Sitzung: 29.04.2020 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 51/300
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss folgende 1.
Nachtragssatzung zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von
Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet
Hilden“.
§ 1
Die „Satzung der Stadt Hilden
über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für
Kinder im Stadtgebiet Hilden“ wird wie folgt geändert:
Die Rechtsgrundlagen erhalten folgende
Fassung:
Rechtsgrundlagen:
- §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
– KiBiz)
- § 90 Abs. 1 Nr.
3 und Abs. 2 SGB VIII
- §§ 50 und 51
KiBiz
- § 7
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
jeweils in der
zurzeit geltenden Fassung.
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Besuch
einer Kindertageseinrichtung ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz
in der Kindertageseinrichtung besteht entsprechend der bestehenden gesetzlichen
Regelung des § 24 Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB
VIII). Zwecks Feststellung der Nachfrage und zur Sicherstellung der
rechtzeitigen Planung soll die Anmeldung/ Bedarfsanzeige möglichst frühzeitig
erfolgen, spätestens jedoch 6 Monate vor dem geplanten Aufnahmetermin. Die
Anmeldung/ Bedarfsanzeige soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die
elektronische Anmeldung/ Bedarfsanzeige erfolgt über das Platzvergabeprogramm
„Little Bird“. Die Anmeldung/ Bedarfsanzeige soll den Betreuungsbedarf
(Betreuungsbeginn und Betreuungszeiten), den Betreuungsumfang (Wochenstunden)
und die Betreuungsart (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege)
beinhalten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung besteht
nicht. Ein automatischer Übergang in eine Einrichtung der Schulkindbetreuung
erfolgt nicht. Der Rechtsanspruch gilt als verwirkt, wenn der angebotene Platz
abgelehnt wird.
(2) Die
Kindertageseinrichtungen stehen allen Kindern offen, die ihren Hauptwohnsitz
(Hauptwohnung der Familie im Sinne des Melderechts) in Hilden haben. Auswärtige
Kinder oder Kinder mit Nebenwohnsitz können in der Kindertageseinrichtung
aufgenommen werden, sofern freie Plätze vorhanden sind. Bei Wegzug aus Hilden
oder Begründung eines Nebenwohnsitzes in Hilden des Kindes erlischt
grundsätzlich der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung der
Stadt Hilden.
(3) Voraussetzung
für den Besuch einer Kindertageseinrichtung ist der wirksame Abschluss eines
Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Änderungen (z.B.
Betreuungszeit) erfolgen wechselseitig schriftlich. Mit Inanspruchnahme eines
Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung erkennt der Beitragsschuldner
gemäß § 4 – Beitragsschuldner - diese Satzung an.
(4) Für die
Inanspruchnahme der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 2
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, d.h. für Angebote zur Förderung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen, erhebt der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, die Stadt Hilden, gemäß § 50 Abs. 1 und § 51 KiBiz i.V.m. § 90
Abs. 1 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge zu den Jahresbetriebskosten gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen, soweit kein Kostenausgleich nach § 49 KiBiz
gegenüber dem Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes geltend gemacht wird.
Die Kostenbeiträge
sind aufgrund § 51 Abs. 4 KiBiz sozial gestaffelt und werden gemäß einem
unterschiedlichen Aufwand für
a) Kinder bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr
b) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr
bis zum Beginn der Schulpflicht
c) nach den gebuchten wöchentlichen
Betreuungszeiten
jeweils für den
vollen Monat erhoben.
Die Beiträge für
die Mahlzeiten sind gemäß gesonderter Regelung zusätzlich zu leisten.
(5) Für die
Erhebung der Kostenbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtungen dem
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
·
Name und Vorname,
·
Geburtsdaten,
·
Anschriften des Kindes und der Eltern oder der nach
kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen,
·
die Aufnahme- und Abmeldedaten des Kindes,
·
den Betreuungsumfang des Kindes,
unverzüglich mit
(siehe auch § 9 – Auskunfts- und Anzeigepflicht).
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die
Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine
Kindertageseinrichtung oder dem Anfangsdatum des Betreuungsverhältnisses für
Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht und endet mit Ablauf des Monats, in dem
das Betreuungsverhältnis endet.
§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Aufnahme
des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. eines Betreuungsverhältnisses
für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht erfolgt grundsätzlich zum Ersten
eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in begründeten
Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für
den Monat der volle Beitrag zu zahlen. Grundsätzlich wird der Betreuungsvertrag
jeweils bis zum 31.07. eines jeden Jahres (Ende des Kindergartenjahres) geschlossen.
§ 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Eine Kündigung
ist grundsätzlich nur zum Ende eines Kindergartenjahres mit einer Frist von
vier Wochen zum Monatsletzten möglich. In Ausnahmefällen kann während des
Kindergartenjahres eine Erhöhung oder Reduzierung der wöchentlichen
Betreuungszeit beantragt werden.
Bei schulpflichtig
werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Einschulungsjahres,
ohne dass es der Kündigung bedarf.
Sobald die Familie
des Kindes ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Hilden nimmt (siehe auch § 1
Absatz 2), endet der Betreuungsvertrag grundsätzlich automatisch zum Ende des
Kindergartenjahres (31.07.), ohne dass es einer besonderen Kündigung durch die
Eltern, den Träger oder den örtlichen Jugendhilfeträger (Stadt Hilden) bedarf. In
begründeten Fällen kann das Kind übergangsweise in der Einrichtung verbleiben.
In diesen Fällen bestehen die Rechte und Pflichten aus dem Betreuungsvertrag
fort.
Der
Betreuungsvertrag kann auch für Kinder mit auswärtigem Wohnsitz geschlossen
oder weitergeführt werden. Eine Begründung der Eltern und Stellungnahme des
Trägers der Kindertageseinrichtung ist vorab schriftlich beim örtlichen
Jugendhilfeträger einzureichen. Der Betreuungsvertrag gilt erst mit Genehmigung
des örtlichen Jugendhilfeträgers als geschlossen bzw. als weiterhin gültig.
Eine vorzeitige
Kündigung ist unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist nur möglich
· bei Wechsel des
Hauptwohnsitzes
· bei Erkrankung des
Kindes, die einen weiteren Besuch in der Einrichtung nicht mehr zulässt,
· bei Feststellung,
dass das Kind zum Personenkreis des § 53 SGB XII zählt und der Wechsel in eine
andere Kindertageseinrichtung geboten ist.
Die
Kostenbeitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem das Kind die
Kindertageseinrichtung verlassen hat.
§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Kündigung
des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist möglich, wenn
· von dem Verhalten
des Kindes in erheblichen Maße eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht
(vorrangig jedoch eine zeitlich begrenzte Suspendierung),
· das Kindeswohl
einen weiteren Verbleib in der Kindertageseinrichtung nicht zulässt,
· die erforderliche
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist,
· das Kind die
Kindertageseinrichtung bzw. das Betreuungsverhältnis für Kinder bis zum Beginn
der Schulpflicht nicht regelmäßig besucht,
· die Angaben, die
zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind.
§ 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Die
Beitragspflicht endet mit dem Beginn der beiden letzten Kindergartenjahre vor
der Einschulung gemäß Schulgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
(8) Besondere
Regelung im Falle des interkommunalen Ausgleichs gemäß § 49 KiBiz:
Die
Beitragspflicht beginnt mit dem Datum, an dem eine Gemeinde oder ein
Gemeindeverbund berechtigt (gemäß § 102 ff Sozialgesetzbuch -Zehntes Buch-
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –SGB X) einen Kostenausgleich
gemäß § 49 KiBiz geltend macht, weil ein Kind mit Hauptwohnsitz in Hilden eine
auswärtige öffentlich-geförderte Kindertageseinrichtung der Gemeinde oder des
Gemeindeverbundes besucht. Die Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend.
Die
Beitragspflicht endet für Kinder ohne Hauptwohnsitz in Hilden zum Ende des
Monats, in dem der örtliche Jugendhilfeträger bei der Hauptwohnsitzgemeinde
oder dem Hauptwohnsitzgemeindeverbund den Kostenausgleich berechtigt gemäß § 49
KiBiz geltend macht. Bereits vereinnahmte Kostenbeiträge ab dem Monat, der auf
das Ende der Beitragspflicht folgt, werden an die Beitragsschuldner erstattet.
Hinsichtlich der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag findet in diesen Fällen
die Satzung der Hauptwohnsitzgemeinde Anwendung. Die Erhebung eines Entgeltes
für Mahlzeiten bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die
Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über ein
SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der
hierfür erforderlichen Daten.
§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Beitragsschuldner sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten
Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind
zusammenlebt und auf deren Veranlassung das Kind eine Kindertageseinrichtung
besucht.
§ 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach §
32
Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die
Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Bei
Beitragsübernahme durch den Jugendhilfeträger wird der Beitrag der zweiten
Stufe übernommen (siehe § 6 Abs. 3).
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Kostenbeitrag
(1) Die
Beitragsschuldner nach § 4 haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Betreuungsumfang (siehe § 1) monatlich
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Betriebskosten für
Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Lebt die beitragsschuldende Person in
einem Haushalt mit ihrer Ehegattin bzw. ihrem Ehegatten oder Partnerin bzw.
Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und ist diese bzw. dieser
nicht zugleich Elternteil des Kindes, gehören auch das Einkommen der Ehegattin
bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners zum beitragsrelevanten
Einkommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem
Jahreseinkommen der Beitragsschuldner und der in Satz 2 genannten Personen.
Unabhängig von der
tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Kostenbeitrag für die Betreuung
erhoben, für die ein Betreuungsverhältnis geschlossen wurde.
Die Höhe des
Kostenbeitrages ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Der Träger der
Kindertageseinrichtung kann mit den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die
Mahlzeiten vereinbaren. Für Kindertageseinrichtungen in städtischer
Trägerschaft wird, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme, ein
Entgelt für Mahlzeiten entsprechend der tatsächlichen Ausgaben, unter Berücksichtigung
der Aspekte gesunde Ernährung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erhoben.
(3) Wenn mehr als
ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig kostenbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im
Sinne des § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule) im Stadtgebiet Hilden in
Anspruch nehmen, so wird nur für das Kind ein Beitrag erhoben, für das sich aus
der betreffenden Satzung des Angebotes der höchste Beitrag ergibt. Alle
weiteren Kinder sind beitragsbefreit. Eine Jugendamtsübergreifende Prüfung zur
Beitragsbefreiung erfolgt nicht.
(4) Kinder, die in
einem Kindergartenjahr bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet
haben, sind ab Beginn desselben Kalenderjahres ab Beginn des Kindergartenjahres
(01.08.) bis zur Einschulung beitragsbefreit. Ist ein Kind aufgrund dieser
Regelung beitragsbefreit, sind alle Kinder vom Kostenbeitrag befreit.
(5) Die Regelungen
der Absätze 3 und 4 gelten nur für öffentlich geförderte Hildener Betreuungsangebote
für Beitragsschuldner mit Wohnsitz in Hilden.
§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die
Kostenbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern
gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Familieneinkommen. Das
Familieneinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der „positiven
Einkünfte“ nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern der
Bruttojahreslohn. Von diesem Betrag ist mindestens die Werbungskostenpauschale
abzuziehen. Wurden vom Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, werden auch
diese berücksichtigt. Abzuziehen sind bei der endgültigen Festsetzung auch die
vom Finanzamt anerkannten Kinderbetreuungskosten. Bei Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit wird der Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich
Betriebsausgaben), bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
die jeweilige Bruttoeinnahme zugrunde gelegt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig.
Als Einkommen im
Sinne des Satzes 3 gelten steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die
zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird.
Das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
(EigZulG) werden nicht als Einkommen gerechnet. Für die Anrechnung des
Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die im BEEG
gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§ 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Für das dritte
und jedes weitere Kind („Kind“ im Sinne des § 32 Abs. 2 bis 5 EStG), das im
Haushalt des Beitragsschuldners gemäß § 4 dieser Satzung lebt, sind die nach §
32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.
Im Fall des § 4 Abs. 3 ist seitens des zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers
ein Kostenbeitrag zu zahlen, der sich aus der Kostenbeitragstabelle, Stufe 2,
der Anlage ergibt.
§ 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Bezieher von
rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
SGB XII Kapitel 3 und/oder 4 (Grundsicherung für vorübergehend oder dauerhaft
Erwerbsunfähige), nach dem WoGG (Wohngeldgesetz), Kindergeldzuschlag nach dem
BKGG (Bundeskindergeldgesetz) sowie Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind
für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der Kostenbeitragstabelle, Stufe 1,
der Anlage (Kostenbeitrag 0,00 Euro) einzustufen.
§ 6 Absatz 5 wird gestrichen
§ 7 erhält folgende Fassung:
§ 7
Erlass des
Kostenbeitrages
Der Kostenbeitrag
kann auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Abs. 2 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren
Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII. Bei der
Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes und die
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Maßgebend ist
das Bruttojahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr. Da dieses sich nur vergangenheitsbezogen
ermitteln lässt, ist zur Prognoseberechnung für das voraussichtliche Bruttojahreseinkommen
grundsätzlich das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend. Zur
Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist
eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur
Ermittlung des Einkommens nach dieser Satzung vorzulegen. Abweichend hiervon
ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorausgegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind ebenfalls auch Einkünfte
hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im
laufenden Jahr anfallen (wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Soweit
Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 4 auf das zu
erwartende Bruttojahreseinkommen abzustellen.
§ 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zur Erhebung
der Kostenbeiträge und des zusätzlichen Entgeltes für Mahlzeiten sowie zur
Durchführung der Aufgaben nach dem KiBiz werden folgende personenbezogene Daten
von den Trägern der Kindertageseinrichtungen mitgeteilt und in automatisierten
Dateien gespeichert:
·
Name und Vorname des Kindes,
·
Geburtsdatum,
·
Geschlecht,
·
vorrangige Familiensprache,
·
Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,
·
die Aufnahmewunsch bzw. -datum- und -dauer des
Kindes,
·
den Betreuungsumfang des Kindes,
·
Familienverhältnisse (z.B. Nachweis des
Sorgerechtes),
·
Kindergeld sowie Nachweise des Zählkindstatus,
·
weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche
Daten (z.B. Bankverbindung),
·
Einkommensverhältnisse, Bezug von Sozialleistungen,
Unterhaltsregelungen, Miete,
·
Berechnungsgrundlagen
Siehe § 1 Abs. 5
und § 9.
Die Löschung der
Daten erfolgt gemäß § 84 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz- unverzüglich, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des
Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
§ 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer
nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen seinen
Mitwirkungspflichten, die in § 8 bezeichneten Angaben unrichtig oder
unvollständig macht oder nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die
zur Zugrundelegung einer höheren Kostenbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder
nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die
geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 13 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
(8) Die Amtszeiten
der Elternbeiräte und des Jugendamtselternbeirats enden mit der Wahl eines
neuen Eltern- oder Jugendamtselternbeirates. Mit Ausscheiden des Kindes aus der
Kindertageseinrichtung, endet das Mandat, spätestens mit der Neuwahl des neuen
Elternbeirates oder Jugendamtselternbeirates.
§ 14 erhält folgende Fassung:
§ 14
Aufgaben
des Elternbeirates
Der Elternbeirat
vertritt die Interessen der Sorgeberechtigten gegenüber dem Träger und der
Leitung. Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen dem pädagogischen
Personal und den Sorgeberechtigten, insbesondere im Hinblick auf die Interessen
von Kindern mit oder mit drohender Behinderung. Er ist berechtigt Vorschläge zu
unterbreiten.
Er soll bei den
nachstehenden Aufgaben von der Einrichtungsleitung oder einem Trägervertreter gehört
werden:
· wesentliche
Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung
· vor Entscheidungen
über die pädagogische Konzeption
· über die
personelle Besetzung
· die räumliche und
sachliche Ausstattung
· bei der
Zusammenarbeit zwischen Grundschulen und Kindertageseinrichtungen
· bei der
Weiterleitung von wesentlichen Informationen (z.B. Öffnungszeiten/ Schließungszeiten)
· Trägerwechsel
· Aufnahmekriterien
· bei der
Aufstellung oder Änderung der Hausordnung.
Für
Entscheidungen, die die Eltern finanziell berühren, ist grundsätzlich die
Zustimmung des Elternbeirates notwendig. Dies gilt insbesondere für:
· Planung und
Gestaltung von Veranstaltungen
· Verpflegung in der
Einrichtung
· nicht geringfügige
Preissteigerungen der Verpflegung.
§ 15 erhält folgende Fassung:
§ 15
Zusammenarbeit
zwischen Stadt und Jugendamtselternbeirat
Der
Jugendamtselternbeirat vertritt die Interessen der Elternbeiräte der
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Er gewährleistet eine
enge Zusammenarbeit zwischen den Trägern von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen,
dem örtlichen Jugendhilfeträger, den Elternbeiräten und den Sorgeberechtigten.
Er ist berechtigt Vorschläge zu unterbreiten.
Er soll bei den
nachstehenden Aufgaben von der Einrichtungsleitung oder einem Trägervertreter gehört
werden:
· Änderungen der
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Hilden
· Planung von
Einrichtungen sowie Bau- und Umbaumaßnahmen
· Fortschreibung der
Kindergartenbedarfsplanung
· Zusammenarbeit von
Grundschulen und Kindertageseinrichtungen
· Regelungen der
Öffnungs-, Betriebs- und Ferienzeiten.
Ziel ist, ein
Einvernehmen herzustellen.
§ 2
Diese 1.
Nachtragssatzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.