne Schwierigkeiten (z. B. Baustellen/ Engstellen, Verbot des Rückwärtsfahrens, etc.) unmittelbar am Grundstück vorfahren kann, müssen die gefüllten Abfallbehälter durch den Abfallbesitzer/ -erzeuger im Rahmen seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an einen von der Stadt Hilden zu bestimmenden Abholort gebracht werden. Diese Regelung gilt auch für die Sperrmüllabfuhr.

            Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

 

 

In § 22 Absatz 1 entfällt die bisherige Ziffer m) ersatzlos und die bisherigen Ziffern n) bis s) werden umnummeriert in m) bis r).

 

 

§ 22 Absatz 3:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „Euro“ ergänzt um den Zusatz „analog § 9 Abs. 5 LAbfG“.

 

 

§ 2

 

Diese 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 11.07.2013 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.