TOP Ö : Umlaufverfahren nach § 15b GKG NRW; Die aus aktuellem Anlass vorgenommene Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) durch das Epidemie-Gesetz erlaubt nach § 15b GkG NRW (Beschlüsse im vereinfachten Verfahren), eilbedürftige Angelegenheiten im Umlaufverfahren zu beschließen, Dieses Verfahren soll hiermit umgesetzt werden.