Sitzung: 17.06.2020 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 2, Enthaltungen: 7
Vorlage: WP 14-20 SV 51/299
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und
Finanzausschuss folgende 2. Änderung zu den „Richtlinien zur Ausgestaltung der
Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder-und
Jugendhilfe)“ im Stadtgebiet Hilden.
§ 1
Die „Richtlinien
zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB)
VIII (Kinder-und Jugendhilfe)“ werden wie folgt geändert:
1.1. erhält folgende Fassung:
Kindertagespflege
wird gem. §§ 22 bis 24 a, 43, 72 a und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB
VIII) und die §§ 15, 21, 22, 23, 24 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) für Kinder im Alter unter
drei Jahren sowie als ergänzendes Betreuungsangebot für Kinder in
Tageseinrichtungen und im schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
gewährt und ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Die
Kindertagespflege umfasst
·
die
Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit
diese nicht von der/den sorgeberechtigten Person/en nachgewiesen wird,
·
die
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegeperson
·
die
Gewährung eines Pflegegeldes und
·
die
Beteiligung des/der Sorgeberechtigten durch Heranziehung zu einem
Kostenbeitrag.
Die Förderung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in
Tageseinrichtungen oder in schulischen Förder- und Betreuungsangeboten hat
Vorrang vor der Kindertagespflege.
1.2. erhält folgende Fassung:
Die
Kindertagespflege hat gem. § 2 KiBiz einen eigenständigen Bildungs-,
Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
Bildung ist die
aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage
seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem
Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes
Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen
Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des
Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen
Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.
Die Kindertagespflegeperson
gestaltet ihre Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die
unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung
finden. Die Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben
Wissen und Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen (weiter-)
entwickeln. Die Kindertagespflegeperson beachtet, was die Kinder in ihren
Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen, welche Möglichkeiten sie
besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt
ihr pädagogisches Handeln darauf ab. Die Kindertagespflegeperson schafft eine
anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit
neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Die Kindertagespflegeperson trägt
Verantwortung für die Gestaltung von freien und altersgerechten
Spielerfahrungen, die Kinder in ihrer Lernfreude und Lernmotivation zu unterstützen,
sich aktiv und intensiv mit sich selbst und ihrer Umwelt auseinander zu setzen.
Dabei wird auch beachtet, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und
emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen.
Die Kindertagespflegeperson
bietet auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag
vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale,
ästhetische, kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des
Kindes ganzheitlich fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit
anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung
der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des
Kindes.
Die Förderung des
Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und
Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind
Kernaufgaben der Kindertagespflege. Die Kindertagespflegepersonen haben den
Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den
Erziehungsberechtigten durchzuführen und deren erzieherische Entscheidung zu
achten. Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten bei
der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die
Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information
über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Die
gesundheitliche Entwicklung des Kindes ist zu fördern. Bei Vorliegen wichtiger
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Erziehungsberechtigten und das
Amt für Jugend, Schule und Sport frühzeitig zu informieren, damit geeignete
Hilfen vermittelt werden können. Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und
regelmäßig dokumentiert werden. Diese sogenannte Bildungs- und
Entwicklungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der
Erziehungsberechtigten voraus. Mindestens einmal im Kindergartenjahr wird den
Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes, seine
besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten
Förderung des Kindes angeboten.
II. erhält folgende Fassung:
Grundsätzlich soll
die Bedarfsanzeige (Betreuungsbedarf und gewünschter Betreuungsumfang)
spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme der Betreuung schriftlich angezeigt
werden. Dies kann über die Fachvermittlungsstelle für Kindertagespflege oder
über das webbasierte online Programm zur Platzvergabe „Little Bird“ erfolgen.
Auf Antrag des/der
Sorgeberechtigten wird für ein Kind, das mit Hauptwohnsitz in Hilden gemeldet
ist, die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Kindertagespflege durch das
Fachamt geprüft, bewilligt und gegebenenfalls ein Platz vermittelt. Die
Förderung des Kindes in Kindertagespflege muss für dessen Wohl geeignet sein.
Der konkrete
Antrag auf Vermittlung einer Kindertagespflegeperson sowie auf Finanzierung der
Betreuung ist Voraussetzung für die Vermittlung und Finanzierung; dieser sollte
drei Monate vor Betreuungsbeginn vorliegen. Für eine Betreuungszeit über 25
Wochenstunden sind regelmäßig geeignete Belege (z.B. Bestätigung der
Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber) über den Bedarf zwingend notwendig.
Die Finanzierung umfasst in diesen Fällen ausschließlich den Bedarf.
Der Nachweis über
eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des
Kindes soll durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer
entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und anhand eigener Angaben erbracht
werden.
Zum 01.03.2020 ist
das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
(Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Gemäß Artikel 1 Änderung des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Abs. 8 muss für ein Kind ab Vollendung
des ersten Lebensjahres, das in Kindertagespflege betreut werden soll, vorab
bzw. spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag, nachgewiesen werden,
dass es über einen von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfschutz
gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweist. Dies gilt auch für
Kindertagespflegepersonen. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer
medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen oder vor 1970
geboren sind.
Zum Nachweis dient
der Impfausweis, ein ärztliches Zeugnis (Attest, auch in Form einer Anlage zum
Kinder-Untersuchungsheft) oder Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle
oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass
ein Nachweis vorgelegen hat.
Kinder, die am
01.03.2020 schon die Kindertagespflege besuchen und Kindertagespflegepersonen
die am 01.03.2020 bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31.07.2021
erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, erfolgt eine Meldung an das
Kreisgesundheitsamt. Erfolgt trotz wiederholter Aufforderung kein Nachweis,
kann nach § 34 Abs. 1 IfSG ein Verbot ausgesprochen werden, die
Kindertagespflegestelle zu betreten. Die Kindertagespflegeperson darf innerhalb
der Einrichtung keine Tätigkeiten ausüben.
Vermittelt wird
nur an Pflegepersonen mit entsprechender Pflegeerlaubnis.
Die
Kindertagespflege wird ausschließlich bewilligt für die Betreuung in den
Räumlichkeiten der Kindertagespflegeperson oder in angemieteten Räumlichkeiten.
Die Leistungen
werden ab dem ersten Tag der Betreuung, frühestens ab dem Tag gewährt, an dem
ein schriftlicher Antrag bei dem Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt
Hilden eingegangen ist. Die Leistungen enden analog der schriftlichen
Vereinbarung oder werden bei vorzeitigem Abbruch bis zum Monatsende gewährt.
Die
Kindertagespflege einschließlich der Eingewöhnung beginnt grundsätzlich zum
ersten eines Monats.
3.1. erhält folgende Fassung:
Die
Kindertagespflege wird grundsätzlich ab einer Betreuungszeit von 15 Stunden pro
Woche bewilligt. Bei Kindern, die sich in institutioneller Betreuung befinden,
diese Betreuungszeit aber nicht ausreicht, um den Betreuungsbedarf zu decken,
sowie in besonders begründeten Einzelfällen, kann von der 15-stündigen Mindestbetreuung
abgewichen werden.
Für Kinder, die
das erste Lebensjahr vollendet haben, ist der Rechtsanspruch grundsätzlich mit
einer Betreuungszeit von 25 Stunden wöchentlich erfüllt., wenn
• die
Erziehungsberechtigten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder nicht arbeitsuchend sind,
• die
Erziehungsberechtigten sich nicht in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden,
• die
Erziehungsberechtigten keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne
des Zweiten Buches erhalten,
• ohne
eine darüberhinausgehende Betreuungszeit eine zum Wohle des Kindes
entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
Für Kinder, die
das dritte Lebensjahr vollendet haben, soll die Aufnahme in eine
Kindertageseinrichtung erfolgen.
Die ergänzende
Kindertagespflege (in Kombination mit anderen öffentlich geförderten Betreuungsformen)
ist grundsätzlich nachrangig.
Auf V. - Nachrang
der Kindertagespflege - wird verwiesen.
Die Betreuungszeit
soll 55 Stunden in der Woche einschließlich Zeiten institutioneller Betreuung
und Schulzeiten nicht überschreiten. Der Beginn und das Ende der
außerhäuslichen Betreuung des Kindes sollen die Vereinbarkeit von Familie und
Beruf bedarfsgerecht gewährleisten und dem Wohl des Kindes nicht
entgegenstehen.
Die vereinbarte
Betreuungszeit einschließlich der Bring- und Abholzeiten werden in der Betreuungsvereinbarung
festgehalten. Die Grundlage der Bewilligung von Kindertagespflege ist eine schriftliche
Betreuungsvereinbarung zwischen der Kindertagespflegeperson und den/der
Sorgeberechtigten. Betreuungsvereinbarungen ohne dass zum Zeitpunkt der
Schließung dieser Vereinbarung ein Impfschutz nach Masernschutzgesetz und
Infektionsschutzgesetz nachgewiesen ist, bestehen vorbehaltlich des Erbringens
des erforderlichen Nachweises bis spätestens zum ersten Betreuungstag. Die
Betreuungsvereinbarung soll mindestens drei Wochen vor Beginn der Eingewöhnung
dem Fachamt vorliegen. Die wöchentliche Betreuungszeit soll jedes Jahr bis zum
Ende des Kindergartenjahres (31.07. des jeweiligen Jahres) inklusive der
Schließzeiten der Kindertagespflegestelle vereinbart werden. Bei Fortführung
der Kindertagespflege über den 31.07. hinaus, ist bis zum 30.04. des laufenden
Kalenderjahres eine neue Betreuungsvereinbarung einzureichen.
Von der
Bewilligung ausgenommen ist die Kindertagespflege ausschließlich während der
Schließungszeiten anderer Kindertageseinrichtungen oder Offenen
Ganztagsschulen.
Vor Beginn der
Betreuung soll eine Eingewöhnungsphase erfolgen, welche eine Dauer von einem
Monat nicht überschreitet. Die Eingewöhnung beginnt grundsätzlich zum ersten
eines Monats.
Es besteht ein gesetzlicher kostenloser Unfallversicherungsschutz für
über die Stadt Hilden vermittelte Kinder innerhalb der Kindertagespflege.
3.2.1. erhält folgende Fassung:
Der
Kindertagespflegeperson wird gem. § 23 SGB VIII eine pauschalierte, auf die
nächste volle Stunde aufgerundete, laufende Geldleistung
(Kindertagespflegegeld) für ihren Sachaufwand und zur Anerkennung der
Erziehungsleistung in Höhe von 5,10 Euro pro Stunde und Kind gewährt. In dem
Entgeltstundensatz ist jeweils 1,88 Euro pro Betreuungsstunde als
Sachkostenanteil enthalten (in Anlehnung an die Betriebsausgabenpauschale gem.
Bundesministerium der Finanzen vom 20. Mai 2009 (IV C 6 - S 2246/07/10002,
2009/0327067, BStBl I S. 642). Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die
für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z. B.
Pflegematerialien und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände,
Spielmaterialien und Freizeitgestaltung, Verbrauchskosten wie Miete, Strom,
Wasser, Heizung, Müllgebühren etc., Kosten der Steuerberatung, Reinigung,
Buchführung, Bearbeitung der Korrespondenz mit der Rentenversicherung und der
Krankenversicherung). Die Regelung unter VI. Essensgeld für die Betreuung über
Mittag mit einer Mahlzeit bleibt hiervon unberührt.
Die laufende
Geldleistung ist dynamisch und wird jährlich unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Kostenentwicklung gemäß den Regelungen des § 37 KiBiz, erstmalig
zum 01.08.2021, angepasst.
Eine Finanzierung
der Kindertagespflege erfolgt nur nach Bewilligung des Pflegeverhältnisses
gegenüber der Kindertagespflegeperson und den Sorgeberechtigten durch die
Fachvermittlungsstelle der Stadt Hilden.
Bei fehlender
pädagogischer Ausbildung (z.B. Erzieher/in, Kinderpfleger/in,
Sozialpädagoge/in, Sozialarbeiter/in) und einer Qualifikation mit weniger als
160 Stunden nach dem DJI-Curriculum, ab 01.08.2022 mit weniger als 300 Stunden
nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB),
reduziert sich die laufende Geldleistung auf 3,00 Euro pro Stunde und Kind. In
diesen Fällen wird lediglich eine vorläufige Pflegeerlaubnis erteilt.
Die Betreuung in
der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (Über-Nacht-Betreuung) wird
pauschal mit 5 Stunden je Nacht vergütet.
Bei einer
Betreuung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgt eine 50 %ige Erhöhung des
Stundensatzes.
Ist eine
vorübergehende Betreuung in Vollzeit erforderlich, wird das Pflegegeld maximal
in Höhe der finanziellen Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen
gewährt (Höhe gemäß Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur
und Sport in der jeweils geltenden Fassung).
Bei Betreuung von
Kindern mit Behinderung oder Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem
Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, wird der 2-fache Betrag der
Geldleistungen nach diesen Richtlinien gewährt.
Die monatliche
laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen ergibt sich aus folgender Berechnung:
Stunden pro Woche
(aufgerundet auf die nächste volle Stunde) multipliziert mit Pflegesatz pro
Stunde multipliziert mit 52 Wochen dividiert durch 12 Monate.
Die laufende
Geldleistung wird bereits während der Eingewöhnungszeit auf der Grundlage der
in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Wochenstunden gewährt.
Kindertagespflegepersonen
erhalten für jedes ihr zugeordnete Kind die Geldleistung (aktuelle Geldleistung
ohne Sachkostenanteil) für eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare
Bildungs- und Betreuungsarbeit.
Kindertagespflegepersonen
haben die Nachweise ihrer geleisteten Betreuungsstunden (gilt auch bei
Eingewöhnungszeiten und Vertretungen) schriftlich zu dokumentieren und durch
Unterschrift der Eltern zu bestätigen. Diese Dokumentationen sind nach Ablauf
eines Quartals dem Fachamt vollständig vorzulegen. Bei Fehlen des Nachweises
oder bei Unvollständigkeit werden die Leistungen, wenn nach einer schriftlichen
Aufforderung des Fachamtes mit einer Fristsetzung von 2 Wochen fehlende
Unterlagen nicht vorgelegt werden, ab dem Folgemonat eingestellt oder
zurückgefordert.
Über die o.a.
Beträge und Essensgelder nach Punkt VI hinaus sind weitere private Zuzahlungen
der Sorgeberechtigten nicht zulässig und werden bei der Berechnung der
Geldleistungen nach Punkt 3.2 nicht berücksichtigt. Die Erstattung der
Aufwendungen für Versicherungsbeiträge erfolgt ausschließlich nach dem Betrag
gemäß Punkt 3.2. und Punkt VI.
Neben diesem
Betrag werden nachgewiesene Aufwendungen der Kindertagespflegeperson für
Beiträge zu einer Unfallversicherung bis in Höhe des jeweils gültigen Beitrages
zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übernommen.
Die hälftigen
Aufwendungen zu einer angemessenen gesetzlichen Alterssicherung nach dem SGB
Viertes Buch werden übernommen. Berechnungsgrundlage: Einnahmen aus der
Tätigkeit nach diesen Richtlinien.
Die Kosten einer
freiwilligen Rentenversicherung werden gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII maximal
in Höhe des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung übernommen.
Die hälftigen
Aufwendungen zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
werden gemäß § 23 Abs. 2, Nr. 4 SGB VIII übernommen. Berechnungsgrundlage:
Einnahmen aus der Tätigkeit nach diesen Richtlinien. Die Kosten für eine
freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB Fünftes Buch und dem
SGB Elftes Buch sind als angemessen im Sinne der Vorschrift anzusehen.
Berechnungsgrundlage: das jährliche steuerliche Jahresbruttoeinkommen der
Ehegatten.
Die Kosten einer
privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden maximal in Höhe der Kosten zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisschutz) übernommen.
Berechnungsgrundlage: Einnahmen aus der Tätigkeit nach diesen Richtlinien.
Die Beiträge zu
den vorgenannten Versicherungen werden jährlich angepasst.
Über die Gewährung
von Kindertagespflegegeld an Familienangehörige (z.B. Großeltern) wird nach
pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
Leben
Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigte mit dem Kind in einem
gemeinsamen Haushalt, wird Kindertagespflege nicht gefördert (familiennahe
Kindertagespflege).
3.2.2. erhält folgende Fassung:
Zusammenschlüsse
von Kindertagespflege können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
und bei Erfüllung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen gemeinsam einen
laufenden Mietkostenzuschuss beantragen, um angemietete Räumlichkeiten (nicht
für weitere Privat- oder Wohnzwecke genutzt) für die Zwecke der
Kindertagespflege finanzieren zu können. Ausgeschlossen sind Zuschüsse für Räume,
die sich im Eigentum einer/der KTP befinden. Der Mietkostenzuschuss bezieht
sich auf die Kaltmiete. Ein Rechtsanspruch auf diese Bezuschussung besteht
nicht. Das Amt für Jugend, Schule und Sport entscheidet über die Verwendung der
vorhandenen Mittel im eigenen Ermessen.
Voraussetzungen:
• Angabe
einer verbindlichen Schließzeit von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in
den gesetzlichen Sommerferien NRW (ohne Vertretung)
• Für
maximal neun Kinder mit Hauptwohnsitz in Hilden (Ausnahme: Kind mit bestehender
Betreuungsvereinbarung wechselt den Hauptwohnsitz von Hilden in eine andere
Gemeinde/Stadt)
Der
Mietkostenzuschuss muss schriftlich beantragt werden, ein Formular wird zur Verfügung
gestellt. Der Sachkostenbeitrag (s. 3.2.1. Abs. 1) wird um den
Mietkostenzuschuss erhöht. Der Mietkostenzuschuss wird laufend monatlich
gezahlt und beträgt
• maximal 530 € / Monat
• maximal 0,30 € / Stunde /
Kind
• maximal 50 % der Kaltmiete
• Ein Mietkostenzuschuss pro
Kind über 45 Betreuungsstunden ist ausgeschlossen
Der
Bewilligungszeitraum ist ab dem Monat der Antragstellung bis zum 31.12. eines
jeden Kalenderjahres. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Sachkostenanteils
„Mietkostenzuschuss“ sind die Betreuungsverträge zum 01.01. des jeweiligen
Kalenderjahres und die nachgewiesene Kaltmiete zum Zeitpunkt der
Antragstellung. Bei Neugründung einer Großtagespflegestelle gelten Satz 9 und
10 ab dem Tag des Zusammenschlusses. Es kann nur ein Antrag pro Kalenderjahr
gestellt werden.
Der
Mietkostenzuschuss wird nur für die Dauer des Zusammenschlusses an den
Hauptmieter oder anteilig an die einzelnen Mieter gezahlt. Ändern sich die
Voraussetzungen zur Antragsstellung nach der Bewilligung, werden die
Mietkostenzuschüsse ganz oder teilweise vom Fachamt ab Zahlung ohne Rechtsgrund
zurückgefordert.
3.3. erhält folgende Fassung:
Die laufende
Geldleistung wird rückwirkend zum Ersten des Folgemonats an die Pflegeperson
überwiesen. Sollte der Beginn der Betreuung nicht mit dem Monatsanfang
zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz für diese Zeit anteilig anhand
der Betreuungstage. Sollte das Ende der Betreuung nicht mit dem Monatsende
zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz dennoch für den gesamten Monat
anhand der gebuchten Betreuungszeit. Im Falle der fristlosen Kündigung, durch
die Kindertagespflegeperson, endet die laufende Geldleistung mit dem Ende des
Betreuungsverhältnisses. Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen
werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.
Die
Betreuungszeiten sollen verbindlich für das Kindergartenjahr festgelegt werden
(siehe 3.1). In begründeten Ausnahmefällen können Änderungen im Umfang der
Betreuungszeiten zum ersten des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat
erfolgen.
Die
Urlaubsregelung und anderweitige Ausfallzeiten sind rechtzeitig vorrangig
zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern abzustimmen, mit dem Ziel
Ersatzbetreuungszeiten gering zu halten. Die Kindertagespflegeperson setzt die
Fachstelle grundsätzlich mindestens sechs Wochen vorab über die Notwendigkeit
einer Urlaubs- oder Ausfallvertretung in Kenntnis. Eine Urlaubs-Vertretungsregelung
für das zu betreuende Kind kann nur bei nachgewiesenem Bedarf (z.B.
Arbeitgeberbescheinigungen der Sorgeberechtigten) vermittelt werden.
Eine Unterbrechung
der Betreuung bedingt durch die Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Tagen im
Kalenderjahr (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) ist unerheblich. Für über diesen
Zeitraum hinausgehende betreuungsfreie Tage, wird keine Geldleistung nach Punkt
3.2 gezahlt. Die Geldleistung für die Unterbrechung der Betreuung von bis zu 30
Tagen im Kalenderjahr bemisst sich nach der durchschnittlichen Betreuungszeit
der für diese Tage maßgeblichen Betreuungsverhältnisse. Soweit in einem
Kalenderjahr die Betreuung für weniger als 30 Tage unterbrochen worden ist,
kann die Differenz an Unterbrechungstagen im Januar des Folgejahres
ausgeschöpft werden.
Die über diesen
Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund
gewährte Leistung zurückgefordert.
Bei kurzfristigen
durch Krankheit oder Urlaub begründete Fehlzeiten der betreuten Kinder, welche
eine Länge von 28 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht überschreiten
sollten, werden die laufenden Geldleistungen nach Punkt 3.2 weitergezahlt, auch
wenn keine Betreuung durch die Kindertagespflegeperson erfolgt.
Die über diesen
Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund
gewährte Leistung zurückgefordert.
Vertretungen bei
Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson durch eine andere Kindertagespflegeperson
werden mit der Geldleistung gem. Punkt 3.2.1. im Rahmen der
Einzelstundenabrechnung vergütet. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet
sich, die Notwendigkeit einer Vertretung unverzüglich bei Bekanntwerden der
Fachvermittlung mitzuteilen. Die Urlaubsplanung (inkl. Schließzeiten und
Brückentage) der Kindertagespflegeperson soll bis zum 01.04. des Kalenderjahres
für die folgenden 12 Monate der Fachvermittlung eingereicht und den
Sorgeberechtigten, vor Abschluss der Betreuungs-vereinbarung, zur Kenntnis
gereicht werden.
Großtagespflegestellen
werden als einrichtungsähnliche Institutionen gewertet und sollen analog den
Kindertageseinrichtungen eine feste Schließungszeit von mindestens zwei
zusammenhängenden Wochen in den gesetzlichen Sommerferien NRW vorhalten.
Ändern sich die
Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege von über 25 Stunden pro
Woche (z.B. Arbeitslosigkeit, Mutterschutz), wird die Leistung für eine
Übergangszeit von drei Monaten unverändert weitergeführt. Nach dieser
Übergangszeit wird die Betreuung auf maximal 25 Stunden pro Woche begrenzt. Die
ergänzende Kindertagespflege (in Kombination mit anderen öffentlich geförderten
Betreuungsformen) ist grundsätzlich nachrangig und endet in diesen Fällen
sofort. Auf V. Nachrang der Kindertagespflege wird verwiesen.
Im Übrigen wird
auf die Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 4.6 verwiesen.
4.1. erhält folgende Fassung:
Die Eignung gemäß
§ 43 SGB VIII der Kindertagespflegeperson ist Voraussetzung zur Ausübung einer
Tagespflegetätigkeit. Die Eignungsüberprüfung (persönliche Qualifikation,
Eignung der Räume, Haustiere, Beratung, Antragstellung, Vermittlung) wird vom
Amt für Jugend, Schule und Sport vorgenommen und dokumentiert.
Die Zustimmung des
Vermieters bzw. des/der Eigentümer/s(-gemeinschaft) ist erforderlich, für die
Tätigkeit in angemieteten oder im Eigentum befindlichen Räumen.
Die persönliche
Eignung der Kindertagespflegeperson hängt insbesondere von deren
Charakter/Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit der
Fachvermittlungsstelle, den Erziehungsberechtigten und anderen
Kindertagespflegepersonen ab. Die Kindertagespflegeperson muss psychisch und
physisch gesund sein und soll in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
leben. Es dürfen keine Vorstrafen vorhanden sein.
Die
Kindertagespflegeperson muss nachweisen, dass sie über einen von der Ständigen
Impfkommission empfohlenen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern
verfügt. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen oder vor 1970 geboren sind.
Ob weitere dem
Haushalt der Kindertagespflegeperson zugehörigen Personen oder nicht nur
vorrübergehend (länger als 6 Wochen) ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der
Kindertagespflegeperson haben, ebenfalls dem oben beschriebenen Nachweis zu
führen haben, hängt von der Regelmäßigkeit und der Zeiträume der Anwesenheit
pro Tag ab. Regelmäßig ist dies bei den im Haushalt lebenden/gemeldeten
Personen der Fall (z.B. Ehegatten, Kinder usw.).
Für die Betreuung
von behinderten Kindern oder Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind,
ist eine besondere Eignung erforderlich.
Die erfolgreiche
Teilnahme an einem Qualifizierungskurs gemäß 4.3. ist Grundvoraussetzung.
Weiterhin muss eine Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme an Maßnahmen zur
tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildung oder Seminaren (während der
ausgeübten Kindertagespflegetätigkeit), nachgewiesen durch Vorlage von
Teilnahmebescheinigungen, in einem Umfang von mindestens fünf Stunden pro Kalenderjahr,
bestehen. Die Prüfung der Eignung obliegt der Fachberatung.
4.3. erhält folgende Fassung:
Das Fachamt ermöglicht der Kindertagespflegeperson die Teilnahme an
Qualifizierungskursen nach § 21 KiBiz. Die Erstattung der Qualifizierungskosten
durch das Fachamt wird an die Aufnahme von Kindern nach den
Kindertagespflegesätzen des Amtes für Jugend, Schule und Sport für mindestens 1
Jahr gekoppelt. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von
bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Ab dem 01.08.2022 ist die Basis
für die Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis das Qualifizierungshandbuch
Kindertagespflege (QHB). Die Qualifizierung umfasst 300 Stunden. Das erforderliche
Praktikum (40 Stunden in einer Kindertageseinrichtung und 40 Stunden in einer
Kindertagespflegestelle), kann in einer Hildener Kindertageseinrichtung und
einer Hildener Kindertagespflegestelle absolviert werden. Bis zum 31.07.2022 ist die Basis für die
Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis das DJI - Curriculum Kindertagespflege.
Die Qualifizierung umfasst 160 Stunden. Das erforderliche Praktikum (20
Std./Woche an 4-5 Tagen) im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme kann in einer
Hildener Kindertagespflegestelle absolviert werden.
Bis 31.07.2022
ergibt sich für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Erzieher/in, Kinderpfleger/in,
Sozialpädagogen/in, Sozialarbeiter/in) grundsätzlich als Basis zur
Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis eine verkürzte Ausbildung von 80
Stunden. Ab 01.08.2022 ist keine Verkürzung der Grundqualifikation (300
Stunden) möglich. Bei entsprechender Berufserfahrung kann von dem
erforderlichen Praktikum in einer Kindertageseinrichtung (40 Stunden) abgesehen
werden. Eine Berufserfahrung wird grundsätzlich angenommen, bei einer Tätigkeit
als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung von zwei Jahren in
den letzten fünf Jahren.
Wer bis zum
31.07.2022 Kinder mit Behinderungen betreut, benötigt neben einer besonderen Eignung
und Erfahrung eine spezifische Zusatzqualifizierung eines zertifizierten
Anbieters von mindestens 100 Stunden. Es gilt ein fachlicher Standard mit
folgenden Themen:
-
Menschenbild – Sichtweisen und Haltungen
-
Verhaltensprobleme bei Kindern mit Behinderung
-
Personenkreis: Menschen mit Behinderung
-
Situation der Familie mit einem behinderten Kind
-
Kooperationspartner der Familien mit einem Kind mit
Behinderung – Netzwerk
-
Supervision
Ab 01.08.2022 ist entweder eine zusätzliche Qualifikation
(heilpädagogische Qualifikation oder gleichwertig) oder eine auf das QHB
folgende tätigkeitbegleitende Aufbauqualifizierung von mindestens 100 Stunden
erforderlich. Fachliche Themen siehe oben.
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit werden über
die Qualifizierung hinaus erforderliche Fortbildungen (60 Stunden in 5 Jahren)
angeboten und finanziert, sofern eine Betreuungsvereinbarung zwischen der Kindertagespflegeperson
und dem Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden besteht. Darüber hinaus
werden auf Antrag maximal 50 € pro Jahr für erforderliche kostenpflichtige
Fortbildungen erstattet. Weitere Erstattungen erfolgen für die Kosten der
Infektionsschutzbelehrung und des Leseausweises der Stadtbücherei Hilden.
Im Weiteren wird
auf Punkt 3.2. verwiesen.
4.4.1. erhält folgende Fassung:
Die Pflegeerlaubnis wird vom Amt für Jugend, Schule und Sport für bis zu
fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder ausgestellt. Sie ist zeitlich
befristet. Die Anzahl der in der Pflegeerlaubnis genannten Kinder richtet sich
nach der Eignung und dem Antrag der Kindertagespflegeperson. Die
Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, über alle Pflegeverhältnisse einen
Belegungsplan zu führen und diesen zum 01.04. und 01.10. eines jeden
Kalenderjahres dem Amt für Jugend, Schule und Sport vorzulegen. Es dürfen
maximal acht Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Nach den Voraussetzungen
des § 22 Abs. 2 Satz 3 KiBiz können abweichend bis zu zehn Betreuungsverträge
geschlossen werden. Bei mehr als fünf Verträgen ist jeder
Betreuungsvereinbarung immer ein aktueller Belegungsstundenplan beizufügen.
Räumliche
Voraussetzungen:
Die zur
Kindertagespflege genutzten Wohnräume müssen alters- und kindgerecht
eingerichtet, sicher zu nutzen sein und eine der betreuten Kinderzahl
angemessene Größe haben.
Mindeststandards
für die genutzten Räume:
Für jedes Kind
sollten eine Spiel-, Aufenthalts- und Essfläche sowie eine abgeschlossene
Schlafgelegenheit vorhanden sein. Die genutzten Räume müssen gut belichtet, gut
zu beheizen (mit fußwarmem Boden) und zu belüften sein.
Die genutzte Küche
muss ausreichend groß sein und die Möglichkeit zur Essenszubereitung, Kühlung
und Frischhaltung bieten.
Es müssen
kindersichere Abstellflächen für Putz- und Reinigungsmittel vorhanden sein. Es
sollten Abstellflächen für Spielmaterial vorhanden sein.
Die
Sanitärausstattung muss mindestens aus 1 normalen WC, Töpfchen oder
Toilettenaufsatz, einem sicheren Wickelplatz, einem Kinderwaschbecken oder
sicheren Erhöhungen bestehen. Nach Möglichkeit sollte eine Bade- oder
Duscheinrichtung vorhanden sein; mindestens aber eine Waschgelegenheit in
unmittelbarer Nähe des Wickelplatzes.
Im Schlafraum
sollten die Kinder selbstständig das Bett verlassen können. (Beispiel:
bodennahe Schlaflandschaft).
Es sollte eine
ausreichend große Außenspielfläche mit Spielgeräten, Bewegungsfläche und
Sandbereich angeboten werden (z.B. Garten, Terrasse) oder eine Grünanlage
fußläufig erreichbar sein.
Telefonanschluss,
1.-Hilfe-Kasten und Brandmelder müssen vorhanden sein.
Die Zustimmung des
Vermieters muss vorliegen.
4.4.2. erhält folgende Fassung:
Mehrere
Kindertagespflegepersonen können sich in einem Verbund zusammenschließen
(Großtagespflege). Der Zusammenschluss erlangt mit der Erteilung der
Pflegeerlaubnisse keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die
Kindertagespflegeperson soll Erfahrung in der Kindertagespflege oder eine
pädagogische Ausbildung (über die Qualifizierung nach 4.3 hinaus) nachweisen.
Die Anzahl der zu
betreuenden Kinder hängt von der Anzahl der Kindertagespflegepersonen und den
räumlichen Gegebenheiten ab; es können max. neun gleichzeitig anwesende
Kindertagespflegekinder durch höchstens 3 Kindertagespflegepersonen betreut
werden. Im Verbund können maximal neun Betreuungsverträge abgeschlossen werden,
ein Platz-Sharing ist ausgeschlossen.
Nach den
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 3 KiBiz i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 3 KiBiz
können abweichend bis zu 15 Betreuungsverträge geschlossen werden. Die
vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer
bestimmten Kindertagespflegeperson muss gewährleistet sein (§ 22 Abs. 4 KiBiz).
Bei mehr als neun Verträgen ist jeder Betreuungsvereinbarung immer ein
aktueller Belegungsstundenplan beizufügen.
Bei 10 oder mehr
Kindern gleichzeitig findet § 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer
Einrichtung) Anwendung.
Eine namentlich
feststehende dritte Kindertagespflegeperson muss als Bereitschaftskraft in
Vertretungsfällen zur Verfügung stehen.
Räumliche
Voraussetzungen für Großtagespflegestellen
Die Kindertagespflege
erfolgt in
·
angemieteten
Räumlichkeiten
·
nicht
privat genutztem Eigentum der Kindertagespflegeperson
·
nicht
genutzten Räumlichkeiten von Tageseinrichtungen für Kinder
·
geeigneten
betrieblichen Räumlichkeiten
Die zur
Kindertagespflege genutzten Räume müssen alters- und kindgerecht eingerichtet,
sicher zu nutzen sein und eine der betreuten Kinderzahl angemessene Größe
haben.
Mindeststandards
für die genutzten Räume:
Für jedes Kind
sollten nach Möglichkeit 6 qm, davon 3,5 qm Spiel-, Aufenthalts- und Essfläche
sowie 2,5 qm Schlaffläche, vorhanden sein. Die Grundfläche soll in 3 Räume (pro
TPP 1 abgeschlossene Einheit = 2 Gruppenräume und 1 gemeinschaftlicher
Ruheraum) aufgeteilt sein. Alle Räume müssen gut belichtet, gut zu beheizen
(mit fußwarmem Boden) und zu belüften sein. Nach Möglichkeit sollten sie
ebenerdig (barrierefrei, kein Keller, kein Dachgeschoss) sein.
Zusatzfläche, die
nicht zur Grundfläche zählt:
Die Küche muss
ausreichend groß sein, den Hygienevorschriften entsprechen und die Möglichkeit
zur Essenszubereitung, Kühlung und Frischhaltung bieten.
Es müssen
kindersichere Abstellflächen für Putz- und Reinigungsmittel vorhanden sein. Es
sollten Abstellflächen für Spielmaterial vorhanden sein.
Die
Sanitärausstattung muss mindestens aus 1 normalen WC, Töpfchen oder
Toilettenaufsatz, einem sicheren Wickelplatz, einem Kinderwaschbecken oder
sicheren Erhöhungen bestehen. Nach Möglichkeit sollte eine Bade- oder Duscheinrichtung
vorhanden sein; mindestens aber eine Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe des
Wickelplatzes.
Im Schlafraum
sollten die Kinder selbstständig das Bett verlassen können. (Beispiel:
bodennahe Schlaflandschaft).
Es sollte eine
ausreichend große Außenspielfläche mit Spielgeräten, Bewegungsfläche und
Sandbereich angeboten werden (z.B. Garten, Terrasse) oder eine Grünanlage
fußläufig erreichbar sein.
Telefonanschluss,
1.-Hilfe-Kasten, Blitzschutzanlage, Feuerlöscher (TÜV-geprüft), Brandmelder und
2 Rettungswege müssen vorhanden, Brandschutzauflagen erfüllt sein. Stellplätze
für alle Kinderwagen sind wünschenswert.
Die Genehmigung
zur Nutzung von Räumen als Großtagespflegestelle ist abhängig von der Abnahme
durch das Bauaufsichtsamt und das Gesundheitsamt. Die Zustimmung des Vermieters
bzw. des/der Eigentümer/s(-gemeinschaft) muss vorliegen.
4.4.3. erhält folgende Fassung:
Die Eignung der
Kindertagespflegeperson gemäß 4.1 wird regelmäßig von der Fachberatung
überprüft.
Entstehen nach
Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Kindertagespflegeperson
oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung im Sinne von Punkt 4.1 vor,
leitet das Amt für Jugend, Schule und Sport einen Beratungs- und
Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsprüfung und mögliche Entscheidung
zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen werden
dokumentiert. Kommt das Amt für Jugend, Schule und Sport nach Prüfung zu dem
Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die
Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45,
47, 48 SGB X) aufgehoben.
Mangelnder
Impfschutz im Sinne des Masernschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes
kann ebenfalls zum Entzug der Pflegeerlaubnis führen.
4.5. erhält folgende Fassung:
Kindertagespflegepersonen und Eltern sind gleichermaßen
verpflichtet, alle Änderungen im Betreuungsverhältnis (insbesondere das Ende)
und in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die Auswirkungen
auf die bewilligte Leistung haben könnten, dem Amt für Jugend, Schule und Sport
rechtzeitig mitzuteilen. Die Erhöhung der bisher vereinbarten Betreuungszeit in
nicht unerheblichen Umfang bedarf eines neuen schriftlichen Antrages.
Kindertagespflegepersonen
haben nach § 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII das Amt für Jugend, Schule und Sport
unaufgefordert und unverzüglich in Textform über wichtige Ereignisse zu
unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind.
Hierzu zählen unter anderem:
·
Änderungen
bei der Anzahl der betreuten Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1 KiBiz) oder in
der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit
·
Änderungen
bei den im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden Personen
·
Fehl-
und Ausfallzeiten
·
Meldepflichtige
Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes der
Kindertagespflegeperson oder der betreuten Kinder
·
Verdacht
auf Kindeswohlgefährdung
·
Beabsichtigte
Aufnahme bzw. Änderungen bzgl. Haltung von Haustieren in den Räumlichkeiten der
Kindertagespflege
·
Mangelnder
Impfschutz im Sinne des Masernschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes
des aufgenommenen / des aufzunehmenden Kindes und der im Haushalt lebenden
Personen (s. 4.1. Eignung)
Diese 2. Änderung
der Richtlinien tritt am 01.08.2020 in Kraft.