Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss folgende 2. Nachtragssatzung zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden“.

 

 

§ 1

 

Die „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden“ wird wie folgt geändert:

 

Die Bezeichnung der Satzung erhält folgenden Fassung:

 

Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden.

 

Die Rechtsgrundlagen erhalten folgende Fassung:

 

Rechtsgrundlagen:

- §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII),

- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz),

- § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VIII,

- §§ 50 und 51 KiBiz,

- § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),

- Erstes Gesetz zur Ausführung des KiBiz,

- Erste Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des KiBiz,

jeweils in der zurzeit geltenden Fassung.

 

§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz besteht entsprechend der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 24 Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Zwecks Feststellung der Nachfrage und zur Sicherstellung der rechtzeitigen Planung soll die Anmeldung/ Bedarfsanzeige möglichst frühzeitig erfolgen, spätestens jedoch sechs Monate vor dem geplanten Aufnahmetermin. Die Anmeldung/ Bedarfsanzeige soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die elektronische Anmeldung/ Bedarfsanzeige erfolgt über das Platzvergabeprogramm „Little Bird“. Die Anmeldung/ Bedarfsanzeige soll den Betreuungsbedarf (Betreuungsbeginn und Betreuungszeiten), den Betreuungsumfang (Wochenstunden) und die Betreuungsart (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) beinhalten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Betreuungsplatz besteht nicht. Ein automatischer Übergang in eine Kindertageseinrichtung oder in die Schulkindbetreuung erfolgt nicht. Der Rechtsanspruch gilt grundsätzlich als verwirkt, wenn der angebotene Platz abgelehnt wird.

 

§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege ist der wirksame Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zwischen der Stadt Hilden und den Eltern/Sorgeberechtigten. Mit der Beantragung einer Kindertagespflege, vermittelt durch das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden, erkennt der Beitragsschuldner gemäß § 4 - Beitragsschuldner  - diese Satzung an.

 

§ 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Für die Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, d.h. für Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Hilden, gemäß § 50 Abs. 1 und § 51 KiBiz i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge. Die Kostenbeiträge sind gemäß § 90 Absatz 3 SGB VIII sozial gestaffelt und werden gemäß einem unterschiedlichen Aufwand für

a)     Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

b)     Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

c)      nach den gebuchten wöchentlichen Betreuungszeiten

erhoben. Die Entgelte für die Mahlzeiten sind nicht Gegenstand dieser Satzung. Die Erhebung der Entgelte für Mahlzeiten erfolgt im privaten Rechtsverhältnis zwischen den Eltern/Sorgeberechtigen und der Kindertagespflegeperson.

 

§ 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Für die Erhebung der Kostenbeiträge teilen der/die Personensorgeberechtigte/n bei der Antragstellung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

·        Name und Vorname,

·        Geburtsdaten,

·        Anschriften des Kindes und der Eltern oder der nach kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen,

·        die Aufnahme- und Abmeldedaten des Kindes,

·        den Betreuungsumfang des Kindes,

unverzüglich mit (siehe auch § 9 – Auskunfts- und Anzeigepflicht).

 

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagespflegestelle oder dem Anfangsdatum der Betreuungsvereinbarung und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Betreuungsvereinbarung endet.

Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum für die Kindertagespflege unter Berücksichtigung der hierfür festgelegten Auszahlungsmodalitäten, das heißt, die Beitragsverpflichtung
beginnt ab dem ersten des Monats, in dem die Eingewöhnung beginnt und bleibt für jeden angefangenen Monat der Betreuung weiterhin bestehen. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Unterbrechungen wegen Urlaub oder Krankheit von bis zu 30 Tagen im Jahr entbinden nicht von der Beitragsverpflichtung.

 

§ 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Eine Kündigung der Kindertagespflege ist grundsätzlich nur mit einer Frist von 4 Wochen zum
Monatsletzten möglich. Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich bei

·        Wechsel des Hauptwohnsitzes,

·        Erkrankung des Kindes, die eine weitere Inanspruchnahme von Kindertagespflege nicht mehr zulässt,

·        Bei Feststellung, dass das Kind zum Personenkreis des § 53 SGB XII zählt und ein Wechsel in eine Kindertageseinrichtung oder andere Kindertagespflegestelle geboten ist.

 

Bei Kindern, die zu Beginn des Kindergartenjahres (01.08. eines jeden Jahres) in eine Kindertageseinrichtung wechseln, endet die Tagespflege zum 31.07. des jeweiligen Jahres, ohne dass es einer Kündigung des Pflegeverhältnisses bedarf.

 

Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet die Kindertagespflege grundsätzlich zum 31.07. eines
jeden Jahres, ohne dass es einer Kündigung des Pflegeverhältnisses bedarf. Eine Kündigung seitens der Beitragsschuldner (§ 4) ist in diesen Fällen ab dem 01. Mai des jeweiligen Jahres ausgeschlossen (Kündigung zur Unzeit).

 

Auf Antrag können Ausnahmenregelungen getroffen werden.

 

Die Kündigung seitens der Tagespflegeperson ist möglich, wenn

  • von dem Verhalten des Kindes im erheblichen Maße eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht (vorrangig ist jedoch eine zeitlich begrenzte Suspendierung)

·        das Kindeswohl einen weiteren Verbleib in der Kindertagespflegefamilie nicht zulässt,

·        die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist,

·        das Kind nicht regelmäßig die Tagespflege in Anspruch nimmt,

·        in Ausnahmefällen, sofern die Eltern ihrer Entgeltzahlung für Mahlzeiten nicht regelmäßig nachkommen,

·        die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind.

 

§ 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4) Änderungen des Kostenbeitrages durch Änderung des Kindesalters und Einkommensänderungen werden vom ersten Tag des Folgemonats wirksam. Veränderungen in der Betreuungszeit wirken sich ab dem 1. des Monats, in dem die Änderung der Betreuungszeit wirksam wird, aus.

 

§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Die Beitragspflicht endet mit dem Beginn der letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung gemäß Schulgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Der Kostenbeitrag wird ab Betreuungsbeginn in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines lfd. Monats erhoben. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/ Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem.

 

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über ein SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten.

 

§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern für ein Kind oder Personen die diesen rechtlich gleichgestellt sind im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind zusammenlebt und auf deren Veranlassung die Kindertagespflege in Anspruch genommen wird.

 

§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

 

§ 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Bei Beitragsübernahme durch den Jugendhilfeträger wird der Beitrag der zweiten Stufe übernommen (siehe § 6 Abs. 3).

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Kostenbeitrag

 

(1) Die Beitragsschuldner nach § 4 haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Betreuungsumfang (siehe § 1) monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Betriebskosten für das Betreuungsangebot in der Kindertagespflege zu entrichten. Lebt die beitragsschuldende Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin bzw. ihrem Ehegatten oder Partnerin bzw. Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und ist diese bzw. dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes, gehören auch das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. Partner zum beitragsrelevanten Einkommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragsschuldner und der in Satz 2 genannten Personen.

 

Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Kostenbeitrag für die
Betreuung erhoben, für die eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

 

Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Der Kostenbeitrag orientiert sich an der aktuellen Satzung über die Erhebung der Kostenbeiträge für die
Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Hilden.

 

Erhält das Kind die Kindertagespflege ergänzend zum Besuch einer Kindertageseinrichtung, so ist der Kostenbeitrag abhängig von der Gesamtbetreuungszeit nach dieser Satzung zu fordern. Die Betreuungszeiten werden addiert.

 

Die Betreuung eines Kindes von mehr als 45 Stunden pro Woche oder ergänzend zur Betreuung in der Offenen Ganztagsschule stellt ein Zusatzangebot außerhalb der Regelungen nach dem Kinderbildungsgesetz dar. Für dieses Zusatzangebot sind die in der Anlage 2 aufgeführten Kostenbeiträge zu leisten.

 

(2) Die Kindertagespflegeperson kann mit den Eltern zusätzlich ein Entgelt für Mahlzeiten vereinbaren.

 

(3) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig kostenbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne des § 90 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule) im Stadtgebiet Hilden in Anspruch nehmen, so wird nur für das Kind ein Beitrag erhoben, für das sich aus der betreffenden Satzung des Angebotes der höchste Beitrag ergibt. Alle weiteren Kinder sind beitragsbefreit. Die gilt nicht für Zusatzangebote nach Absatz 1, diese werden pro Kind berechnet. Eine Jugendamtsübergreifende Prüfung zur Beitragsbefreiung erfolgt nicht.

 

(4) Kinder, die in einem Kindergartenjahr bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn desselben Kalenderjahres ab Beginn des Kindergartenjahres (01.08.) bis zur Einschulung beitragsbefreit. Ist ein Kind aufgrund dieser Regelung beitragsbefreit, sind alle Kinder vom Kostenbeitrag befreit. Die gilt nicht für Zusatzangebote nach Absatz 1, diese werden pro Kind berechnet.

 

(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote und für Beitragsschuldner mit Wohnsitz in Hilden.

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Einkommen

 

(1) Die Kostenbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Familieneinkommen. Das Familieneinkommen ist die Summe der „positiven Einkünfte“ nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz – EStG. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern der Bruttojahreslohn. Von diesem Betrag ist mindestens die Werbungskostenpauschale abzuziehen. Wurden vom Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, werden auch diese berücksichtigt. Abzuziehen sind bei der endgültigen Festsetzung auch die vom Finanzamt anerkannten Kinderbetreuungskosten. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit wird der Gewinn als Einkommen zu Grunde gelegt (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben); bei Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ist dies die Bruttoeinnahme. Ein Ausgleich von Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig

 

Als Einkommen im Sinne des Satzes 3 gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Kostenbeitrag gezahlt wird.

 

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) werden nicht als Einkommen gerechnet. Für die Anrechnung des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die im BEEG gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte auf Grund seiner Berufsgruppe (z.B. Beamter, Richter, Soldat, etc.), Dienstbezüge oder auf Grund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, so ist dem nach Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen.

 

(3) Für das dritte und jedes weitere Kind („Kind“ im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG), das im Haushalt des Beitragsschuldners gemäß § 4 lebt, sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. Im Fall des § 4 Abs. 3 ist seitens des zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers ein Kostenbeitrag zu zahlen, der sich aus der Kostenbeitragstabelle, Stufe 2, der Anlage ergibt.

 

(4) Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder 4 (Grundsicherung für vorübergehend oder dauerhaft Erwerbsunfähige), nach dem WoGG (Wohngeldgesetz), Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe der Anlage 1 (Elternbeitrag 0,00 Euro) einzustufen.

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 7

Erlass des Kostenbeitrages

 

(1) Der Kostenbeitrag kann auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 2 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

 

§ 8

Nachweis des Einkommens

 

(1) Bei Antragstellung und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 dieser Satzung ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Kostenbeitrag zu leisten.

 

(2) Maßgeblich ist das Bruttojahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr. Da dieses sich nur vergangenheitsbezogen ermitteln lässt, ist zur Prognoseberechnung für das voraussichtliche Bruttojahreseinkommen grundsätzlich das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend.

Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach dieser Satzung vorzulegen. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind ebenfalls auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 4 auf das zu erwartende Bruttojahreseinkommen abzustellen

 

Eine Prüfung der prognostizierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. nach Abschluss aller
Erwerbsvorgänge eines Kalenderjahres ist für die endgültige Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ausschließlich das tatsächliche in diesem Kalenderjahr erzielte Einkommen für die Beitragsfestsetzung desselben Jahres maßgebend. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres. Bis zur endgültigen Beurteilung des Einkommens im Kalenderjahr ergehen vorläufige Bescheide über die Erhebung eines Kostenbeitrages.

 

(3) Der Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.

 

§ 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge teilen die Beitragspflichtigen der Stadt Hilden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Aufnahme- und Abmeldedaten sowie die vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder und entsprechende Angaben zu deren Eltern oder Erziehungsberechtigten oder sonstigen Beitragsschuldnern nach § 4 Abs. 3 unverzüglich mit.

 

§ 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Bei Aufnahme, während des gesamten Betreuungszeitraumes und auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem örtlichen Träger der örtlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 ihrem Kostenbeitrag zugrunde zu legen ist (Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen).

 

§ 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Zur Erhebung der Kostenbeiträge sowie zur Durchführung der Aufgaben nach dem KiBiz werden folgende personenbezogene Daten erhoben und in automatisierten Dateien gespeichert:

·         Name und Vorname des Kindes,

·         Geburtsdatum,

·         Geschlecht,

·         vorrangige Familiensprache,

·         Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,

·         den Aufnahmewunsch bzw. -datum- und -dauer des Kindes,

·         den Betreuungsumfang des Kindes,

·         Familienverhältnisse (z.B. Nachweis des Sorgerechtes),

·         Kindergeld sowie Nachweise des Zählkindstatus,

·         Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten (z.B. Bankverbindung),

·         Einkommensverhältnisse, Bezug von Sozialleistungen, Unterhaltsregelungen, Miete,

·         Berechnungsgrundlagen

 

Siehe § 1 Absatz 5 und § 9 –Auskunfts- und Anzeigepflicht.

 

Die Löschung der Daten erfolgt gemäß § 84 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- unverzüglich, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

 

§ 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen seinen Mitwirkungspflichten die in § 8 bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht oder nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Kostenbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

§ 12 erhält folgende Fassung:

 

§ 12

Allgemeines zur Beteiligung der Sorgeberechtigten

 

Kindertagespflege ist die regelmäßige Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bei einer Kindertagespflegeperson (umgangssprachlich auch Tageseltern, Tagesmutter, Tagesvater genannt). Sie wird nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von einer geeigneten Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt oder in angemieteten Räumen geleistet.

Sie haben die Aufgabe, einen Beitrag zur Bildung und Erziehung des Kindes zu leisten. Ziel ist, das Kind in der Entwicklung, insbesondere in den ersten Lebensjahren, zu einer eigenständigen, kooperations- und urteilsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen. Die pädagogischen Konzeptionen der Kindertagespflegestellen orientieren sich an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder von 0 bis 3 Jahren.

 

Den Kindern wird individuell Gelegenheit gegeben, von ihrer Lebenssituation ausgehend, durch entwicklungsfördernde Spiel- und Lernangebote u.a.

  • ihren sozialen Verhaltensspielraum zu erweitern
  • ihre Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit zu entwickeln
  • vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.

 

Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit zwischen Sorgeberechtigten, Kindertagespflegepersonen und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

 

§ 13 erhält folgende Fassung:

 

§ 13

Grundsätze

 

(1) Alle Sorgeberechtigten, deren Kinder die Kindertagespflege besuchen, haben das Recht Elternbeiräte zu bilden und zum Elternbeirat gewählt zu werden.

 

(2) Die Elternbeiratswahl wird durch den örtlichen Jugendhilfeträger durchgeführt.

 

(3) Sorgeberechtigte sind Eltern oder solche Personen, denen anstelle der Eltern die Erziehung des Kindes obliegt.

 

(4) Die Sorgeberechtigten bilden die Elternversammlung. Zu den Aufgaben der Elternversammlung zählt die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt jährlich und wird zu Beginn des Kindergartenjahres (bis spätestens 10. Oktober) durchgeführt.

 

(5) Wählbar sind alle Sorgeberechtigten, die sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Nicht anwesende Personen sind nur wählbar, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes schriftlich gegenüber der Einrichtungsleitung erklärt haben. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(6) Die wahlberechtigten Sorgeberechtigten eines Kindes haben zusammen eine Stimme. Besuchen mehrere Kinder die Kindertagespflege, so haben sie für jedes Kind eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

(7) Alle Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bilden die Elternbeiratsversammlung und wählen aus ihrer Mitte zwischen dem 11.Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendamtselternbeirates.

 

(8) Die Amtszeiten der Elternbeiräte und des Jugendamtselternbeirates enden mit der Wahl eines neuen Eltern- oder Jugendamtselternbeirates. Mit Ausscheiden des Kindes aus der Kindertagespflege, endet das Mandat, spätestens mit der Neuwahl des neuen Elternbeirates oder Jugendamtselternbeirates.

 

(9) Elternbeiräte und Jugendamtselternbeirat führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Alle Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; auch nach Beendigung ihrer Amtszeit. Dies gilt nicht für offenkundige Sachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

 

§ 14 erhält folgende Fassung:

 

§ 14

Aufgaben des Elternbeirates

 

Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Sorgeberechtigten gegenüber dem Träger und den Kindertagespflegepersonen Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kindertagespflegeperson und den Sorgeberechtigten, insbesondere im Hinblick auf die Interessen von Kindern mit oder mit drohender Behinderung. Er ist berechtigt Vorschläge zu unterbreiten.

 

Er soll bei den nachstehenden Aufgaben von der Kindertagespflegeperson oder einem Trägervertreter gehört werden:

·      vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption des örtlichen Jugendhilfeträgers

·      bei der Weiterleitung von wesentlichen Informationen (z.B. grundsätzlich zu erwartende Öffnungszeiten/ Schließungszeiten)

·      Aufnahmekriterien

·      Vor Änderungen der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege.

 

Für Entscheidungen, die die Eltern finanziell berühren, ist grundsätzlich die Zustimmung des Elternbeirates notwendig. Dies gilt insbesondere für:

·      Planung und Gestaltung von Veranstaltungen

·      Verpflegung in der Kindertagespflegestelle

 

§ 15 erhält folgende Fassung:

 

§ 15

Zusammenarbeit zwischen Stadt und Jugendamtselternbeirat

 

Der Jugendamtselternbeirat vertritt die Interessen der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen den Trägern von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen, dem örtlichen Jugendhilfeträger, den Elternbeiräten und den Sorgeberechtigten. Er ist berechtigt Vorschläge zu unterbreiten.

 

Er soll bei den nachstehenden Aufgaben von einem Trägervertreter gehört werden:

·      Änderungen der Satzung für die Kindertagespflege der Stadt Hilden

·      Änderungen der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden

·      Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung

·      Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen

 

Ziel ist, ein Einvernehmen herzustellen.

 

§ 16 erhält folgende Fassung:

 

§ 16

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung vom 30.07.2009 beschlossene Satzung in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

 

§ 2

 

Diese 2. Nachtragssatzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.