Sitzung: 23.09.2020 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 2
Vorlage: WP 14-20 SV 61/289
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den eingegangenen Anregungen der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung zu
nehmen:
1.1 Schreiben des Kreises Mettmann
vom 12.03.2020
Untere Wasserbehörde
Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass das Plangebiet nicht innerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 liegt, jedoch Teile des Plangebietes bei einem HQ extrem überflutet werden könnten.
Stellungnahme:
Gemäß der Hochwasserrisikokarte der Bez.Reg. Düsseldorf, die Grundlage
für planerische Entscheidungen hinsichtlich einer Frage der Bebauung ist,
befindet sich das Plangebiet nicht innerhalb
eines potentiellen Überschwemmungsgebietes, auch nicht im Falle eines HQ 500/HQ
extrem (also eines Hochwassers, das mit einer Wahrscheinlichkeit von einmal in
500 Jahren auftreten könnte).
Der Hinweis wird daher zur Kenntnis genommen.
Die Untere Wasserbehörde weist ebenfalls auf die Notwendigkeit hin,
dass Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung mit ihr im Vorfeld abzustimmen sind.
Auch dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Es werden keine Anregungen vorgebracht.
Untere Bodenschutzbehörde
Es werden keine Anregungen vorgebracht.
Kreisgesundheitsamt
Es werden keine Anregungen vorgebracht.
Untere Naturschutzbehörde
Auf Anregung der UNB ist in den Bebauungsplan der textliche Hinweis aufgenommen worden, dass vor einem Abriss der Altbauten diese noch einmal auf das Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden sollen.
Ein entsprechender Prüfbericht soll nach Durchführung der UNB vorgelegt werden.
Stellungnahme
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und umgesetzt, sobald eine
entsprechende Maßnahme erfolgt ist.
Planungsrecht
Es werden keine Anregungen vorgebracht.
1.2 Schreiben des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes (BRW) vom 19.02.2020
Seitens des BRW werden keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Bebauungsplan-Änderung geäußert. Es wird aber darauf hingewiesen, dass für den Garather Mühlenbach eine mögliche Überschwemmungsgefahr geprüft und bewertet werden sollte.
Stellungnahme
Die aktuellsten Hochwasserrisiko-
und Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Düsseldorf mit Stand von
Januar 2017 den Garather Mühlenbach betreffend zeigen, dass bei verschiedenen
Hochwasserszenarien (HQhäufig, HQ100 und HQextrem) im Plangebiet keine
Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Ergebnisse beruhen auf
einer detaillierten Betrachtung/Berechnung und werden nicht in Zweifel gezogen.
Eine nähere Betrachtung auf Bebauungsplanebene wird nicht für notwendig
erachtet.
1.3 Schreiben der BUND-Ortsgruppe
Hilden vom 20.03.2020
Seitens der BUND-Ortsgruppe Hilden werden folgende Aspekte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung vorgebracht:
a. Aufgrund der Schließung des Rathauses für den Publikumsverkehr in der letzten Woche der veröffentlichten Offenlagefrist für diesen Bebauungsplan wird befürchtet, dass möglicherweise Bürgerinnen und Bürger die Pläne nicht einsehen und ihre Anregungen zu Protokoll geben konnten.
b. Die Änderung des Bebauungsplanes entspricht nicht den Inhalten des Flächennutzungsplanes, insbesondere nicht in Bezug auf die Breite des Grünstreifens parallel zum Garather Mühlenbach an der nördlichen Grenze des Plangebietes. Der besagte Grünstreifen wird angeblich schmaler.
c. Im Bebauungsplan fehlen inhaltliche Festsetzungen für den Grünstreifen.
d. Es wird noch einmal auf die Wichtigkeit des Bachverlaufes und seines begleitenden Grünstreifens als Leitstruktur und Vernetzungsachse hingewiesen.
e. Die Gebäude sind zu nahe am Bach errichtet und sich bei Starkregenereignissen gefährdet.
f. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Neubebauung fügt sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild ein.
g. Es werden Park- und Verkehrsprobleme erwartet.
h. Es wird noch einmal der Neubau Breddert 29 problematisiert und daraus folgend ein „planerischer Ausgleich“ gefordert.
Stellungnahme
Zu a.:
Die Offenlage wurde, verbunden mit der zweiten Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange, im Zeitraum vom 10.02.2020 bis zum
20.03.2020 durchgeführt.
Hierbei fiel die letzte Woche in die Schließungszeit des Rathauses
(aufgrund der Corona-Virus-Krise; ab dem 17.03.2020).
Aus Gründen der Rechtssicherheit hat sich die Verwaltung dazu
entschieden, die Offenlage im Zeitraum von 25.05.2020 bis 26.06.2020 zu
wiederholen (Amtsblatt Nr. 22/2020 der Stadt Hilden, 13.05.2020), so dass
insgesamt für zehn Wochen die Möglichkeit bestand, sich vor Ort (im Rathaus)
den Bebauungsplan-Entwurf anzusehen und auch erläutern zu lassen.
Das wird als ausreichend angesehen.
Zu b.:
Die angeblichen Differenzen zwischen dem Flächennutzungsplan (FNP) und
dem Bebauungsplan hinsichtlich der Breite des Grünstreifens parallel zum
Garather Mühlenbach waren bereits Gegenstand der Abwägung zum Offenlagebeschluss.
Die Darstellungen des FNP sind in einem Maßstab von 1:10.000 nicht
parzellenscharf. Im Bebauungsplan ist aber, wie auch im Bebauungsplan Nr. 138,
unmittelbar an den Bach anschließend zunächst eine 7,50m breite von Bebauung
freizuhaltende Schutzfläche dargestellt (innerhalb einer privaten Grünfläche).
Dann folgt eine ca. 2,50m breite private Grünfläche). Schließlich sind die sog.
Baufenster weitere 5m entfernt, so dass insgesamt ein Abstand von mind. 15m zum
Bach eingehalten wird. Nach Osten hin wird der Abstand größer. Die Vorgaben des
FNP werden also eingehalten.
Zu c.:
Tatsächlich fehlen solche Festsetzungen im Bebauungsplan nicht. In der
textlichen Festsetzung Nr. 3.1 wird festgelegt, dass der 7,50m breite
Schutzstreifen gänzlich von Bebauung und anderen Eingriffen freizuhalten ist.
Um aber die Notwendigkeit dieser Festsetzung zu unterstreichen, wird
eine neue textliche Festsetzung 3.1 eingeführt:
Die Zweckbestimmung der privaten Grünflächen südlich des Garather
Mühlenbaches ist: „Grünzug parallel zum Garather Mühlenbach“.
Die bisherigen textlichen Festsetzungen werden in der Folge 3.2 und
3.3.
Damit wird deutlich, dass es sich nicht um potenzielle Gartenflächen
handelt, die beliebig gestaltet werden könnten.
Zu d.:
Die Wichtigkeit des Bachlaufes und der ihn begleitenden Grünflächen als
Leitstruktur und Vernetzungsachse wird durch den Bebauungsplan nicht in Frage
gestellt. Keine vorhandene Grünstruktur wird in irgendeiner Form als
überbaubare Fläche dargestellt.
Zu e.:
Die aktuellsten Hochwasserrisiko-
und Hochwassergefahrenkarten der Bezirksregierung Düsseldorf mit Stand von
Januar 2017 den Garather Mühlenbach betreffend zeigen, dass bei verschiedenen
Hochwasserszenarien (HQhäufig, HQ100 und HQextrem) im Plangebiet keine
Auswirkungen zu erwarten sind.
Die Ergebnisse beruhen auf
einer detaillierten Betrachtung/Berechnung und werden nicht in Zweifel gezogen.
Darüber hinaus steigt das
Gelände von seinem Tiefpunkt in Höhe des Baches nach Südosten hin leicht an.
Niederschlagswasser, soweit es nicht auf den Grundstücken versickert, fließt
also in Richtung Bach.
Zu f.:
Die genannte textliche Festsetzung einer
maximalen Firsthöhe von 68m ü. NHN orientiert sich an der Bestandsbebauung im
Plangebiet. Der Neubau Breddert 29 ist dabei nicht das höchste Gebäude.
Insofern trägt die Festsetzung zu einer Einfügung in den Umgebungscharakter
bei. Diese Umgebung ist geprägt von unterschiedlichen Dachformen,
unterschiedlichen Bauformen, unterschiedlichen Abständen zur Straße und unterschiedlichen
Geschossigkeiten. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung
tragen dazu bei, dass der bereits heute diverse Charakter des Plangebietes und
der Umgebung nicht weiter städtebaulich beliebig wird.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld besser
einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen
wäre.
Die im neuen Bebauungsplan enthaltenen
„Baufenster“ unterscheiden sich fundamental von der „Flächenausweisung“ im
derzeit noch für das Plangebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 138. Durch die
Aufteilung in einzelne Baufenster, die sich an den bestehenden
Grundstücksverhältnissen orientieren, werden - trotz der „offenen Bauweise“ -
längere Baukörper verhindert. Der erwähnte Neubau Breddert 29 ist lediglich
30/31m lang. Auch die im Eckbereich Krabbenburg und Breddert denkbare Bebauung
könnte das in der Anregung genannte Maß von 50m bei weitem nicht erreichen.
Zu g.:
Aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar
ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem und die Situation
unverträglich belastenden Kfz-Verkehr in den Straßen Breddert und Am Eichelkamp
kommen. Diese Straßen sind für jede Art von Durchgangsverkehr aufgrund ihrer
Führung und ihrer Gestaltung sehr unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden
Kfz-Verkehr handelt es sich um reinen Anliegerverkehr. Die genannten Straßen
sind auch nicht, wie von den Autoren beschrieben, verkehrlich unübersichtlich
und überlastet.
Die Autoren verkennen die Funktion der
Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude).
Eine relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener
Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen
von möglichen 15 - 20 weiteren Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart
gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.
Das Verhältnis von einem Stellplatz
für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt
derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des
Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung
2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch
hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit
bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu
formulieren.
Schließlich muss darauf hingewiesen
werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um
öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der
Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.
Zu h.:
Hinsichtlich des in der Anregung
erwähnten Neubaus Breddert 29 sind keine „bauplanungs- und ordnungsrechtlichen
Fragen“ zu klären, wie es seitens der BUND-Ortsgruppe formuliert wird.
Vielmehr wurde der BUND-Ortsgruppe
bereits im Jahr 2019 durch die Kreisverwaltung Mettmann als Antwort auf eine
Fachaufsichtsbeschwerde zur Baugenehmigung für das Gebäude Breddert 29 mitgeteilt,
dass das Verhalten der Stadt Hilden in dieser Sache nicht zu beanstanden ist.
Eine bei der Stadt Hilden
beantragte Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 138 wurde nach Beteiligung der
unmittelbaren Grundstücksangrenzer, aus der keine negativen Stellungnahmen
erwuchsen, erteilt. Hierbei ging es um die Möglichkeit, den geplanten Neubau
parallel zur Straße Breddert ausrichten zu können.
Im Zusammenhang mit dem durch den
Neubau verursachten Wegfall zweier unter die Baumschutzsatzung fallender Bäume
(Walnuss) wurde die Fällung nur unter der Auflage genehmigt, drei neue Bäume
(Walnuss) zu pflanzen.
Zusammenfassend:
Die Anregung, die Bedeutung des Grünzuges parallel zum Garather
Mühlenbach durch entsprechende Textliche Festsetzungen hervorzuheben, wird
umgesetzt.
Alle anderen Anregungen werden zurückgewiesen.
2. zu den eingegangenen Anregungen der
Bürgerinnen und Bürger wie folgt Stellung zu nehmen:
2.1 Anregung Bürger/-in 1, Hilden,
vom 03.03.2020
Die Autorin möchte, dass sich am Charakter der Straße Breddert als „Spielstraße“ (Verkehrsberuhigter Bereich) nichts ändert und dass kein Schwerlastverkehr die Straße nutzt. Außerdem befürchtet sie Beschädigungen der Straße durch den Baustellenverkehr und daraus resultierende Anliegerbeiträge.
Die Reinigung der Straße soll während der Bauphase durch die Stadt Hilden sichergestellt werden.
Stellungnahme
Lediglich der Abschnitt der Straße
Breddert zwischen den Haus-Nummern 3 bis 22a ist als „Verkehrsberuhigter
Bereich“ ausgebaut und ausgeschildert. Die weiter nach Süden anschließenden
Abschnitte bis in den Bereich des Plangebietes sind asphaltiert und als „Tempo
30-Zone“ ausgewiesen.
Es bestehen keine Absichten, an der
verkehrsrechtlichen Ausweisung der Straße Breddert etwas zu ändern. Diese ist
zudem als „Anliegerstraße“ gewidmet, an dieser Einstufung wird sich ebenfalls
nichts ändern.
Darüber hinaus muss festgehalten
werden, dass die verkehrsrechtlichen Aspekte der Straße Breddert nicht
Gegenstand des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens sind - die Straße liegt
außerhalb des Plangebietes.
Weiterhin ist nicht absehbar, wann
nach dem Neubau Breddert 29 weitere Baumaßnahmen erfolgen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit,
Baufirmen zu verpflichten, während der Bauzeit zumindest im unmittelbaren
Baustellenumfeld die Straßen sauber zu halten.
Die Anregung wird zur Kenntnis
genommen.
2.2 Anregung Bürger/-in 2, Hilden,
vom 10.03.2020
Die Autoren regen an, auch auf dem Grundstück Krabbenburg 11 eine weitere Baumöglichkeit auszuweisen, die dann von der Straße Krabbenburg aus erschlossen werden soll.
Stellungnahme
Die im Bebauungsplan im Bereich südlich des Garather Mühlenbaches
dargestellten zwei überbaubaren Flächen halten jeweils einen Abstand von
mind.15m zu diesem Bach ein. Zudem sind diese Flächen außerhalb bestehender
Grünstrukturen platziert.
Zudem werden beide Flächen von der Straße Breddert aus erschlossen.
Eine entsprechende Ausweisung im
„Hinterland“ des Gebäudes Krabbenburg 11 ist dagegen nicht möglich. Auch ein
nur halb so großes Baufeld würde - bei Einhaltung der Grenzabstände zu
Nachbargrundstücken - entweder zu nahe an den Garather Mühlenbach rücken oder
eine Entfernung der vorhandenen Grünkulisse bedingen.
Das entspricht nicht dem Planungsziel der zweiten Änderung des
Bebauungsplanes 138.
Die Anregung wird daher zurückgewiesen.
2.3 Anregung Bürger/-in 3, Hilden,
vom 12.03.2020
Es werden zwei Anregungen vorgebracht: entlang der Straßen Krabbenburg und Breddert sollen keine Neubauten erfolgen, weil diese Neubauten nicht in die Umgebung passen würden; und insgesamt soll der fast noch ländliche Charakter der Umgebung erhalten bleiben.
Stellungnahme
Es muss zunächst darauf hingewiesen
werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits der Bebauungsplan Nr.
138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten
in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des
Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht.
Ein Ausschluss von Neubauten ist
nicht möglich, da in einem solchen Fall die Stadt Hilden
entschädigungspflichtig wäre.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld besser
einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen
wäre.
Die von der Autorin angeführte
Prägung durch einen „fast ländlichen Charakter“ des Plangebietes und seiner Umgebung
ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse aus dem Umfeld nicht abzuleiten.
Vielmehr handelt es sich hier um
einen Randbereich des Hildener Siedlungsgebietes, der von einer mehr ländlichen
Umgebung in erster Linie durch die Trasse der Bundesautobahn BAB 3 getrennt
wird.
Der Bereich wurde bereits vor
Jahrzehnen und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung
genutzt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich
war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der
Charakter des Gebietes wird nicht angegriffen.
Die Anregungen werden zur Kenntnis
genommen.
2.4 Schreiben Bürger/-in 4, Hilden,
vom 08.03.2020
In diesem Schreiben wird zunächst die Planung der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 kritisiert.
Es wird eine verdichtete Bebauung befürchtet, die „Häuserschluchten“ entstehen lassen würde.
[Hinweis: dieser Anregung ist ein Flyer mit dem Titel „Gesichtslose Neubauten statt gewachsener Siedlungsspuren?“ beigefügt, der sich mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Verfahren beschäftigt.]
Stellungnahme
Weder die mögliche Höhe der Gebäude
noch ihre Stellung entlang der Straßen Breddert oder Krabbenburg lassen
„Häuserschluchten“ zu. Die Straßenraumbreite und die Abstände zu benachbarten
Gebäuden (auch denen im Bestand) sind jeweils größer als die maximale
Gebäudehöhe bei Neubauten. -
Weiterhin wird vorgebracht, durch die möglichen Neubauten und durch den bereits erfolgten Bau des Gebäudes Breddert 29 würde der „historisch gewachsene Siedlungscharakter“ der Umgebung völlig verändert.
Stellungnahme
Der Bereich wurde bereits vor
Jahrzehnten und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung
genutzt.
Die zweite Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich war, sondern
definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der Charakter des
Gebietes wird nicht angegriffen.
Es muss daran erinnert werden, dass
der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide)
nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden
aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen
umgesetzt wurden. -
Der geplante Abstand der möglichen Neubauten zu den Straßen Breddert und Krabbenburg wird als mit 3m als zu gering angesehen.
Stellungnahme
In der zweiten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und
dem jeweiligen Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt.
Dieser Abstand ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die
Unterbringung von Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von
Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in
zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.
Durch den Abstand wird zudem
erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat
nutzbare Freiräume entstehen.
Ebenfalls angesprochen wird der durch Neubauten erzeugte Parkdruck, der in zugeparkten Straßen befürchtet wird. Vor dem Hintergrund von angenommenen weiteren 50 Wohneinheiten werden verstärkt Probleme bei diesem Thema gesehen.
Stellungnahme
Bei dem Neubau Breddert 29 sind für
neun beantragte Wohneinheiten auch neun dazugehörige Stellplätze auf dem
Grundstück beantragt, genehmigt und gebaut worden.
Das Verhältnis von einem Stellplatz
für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt
derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des
Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung
2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch
hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit
bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu
formulieren.
Schließlich muss darauf hingewiesen
werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um
öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der
Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.
Der Bebauungsplan 138, 2.Änderung
ermöglicht aufgrund seiner Festsetzungen keine weiteren 50 Wohneinheiten,
sondern noch zwischen 15-20.
Das ist der Umgebung angemessen,
gerade auch im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.
Der in der Anregung angesprochene
„alte Plan 38 B“ existiert derzeit nicht. Es gibt einen Entwurf für diesen
Bebauungsplan, der sich auf den Bereich südlich der Straße Krabbenburg und
östlich der Bebauung Bredharter Heide bezieht.
Aufgrund der ungeklärten Situation
im Zusammenhang mit der in der Nähe verlaufenden Trasse der CO-Pipeline hat der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden bereits in 2007 das
Aufstellungsverfahren „ruhend gestellt“ und im Jahr 2011 eine Wiederaufnahme
des Verfahrens abgelehnt.
Es werden im Anschluss an die Kritik mehrere Anregungen gemacht.
a. Der Abstand zwischen Neubebauung und Hinterkante Gehweg soll auf 6m verdoppelt werden,
b. Es sollen lediglich 1- und 2-Familienhäuser ermöglicht werden,
c. An der Straße Krabbenburg soll anstelle einer Neubebauung eine private Stellplatzanlage entstehen,
d. Eine Baumöglichkeit soll vergrößert werden, um eine Wohnungsgröße von mind. 120 bis 150m² zu sichern,
e. Auch beim Bebauungsplan Nr. 38 B soll der Abstand zwischen Hinterkante Gehweg und Baugrenze mind. 6m betragen.
Stellungnahme
Zu a: die im Bebauungsplan Nr. 138,
2.Änderung vorgesehenen Festsetzungen ermöglichen in der Kombination von
Abstand zur Straße, Bautiefe von max. 14m und sich daraus ergebender privater
Grundstücksfreifläche eine zeitgemäße und dennoch an die Umgebung angepasste
Bebauung entlang der Straßen Breddert und Krabbenburg. Angesichts kleiner
Grundstücke würde eine Verdopplung des Straßenabstandes zudem zu nur noch
eingeschränkt nutzbaren privaten Flächen auf der Straßen-abgewandten Seite
führen.
Zu b: Im Bebauungsplan Nr. 138,
2.Änderung wird die Zahl der Wohneinheiten je überbaubare Fläche nicht
vorgegeben. Aufgrund der sonstigen Ausweisungen wird davon ausgegangen, dass in
dem WA 2-Gebiet drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus möglich sind (also i.d.R.
Einfamilienhäuser). Weitere Einschränkungen sind städtebaulich nicht vorgesehen
und auch nicht angemessen, da sich kleine Mehrfamilienhäuser ohne weiteres in
die Umgebung einfügen (und dort auch bereits vorhanden sind). Aus Gründen des
schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist zudem eine verstärkte Ausweisung von
1- und 2-Familien-Häusern in Hilden nicht sinnvoll.
Zu c: es handelt sich bei den
„Baumöglichkeiten“ innerhalb des Plangebietes um private Grundstücke im
Streubesitz. Je nach Konzept und Planung besteht grundsätzlich die Möglichkeit,
auch eine eigentlich überbaubare Fläche für eine private Stellplatzanlage zu
nutzen. Die Ausweisung einer zentralen privaten Stellplatzanlage bei
gleichzeitiger Reduzierung der Baumöglichkeiten wird als städtebaulich nicht
angemessen betrachtet, führt sie doch zu einer Bündelung von Parkvorgängen, die
sich als für die Umgebungsbebauung störend erweisen könnten.
Zu d: Die im Bebauungsplan
ausgewiesenen Baumöglichkeiten nehmen Rücksicht auf bestehende
Grundstücksverhältnisse. Die angeregte Erweiterung der Baumöglichkeit stünde
damit nicht im Einklang.
Zu e: es ist z.Zt. nicht absehbar,
ob das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 38 B wiederaufgenommen wird.
Im Rahmen dieses Verfahrens bestünde die Möglichkeit, die Anregung gezielt
vorzubringen. Jetzt besteht diese Möglichkeit nicht.
Zusammenfassend: die Anregungen werden
zurückgewiesen.
2.5 Schreiben Bürger/-in 5, Hilden,
vom 09.03.2020
In diesem Schreiben werden zur Planung des Bebauungsplans Nr. 138, 2.Änderung mehrere Kritikpunkte vorgetragen:
Einmal fügt sich die mögliche Bebauung mit einer im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe vom 68m über NHN nicht in die Gegend ein, zudem schadet Neubau der Natur.
Des Weiteren würde sich durch eine Neubebauung der Grundstückswert des eigenen Hauses verringern, da die Straße Bredharter Heide verstärkt von neuen Kfz befahren würde und schließlich würde durch die Planung der Stadtrand Hildens beeinträchtigt.
Stellungnahme
Die genannte textliche Festsetzung einer
maximalen Firsthöhe von 68m ü. NHN orientiert sich an der Bestandsbebauung im
Plangebiet. Der Neubau Breddert 29 ist dabei nicht das höchste Gebäude.
Insofern trägt die Festsetzung zu einer Einfügung in den Umgebungscharakter
bei. Diese Umgebung ist geprägt von unterschiedlichen Dachformen,
unterschiedlichen Bauformen, unterschiedlichen Abständen zur Straße und
unterschiedlichen Geschossigkeiten. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
138, 2.Änderung tragen dazu bei, dass der bereits heute diverse Charakter des
Plangebietes und der Umgebung nicht weiter städtebaulich beliebig wird.
Die Auffassung der Bürgerin, dass Bauen
grundsätzlich schädlich für die Natur ist, wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
vorliegenden Bebauungsplan wurde jedoch darauf geachtet, möglichst alle
relevanten Umweltaspekte zu berücksichtigen und die Auswirkungen gering zu
halten.
Inwieweit sich durch Neubauten auf mehr als
120m Luftlinie entfernten Grundstücken der Grundstückswert verringern sollte,
ist nicht nachvollziehbar. Die Baumöglichkeiten sind seit Jahrzehnten gegeben
(Bebauungsplan Nr. 138 von 06/1991).
Aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar
ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem Kfz-Verkehr durch
die Straße Bredharter Heide kommen. Diese Straße ist für jede Art von
„Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und ihrer Gestaltung sehr unattraktiv.
Die von der Bürgerin durch den Bebauungsplan
Nr. 138, 2.Änderung befürchtete Beeinträchtigung des Hildener Stadtrandes ist
aus fachlicher Sicht nicht gegeben.
Der angenommene Stadtrand-Charakter
des Plangebietes und seiner Umgebung ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse
aus dem Umfeld nicht abzuleiten.
Vielmehr handelt es sich hier um
einen Randbereich des Hildener Siedlungsgebietes, der von einer mehr ländlichen
Umgebung in erster Linie durch die Trasse der Bundesautobahn BAB 3 getrennt
wird.
Der Bereich wurde bereits vor
Jahrzehnen und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung
genutzt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich
war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der
Charakter des Gebietes wird nicht angegriffen.
Zusammenfassend: die Anregungen
werden zurückgewiesen.
2.6 Schreiben Bürger/-in 6, Hilden,
vom 10.03.2020
In dieser Anregung stehen folgende Aspekte im Vordergrund:
- die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufenster passen nicht in das gewachsene Siedlungsbild, weil sie zu groß sind und bis zu 50m lange Gebäude ermöglichen;
- der Abstand von 3m zwischen Hinterkante Gehweg und Baugrenze ist zu klein;
- es entsteht zu viel zusätzlicher Verkehr, der die schon heute angespannte Situation, auch beim Parken, verschlimmert.
- Es sollen nur 1- und 2-Familienhäuser ermöglicht werden.
Stellungnahme
Die im Bebauungsplan enthaltenen
„Baufenster“ unterscheiden sich fundamental von der „Flächenausweisung“ im
derzeit noch für das Plangebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 138. Durch die
Aufteilung in einzelne Baufenster, die sich an den bestehenden
Grundstücksverhältnissen orientieren, werden - trotz der „offenen Bauweise“ -
längere Baukörper verhindert. Auch der erwähnte Neubau Breddert 29 ist lediglich
30/31m lang.
Der Bereich wurde bereits vor
Jahrzehnten und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte Wohnbebauung
genutzt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich
war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der
Charakter des Gebietes wird nicht angegriffen.
Es muss daran erinnert werden, dass
der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide)
nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden
aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen
umgesetzt wurden.
In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen
Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand
ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von
Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt
sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen
Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.
Durch den Abstand wird zudem
erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat
nutzbare Freiräume entstehen.
Das Verhältnis von einem Stellplatz
für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt
derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des
Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung
2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch
hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit
bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu
formulieren.
Schließlich muss darauf hingewiesen
werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um
öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der
Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.
Im Bebauungsplan Nr. 138,
2.Änderung wird die Zahl der Wohneinheiten je überbaubare Fläche nicht
vorgegeben. Aufgrund der sonstigen Ausweisungen wird davon ausgegangen, dass in
dem WA 2-Gebiet drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus möglich sind (also i.d.R.
Einfamilienhäuser). Weitere Einschränkungen sind städtebaulich nicht vorgesehen
und auch nicht angemessen, da sich kleine Mehrfamilienhäuser ohne weiteres in
die Umgebung einfügen (und dort auch bereits vorhanden sind). Aus Gründen des
schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist zudem eine verstärkte Ausweisung von
1- und 2-Familien-Häusern in Hilden nicht sinnvoll.
Zusammenfassend: die Anregungen
werden zurückgewiesen.
2.7 Schreiben Bürger/-in 7, Hilden,
vom 11.03.2020
Die Bedenken der Autoren bezüglich des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung lassen sich in folgende Themenbereiche einordnen:
- Der Bebauungsplan würde eine Bebauung ermöglichen, die sich nicht in den Charakter der Umgebung einfügen würde; hier gäbe es eine aufgelockerte Bebauung aus 1- und 2-Familienhäusern;
- Der Abstand der Baugrenzen zur Straße (Hinterkante Gehweg) wäre mit 3m zu gering und müsste auf mind. 5m erhöht werden;
- Durch die mögliche neue Bebauung würde ein erhebliches Verkehrs- und Parkproblem entstehen;
- Es gäbe in der Anliegerschaft kein Interesse an dem neuen Bebauungsplan;
- Ein Außenbereich der Stadt mit der Nähe zum „Grün“ würde beeinträchtigt.
Stellungnahme
Hier bleibt zunächst seitens der Autoren
unberücksichtigt, dass der hier in Rede stehende Bebauungsplan das Plangebiet
nicht erstmals „überplant“.
Es muss darauf hingewiesen werden,
dass für das hier betroffene Plangebiet bereits der Bebauungsplan Nr. 138 (aus
Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals Neubauten in diesem
Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung des
Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen
Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen
von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe
von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich
besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall
gewesen wäre.
Die von den Autoren angenommene „aufgelockerte
Bauweise“ ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse nicht für die Umgebung des
Plangebietes abzuleiten. Vielmehr gibt es hier neben freistehenden
Einfamilienhäusern Gartenhofhäuser-Siedlungen, verdichtete Reihenhausquartiere,
kleinere Mehrfamilienhäuser - also eine Vielzahl an Bauformen, in die sich die
hier bereits neu gebaute und zukünftig mögliche Bebauung einfügen wird.
In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen
Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand
ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von
Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt
sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen
Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.
Durch den Abstand wird zudem
erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat
nutzbare Freiräume entstehen.
Aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar
ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem und die Situation unverträglich
belastenden Kfz-Verkehr in den Straßen Breddert und Am Eichelkamp kommen. Diese
Straßen sind für jede Art von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und
ihrer Gestaltung sehr unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden Kfz-Verkehr
handelt es sich um reinen Anliegerverkehr. Die genannten Straßen sind auch
nicht, wie von den Autoren beschrieben, verkehrlich unübersichtlich und
überlastet.
Die Autoren verkennen die Funktion der
Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude).
Eine relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener
Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen
von möglichen 15 - 20 weiteren Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart
gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.
Das Verhältnis von einem Stellplatz
für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt
derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des
Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung
2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch
hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit
bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu
formulieren.
Schließlich muss darauf hingewiesen
werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um
öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der
Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.
Das begründete Interesse an einer
Überarbeitung des derzeitigen Bebauungsplanes Nr. 138 (aus 06/1991) ist durch
den Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.09.2017
ausreichend dokumentiert.
Anlass
zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes waren zwei damals vorliegende
Bauanträge, welche ohne vorangegangene Bauberatung gestellt wurden. Diese sahen
den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt ca. 20 Wohneinheiten vor.
Diese Projekte fügten sich von den Dimensionen her nicht annähernd in die
Umgebungsbebauung ein. Zudem sah einer der beiden Entwürfe eine
Stellplatzanlage in dem Grünstreifen des Garather Mühlenbaches vor.
Die aktuelle flächige Baufeldausweisung
verleitete somit zu einer starken Ausnutzung der Grundstücke, die zudem in
einer Art und Weise erfolgen sollte, die keine Rücksicht auf die
Umgebungsbebauung und -struktur nimmt. Dadurch wurde die Notwendigkeit einer
detaillierteren und restriktiveren Planvorgabe deutlich, der der
Stadtentwicklungsausschuss gefolgt ist.
Die Umgebung des Plangebietes wurde
bereits vor Jahrzehnten und seit Jahrzehnten für eine z.T. relativ dichte
Wohnbebauung genutzt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 ermöglicht auch keine Bebauung, wo vorher keine möglich
war, sondern definiert lediglich den Rahmen einer Neubebauung zeitgemäß. Der
Charakter des Gebietes dagegen wird nicht angegriffen.
Es muss daran erinnert werden, dass
der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide)
nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden
aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen
umgesetzt wurden. Es handelt sich damit weder beim Plangebiet selbst noch bei
der Umgebung um einen „Außenbereich“ in städtebaulichem oder
planungsrechtlichen Sinne.
Letztlich ist auch zu
berücksichtigen, dass alle zugänglichen und öffentlich nutzbaren Grünstrukturen
der Umgebung komplett erhalten bleiben. Wer „ins Grüne“ gezogen ist, für den
ändert sich die Situation durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138,
2.Änderung nicht.
Zusammenfassend: die Anregungen
werden zurückgewiesen.
2.8 Schreiben Bürger/-in 8, Hilden,
vom 11.03.2020
Aus Sicht der Autoren dieser Anregung sind die Baumöglichkeiten des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung so gefasst, dass eine zu massive Neubebauung entstehen könnte. Diese wiederum würde den „Charakter des Viertels“ völlig verändern.
Des Weiteren wird eine Zunahme der „Verkehrsbelastung“ auf den Straßen Breddert und Am Eichelkamp durch die Kfz neuer Bewohner im Plangebiet befürchtet.
Daher müssten hier mehr Ein- und Zweifamilienhäuser gebaut werden, nicht Mehrfamilienhäuser, die es in Hilden schon genug gebe. Es wird in dem Zusammenhang gefragt, für wen denn hier gebaut werden solle.
Aus dieser Argumentation ergeben sich die Anregungen, die Baufenster so zu verkleinern, dass nur noch Doppelhäuser möglich wären, ebenso solle die „Eckbebauung“ entfallen, der Abstand der Gebäude zur Straße solle vergrößert werden und es solle eine „realistische Anzahl“ von Stellplätzen auf den Grundstücken vorgesehen werden.
[Hinweis: Die Anregung wird ergänzt durch drei Fotos, die das Gebäude Breddert 29 aus verschiedenen Blickwinkeln darstellen.]
Stellungnahme
Es muss darauf hingewiesen werden,
dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan
Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals
Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite Änderung
des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die großzügigen
Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende Fehlen
von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur Maximalhöhe
von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich
besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall
gewesen wäre.
Aus städtebaulicher Sicht entspricht
eine Ausweisung nur von Doppelhäusern (EFH) nicht der umgebenden Bebauung des
Plangebietes. Vielmehr gibt es in der Umgebung neben freistehenden Einfamilienhäusern
Gartenhofhäuser-Siedlungen, verdichtete Reihenhausquartiere, kleinere
Mehrfamilienhäuser - also eine Vielzahl an Bauformen, in die sich die hier
bereits neu gebaute und zukünftig mögliche Bebauung einfügen wird.
Auch ist der sparsame Umgang mit
Grund und Boden zu beachten, der bei einer ausschließlichen Ausweisung von Ein-
und Zwei-Familienhäusern nicht gegeben wäre.
Hinsichtlich der Verkehrsthematik nicht
nachvollziehbar ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem und
die Situation unverträglich belastenden Kfz-Verkehr in den Straßen Breddert und
Am Eichelkamp kommen.
Dabei sind diese Straßen sind für jede Art
von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und ihrer Gestaltung sehr unattraktiv;
bei dem dort zu verzeichnenden Kfz-Verkehr handelt es sich um reinen
Anliegerverkehr. Die genannten Straßen sind auch nicht überlastet.
Die Autoren verkennen die Funktion der
Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude).
Eine auch nur ansatzweise relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum
Hildener Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche
„Verkehrsaufkommen“ von möglichen 15 - 20 weiteren Wohneinheiten im
Geltungsbereich ist derart gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.
Wenn über eine „Verkehrsbelastung“ geklagt
wird, ist zu berücksichtigen, dass diese ganz alleine von den Anliegern
ausgeht.
Dies findet sich wieder in der Frage einer
„realistischen Zahl“ von Stellplätzen, die im Bebauungsplan vorgegeben werden
sollen.
Das Verhältnis von einem Stellplatz
für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt
derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des
Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung
2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch
hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit
bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu
formulieren.
Schließlich muss darauf hingewiesen werden,
dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um öffentliche
Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung
- jeder sein Kfz abstellen kann.
In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen
Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand
ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von
Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt
sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen
Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.
Durch den Abstand wird zudem
erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat
nutzbare Freiräume entstehen.
Zusammenfassend: Die
Anregungen werden zurückgewiesen.
2.9 Schreiben Bürger/-in 9, Hilden,
vom 12.03.2020
In dieser Anregung werden folgende Kritikpunkte an der Planung des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung formuliert:
- Eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern, die zudem auch noch zu nahe an der Straße stehen würden, ist für den Bereich zu massiv;
- Durch die geplante Bebauung in der Nähe zu einem eingetragenen Denkmal (Krabbenburg 11) wird dieses eventuell zumindest optisch beeinträchtigt;
- Zudem befindet sich das Plangebiet nahe an der Stadtgrenze und zum Naturschutzgebiet Ohligser Heide, weshalb es nicht durch den Bau von Mehrfamilienhäusern („Blockbauten“) beeinträchtigt oder verändert werden soll;
- Durch die Neubebauung kommt es zu zusätzlichem Fahr- und Park-Verkehr mit zusätzlicher Feinstaub- und Lärmbelästigung;
- Die für die Planung vorgelegten Gutachten sind „geschönt“ und können keine Vorhersagen über die Entwicklung der natürlichen Rahmenbedingungen machen.
[Hinweis: die Anregung wird ergänzt durch ein Foto, welches parkende Kfz auf beiden Seiten der Straße Krabbenburg zeigt.]
Stellungnahme
Aus städtebaulicher Sicht entspricht
eine Ausweisung nur von Einfamilienhäusern nicht der Umgebung des Plangebietes.
Vielmehr gibt es in der Umgebung neben freistehenden Einfamilienhäusern
Gartenhofhäuser-Siedlungen, verdichtete Reihenhausquartiere, kleinere
Mehrfamilienhäuser - also eine Vielzahl an Bauformen, in die sich die hier
bereits neu gebaute und zukünftig mögliche Bebauung einfügen wird.
Auch ist der sparsame Umgang mit
Grund und Boden zu beachten, der bei einer ausschließlichen Ausweisung von Ein-
und Zwei-Familienhäusern nicht gegeben wäre.
Aufgrund der sonstigen Ausweisungen wird allerdings davon ausgegangen,
dass in dem WA 2-Gebiet drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus möglich sind (also
i.d.R. Einfamilienhäuser). Weitere Einschränkungen sind städtebaulich nicht
vorgesehen und auch nicht angemessen, da sich kleine Mehrfamilienhäuser ohne
weiteres in die Umgebung einfügen (und dort auch bereits vorhanden sind).
Das in den Anregungen angesprochene
Denkmal Krabbenburg 11 ist im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138,
2.Änderung berücksichtigt worden, auch unter Beteiligung der dafür zuständigen
Stellen. Eine Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Zudem wurde das Gebäude
erstmals als Denkmal in einen Bebauungsplan aufgenommen; bei dem Bebauungsplan
Nr. 138 aus 1991 ist das noch nicht der Fall.
Somit bilden nun die Festsetzungen des neuen
Bebauungsplanes (u.a. der Abstand zur Straße von 3m, die Vorgabe einzelner
Baufelder, eine maximale Firsthöhe bei einer Neubebauung) die Grundlage für eine
städtebauliche Rücksichtnahme auf das Baudenkmal.
Der von den Autoren angenommene Stadtrand-Charakter
des Plangebietes und seiner Umgebung ist aufgrund einer städtebaulichen Analyse
aus dem Umfeld nicht abzuleiten.
Vielmehr handelt es sich hier um
einen Randbereich des Hildener Siedlungsgebietes, der von einer mehr ländlichen
Umgebung - und auch vom Naturschutzgebiet Ohligser Heide) - in erster Linie durch die Trasse der
Bundesautobahn BAB 3 getrennt wird.
Da zudem keine „Blockbauten“
entstehen werden, sondern allenfalls kleinere Mehrfamilienhäuser und auch
Einfamilienhäuser, wird der Charakter des Plangebietes und seiner Umgebung auch
nicht verändert.
Aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar
ist die Annahme, durch neue Gebäude würde es zu vermehrtem und die Situation unverträglich
belastenden Kfz-Verkehr in der Umgebung des Plangebietes kommen. Die dortigen
Straßen sind für jede Art von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und
ihrer Gestaltung denkbar unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden
Kfz-Verkehr handelt es sich um reinen Anliegerverkehr. Die Straßen sind nicht
verkehrlich unübersichtlich und überlastet.
Die Autoren verkennen die Funktion der
Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude).
Eine relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener
Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen
von möglichen 15 - 20 weiteren Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart
gering, dass es sich nicht merkbar auswirkt.
Das Verhältnis von einem Stellplatz
für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt
derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des
Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung 2018
vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch
hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit
bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu
formulieren.
Schließlich muss darauf hingewiesen
werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um
öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der
Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.
Es wird weiterhin ein Anstieg der
Belastung durch Lärm und Feinstaub befürchtet. Hierzu ist auszuführen, dass im
Plangebiet selbst und in der unmittelbaren Umgebung keine maßgeblichen
Emissionsquellen vorhanden sind. Vielmehr unterliegt der hier behandelte
Bereich der Stadt Hilden dem Einfluss der ca. 260m weiter östlich gelegenen
Bundesautobahn BAB 3, sowohl im Bereich der Lärmimmissionen als auch im Bereich
der Feinstaub-Belastung.
Diese Belastungen stehen damit
nicht im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Bauleitplan-Verfahren und können
auch nicht durch ein städtisches Bauleitplan-Verfahren beeinflusst werden.
Die in der Anregung genannten
örtlichen Freiräume wiederum bleiben vollumfänglich erhalten. Denn das
Plangebiet war und ist bebaut und konnte seit Jahrzehnten weiter bebaut werden.
Neue bisher nicht bebaute Freiräume werden dagegen nicht in Anspruch genommen.
Hinsichtlich des Vorwurfes, die im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten Gutachten seien „geschönt“, ist
auszuführen, dass es sich bei den beauftragten Fachbüros um renommierte Gutachter
mit langjähriger Erfahrung handelt. Die Gutachten sind fachlich durch Dritte
jederzeit nachvollzieh- und prüfbar. Der Vorwurf entbehrt jeder Grundlage und
wird entschieden zurückgewiesen.
Zusammenfassend: die Anregungen werden
zurückgewiesen.
2.10
Schreiben Bürger/-in 10, Hilden, vom
15.03.2020
In dieser Anregung werden folgende Kritikpunkte an dem Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung geäußert:
- Die zulässigen Baukörper wären zu groß und zu massiv,
- Die zukünftigen Baukörper würden zu nahe an der Straße stehen
- und würden sich deshalb nicht „harmonisch“ in die Umgebung einfügen.
[Hinweis: der Anregung beigefügt ist eine - nicht durch die Verwaltung geprüfte - Unterschriftenliste mit weiteren 60 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern, die das Anliegen der Autorin unterstützen. Einige haben eigene Anregungen eingereicht, diese werden separat abgehandelt.]
Stellungnahme
Aus städtebaulicher Sicht entspricht
eine Ausweisung nur von Einfamilienhäusern nicht der Umgebung des Plangebietes.
Vielmehr gibt es in der Umgebung neben freistehenden Einfamilienhäusern
Gartenhofhäuser-Siedlungen, verdichtete Reihenhausquartiere, kleinere
Mehrfamilienhäuser - also eine Vielzahl an Bauformen, in die sich die hier
bereits neu gebaute und zukünftig mögliche Bebauung einfügen wird.
Auch ist der sparsame Umgang mit
Grund und Boden zu beachten, der bei einer ausschließlichen Ausweisung von Ein-
und Zwei-Familienhäusern nicht gegeben wäre.
Aufgrund der sonstigen Ausweisungen wird allerdings davon ausgegangen,
dass in dem WA 2-Gebiet drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus möglich sind (also
i.d.R. Einfamilienhäuser). Weitere Einschränkungen sind städtebaulich nicht
vorgesehen und auch nicht angemessen, da sich kleine Mehrfamilienhäuser ohne
weiteres in die Umgebung einfügen (und dort auch bereits vorhanden sind).
Es muss auch darauf hingewiesen
werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der
Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte
erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die
zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die
großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit einhergehende
Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung oder zur
Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung geführt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser
einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen
wäre.
In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen
Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand
ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von Fahrradabstellanlagen
oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt sich um einen auch in
Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen (auch in der
Umgebung) festgesetzt ist.
Durch den Abstand wird zudem
erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat
nutzbare Freiräume entstehen.
Zusammenfassend: die Anregungen werden
zurückgewiesen.
2.11
Schreiben Bürger/-in 11, Hilden, vom
15.03.2020
Der Autor formuliert in seiner Anregung verschiedene Themenbereiche. Im Einzelnen geht es um die angeblich zu hohe und zu dichte Bebauung, die durch den Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung ermöglicht würde; um den fehlenden Abstand der neuen Bebauung zur Straße, die sich verstärkende „Parkplatznot“ im Umfeld des Plangebietes, das zu erwartende „hohe Verkehrsaufkommen“ durch die Bebauung, die unmittelbar südlich des Garather Mühlenbaches möglich wäre; zudem soll die Erschließung der Bebauung jeweils über das Vordergrundstück erfolgen, nicht über eine gemeinsame Zufahrt zur Straße Breddert hin.
Es geht weiter um den Bau einer privaten Stellplatzanlage an der Straße Krabbenburg, um die mögliche Verschattung des Vorgartens des Gebäudes Breddert 36 und um die Einrichtung einer Halteverbotszone an der Straße Breddert, damit rückwärts in die enge Zufahrt dieses Grundstücks eingefahren werden kann.
Außerdem soll die heutige Siedlung nicht solchen profitorientierten Investoren geopfert werden, die hier möglicherweise weitere Mehrfamilienhäuser bauen möchten (egal ob als Mietwohnungen oder als Eigentumswohnungen).
[Hinweis: der Anregung ist ein Flyer mit dem Titel „Gesichtslose Neubauten statt gewachsener Siedlungsspuren?“ beigefügt, der sich mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Verfahren beschäftigt.]
Stellungnahme
Es muss auch darauf hingewiesen
werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der
Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte
erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die
zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die
großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit
einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung
oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung
geführt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich
besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall
gewesen wäre.
In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen
Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand
ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von
Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt
sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen Bebauungsplänen
(auch in der Umgebung) festgesetzt ist.
Durch den Abstand wird zudem
erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat
nutzbare Freiräume entstehen.
Das Verhältnis von einem Stellplatz
für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt
derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des
Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung
2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch
hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit
bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu
formulieren.
Schließlich muss darauf hingewiesen
werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um
öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der
Straßenverkehrsordnung - jeder sein Kfz abstellen kann.
Der Vorschlag zur Ausweisung eines
Halteverbotes im Eckbereich der Straßen Krabbenburg und Breddert ist nicht
Gegenstand des Bauleitplan-Verfahrens, wird aber an die zuständige
Straßenverkehrsbehörde der Stadt Hilden für eine dortige Prüfung weitergegeben.
Hinsichtlich des vermuteten
Verkehrsaufkommens der Gebäude unmittelbar südlich des Garather Mühlenbaches
muss darauf hingewiesen werden, dass von den Bebauungsplan-Ausweisungen her
hier bestenfalls drei Reihenhäuser und ein Doppelhaus entstehen könne. Wie sich
hieraus ein erhebliches Verkehrsaufkommen entwickeln könnte, ist nicht
nachvollziehbar.
Die vorgeschlagene Erschließung, nämlich
eine sog. „Pfeifenkopf-Lösung“ jeweils über das Vorderliegergrundstück, ist ökologisch
und planerisch ungünstig, da hierbei für die notwendigen Bewegungsflächen mehr
Flächen in Anspruch genommen werden müssten als bei einer gemeinsamen Zufahrt.
Außerdem wird durch die gemeinsame Zufahrt die Zahl der Grundstückszufahrten
verringert und so auch ein mögliches Unfallrisiko.
Es handelt sich bei den
Baumöglichkeiten innerhalb des Plangebietes um private Grundstücke im
Streubesitz. Je nach Konzept und Planung besteht grundsätzlich die Möglichkeit,
auch eine eigentlich überbaubare Fläche für eine private Stellplatzanlage zu
nutzen. Die Ausweisung einer zentralen privaten Stellplatzanlage bei
gleichzeitiger Reduzierung der Baumöglichkeiten wird als städtebaulich nicht
angemessen betrachtet, führt sie doch zu einer Bündelung von Parkvorgängen, die
sich als für die Umgebungsbebauung störend erweisen könnten.
In dem vorliegenden Bebauungsplan
werden überbaubare Flächen ausgewiesen. Zusammen mit den sonstigen
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen definiert der Bebauungsplan so,
welche Art von Bebauung grundsätzlich hier möglich ist.
Es wird dagegen keine Aussage dazu
getroffen, wer letztlich die Baumöglichkeit auch ausnutzt. Ob es der
Grundstückseigentümer selbst ist oder ein Bauträger, ist in dem Zusammenhang nicht
maßgeblich.
Zu der Verschattungsthematik wird
folgendes ausgeführt: In Höhe des Gebäudes Breddert 36 beträgt der Abstand
zwischen den Grundstückgrenzen (zum Bebauungsplan Nr. 138, 2. Änd.) in Höhe der
Grundstückszufahrt ca. 10,00m; der Abstand erweitert sich, je weiter man nach
Süden geht. An gleicher Stelle beträgt der Abstand zwischen dem bestehenden
Gebäude Breddert 36 und der Baugrenze im Bebauungsplan 138, 2. Änd. (also einer
potenziellen Bebauung) ca. 26,00m. Auch der Gebäudeabstand würde sich auf bis
zu 32m erweitern.
Die Geländehöhe in diesem Bereich
liegt bei etwa 57m ü. NHN (Kanaldeckel in Straße: 57,06m ü. NHN). Ein Neubau
darf aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan eine max. Firsthöhe von 68m ü.
NHN nicht überschreiten, kann also ca. 11m hoch werden.
Das Bestandsgebäude Breddert 36
liegt west-südwestlich vom Plangebiet.
Hieraus ergeben sich Folgerungen
für das Thema Verschattung.
Aufgrund der Abstände,
Höhenverhältnisse und Himmelsrichtung/Exposition der möglichen Neubauten zur
Bestandsbebauung sind keine Verschattungen zu erwarten, weder zur Tag- und
Nachtgleiche am 21. März bzw. 23.September eines Jahres noch im Winter (17.Januar
eines Jahres).
Zusammenfassend: die Anregungen werden
zurückgewiesen.
2.12
Schreiben Bürger/-in 12, Hilden, vom
18.03.2020
In dieser Anregung werden durch den Autor folgende Kritikpunkte formuliert, die sich alle aus einem angenommenen „ländlichen“ Charakter der Umgebung ableiten.
Die mögliche neue Bebauung würde sich nicht in die Umgebung einfügen, die über Jahre gewachsen wäre, denn sie wäre zu massiv und zu verdichtet.
Stellungnahme
Es muss darauf hingewiesen werden,
dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der Bebauungsplan
Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte erstmals
Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die zweite
Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die
großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit
einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung
oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung
geführt.
Die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr.
138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei, dass
sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das auf
Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.
Es muss auch daran erinnert werden,
dass der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter
Heide) nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt
Hilden aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen
umgesetzt wurden. Es handelt sich damit weder beim Plangebiet selbst noch bei
der Umgebung um einen „Außenbereich“ in städtebaulichem oder
planungsrechtlichen Sinne.
Auch ein ländlicher Charakter ist
hier nicht entstanden, sondern ein Konglomerat aus Gartenhofhäusern,
verdichteten Reihenhaus-Siedlungen, kleinen Mehrfamilienhäusern, freistehenden
Einfamilienhäusern unterschiedlicher Qualität und Gestaltung.
Ein städtebaulicher Widerspruch der
Umgebung zu der im Bebauungsplan Nr. 138, 2.Änderung ermöglichten Bebauung kann
nicht gesehen werden.
Zusammenfassend: da keine konkreten
Vorschläge enthalten sind, wird die Anregung zur Kenntnis genommen.
2.13
Schreiben Bürger/-in 13, Hilden, vom
19.03.2020
Die Autorin formuliert für ihre Ablehnung des Bebauungsplanes Nr. 138, 2.Änderung folgende Argumente:
Durch den Bebauungsplan würden ein naturnahes Randgebiet Hildens und unbebaute Flächen zerstört, die Lage in der Nähe der BAB A 3 und fehlende Infrastruktur würden das Gebiet für eine Wohnnutzung nicht attraktiv machen und es fehle auch ein Verkehrskonzept.
Schließlich wird im Sinne des Klimaschutzes gefordert, dass Allgemeinwohl vor Privatinteressen (hier Bebauung von Grundstücken) zu stehen habe.
Stellungnahme
Es muss daran erinnert werden, dass
der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter Heide)
nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt Hilden
aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen
umgesetzt wurden. Es handelt sich damit weder beim Plangebiet selbst noch bei
der Umgebung um einen Außenbereich in städtebaulichem oder planungsrechtlichen
Sinne.
Auch ein ländlicher oder gar
naturnaher Charakter ist hier nicht entstanden, sondern ein Konglomerat aus
Gartenhofhäusern, verdichteten Reihenhaus-Siedlungen, kleinen
Mehrfamilienhäusern, freistehenden Einfamilienhäusern unterschiedlicher
Qualität und Gestaltung.
Im Plangebiet selbst ist die
Bachaue entlang des Garather Mühlenbaches annähernd „naturnah“; diese wird
durch den Bebauungsplan gesichert.
Es darf nicht außer Acht gelassen
werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der
Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte
erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die
zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die
großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit
einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung
oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung
geführt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich
besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall
gewesen wäre.
Hinsichtlich der Lage des
Plangebietes ist festzustellen, dass das Gebiet innerhalb des zusammenhängenden
Siedlungsraumes der Stadt Hilden liegt. Damit machen sich auch für diesen
Standort die geringen Entfernungen zu Infrastruktureinrichtungen bemerkbar:
S-Bahnhof, Bushaltestellen, Grundschule, Kindergarten, Schulzentrum,
Einkaufsmöglichkeiten liegen alle in einem Umkreis von weniger als 1500m
Luftlinie. Es handelt sich in allen Fällen um Fahrrad-kompatible Entfernungen.
Ein Verkehrskonzept ist aufgrund der geringen Bewohnerzahl und kurzer Wege
nicht erforderlich.
In Bezug auf die Lage zur
nahegelegenen BAB A 3 enthält der Bebauungsplan erstmals textliche
Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen.
Da für das Plangebiet derzeit der
Bebauungsplan Nr. 138 gilt, der bereits Baurecht geschaffen hat, war es nicht
möglich, das Baurecht durch eine Änderung des Planes komplett zu entziehen. In
einem solchen Fall wäre die Stadt Hilden entschädigungspflichtig geworden.
Dementsprechend ist durch den
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden auch kein diesbezügliches
Planungsziel formuliert worden. Das bedeutet im Falle eines Bebauungsplanes
jedoch nicht, dass hier ausschließlich Privatinteressen im Mittelpunkt stünden.
Vielmehr werden öffentliche und private Belange gegeneinander abgewogen und zu
einer stadtverträglichen Gesamtlösung gebracht.
Zusammenfassend: die Anregungen
werden zurückgewiesen.
2.14
Schreiben Bürger/-in 14, Hilden, vom
19.03.2020
In dieser Anregung werden folgende Kritikpunkte am Bebauungsplan 138, 2.Änderung formuliert, die für den Autor zur Ablehnung des Planentwurfes führen.
Diese Kritikpunkte beziehen sich auf die im Plan dargestellten Baufenster, die als zu groß empfunden werden; auf die Nicht-Berücksichtigung von „preiswertem Wohnraum“, auf die fehlenden Abstellmöglichkeiten für private Kfz auf den Grundstücken und das daraus resultierende Parken auf der Straße sowie auf die Tatsache, dass der betroffene Bereich nicht über eine gute ÖPNV-Anbindung verfügt.
Stellungnahme
Es darf nicht außer Acht gelassen
werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der
Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte
erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die
zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die
großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit
einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung
oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung
geführt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen Festsetzungen dazu bei,
dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich besser einfügen als das
auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall gewesen wäre.
Das Planungsziel der 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 138 stellt für den Geltungsbereich vor dem Hintergrund
der Grundstücksausnutzung insbesondere auf die baulich-räumlichen Aspekte einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung ab. Denn nur diese können mit einem
Bebauungsplan geregelt werden. Preiswertes Bauen muss mit anderen Mitteln
erreicht werden, etwa über den unmittelbaren Zugriff auf Grund und Boden, durch
die Anwendung industrieller Bautechniken oder durch wirtschaftliche
Zugeständnisse der Bauträger. Derartige Aspekte entziehen sich aber der
Regelungsmöglichkeit durch einen Bebauungsplan.
Das Verhältnis von einem Stellplatz
für jeweils eine Wohneinheit ist das Verhältnis, welches seitens der Stadt
derzeit vorgegeben werden kann. Leider gibt es noch immer keine Vorgaben des
Landes NRW (welche seitens des Landes bereits mit der neuen Landesbauordnung
2018 vorgelegt werden sollten) zum Thema Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Auch
hat die Stadt Hilden keine eigene Stellplatzsatzung, in der die Möglichkeit
bestünde, andere Verhältnisse zwischen Stellplätzen und Wohneinheiten zu
formulieren.
Schließlich muss darauf hingewiesen
werden, dass es sich bei den Straßen Krabbenburg und Breddert jeweils um
öffentliche Straße handelt, in denen - im Rahmen der Regelungen der Straßenverkehrsordnung
- jeder sein Kfz abstellen kann.
Hinsichtlich der fehlenden
attraktiven Anbindung an den ÖPNV ist hier zunächst festzustellen, dass diese
Feststellung zutrifft. Das Plangebiet und auch die umgebenden Bereiche sind
alle weiter als 300m Luftlinie von der nächsten Bushaltestelle entfernt, wie es
für eine befriedigende Anbindung erforderlich wäre.
Hierfür gibt es mehrere Gründe.
Hierzu gehört zunächst das örtliche Straßennetz, welches eine Befahrung durch
Standardlinienbusse, wie sie in Hilden zum Einsatz kommen, nicht zulassen. Die
Straßen sind teilweise zu eng oder mit geschwindigkeitsdämpfenden Einbauten
versehen.
Bedingt durch die vorhandene
Siedlungsstruktur fehlen zudem die notwendigen Einwohnerzahlen für einen
herkömmlichen Bus-Linienverkehr.
Andere alternative ÖPNV-Angebote
gibt es derzeit in Hilden nicht; ihre Erarbeitung kann auch nicht in den
Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 138. 2.Änderung gestellt
werden.
Zusammenfassend: die Anregungen
werden zurückgewiesen.
2.15
Schreiben Bürger/-in 15, Hilden, vom
20.03.2020
Die Autoren führen folgende Argumente gegen den Bebauungsplan Nr. 138, 2. Änderung an:
Sie befürchten - auch festgemacht an dem Neubau Breddert 29 - eine zu massive Bebauung im Plangebiet, die zudem noch „bis an die Straße“ geht, ebenfalls wird eine drastische Zunahme des Kfz-Verkehrs erwartet und das Landschaftsbild verschandelt. Außerdem stellen sie eine Verbindung zu dem Bebauungsplan Nr. 38B für den Bereich südlich der Straße Krabbenburg her, der von ihnen ebenfalls abgelehnt wird.
Stellungnahme
Es muss darauf hingewiesen werden,
dass der größte Teil der Umgebungsbebauung (Am Eichelkamp/Breddert/Bredharter
Heide) nicht historisch gewachsen ist, sondern durch Bebauungspläne der Stadt
Hilden aus den 1970er Jahren entstand, die dann durch z.T. große Bauträgermaßnahmen
umgesetzt wurden. Es handelt sich damit weder beim Plangebiet selbst noch bei
der Umgebung um eine bisher unbebaute Fläche in städtebaulichem oder
planungsrechtlichen Sinne.
Auch ein ländlicher Charakter ist
hier nicht entstanden, sondern ein Konglomerat aus Gartenhofhäusern,
verdichteten Reihenhaus-Siedlungen, kleinen Mehrfamilienhäusern, freistehenden
Einfamilienhäusern unterschiedlicher Qualität und Gestaltung. Der Charakter
einer freien Landschaft mit einem zu schützenden Landschaftsbild ist aufgrund
einer städtebaulichen Analyse nicht herzuleiten.
Ebenfalls darf nicht vergessen
werden, dass für das hier betroffene Plangebiet bereits und bisher der
Bebauungsplan Nr. 138 (aus Juni 1991) gilt. Dieser Bebauungsplan ermöglichte
erstmals Neubauten in diesem Bereich, und zwar in umfangreicheren Maße als die
zweite Änderung des Bebauungsplanes, die hier zur Beschlussfassung ansteht. Die
großzügigen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 138 und das damit
einhergehende Fehlen von Festsetzungen etwa zu Dachformen, zur Gebäudestellung
oder zur Maximalhöhe von Neubauten, haben erst zur Aufstellung der 2. Änderung
geführt.
Die zweite Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 138 trägt durch ihre zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen dazu bei, dass sich eventuelle Neubauten in das Umfeld wesentlich
besser einfügen als das auf Basis des alten Bebauungsplanes Nr. 138 der Fall
gewesen wäre.
In der zweiten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 138 wird der Abstand zwischen der Hinterkante Gehweg und dem jeweiligen
Baufenster (Baugrenze) erstmals einheitlich auf 3m festgelegt. Dieser Abstand
ermöglicht die Anlegung eines Vorgartenbereiches, die Unterbringung von
Fahrradabstellanlagen oder auch das Aufstellen von Müllschränken. Es handelt
sich um einen auch in Hilden üblichen Abstand, der in zahlreichen
Bebauungsplänen (auch in der Umgebung) festgesetzt ist.
Durch den Abstand wird zudem
erreicht, dass auf den jeweiligen Grundstücken vor Einsicht geschützte privat
nutzbare Freiräume entstehen.
Ob das Aufstellungsverfahren zum
Bebauungsplan Nr. 38B wiederaufgenommen wird, ist derzeit nicht absehbar. Es
gibt einen Entwurf für diesen Bebauungsplan, der sich auf den Bereich südlich
der Straße Krabbenburg und östlich der Bebauung Bredharter Heide bezieht.
Aufgrund der ungeklärten Situation
im Zusammenhang mit der in der Nähe verlaufenden Trasse der CO-Pipeline hat der
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden bereits in 2007 das
Aufstellungsverfahren „ruhend gestellt“ und im Jahr 2011 eine Wiederaufnahme
des Verfahrens abgelehnt.
Hinsichtlich der von den Anregungsgebern
befürchteten Zunahme des Verkehrs werden keine fachlich nachvollziehbaren
Annahmen zugrunde gelegt.
Die Straßen Breddert und Am Eichelkamp sind
für jede Art von „Durchgangsverkehr“ aufgrund ihrer Führung und ihrer
Gestaltung sehr unattraktiv; bei dem dort zu verzeichnenden Kfz-Verkehr handelt
es sich um reinen Anliegerverkehr. Die genannten Straßen sind auch nicht
überlastet.
Die Autoren verkennen die Funktion der
Straßen als unmittelbare Erschließung für zahlreiche Anlieger (Wohngebäude).
Eine relevante Verkehrsbelastung etwa in Relation zum Hildener
Gesamtstraßennetz ist hier nicht vorhanden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen
von möglichen 15 - 20 weiteren (nicht 50, wie im Text geschrieben)
Wohneinheiten im Geltungsbereich ist derart gering, dass es sich nicht merkbar
auswirkt.
Zusammenfassend: Die Anregungen werden
zurückgewiesen.
3.
die Abhandlung der während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen, die
mit dem Offenlagebeschluss vom 11.12.2019 getroffen wurde, hiermit zu
bestätigen, soweit sie nicht durch den Beschluss zu 1 oder 2 geändert wird.
4. den Bebauungsplan
Nr. 138, 2. Änderung gemäß den
§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der zurzeit gültigen Fassung und gemäß §
10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634) als
Satzung.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 138, 2. Änderung liegt im östlichen
Bereich des Stadtteils Hilden-Süd.
Es wird im Norden
durch den Garather Mühlenbach, im Osten durch die östlichen Grenzen der
Flurstücke Nr. 1778, Nr. 1780 und Nr. 1700 (alle in Flur 64 der Gemarkung
Hilden), südlich durch die Straße Krabbenburg und westlich durch die Straße
Breddert begrenzt.
Dem
Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Stand vom 30.06.2020 zugrunde.