Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 2

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.    zu den eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.1             Schreiben des Kreises Mettmann vom 12.03.2020

 

Untere Wasserbehörde

Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass das Plangebiet nicht innerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 liegt, jedoch Teile des Plangebietes bei einem HQ extrem überflutet werden könnten.

 

Stellungnahme:

Gemäß der Hochwasserrisikokarte der Bez.Reg. Düsseldorf, die Grundlage für planerische Entscheidungen hinsichtlich einer Frage der Bebauung ist, befindet sich das Plangebiet nicht innerhalb eines potentiellen Überschwemmungsgebietes, auch nicht im Falle eines HQ 500/HQ extrem (also eines Hochwassers, das mit einer Wahrscheinlichkeit von einmal in 500 Jahren auftreten könnte).

Der Hinweis wird daher zur Kenntnis genommen.

 

Die Untere Wasserbehörde weist ebenfalls auf die Notwendigkeit hin, dass Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung mit ihr im Vorfeld abzustimmen sind.

Auch dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

 

Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Untere Bodenschutzbehörde

 

Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Kreisgesundheitsamt

 

Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Untere Naturschutzbehörde

 

Auf Anregung der UNB ist in den Bebauungsplan der textliche Hinweis aufgenommen worden, dass vor einem Abriss der Altbauten diese noch einmal auf das Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden sollen.

 

Ein entsprechender Prüfbericht soll nach Durchführung der UNB vorgelegt werden.

 

Stellungnahme

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und umgesetzt, sobald eine entsprechende Maßnahme erfolgt ist.

 

Planungsrecht

 

Es werden keine Anregungen vorgebracht.

 

1.2            Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) vom 19.02.2020

 

Seitens des BRW werden keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Bebauungsplan-Änderung geäußert. Es wird aber darauf hingewiesen, dass für den Garather Mühlenbach eine mögliche Überschwemmungsgefahr geprüft und bewertet werden sollte.

 

Stellungnahme

 

Die aktuellsten Hochwasserrisiko- und Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Düsseldorf mit Stand von Januar 2017 den Garather Mühlenbach betreffend zeigen, dass bei verschiedenen Hochwasserszenarien (HQhäufig, HQ100 und HQextrem) im Plangebiet keine Auswirkungen zu erwarten sind.

Die Ergebnisse beruhen auf einer detaillierten Betrachtung/Berechnung und werden nicht in Zweifel gezogen. Eine nähere Betrachtung auf Bebauungsplanebene wird nicht für notwendig erachtet.

 

1.3            Schreiben der BUND-Ortsgruppe Hilden vom 20.03.2020

 

Seitens der BUND-Ortsgruppe Hilden werden folgende Aspekte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung vorgebracht:

 

a.    Aufgrund der Schließung des Rathauses für den Publikumsverkehr in der letzten Woche der veröffentlichten Offenlagefrist für diesen Bebauungsplan wird befürchtet, dass möglicherweise Bürgerinnen und Bürger die Pläne nicht einsehen und ihre Anregungen zu Protokoll geben konnten.

b.    Die Änderung des Bebauungsplanes entspricht nicht den Inhalten des Flächennutzungsplanes, insbesondere nicht in Bezug auf die Breite des Grünstreifens parallel zum Garather Mühlenbach an der nördlichen Grenze des Plangebietes. Der besagte Grünstreifen wird angeblich schmaler.

c.     Im Bebauungsplan fehlen inhaltliche Festsetzungen für den Grünstreifen.

d.    Es wird noch einmal auf die Wichtigkeit des Bachverlaufes und seines begleitenden Grünstreifens als Leitstruktur und Vernetzungsachse hingewiesen.

e.    Die Gebäude sind zu nahe am Bach errichtet und sich bei Starkregenereignissen gefährdet.

f.      Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Neubebauung fügt sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild ein.

g.    Es werden Park- und Verkehrsprobleme erwartet.

h.    Es wird noch einmal der Neubau Breddert 29 problematisiert und daraus folgend ein „planerischer Ausgleich“ gefordert.

 

Stellungnahme

 

Zu a.:

Die Offenlage wurde, verbunden mit der zweiten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, im Zeitraum vom 10.02.2020 bis zum 20.03.2020 durchgeführt.

Hierbei fiel die letzte Woche in die Schließungszeit des Rathauses (aufgrund der Corona-Virus-Krise; ab dem 17.03.2020).

Aus Gründen der Rechtssicherheit hat sich die Verwaltung dazu entschieden, die Offenlage im Zeitraum von 25.05.2020 bis 26.06.2020 zu wiederholen (Amtsblatt Nr. 22/2020 der Stadt Hilden, 13.05.2020), so dass insgesamt für zehn Wochen die Möglichkeit bestand, sich vor Ort (im Rathaus) den Bebauungsplan-Entwurf anzusehen und auch erläutern zu lassen.

Das wird als ausreichend angesehen.

 

Zu b.:

Die angeblichen Differenzen zwischen dem Flächennutzungsplan (FNP) und dem Bebauungsplan hinsichtlich der Breite des Grünstreifens parallel zum Garather Mühlenbach waren bereits Gegenstand der Abwägung zum Offenlagebeschluss.

Die Darstellungen des FNP sind in einem Maßstab von 1:10.000 nicht parzellenscharf. Im Bebauungsplan ist aber, wie auch im Bebauungsplan Nr. 138, unmittelbar an den Bach anschließend zunächst eine 7,50m breite von Bebauung freizuhaltende Schutzfläche dargestellt (innerhalb einer privaten Grünfläche). Dann folgt eine ca. 2,50m breite private Grünfläche). Schließlich sind die sog. Baufenster weitere 5m entfernt, so dass insgesamt ein Abstand von mind. 15m zum Bach eingehalten wird. Nach Osten hin wird der Abstand größer. Die Vorgaben des FNP werden also eingehalten.

 

Zu c.:

Tatsächlich fehlen solche Festsetzungen im Bebauungsplan nicht. In der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 wird festgelegt, dass der 7,50m breite Schutzstreifen gänzlich von Bebauung und anderen Eingriffen freizuhalten ist.

Um aber die Notwendigkeit dieser Festsetzung zu unterstreichen, wird eine neue textliche Festsetzung 3.1 eingeführt:

Die Zweckbestimmung der privaten Grünflächen südlich des Garather Mühlenbaches ist: „Grünzug parallel zum Garather Mühlenbach“.

Die bisherigen textlichen Festsetzungen werden in der Folge 3.2 und 3.3.

Damit wird deutlich, dass es sich nicht um potenzielle Gartenflächen handelt, die beliebig gestaltet werden könnten.

 

Zu d.:

Die Wichtigkeit des Bachlaufes und der ihn begleitenden Grünflächen als Leitstruktur und Vernetzungsachse wird durch den Bebauungsplan nicht in Frage gestellt. Keine vorhandene Grünstruktur wird in irgendeiner Form als überbaubare Fläche dargestellt.

 

Zu e.:

Die aktuellsten Hochwasserrisiko- und Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Düsseldorf mit Stand von Januar 2017 den Garather Mühlenbach betreffend zeigen, dass bei verschiedenen Hochwasserszenarien (HQhäufig, HQ100 und HQextrem) im Plangebiet keine Auswirkungen zu erwarten sind.

Die Ergebnisse beruhen auf einer detaillierten Betrachtung/Berechnung und werden nicht in Zweifel gezogen.

Darüber hinaus steigt das Gelände von seinem Tiefpunkt in Höhe des Baches nach Südosten hin leicht an. Niederschlagswasser, soweit es nicht auf den Grundstücken versickert, fließt also in Richtung Bach.

 

Zu f.:

Die genannte textliche Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von 68m ü. NHN orientiert sich an der Bestandsbebauung im Plangebiet. Der Neubau Breddert 29 ist dabei nicht das höchste Gebäude. Insofern trägt die Festsetzung zu einer Einfügung in den Umgebungscharakter bei. Diese Umgebung ist geprägt von unterschiedlichen Dachformen, unterschiedlichen Bauformen, unterschiedlichen Abständen zur Straße und unterschiedlichen Geschossigkeiten. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung tragen dazu bei, dass der bereits heute diverse Charakter des Plangebietes und der Umgebung nicht weiter städtebaulich beliebig wird.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

Die im neuen Bebauungsplan enthaltenen „Baufenster“ unterscheiden sich fundamental von der „Flächenausweisung“ im derzeit noch für das Plangebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 138. Durch die Aufteilung in einzelne Baufenster, die sich an den bestehenden Grundstücksverhältnissen orientieren, werden - trotz der „offenen Bauweise“ - längere Baukörper verhindert. Der erwähnte Neubau Breddert 29 ist lediglich 30/31m lang. Auch die im Eckbereich Krabbenburg und Breddert denkbare Bebauung könnte das in der Anregung genannte Maß von 50m bei weitem nicht erreichen.

 

Zu g.:

Aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem und die Situation unverträglich belastenden Kfz-Verkehr in den Straßen Breddert und Am Eichelkamp kommen. Diese Straßen sind für jede Art von Durchgangsverkehr aufgrund ihrer Führung und ihrer Gestaltung sehr unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden Kfz-Verkehr handelt es sich um reinen Anliegerverkehr. Die genannten Straßen sind auch nicht, wie von den Autoren beschrieben, verkehrlich unübersichtlich und überlastet.

Die Autoren verkennen die Funktion der Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude). Eine relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen von möglichen 15 - 20 weiteren Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.

 

Das Verhältnis von einem Stellplatz für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu formulieren.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.

 

Zu h.:

Hinsichtlich des in der Anregung erwähnten Neubaus Breddert 29 sind keine „bauplanungs- und ordnungsrechtlichen Fragen“ zu klären, wie es seitens der BUND-Ortsgruppe formuliert wird.

Vielmehr wurde der BUND-Ortsgruppe bereits im Jahr 2019 durch die Kreisverwaltung Mettmann als Antwort auf eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Baugenehmigung für das Gebäude Breddert 29 mitgeteilt, dass das Verhalten der Stadt Hilden in dieser Sache nicht zu beanstanden ist.

Eine bei der Stadt Hilden beantragte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 138 wurde nach Beteiligung der unmittelbaren Grundstücksangrenzer, aus der keine negativen Stellungnahmen erwuchsen, erteilt. Hierbei ging es um die Möglichkeit, den geplanten Neubau parallel zur Straße Breddert ausrichten zu können.

Im Zusammenhang mit dem durch den Neubau verursachten Wegfall zweier unter die Baumschutzsatzung fallender Bäume (Walnuss) wurde die Fällung nur unter der Auflage genehmigt, drei neue Bäume (Walnuss) zu pflanzen.

 

Zusammenfassend:

Die Anregung, die Bedeutung des Grünzuges parallel zum Garather Mühlenbach durch entsprechende Textliche Festsetzungen hervorzuheben, wird umgesetzt.

Alle anderen Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.    zu den eingegangenen Anregungen der Bürgerinnen und Bürger wie folgt Stellung zu nehmen:

 

2.1             Anregung Bürger/-in 1, Hilden, vom 03.03.2020

 

Die Autorin möchte, dass sich am Charakter der Straße Breddert als „Spielstraße“ (Verkehrsberuhigter Bereich) nichts ändert und dass kein Schwerlastverkehr die Straße nutzt. Außerdem befürchtet sie Beschädigungen der Straße durch den Baustellenverkehr und daraus resultierende Anliegerbeiträge.

Die Reinigung der Straße soll während der Bauphase durch die Stadt Hilden sichergestellt werden.

 

Stellungnahme

 

Lediglich der Abschnitt der Straße Breddert zwischen den Haus-Nummern 3 bis 22a ist als „Verkehrsberuhigter Bereich“ ausgebaut und ausgeschildert. Die weiter nach Süden anschließenden Abschnitte bis in den Bereich des Plangebietes sind asphaltiert und als „Tempo 30-Zone“ ausgewiesen.

Es bestehen keine Absichten, an der verkehrsrechtlichen Ausweisung der Straße Breddert etwas zu ändern. Diese ist zudem als „Anliegerstraße“ gewidmet, an dieser Einstufung wird sich ebenfalls nichts ändern.

Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass die verkehrsrechtlichen Aspekte der Straße Breddert nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens sind - die Straße liegt außerhalb des Plangebietes.

 

Weiterhin ist nicht absehbar, wann nach dem Neubau Breddert 29 weitere Baumaßnahmen erfolgen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, Baufirmen zu verpflichten, während der Bauzeit zumindest im unmittelbaren Baustellenumfeld die Straßen sauber zu halten.

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

2.2            Anregung Bürger/-in 2, Hilden, vom 10.03.2020

 

Die Autoren regen an, auch auf dem Grundstück Krabbenburg 11 eine weitere Baumöglichkeit auszuweisen, die dann von der Straße Krabbenburg aus erschlossen werden soll.

 

Stellungnahme

 

Die im Bebauungsplan im Bereich südlich des Garather Mühlenbaches dargestellten zwei überbaubaren Flächen halten jeweils einen Abstand von mind.15m zu diesem Bach ein. Zudem sind diese Flächen außerhalb bestehender Grünstrukturen platziert.

Zudem werden beide Flächen von der Straße Breddert aus erschlossen.

 

 Eine entsprechende Ausweisung im „Hinterland“ des Gebäudes Krabbenburg 11 ist dagegen nicht möglich. Auch ein nur halb so großes Baufeld würde - bei Einhaltung der Grenzabstände zu Nachbargrundstücken - entweder zu nahe an den Garather Mühlenbach rücken oder eine Entfernung der vorhandenen Grünkulisse bedingen.

Das entspricht nicht dem Planungsziel der zweiten Änderung des Bebauungsplanes 138.

 

Die Anregung wird daher zurückgewiesen.

 

2.3            Anregung Bürger/-in 3, Hilden, vom 12.03.2020

 

Es werden zwei Anregungen vorgebracht: entlang der Straßen Krabbenburg und Breddert sollen keine Neubauten erfolgen, weil diese Neubauten nicht in die Umgebung passen würden; und insgesamt soll der fast noch ländliche Charakter der Umgebung erhalten bleiben.

 

Stellungnahme

 

Es muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht.

Ein Ausschluss von Neubauten ist nicht möglich, da in einem solchen Fall die Stadt Hilden entschädigungspflichtig wäre.

 

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

Die von der Autorin angeführte Prägung durch einen „fast ländlichen Charakter“ des Plangebietes und seiner Umgebung ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse aus dem Umfeld nicht abzuleiten.

Vielmehr handelt es sich hier um einen Randbereich des Hildener Siedlungsgebietes, der von einer mehr ländlichen Umgebung in erster Linie durch die Trasse der Bundesautobahn BAB 3 getrennt wird.

 

Der Bereich wurde bereits vor Jahrzehnen und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung genutzt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der Charakter des Gebietes wird nicht angegriffen.

 

Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

2.4            Schreiben Bürger/-in 4, Hilden, vom 08.03.2020

 

In diesem Schreiben wird zunächst die Planung der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 kritisiert.

Es wird eine verdichtete Bebauung befürchtet, die „Häuserschluchten“ entstehen lassen würde.

 

[Hinweis: dieser Anregung ist ein Flyer mit dem Titel „Gesichtslose Neubauten statt gewachsener Siedlungsspuren?“ beigefügt, der sich mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Verfahren beschäftigt.]

 

Stellungnahme

 

Weder die mögliche Höhe der Gebäude noch ihre Stellung entlang der Straßen Breddert oder Krabbenburg lassen „Häuserschluchten“ zu. Die Straßenraumbreite und die Abstände zu benachbarten Gebäuden (auch denen im Bestand) sind jeweils größer als die maximale Gebäudehöhe bei Neubauten. -

 

Weiterhin wird vorgebracht, durch die möglichen Neubauten und durch den bereits erfolgten Bau des Gebäudes Breddert 29 würde der „historisch gewachsene Siedlungscharakter“ der Umgebung völlig verändert.

 

Stellungnahme

 

Der Bereich wurde bereits vor Jahrzehnten und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung genutzt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der Charakter des Gebietes wird nicht angegriffen.

Es muss daran erinnert werden, dass der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide) nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen umgesetzt wurden. -

 

Der geplante Abstand der möglichen Neubauten zu den Straßen Breddert und Krabbenburg wird als mit 3m als zu gering angesehen.

 

Stellungnahme

 

In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.

Durch den Abstand wird zudem erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat nutzbare Freiräume entstehen.

 

Ebenfalls angesprochen wird der durch Neubauten erzeugte Parkdruck, der in zugeparkten Straßen befürchtet wird. Vor dem Hintergrund von angenommenen weiteren 50 Wohneinheiten werden verstärkt Probleme bei diesem Thema gesehen.

 

Stellungnahme

 

Bei dem Neubau Breddert 29 sind für neun beantragte Wohneinheiten auch neun dazugehörige Stellplätze auf dem Grundstück beantragt, genehmigt und gebaut worden.

Das Verhältnis von einem Stellplatz für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu formulieren.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.

Der Bebauungsplan 138, 2.Änderung ermöglicht aufgrund seiner Festsetzungen keine weiteren 50 Wohneinheiten, sondern noch zwischen 15-20.

Das ist der Umgebung angemessen, gerade auch im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.

Der in der Anregung angesprochene „alte Plan 38 B“ existiert derzeit nicht. Es gibt einen Entwurf für diesen Bebauungsplan, der sich auf den Bereich südlich der Straße Krabbenburg und östlich der Bebauung Bredharter Heide bezieht.

Aufgrund der ungeklärten Situation im Zusammenhang mit der in der Nähe verlaufenden Trasse der CO-Pipeline hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden bereits in 2007 das Aufstellungsverfahren „ruhend gestellt“ und im Jahr 2011 eine Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt.

 

Es werden im Anschluss an die Kritik mehrere Anregungen gemacht. 

a.    Der Abstand zwischen Neubebauung und Hinterkante Gehweg soll auf 6m verdoppelt werden,

b.    Es sollen lediglich 1- und 2-Familienhäuser ermöglicht werden,

c.     An der Straße Krabbenburg soll anstelle einer Neubebauung eine private Stellplatzanlage entstehen,

d.    Eine Baumöglichkeit soll vergrößert werden, um eine Wohnungsgröße von mind. 120 bis 150m² zu sichern,

e.    Auch beim Bebauungsplan Nr. 38 B soll der Abstand zwischen Hinterkante Gehweg und Baugrenze mind. 6m betragen.

 

Stellungnahme

 

Zu a: die im Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung vorgesehenen Festsetzungen ermöglichen in der Kombination von Abstand zur Straße, Bautiefe von max. 14m und sich daraus ergebender privater Grundstücksfreifläche eine zeitgemäße und dennoch an die Umgebung angepasste Bebauung entlang der Straßen Breddert und Krabbenburg. Angesichts kleiner Grundstücke würde eine Verdopplung des Straßenabstandes zudem zu nur noch eingeschränkt nutzbaren privaten Flächen auf der Straßen-abgewandten Seite führen.

 

Zu b: Im Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung wird die Zahl der Wohneinheiten je überbaubare Fläche nicht vorgegeben. Aufgrund der sonstigen Ausweisungen wird davon ausgegangen, dass in dem WA 2-Gebiet drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus möglich sind (also i.d.R. Einfamilienhäuser). Weitere Einschränkungen sind städtebaulich nicht vorgesehen und auch nicht angemessen, da sich kleine Mehrfamilienhäuser ohne weiteres in die Umgebung einfügen (und dort auch bereits vorhanden sind). Aus Gründen des schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist zudem eine verstärkte Ausweisung von 1- und 2-Familien-Häusern in Hilden nicht sinnvoll.

 

Zu c: es handelt sich bei den „Baumöglichkeiten“ innerhalb des Plangebietes um private Grundstücke im Streubesitz. Je nach Konzept und Planung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch eine eigentlich überbaubare Fläche für eine private Stellplatzanlage zu nutzen. Die Ausweisung einer zentralen privaten Stellplatzanlage bei gleichzeitiger Reduzierung der Baumöglichkeiten wird als städtebaulich nicht angemessen betrachtet, führt sie doch zu einer Bündelung von Parkvorgängen, die sich als für die Umgebungsbebauung störend erweisen könnten.

 

Zu d: Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumöglichkeiten nehmen Rücksicht auf bestehende Grundstücksverhältnisse. Die angeregte Erweiterung der Baumöglichkeit stünde damit nicht im Einklang.

 

Zu e: es ist z.Zt. nicht absehbar, ob das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 38 B wiederaufgenommen wird. Im Rahmen dieses Verfahrens bestünde die Möglichkeit, die Anregung gezielt vorzubringen. Jetzt besteht diese Möglichkeit nicht.

 

Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.5            Schreiben Bürger/-in 5, Hilden, vom 09.03.2020

 

In diesem Schreiben werden zur Planung des Bebauungsplans Nr. 138, 2.Änderung mehrere Kritikpunkte vorgetragen:

Einmal fügt sich die mögliche Bebauung mit einer im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe vom 68m über NHN nicht in die Gegend ein, zudem schadet Neubau der Natur.

Des Weiteren würde sich durch eine Neubebauung der Grundstückswert des eigenen Hauses verringern, da die Straße Bredharter Heide verstärkt von neuen Kfz befahren würde und schließlich würde durch die Planung der Stadtrand Hildens beeinträchtigt.

 

Stellungnahme

 

Die genannte textliche Festsetzung einer maximalen Firsthöhe von 68m ü. NHN orientiert sich an der Bestandsbebauung im Plangebiet. Der Neubau Breddert 29 ist dabei nicht das höchste Gebäude. Insofern trägt die Festsetzung zu einer Einfügung in den Umgebungscharakter bei. Diese Umgebung ist geprägt von unterschiedlichen Dachformen, unterschiedlichen Bauformen, unterschiedlichen Abständen zur Straße und unterschiedlichen Geschossigkeiten. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung tragen dazu bei, dass der bereits heute diverse Charakter des Plangebietes und der Umgebung nicht weiter städtebaulich beliebig wird.

Die Auffassung der Bürgerin, dass Bauen grundsätzlich schädlich für die Natur ist, wird zur Kenntnis genommen.

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum vorliegenden Bebauungsplan wurde jedoch darauf geachtet, möglichst alle relevanten Umweltaspekte zu berücksichtigen und die Auswirkungen gering zu halten.

 

Inwieweit sich durch Neubauten auf mehr als 120m Luftlinie entfernten Grundstücken der Grundstückswert verringern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Baumöglichkeiten sind seit Jahrzehnten gegeben (Bebauungsplan Nr. 138 von 06/1991).

Aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem Kfz-Verkehr durch die Straße Bredharter Heide kommen. Diese Straße ist für jede Art von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und ihrer Gestaltung sehr unattraktiv.

 

Die von der Bürgerin durch den Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung befürchtete Beeinträchtigung des Hildener Stadtrandes ist aus fachlicher Sicht nicht gegeben.

Der angenommene Stadtrand-Charakter des Plangebietes und seiner Umgebung ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse aus dem Umfeld nicht abzuleiten.

Vielmehr handelt es sich hier um einen Randbereich des Hildener Siedlungsgebietes, der von einer mehr ländlichen Umgebung in erster Linie durch die Trasse der Bundesautobahn BAB 3 getrennt wird.

 

Der Bereich wurde bereits vor Jahrzehnen und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung genutzt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der Charakter des Gebietes wird nicht angegriffen.

 

Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.6            Schreiben Bürger/-in 6, Hilden, vom 10.03.2020

 

In dieser Anregung stehen folgende Aspekte im Vordergrund:

-       die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufenster passen nicht in das gewachsene Siedlungsbild, weil sie zu groß sind und bis zu 50m lange Gebäude ermöglichen;

-       der Abstand von 3m zwischen Hinterkante Gehweg und Baugrenze ist zu klein;

-       es entsteht zu viel zusätzlicher Verkehr, der die schon heute angespannte Situation, auch beim Parken, verschlimmert.

-       Es sollen nur 1- und 2-Familienhäuser ermöglicht werden.

 

Stellungnahme

 

Die im Bebauungsplan enthaltenen „Baufenster“ unterscheiden sich fundamental von der „Flächenausweisung“ im derzeit noch für das Plangebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 138. Durch die Aufteilung in einzelne Baufenster, die sich an den bestehenden Grundstücksverhältnissen orientieren, werden - trotz der „offenen Bauweise“ - längere Baukörper verhindert. Auch der erwähnte Neubau Breddert 29 ist lediglich 30/31m lang.

 

Der Bereich wurde bereits vor Jahrzehnten und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung genutzt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der Charakter des Gebietes wird nicht angegriffen.

Es muss daran erinnert werden, dass der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide) nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen umgesetzt wurden.

 

In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.

Durch den Abstand wird zudem erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat nutzbare Freiräume entstehen.

 

Das Verhältnis von einem Stellplatz für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu formulieren.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.

 

Im Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung wird die Zahl der Wohneinheiten je überbaubare Fläche nicht vorgegeben. Aufgrund der sonstigen Ausweisungen wird davon ausgegangen, dass in dem WA 2-Gebiet drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus möglich sind (also i.d.R. Einfamilienhäuser). Weitere Einschränkungen sind städtebaulich nicht vorgesehen und auch nicht angemessen, da sich kleine Mehrfamilienhäuser ohne weiteres in die Umgebung einfügen (und dort auch bereits vorhanden sind). Aus Gründen des schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist zudem eine verstärkte Ausweisung von 1- und 2-Familien-Häusern in Hilden nicht sinnvoll.

 

Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.7            Schreiben Bürger/-in 7, Hilden, vom 11.03.2020

 

Die Bedenken der Autoren bezüglich des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung lassen sich in folgende Themenbereiche einordnen:

-       Der Bebauungsplan würde eine Bebauung ermöglichen, die sich nicht in den Charakter der Umgebung einfügen würde; hier gäbe es eine aufgelockerte Bebauung aus 1- und 2-Familienhäusern;

-       Der Abstand der Baugrenzen zur Straße (Hinterkante Gehweg) wäre mit 3m zu gering und müsste auf mind. 5m erhöht werden;

-       Durch die mögliche neue Bebauung würde ein erhebliches Verkehrs- und Parkproblem entstehen;

-       Es gäbe in der Anliegerschaft kein Interesse an dem neuen Bebauungsplan;

-       Ein Außenbereich der Stadt mit der Nähe zum „Grün“ würde beeinträchtigt.

 

Stellungnahme

 

Hier bleibt zunächst seitens der Autoren unberücksichtigt, dass der hier in Rede stehende Bebauungsplan das Plangebiet nicht erstmals „überplant“.

           

Es muss darauf hingewiesen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

 

Die von den Autoren angenommene „aufgelockerte Bauweise“ ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse nicht für die Umgebung des Plangebietes abzuleiten. Vielmehr gibt es hier neben freistehenden Einfamilienhäusern Gartenhofhäuser-Siedlungen, verdichtete Reihenhausquartiere, kleinere Mehrfamilienhäuser - also eine Vielzahl an Bauformen, in die sich die hier bereits neu gebaute und zukünftig mögliche Bebauung einfügen wird.

 

In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.

Durch den Abstand wird zudem erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat nutzbare Freiräume entstehen.

 

Aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem und die Situation unverträglich belastenden Kfz-Verkehr in den Straßen Breddert und Am Eichelkamp kommen. Diese Straßen sind für jede Art von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und ihrer Gestaltung sehr unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden Kfz-Verkehr handelt es sich um reinen Anliegerverkehr. Die genannten Straßen sind auch nicht, wie von den Autoren beschrieben, verkehrlich unübersichtlich und überlastet.

Die Autoren verkennen die Funktion der Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude). Eine relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen von möglichen 15 - 20 weiteren Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.

 

Das Verhältnis von einem Stellplatz für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu formulieren.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.

 

Das begründete Interesse an einer Überarbeitung des derzeitigen Bebauungsplanes Nr. 138 (aus 06/1991) ist durch den Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.09.2017 ausreichend dokumentiert.

 

Anlass zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes waren zwei damals vorliegende Bauanträge, welche ohne vorangegangene Bauberatung gestellt wurden. Diese sahen den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt ca. 20 Wohneinheiten vor. Diese Projekte fügten sich von den Dimensionen her nicht annähernd in die Umgebungsbebauung ein. Zudem sah einer der beiden Entwürfe eine Stellplatzanlage in dem Grünstreifen des Garather Mühlenbaches vor.

Die aktuelle flächige Baufeldausweisung verleitete somit zu einer starken Ausnutzung der Grundstücke, die zudem in einer Art und Weise erfolgen sollte, die keine Rücksicht auf die Umgebungsbebauung und -struktur nimmt. Dadurch wurde die Notwendigkeit einer detaillierteren und restriktiveren Planvorgabe deutlich, der der Stadtentwicklungsausschuss gefolgt ist.

 

Die Umgebung des Plangebietes wurde bereits vor Jahrzehnten und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung genutzt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der Charakter des Gebietes dagegen wird nicht angegriffen.

Es muss daran erinnert werden, dass der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide) nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen umgesetzt wurden. Es handelt sich damit weder beim Plangebiet selbst noch bei der Umgebung um einen „Außenbereich“ in städtebaulichem oder planungsrechtlichen Sinne.

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass alle zugänglichen und öffentlich nutzbaren Grünstrukturen der Umgebung komplett erhalten bleiben. Wer „ins Grüne“ gezogen ist, für den ändert sich die Situation durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung nicht.

 

Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.8             Schreiben Bürger/-in 8, Hilden, vom 11.03.2020

 

Aus Sicht der Autoren dieser Anregung sind die Baumöglichkeiten des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung so gefasst, dass eine zu massive Neubebauung entstehen könnte. Diese wiederum würde den „Charakter des Viertels“ völlig verändern.

Des Weiteren wird eine Zunahme der „Verkehrsbelastung“ auf den Straßen Breddert und Am Eichelkamp durch die Kfz neuer Bewohner im Plangebiet befürchtet.

Daher müssten hier mehr Ein- und Zweifamilienhäuser gebaut werden, nicht Mehrfamilienhäuser, die es in Hilden schon genug gebe. Es wird in dem Zusammenhang gefragt, für wen denn hier gebaut werden solle.

Aus dieser Argumentation ergeben sich die Anregungen, die Baufenster so zu verkleinern, dass nur noch Doppelhäuser möglich wären, ebenso solle die „Eckbebauung“ entfallen, der Abstand der Gebäude zur Straße solle vergrößert werden und es solle eine „realistische Anzahl“ von Stellplätzen auf den Grundstücken vorgesehen werden.

 

[Hinweis: Die Anregung wird ergänzt durch drei Fotos, die das Gebäude Breddert 29 aus verschiedenen Blickwinkeln darstellen.]

 

Stellungnahme

 

Es muss darauf hingewiesen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

 

Aus städtebaulicher Sicht entspricht eine Ausweisung nur von Doppelhäusern (EFH) nicht der umgebenden Bebauung des Plangebietes. Vielmehr gibt es in der Umgebung neben freistehenden Einfamilienhäusern Gartenhofhäuser-Siedlungen, verdichtete Reihenhausquartiere, kleinere Mehrfamilienhäuser - also eine Vielzahl an Bauformen, in die sich die hier bereits neu gebaute und zukünftig mögliche Bebauung einfügen wird.

Auch ist der sparsame Umgang mit Grund und Boden zu beachten, der bei einer ausschließlichen Ausweisung von Ein- und Zwei-Familienhäusern nicht gegeben wäre.

 

Hinsichtlich der Verkehrsthematik nicht nachvollziehbar ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem und die Situation unverträglich belastenden Kfz-Verkehr in den Straßen Breddert und Am Eichelkamp kommen.

Dabei sind diese Straßen sind für jede Art von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und ihrer Gestaltung sehr unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden Kfz-Verkehr handelt es sich um reinen Anliegerverkehr. Die genannten Straßen sind auch nicht überlastet.

Die Autoren verkennen die Funktion der Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude). Eine auch nur ansatzweise relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche „Verkehrsaufkommen“ von möglichen 15 - 20 weiteren Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.

Wenn über eine „Verkehrsbelastung“ geklagt wird, ist zu berücksichtigen, dass diese ganz alleine von den Anliegern ausgeht.

 

Dies findet sich wieder in der Frage einer „realistischen Zahl“ von Stellplätzen, die im Bebauungsplan vorgegeben werden sollen.

Das Verhältnis von einem Stellplatz für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu formulieren.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.

 

In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.

Durch den Abstand wird zudem erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat nutzbare Freiräume entstehen.

 

                        Zusammenfassend: Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.9            Schreiben Bürger/-in 9, Hilden, vom 12.03.2020

 

In dieser Anregung werden folgende Kritikpunkte an der Planung des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung formuliert:

-       Eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern, die zudem auch noch zu nahe an der Straße stehen würden, ist für den Bereich zu massiv;

-       Durch die geplante Bebauung in der Nähe zu einem eingetragenen Denkmal (Krabbenburg 11) wird dieses eventuell zumindest optisch beeinträchtigt;

-       Zudem befindet sich das Plangebiet nahe an der Stadtgrenze und zum Naturschutzgebiet Ohligser Heide, weshalb es nicht durch den Bau von Mehrfamilienhäusern („Blockbauten“) beeinträchtigt oder verändert werden soll;

-       Durch die Neubebauung kommt es zu zusätzlichem Fahr- und Park-Verkehr mit zusätzlicher Feinstaub- und Lärmbelästigung;

-       Die für die Planung vorgelegten Gutachten sind „geschönt“ und können keine Vorhersagen über die Entwicklung der natürlichen Rahmenbedingungen machen.

 

[Hinweis: die Anregung wird ergänzt durch ein Foto, welches parkende Kfz auf beiden Seiten der Straße Krabbenburg zeigt.]

 

Stellungnahme

 

Aus städtebaulicher Sicht entspricht eine Ausweisung nur von Einfamilienhäusern nicht der Umgebung des Plangebietes. Vielmehr gibt es in der Umgebung neben freistehenden Einfamilienhäusern Gartenhofhäuser-Siedlungen, verdichtete Reihenhausquartiere, kleinere Mehrfamilienhäuser - also eine Vielzahl an Bauformen, in die sich die hier bereits neu gebaute und zukünftig mögliche Bebauung einfügen wird.

Auch ist der sparsame Umgang mit Grund und Boden zu beachten, der bei einer ausschließlichen Ausweisung von Ein- und Zwei-Familienhäusern nicht gegeben wäre.  Aufgrund der sonstigen Ausweisungen wird allerdings davon ausgegangen, dass in dem WA 2-Gebiet drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus möglich sind (also i.d.R. Einfamilienhäuser). Weitere Einschränkungen sind städtebaulich nicht vorgesehen und auch nicht angemessen, da sich kleine Mehrfamilienhäuser ohne weiteres in die Umgebung einfügen (und dort auch bereits vorhanden sind).

 

Das in den Anregungen angesprochene Denkmal Krabbenburg 11 ist im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung berücksichtigt worden, auch unter Beteiligung der dafür zuständigen Stellen. Eine Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Zudem wurde das Gebäude erstmals als Denkmal in einen Bebauungsplan aufgenommen; bei dem Bebauungsplan Nr. 138 aus 1991 ist das noch nicht der Fall.

Somit bilden nun die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes (u.a. der Abstand zur Straße von 3m, die Vorgabe einzelner Baufelder, eine maximale Firsthöhe bei einer Neubebauung) die Grundlage für eine städtebauliche Rücksichtnahme auf das Baudenkmal.

 

Der von den Autoren angenommene Stadtrand-Charakter des Plangebietes und seiner Umgebung ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse aus dem Umfeld nicht abzuleiten.

Vielmehr handelt es sich hier um einen Randbereich des Hildener Siedlungsgebietes, der von einer mehr ländlichen Umgebung - und auch vom Naturschutzgebiet Ohligser Heide) -  in erster Linie durch die Trasse der Bundesautobahn BAB 3 getrennt wird.

Da zudem keine „Blockbauten“ entstehen werden, sondern allenfalls kleinere Mehrfamilienhäuser und auch Einfamilienhäuser, wird der Charakter des Plangebietes und seiner Umgebung auch nicht verändert.

 

Aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem und die Situation unverträglich belastenden Kfz-Verkehr in der Umgebung des Plangebietes kommen. Die dortigen Straßen sind für jede Art von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und ihrer Gestaltung denkbar unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden Kfz-Verkehr handelt es sich um reinen Anliegerverkehr. Die Straßen sind nicht verkehrlich unübersichtlich und überlastet.

Die Autoren verkennen die Funktion der Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude). Eine relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen von möglichen 15 - 20 weiteren Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.

 

Das Verhältnis von einem Stellplatz für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu formulieren.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.

 

Es wird weiterhin ein Anstieg der Belastung durch Lärm und Feinstaub befürchtet. Hierzu ist auszuführen, dass im Plangebiet selbst und in der unmittelbaren Umgebung keine maßgeblichen Emissionsquellen vorhanden sind. Vielmehr unterliegt der hier behandelte Bereich der Stadt Hilden dem Einfluss der ca. 260m weiter östlich gelegenen Bundesautobahn BAB 3, sowohl im Bereich der Lärmimmissionen als auch im Bereich der Feinstaub-Belastung.

Diese Belastungen stehen damit nicht im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Bauleitplan-Verfahren und können auch nicht durch ein städtisches Bauleitplan-Verfahren beeinflusst werden.

Die in der Anregung genannten örtlichen Freiräume wiederum bleiben vollumfänglich erhalten. Denn das Plangebiet war und ist bebaut und konnte seit Jahrzehnten weiter bebaut werden. Neue bisher nicht bebaute Freiräume werden dagegen nicht in Anspruch genommen.

 

Hinsichtlich des Vorwurfes, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten Gutachten seien „geschönt“, ist auszuführen, dass es sich bei den beauftragten Fachbüros um renommierte Gutachter mit langjähriger Erfahrung handelt. Die Gutachten sind fachlich durch Dritte jederzeit nachvollzieh- und prüfbar. Der Vorwurf entbehrt jeder Grundlage und wird entschieden zurückgewiesen.

 

Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.10              Schreiben Bürger/-in 10, Hilden, vom 15.03.2020

 

In dieser Anregung werden folgende Kritikpunkte an dem Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung geäußert:

-       Die zulässigen Baukörper wären zu groß und zu massiv,

-       Die zukünftigen Baukörper würden zu nahe an der Straße stehen

-       und würden sich deshalb nicht „harmonisch“ in die Umgebung einfügen.

 

[Hinweis: der Anregung beigefügt ist eine - nicht durch die Verwaltung geprüfte - Unterschriftenliste mit weiteren 60 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern, die das Anliegen der Autorin unterstützen. Einige haben eigene Anregungen eingereicht, diese werden separat abgehandelt.]

 

            Stellungnahme

 

Aus städtebaulicher Sicht entspricht eine Ausweisung nur von Einfamilienhäusern nicht der Umgebung des Plangebietes. Vielmehr gibt es in der Umgebung neben freistehenden Einfamilienhäusern Gartenhofhäuser-Siedlungen, verdichtete Reihenhausquartiere, kleinere Mehrfamilienhäuser - also eine Vielzahl an Bauformen, in die sich die hier bereits neu gebaute und zukünftig mögliche Bebauung einfügen wird.

Auch ist der sparsame Umgang mit Grund und Boden zu beachten, der bei einer ausschließlichen Ausweisung von Ein- und Zwei-Familienhäusern nicht gegeben wäre.  Aufgrund der sonstigen Ausweisungen wird allerdings davon ausgegangen, dass in dem WA 2-Gebiet drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus möglich sind (also i.d.R. Einfamilienhäuser). Weitere Einschränkungen sind städtebaulich nicht vorgesehen und auch nicht angemessen, da sich kleine Mehrfamilienhäuser ohne weiteres in die Umgebung einfügen (und dort auch bereits vorhanden sind).

 

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

 

In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.

Durch den Abstand wird zudem erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat nutzbare Freiräume entstehen.

 

                        Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.11              Schreiben Bürger/-in 11, Hilden, vom 15.03.2020

 

Der Autor formuliert in seiner Anregung verschiedene Themenbereiche. Im Einzelnen geht es um die angeblich zu hohe und zu dichte Bebauung, die durch den Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung ermöglicht würde; um den fehlenden Abstand der neuen Bebauung zur Straße, die sich verstärkende „Parkplatznot“ im Umfeld des Plangebietes, das zu erwartende „hohe Verkehrsaufkommen“ durch die Bebauung, die unmittelbar südlich des Garather Mühlenbaches möglich wäre; zudem soll die Erschließung der Bebauung jeweils über das Vordergrundstück erfolgen, nicht über eine gemeinsame Zufahrt zur Straße Breddert hin.

Es geht weiter um den Bau einer privaten Stellplatzanlage an der Straße Krabbenburg, um die mögliche Verschattung des Vorgartens des Gebäudes Breddert 36 und um die Einrichtung einer Halteverbotszone an der Straße Breddert, damit rückwärts in die enge Zufahrt dieses Grundstücks eingefahren werden kann.

Außerdem soll die heutige Siedlung nicht solchen profitorientierten Investoren geopfert werden, die hier möglicherweise weitere Mehrfamilienhäuser bauen möchten (egal ob als Mietwohnungen oder als Eigentumswohnungen).

 

[Hinweis: der Anregung ist ein Flyer mit dem Titel „Gesichtslose Neubauten statt gewachsener Siedlungsspuren?“ beigefügt, der sich mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Verfahren beschäftigt.]

 

            Stellungnahme

 

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

 

In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.

Durch den Abstand wird zudem erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat nutzbare Freiräume entstehen.

 

Das Verhältnis von einem Stellplatz für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu formulieren.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.

Der Vorschlag zur Ausweisung eines Halteverbotes im Eckbereich der Straßen Krabbenburg und Breddert ist nicht Gegenstand des Bauleitplan-Verfahrens, wird aber an die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hilden für eine dortige Prüfung weitergegeben.

 

Hinsichtlich des vermuteten Verkehrsaufkommens der Gebäude unmittelbar südlich des Garather Mühlenbaches muss darauf hingewiesen werden, dass von den Bebauungsplan-Ausweisungen her hier bestenfalls drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus entstehen könne. Wie sich hieraus ein erhebliches Verkehrsaufkommen entwickeln könnte, ist nicht nachvollziehbar.

Die vorgeschlagene Erschließung, nämlich eine sog. „Pfeifenkopf-Lösung“ jeweils über das Vorderliegergrundstück, ist ökologisch und planerisch ungünstig, da hierbei für die notwendigen Bewegungsflächen mehr Flächen in Anspruch genommen werden müssten als bei einer gemeinsamen Zufahrt. Außerdem wird durch die gemeinsame Zufahrt die Zahl der Grundstückszufahrten verringert und so auch ein mögliches Unfallrisiko.

 

Es handelt sich bei den Baumöglichkeiten innerhalb des Plangebietes um private Grundstücke im Streubesitz. Je nach Konzept und Planung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch eine eigentlich überbaubare Fläche für eine private Stellplatzanlage zu nutzen. Die Ausweisung einer zentralen privaten Stellplatzanlage bei gleichzeitiger Reduzierung der Baumöglichkeiten wird als städtebaulich nicht angemessen betrachtet, führt sie doch zu einer Bündelung von Parkvorgängen, die sich als für die Umgebungsbebauung störend erweisen könnten.

 

In dem vorliegenden Bebauungsplan werden überbaubare Flächen ausgewiesen. Zusammen mit den sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen definiert der Bebauungsplan so, welche Art von Bebauung grundsätzlich hier möglich ist.

Es wird dagegen keine Aussage dazu getroffen, wer letztlich die Baumöglichkeit auch ausnutzt. Ob es der Grundstückseigentümer selbst ist oder ein Bauträger, ist in dem Zusammenhang nicht maßgeblich.

 

Zu der Verschattungsthematik wird folgendes ausgeführt: In Höhe des Gebäudes Breddert 36 beträgt der Abstand zwischen den Grundstückgrenzen (zum Bebauungsplan Nr. 138, 2. Änd.) in Höhe der Grundstückszufahrt ca. 10,00m; der Abstand erweitert sich, je weiter man nach Süden geht. An gleicher Stelle beträgt der Abstand zwischen dem bestehenden Gebäude Breddert 36 und der Baugrenze im Bebauungsplan 138, 2. Änd. (also einer potenziellen Bebauung) ca. 26,00m. Auch der Gebäudeabstand würde sich auf bis zu 32m erweitern.

Die Geländehöhe in diesem Bereich liegt bei etwa 57m ü. NHN (Kanaldeckel in Straße: 57,06m ü. NHN). Ein Neubau darf aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan eine max. Firsthöhe von 68m ü. NHN nicht überschreiten, kann also ca. 11m hoch werden.

Das Bestandsgebäude Breddert 36 liegt west-südwestlich vom Plangebiet.

 

Hieraus ergeben sich Folgerungen für das Thema Verschattung.

Aufgrund der Abstände, Höhenverhältnisse und Himmelsrichtung/Exposition der möglichen Neubauten zur Bestandsbebauung sind keine Verschattungen zu erwarten, weder zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März bzw. 23.September eines Jahres noch im Winter (17.Januar eines Jahres).

 

Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.12              Schreiben Bürger/-in 12, Hilden, vom 18.03.2020

 

In dieser Anregung werden durch den Autor folgende Kritikpunkte formuliert, die sich alle aus einem angenommenen „ländlichen“ Charakter der Umgebung ableiten.

Die mögliche neue Bebauung würde sich nicht in die Umgebung einfügen, die über Jahre gewachsen wäre, denn sie wäre zu massiv und zu verdichtet.

 

Stellungnahme

 

Es muss darauf hingewiesen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

 

Es muss auch daran erinnert werden, dass der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide) nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen umgesetzt wurden. Es handelt sich damit weder beim Plangebiet selbst noch bei der Umgebung um einen „Außenbereich“ in städtebaulichem oder planungsrechtlichen Sinne.

Auch ein ländlicher Charakter ist hier nicht entstanden, sondern ein Konglomerat aus Gartenhofhäusern, verdichteten Reihenhaus-Siedlungen, kleinen Mehrfamilienhäusern, freistehenden Einfamilienhäusern unterschiedlicher Qualität und Gestaltung.

 

Ein städtebaulicher Widerspruch der Umgebung zu der im Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung ermöglichten Bebauung kann nicht gesehen werden.

 

Zusammenfassend: da keine konkreten Vorschläge enthalten sind, wird die Anregung zur Kenntnis genommen.

 

2.13              Schreiben Bürger/-in 13, Hilden, vom 19.03.2020

 

Die Autorin formuliert für ihre Ablehnung des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung folgende Argumente:

Durch den Bebauungsplan würden ein naturnahes Randgebiet Hildens und unbebaute Flächen zerstört, die Lage in der Nähe der BAB A 3 und fehlende Infrastruktur würden das Gebiet für eine Wohnnutzung nicht attraktiv machen und es fehle auch ein Verkehrskonzept.

Schließlich wird im Sinne des Klimaschutzes gefordert, dass Allgemeinwohl vor Privatinteressen (hier Bebauung von Grundstücken) zu stehen habe.

 

Stellungnahme

 

Es muss daran erinnert werden, dass der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide) nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen umgesetzt wurden. Es handelt sich damit weder beim Plangebiet selbst noch bei der Umgebung um einen Außenbereich in städtebaulichem oder planungsrechtlichen Sinne.

Auch ein ländlicher oder gar naturnaher Charakter ist hier nicht entstanden, sondern ein Konglomerat aus Gartenhofhäusern, verdichteten Reihenhaus-Siedlungen, kleinen Mehrfamilienhäusern, freistehenden Einfamilienhäusern unterschiedlicher Qualität und Gestaltung.

Im Plangebiet selbst ist die Bachaue entlang des Garather Mühlenbaches annähernd „naturnah“; diese wird durch den Bebauungsplan gesichert.

 

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

 

Hinsichtlich der Lage des Plangebietes ist festzustellen, dass das Gebiet innerhalb des zusammenhängenden Siedlungsraumes der Stadt Hilden liegt. Damit machen sich auch für diesen Standort die geringen Entfernungen zu Infrastruktureinrichtungen bemerkbar: S-Bahnhof, Bushaltestellen, Grundschule, Kindergarten, Schulzentrum, Einkaufsmöglichkeiten liegen alle in einem Umkreis von weniger als 1500m Luftlinie. Es handelt sich in allen Fällen um Fahrrad-kompatible Entfernungen. Ein Verkehrskonzept ist aufgrund der geringen Bewohnerzahl und kurzer Wege nicht erforderlich.

In Bezug auf die Lage zur nahegelegenen BAB A 3 enthält der Bebauungsplan erstmals textliche Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen.

 

Da für das Plangebiet derzeit der Bebauungsplan Nr. 138 gilt, der bereits Baurecht geschaffen hat, war es nicht möglich, das Baurecht durch eine Änderung des Planes komplett zu entziehen. In einem solchen Fall wäre die Stadt Hilden entschädigungspflichtig geworden.

Dementsprechend ist durch den Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden auch kein diesbezügliches Planungsziel formuliert worden. Das bedeutet im Falle eines Bebauungsplanes jedoch nicht, dass hier ausschließlich Privatinteressen im Mittelpunkt stünden. Vielmehr werden öffentliche und private Belange gegeneinander abgewogen und zu einer stadtverträglichen Gesamtlösung gebracht.

 

Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.14              Schreiben Bürger/-in 14, Hilden, vom 19.03.2020

 

In dieser Anregung werden folgende Kritikpunkte am Bebauungsplan 138, 2.Änderung formuliert, die für den Autor zur Ablehnung des Planentwurfes führen.

Diese Kritikpunkte beziehen sich auf die im Plan dargestellten Baufenster, die als zu groß empfunden werden; auf die Nicht-Berücksichtigung von „preiswertem Wohnraum“, auf die fehlenden Abstellmöglichkeiten für private Kfz auf den Grundstücken und das daraus resultierende Parken auf der Straße sowie auf die Tatsache, dass der betroffene Bereich nicht über eine gute ÖPNV-Anbindung verfügt.

 

Stellungnahme

 

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

 

Das Planungsziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 stellt für den Geltungsbereich vor dem Hintergrund der Grundstücksausnutzung insbesondere auf die baulich-räumlichen Aspekte einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ab. Denn nur diese können mit einem Bebauungsplan geregelt werden. Preiswertes Bauen muss mit anderen Mitteln erreicht werden, etwa über den unmittelbaren Zugriff auf Grund und Boden, durch die Anwendung industrieller Bautechniken oder durch wirtschaftliche Zugeständnisse der Bauträger. Derartige Aspekte entziehen sich aber der Regelungsmöglichkeit durch einen Bebauungsplan.

 

Das Verhältnis von einem Stellplatz für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu formulieren.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.

 

Hinsichtlich der fehlenden attraktiven Anbindung an den ÖPNV ist hier zunächst festzustellen, dass diese Feststellung zutrifft. Das Plangebiet und auch die umgebenden Bereiche sind alle weiter als 300m Luftlinie von der nächsten Bushaltestelle entfernt, wie es für eine befriedigende Anbindung erforderlich wäre.

Hierfür gibt es mehrere Gründe. Hierzu gehört zunächst das örtliche Straßennetz, welches eine Befahrung durch Standardlinienbusse, wie sie in Hilden zum Einsatz kommen, nicht zulassen. Die Straßen sind teilweise zu eng oder mit geschwindigkeitsdämpfenden Einbauten versehen.

Bedingt durch die vorhandene Siedlungsstruktur fehlen zudem die notwendigen Einwohnerzahlen für einen herkömmlichen Bus-Linienverkehr.

 

Andere alternative ÖPNV-Angebote gibt es derzeit in Hilden nicht; ihre Erarbeitung kann auch nicht in den Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 138. 2.Änderung gestellt werden.

 

Zusammenfassend: die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

2.15              Schreiben Bürger/-in 15, Hilden, vom 20.03.2020 

 

Die Autoren führen folgende Argumente gegen den Bebauungsplan Nr. 138, 2. Änderung an:

Sie befürchten - auch festgemacht an dem Neubau Breddert 29 - eine zu massive Bebauung im Plangebiet, die zudem noch „bis an die Straße“ geht, ebenfalls wird eine drastische Zunahme des Kfz-Verkehrs erwartet und das Landschaftsbild verschandelt. Außerdem stellen sie eine Verbindung zu dem Bebauungsplan Nr. 38B für den Bereich südlich der Straße Krabbenburg her, der von ihnen ebenfalls abgelehnt wird.

 

Stellungnahme

 

Es muss darauf hingewiesen werden, dass der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide) nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen umgesetzt wurden. Es handelt sich damit weder beim Plangebiet selbst noch bei der Umgebung um eine bisher unbebaute Fläche in städtebaulichem oder planungsrechtlichen Sinne.

Auch ein ländlicher Charakter ist hier nicht entstanden, sondern ein Konglomerat aus Gartenhofhäusern, verdichteten Reihenhaus-Siedlungen, kleinen Mehrfamilienhäusern, freistehenden Einfamilienhäusern unterschiedlicher Qualität und Gestaltung. Der Charakter einer freien Landschaft mit einem zu schützenden Landschaftsbild ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse nicht herzuleiten.

 

Ebenfalls darf nicht vergessen werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.

Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.

 

In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.

Durch den Abstand wird zudem erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat nutzbare Freiräume entstehen.

 

Ob das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 38B wiederaufgenommen wird, ist derzeit nicht absehbar. Es gibt einen Entwurf für diesen Bebauungsplan, der sich auf den Bereich südlich der Straße Krabbenburg und östlich der Bebauung Bredharter Heide bezieht.

Aufgrund der ungeklärten Situation im Zusammenhang mit der in der Nähe verlaufenden Trasse der CO-Pipeline hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden bereits in 2007 das Aufstellungsverfahren „ruhend gestellt“ und im Jahr 2011 eine Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt.

 

Hinsichtlich der von den Anregungsgebern befürchteten Zunahme des Verkehrs werden keine fachlich nachvollziehbaren Annahmen zugrunde gelegt.

Die Straßen Breddert und Am Eichelkamp sind für jede Art von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und ihrer Gestaltung sehr unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden Kfz-Verkehr handelt es sich um reinen Anliegerverkehr. Die genannten Straßen sind auch nicht überlastet.

Die Autoren verkennen die Funktion der Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude). Eine relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen von möglichen 15 - 20 weiteren (nicht 50, wie im Text geschrieben) Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.

 

Zusammenfassend: Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 

3.    die Abhandlung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen, die mit dem Offenlagebeschluss vom 11.12.2019 getroffen wurde, hiermit zu bestätigen, soweit sie nicht durch den Beschluss zu 1 oder 2 geändert wird.

 

4.    den Bebauungsplan Nr. 138, 2. Änderung gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 138, 2. Änderung liegt im östlichen Bereich des Stadtteils Hilden-Süd.

Es wird im Norden durch den Garather Mühlenbach, im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 1778, Nr. 1780 und Nr. 1700 (alle in Flur 64 der Gemarkung Hilden), südlich durch die Straße Krabbenburg und westlich durch die Straße Breddert begrenzt.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Stand vom 30.06.2020 zugrunde.