Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz am 10.09.2020 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für Friedhöfe der Stadt Hilden vom 27.03.2015:

 

 

3. Nachtragssatzung vom                                 zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 27.03.2015

 

§ 1

 

Die Satzungsgrundlage erhält folgende Fassung:

 

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 18.03.2015 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

 

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)     Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hilden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Hilden sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen.
Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

 

§ 3 Abs. 1:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Bestattungen“ ergänzt um den Zusatz „und Beisetzungen“.

 

§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)     Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde.

 

§ 3 Abs. 3:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Bestatteten“ ergänzt um den Zusatz „/Beigesetzten“.

 

§ 5 Abs. 2 lit. c):

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Bestattung“ ergänzt um den Zusatz „oder Beisetzung“.

 

§ 5 Abs. 2 lit. d):

 

Hinter dem Wort „gewerbsmäßig“ wird der Passus „zu fotografieren“ gestrichen und durch „Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen“ ersetzt.

 

§ 5 Abs. 5:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Bestattung“ ergänzt um den Zusatz „oder Beisetzung“.

 

§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)     Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens jedoch 3 Werktage vor der Bestattung oder Beisetzung/Trauerfeier bei der Friedhofsverwaltung während der Dienstzeit anzumelden. Die erforderlichen Originalunterlagen sind spätestens einen Arbeitstag vor der Bestattung oder Beisetzung/Trauerfeier vorzulegen. Der Bestattungs-/Beisetzungsauftrag muss nach Anmeldung unverzüglich vorliegen.

 

§ 7 Abs. 2:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Bestattung“ ergänzt um den Zusatz „oder Beisetzung“.

 

§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3)     Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 

§ 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)     Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von Montag bis Freitag.

 

§ 7 Abs. 5:

 

Hinter dem Wort „Einäscherung“ wird der Satz ergänzt durch „bestattet bzw.“.

 

§ 8 Abs. 1:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Bestattungen“ ergänzt um den Zusatz „und Beisetzungen“.

 

§ 8 Abs. 4:

 

Der Passus „,die luftdicht verschlossen sind“ wird ersatzlos gestrichen.

 

§ 14 Abs. 10 erhält folgende Fassung:

 

(10)   Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

 

§ 15 Abs. 3:

 

Das Wort „Urnenbestattungen“ wird gestrichen und durch „Urnenbeisetzungen“ ersetzt.

 

§ 15 Abs. 4:

 

Das Wort „bestattet“ nach dem Wort „Urnen“, wird gestrichen und ersetzt durch das Wort „beigesetzt“.

 

§ 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

(5)     Anonyme Urnenreihengrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne bereitgestellt werden. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen der Reihe nach beigesetzt. Als Beisetzungsstelle wird nur das Grabfeld bekannt gegeben. Rechte und Pflichten an anonymen Urnenreihengrabstätten, ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Friedhofsverwaltung zu. Es sind ausschließlich aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen, ohne oder mit einer abbaubaren Innenkapsel zu verwenden. Ablage von Trauerfloristik/Grabschmuck und Kerzen sind auf der Fläche verboten, sie können an der dafür vorgesehenen Ablagestelle abgelegt werden.

 

§ 15 Abs. 8:

 

Das Wort „Urnenbestattungen“ wird gestrichen und durch „Urnenbeisetzungen“ ersetzt.

 

§ 15 Abs. 11:

 

Das Wort „Urnenbestattungen“ wird gestrichen und durch „Urnenbeisetzungen“ ersetzt. Und das Wort „bestattet“ hinter dem Wort „Urnen“ wird gestrichen und durch „beigesetzt“ ersetzt.

 

§ 20 Abs. 2:

 

Der Passus „in zweifacher Ausfertigung“ wird ersatzlos gestrichen.

 

§ 23 Überschrift:

 

Das Wort „Unterhaltung“ wird gestrichen und durch „Gewährleistung der Sicherheit“ ersetzt.

 

§ 25 Abs. 3 Satz 3:

 

Das Wort „nach“ wird gestrichen“, und durch „zum“ ersetzt.

 

§ 28 erhält folgende Fassung:

 

Will der/die Nutzungsberechtigte ausnahmsweise vor Ablauf der Ruhefrist auf das Nutzungsrecht verzichten, so hat er/sie einen Antrag an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn die Restruhezeit 5 Jahre nicht übersteigt und wenn besondere persönliche Gründe wie insbesondere hohes Alter, physischer oder psychischer schlechter Gesundheitszustand vorliegen. Wird dem Antrag entsprochen, hat die/der Nutzungsberechtigten eine Gebühr für die Abräumung sowie eine jährliche Pflegepauschale für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

 

§ 29 Abs. 1:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Bestattung“ ergänzt um den Zusatz „oder Beisetzung“.

 

§ 32 wird wie folgend ergänzt:

 

Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

 

 

§ 2

 

Diese 3. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 27.03.2015 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.