Sitzung: 23.09.2020 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 68/063
Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz am 10.09.2020 beschließt der Rat der Stadt Hilden
folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für Friedhöfe der Stadt Hilden vom
27.03.2015:
3. Nachtragssatzung vom zur Satzung für
die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 27.03.2015
§ 1
Die
Satzungsgrundlage erhält folgende Fassung:
Aufgrund von § 4 des
Bestattungsgesetzes NRW und § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 18.03.2015 folgende Friedhofsatzung
beschlossen:
§ 2 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
(2) Die
Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten (Leichen, Tot-
und Fehlgeburten) durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder
Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise,
insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren
Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hilden waren oder ein Recht auf
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die
Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden
Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Hilden sind. Die Bestattung
anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine
Grünflächenfunktionen.
Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum
Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Abs. 1:
Der Wortlaut wird
hinter dem Wort „Bestattungen“ ergänzt um den Zusatz „und Beisetzungen“.
§ 3 Abs. 2
erhält folgende Fassung:
(2) Durch
die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und
Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren
Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/
Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher
Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der
geschlossenen Wahlgrabstätte verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung
ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches
öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die
Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen
würde.
§
3 Abs. 3:
Der Wortlaut wird
hinter dem Wort „Bestatteten“ ergänzt um den Zusatz „/Beigesetzten“.
§ 5 Abs. 2
lit. c):
Der Wortlaut wird
hinter dem Wort „Bestattung“ ergänzt um den Zusatz „oder Beisetzung“.
§ 5 Abs. 2
lit. d):
Hinter dem Wort
„gewerbsmäßig“ wird der Passus „zu fotografieren“ gestrichen und durch „Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen“ ersetzt.
§ 5 Abs. 5:
Der Wortlaut wird
hinter dem Wort „Bestattung“ ergänzt um den Zusatz „oder Beisetzung“.
§ 7 Abs. 1
erhält folgende Fassung:
(1) Jede
Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens
jedoch 3 Werktage vor der Bestattung oder Beisetzung/Trauerfeier bei der
Friedhofsverwaltung während der Dienstzeit anzumelden. Die erforderlichen
Originalunterlagen sind spätestens einen Arbeitstag vor der Bestattung oder
Beisetzung/Trauerfeier vorzulegen. Der Bestattungs-/Beisetzungsauftrag muss
nach Anmeldung unverzüglich vorliegen.
§ 7 Abs. 2:
Der Wortlaut wird
hinter dem Wort „Bestattung“ ergänzt um den Zusatz „oder Beisetzung“.
§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Soll
die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine
Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die
Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die
Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von Montag bis
Freitag.
§ 7 Abs. 5:
Hinter dem Wort
„Einäscherung“ wird der Satz ergänzt durch „bestattet bzw.“.
§ 8 Abs. 1:
Der Wortlaut wird
hinter dem Wort „Bestattungen“ ergänzt um den Zusatz „und Beisetzungen“.
§ 8 Abs. 4:
Der Passus „,die
luftdicht verschlossen sind“ wird ersatzlos gestrichen.
§ 14 Abs. 10
erhält folgende Fassung:
(10) Die
Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu
dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 9 Satz 2
genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 15 Abs. 3:
Das Wort „Urnenbestattungen“ wird
gestrichen und durch „Urnenbeisetzungen“ ersetzt.
§ 15 Abs. 4:
Das Wort „bestattet“ nach dem Wort „Urnen“, wird gestrichen und ersetzt durch das Wort „beigesetzt“.
§ 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Anonyme
Urnenreihengrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die
Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne bereitgestellt werden. Die Urnen
werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen der Reihe nach
beigesetzt. Als Beisetzungsstelle wird nur das Grabfeld bekannt gegeben. Rechte
und Pflichten an anonymen Urnenreihengrabstätten, ihre Gestaltung und Pflege
stehen nur der Friedhofsverwaltung zu. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen
hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne oder mit einer abbaubaren
Innenkapsel zu verwenden. Ablage von Trauerfloristik/Grabschmuck und Kerzen
sind auf der Fläche verboten, sie können an der dafür vorgesehenen Ablagestelle
abgelegt werden.
§ 15 Abs. 8:
Das Wort „Urnenbestattungen“ wird gestrichen und durch „Urnenbeisetzungen“ ersetzt.
§ 15 Abs. 11:
Das Wort „Urnenbestattungen“ wird gestrichen und durch „Urnenbeisetzungen“ ersetzt. Und das Wort „bestattet“ hinter dem Wort „Urnen“ wird gestrichen und durch „beigesetzt“ ersetzt.
§ 20 Abs. 2:
Der Passus „in zweifacher Ausfertigung“ wird ersatzlos gestrichen.
§ 23 Überschrift:
Das Wort „Unterhaltung“ wird gestrichen und durch „Gewährleistung der Sicherheit“ ersetzt.
§ 25 Abs. 3 Satz 3:
Das Wort „nach“
wird gestrichen“, und durch „zum“ ersetzt.
§ 28 erhält
folgende Fassung:
Will der/die Nutzungsberechtigte
ausnahmsweise vor Ablauf der Ruhefrist auf das Nutzungsrecht verzichten, so hat
er/sie einen Antrag an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Dem Antrag kann
entsprochen werden, wenn die Restruhezeit 5 Jahre nicht übersteigt und wenn
besondere persönliche Gründe wie insbesondere hohes Alter, physischer oder
psychischer schlechter Gesundheitszustand vorliegen. Wird dem Antrag
entsprochen, hat die/der Nutzungsberechtigten eine Gebühr für die
Abräumung sowie eine jährliche Pflegepauschale für die Unterhaltung der Grabstätte
bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 29 Abs. 1:
Der Wortlaut wird
hinter dem Wort „Bestattung“ ergänzt um den Zusatz „oder Beisetzung“.
§ 32 wird wie folgend ergänzt:
„Bei der
Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der
Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit
verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.“
§ 2
Diese 3.
Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom
27.03.2015 tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.