Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss folgende 1. Nachtragssatzung zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden“.

 

 

§ 1

 

Die „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ wird wie folgt geändert:

 

Die Rechtsgrundlagen erhalten folgende Fassung:

 

Rechtsgrundlagen:

- §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

- § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VIII

- §§ 50 und 51 KiBiz

- § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

jeweils in der zurzeit geltenden Fassung.

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Der Besuch einer Kindertageseinrichtung ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindertageseinrichtung besteht entsprechend der bestehenden gesetzlichen Regelung des § 24 Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Zwecks Feststellung der Nachfrage und zur Sicherstellung der rechtzeitigen Planung soll die Anmeldung/ Bedarfsanzeige möglichst frühzeitig erfolgen, spätestens jedoch 6 Monate vor dem geplanten Aufnahmetermin. Die Anmeldung/ Bedarfsanzeige soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die elektronische Anmeldung/ Bedarfsanzeige erfolgt über das Platzvergabeprogramm „Little Bird“. Die Anmeldung/ Bedarfsanzeige soll den Betreuungsbedarf (Betreuungsbeginn und Betreuungszeiten), den Betreuungsumfang (Wochenstunden) und die Betreuungsart (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) beinhalten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung besteht nicht. Ein automatischer Übergang in eine Einrichtung der Schulkindbetreuung erfolgt nicht. Der Rechtsanspruch gilt als verwirkt, wenn der angebotene Platz abgelehnt wird.

 

(2) Die Kindertageseinrichtungen stehen allen Kindern offen, die ihren Hauptwohnsitz (Hauptwohnung der Familie im Sinne des Melderechts) in Hilden haben. Auswärtige Kinder oder Kinder mit Nebenwohnsitz können in der Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, sofern freie Plätze vorhanden sind. Bei Wegzug aus Hilden oder Begründung eines Nebenwohnsitzes in Hilden des Kindes erlischt grundsätzlich der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung der Stadt Hilden.

 

(3) Voraussetzung für den Besuch einer Kindertageseinrichtung ist der wirksame Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Änderungen (z.B. Betreuungszeit) erfolgen wechselseitig schriftlich. Mit Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung erkennt der Beitragsschuldner gemäß § 4 – Beitragsschuldner - diese Satzung an.

 

(4) Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, d.h. für Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Stadt Hilden, gemäß § 50 Abs. 1 und § 51 KiBiz i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge zu den Jahresbetriebskosten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, soweit kein Kostenausgleich nach § 49 KiBiz gegenüber dem Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes geltend gemacht wird.

 

Die Kostenbeiträge sind aufgrund § 51 Abs. 4 KiBiz sozial gestaffelt und werden gemäß einem unterschiedlichen Aufwand für

a)         Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

b)         Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht

c)         nach den gebuchten wöchentlichen Betreuungszeiten

jeweils für den vollen Monat erhoben.

 

Die Beiträge für die Mahlzeiten sind gemäß gesonderter Regelung zusätzlich zu leisten.

 

(5) Für die Erhebung der Kostenbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtungen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

·        Name und Vorname,

·        Geburtsdaten,

·        Anschriften des Kindes und der Eltern oder der nach kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen,

·        die Aufnahme- und Abmeldedaten des Kindes,

·        den Betreuungsumfang des Kindes,

unverzüglich mit (siehe auch § 9 – Auskunfts- und Anzeigepflicht).

 

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder dem Anfangsdatum des Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

 

§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Die Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. eines Betreuungsverhältnisses für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht erfolgt grundsätzlich zum Ersten eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Beitragspflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen. Grundsätzlich wird der Betreuungsvertrag jeweils bis zum 31.07. eines jeden Jahres (Ende des Kindergartenjahres) geschlossen.

 

§ 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4) Eine Kündigung ist grundsätzlich nur zum Ende eines Kindergartenjahres mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsletzten möglich. In Ausnahmefällen kann während des Kindergartenjahres eine Erhöhung oder Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit beantragt werden.

 

Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Einschulungsjahres, ohne dass es der Kündigung bedarf.

 

Sobald die Familie des Kindes ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Hilden nimmt (siehe auch § 1 Absatz 2), endet der Betreuungsvertrag grundsätzlich automatisch zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.), ohne dass es einer besonderen Kündigung durch die Eltern, den Träger oder den örtlichen Jugendhilfeträger (Stadt Hilden) bedarf. In begründeten Fällen kann das Kind übergangsweise in der Einrichtung verbleiben. In diesen Fällen bestehen die Rechte und Pflichten aus dem Betreuungsvertrag fort.

 

Der Betreuungsvertrag kann auch für Kinder mit auswärtigem Wohnsitz geschlossen oder weitergeführt werden. Eine Begründung der Eltern und Stellungnahme des Trägers der Kindertageseinrichtung ist vorab schriftlich beim örtlichen Jugendhilfeträger einzureichen. Der Betreuungsvertrag gilt erst mit Genehmigung des örtlichen Jugendhilfeträgers als geschlossen bzw. als weiterhin gültig.

 

Eine vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist nur möglich

·      bei Wechsel des Hauptwohnsitzes

·      bei Erkrankung des Kindes, die einen weiteren Besuch in der Einrichtung nicht mehr zulässt,

·      bei Feststellung, dass das Kind zum Personenkreis des § 53 SGB XII zählt und der Wechsel in eine andere Kindertageseinrichtung geboten ist.

 

Die Kostenbeitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem das Kind die Kindertageseinrichtung verlassen hat.

 

§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist möglich, wenn

 

·      von dem Verhalten des Kindes in erheblichen Maße eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht (vorrangig jedoch eine zeitlich begrenzte Suspendierung),

·      das Kindeswohl einen weiteren Verbleib in der Kindertageseinrichtung nicht zulässt,

·      die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist,

·      das Kind die Kindertageseinrichtung bzw. das Betreuungsverhältnis für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht nicht regelmäßig besucht,

·      die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind.

 

§ 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

(7) Die Beitragspflicht endet mit dem Beginn der beiden letzten Kindergartenjahre vor der Einschulung gemäß Schulgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

(8) Besondere Regelung im Falle des interkommunalen Ausgleichs gemäß § 49 KiBiz:

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Datum, an dem eine Gemeinde oder ein Gemeindeverbund berechtigt (gemäß § 102 ff Sozialgesetzbuch -Zehntes Buch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –SGB X) einen Kostenausgleich gemäß § 49 KiBiz geltend macht, weil ein Kind mit Hauptwohnsitz in Hilden eine auswärtige öffentlich-geförderte Kindertageseinrichtung der Gemeinde oder des Gemeindeverbundes besucht. Die Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend.

 

Die Beitragspflicht endet für Kinder ohne Hauptwohnsitz in Hilden zum Ende des Monats, in dem der örtliche Jugendhilfeträger bei der Hauptwohnsitzgemeinde oder dem Hauptwohnsitzgemeindeverbund den Kostenausgleich berechtigt gemäß § 49 KiBiz geltend macht. Bereits vereinnahmte Kostenbeiträge ab dem Monat, der auf das Ende der Beitragspflicht folgt, werden an die Beitragsschuldner erstattet. Hinsichtlich der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag findet in diesen Fällen die Satzung der Hauptwohnsitzgemeinde Anwendung. Die Erhebung eines Entgeltes für Mahlzeiten bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über ein SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten.

 

§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Beitragsschuldner sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind zusammenlebt und auf deren Veranlassung das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht.

 

§ 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Bei Beitragsübernahme durch den Jugendhilfeträger wird der Beitrag der zweiten Stufe übernommen (siehe § 6 Abs. 3).

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Kostenbeitrag

 

(1) Die Beitragsschuldner nach § 4 haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Betreuungsumfang (siehe § 1) monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Betriebskosten für Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Lebt die beitragsschuldende Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin bzw. ihrem Ehegatten oder Partnerin bzw. Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und ist diese bzw. dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes, gehören auch das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragsschuldner und der in Satz 2 genannten Personen.

Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Kostenbeitrag für die Betreuung erhoben, für die ein Betreuungsverhältnis geschlossen wurde.

 

Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann mit den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Mahlzeiten vereinbaren. Für Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft wird, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme, ein Entgelt für Mahlzeiten entsprechend der tatsächlichen Ausgaben, unter Berücksichtigung der Aspekte gesunde Ernährung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erhoben.

 

(3) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig kostenbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne des § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule) im Stadtgebiet Hilden in Anspruch nehmen, so wird nur für das Kind ein Beitrag erhoben, für das sich aus der betreffenden Satzung des Angebotes der höchste Beitrag ergibt. Alle weiteren Kinder sind beitragsbefreit. Eine Jugendamtsübergreifende Prüfung zur Beitragsbefreiung erfolgt nicht.

 

(4) Kinder, die in einem Kindergartenjahr bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn desselben Kalenderjahres ab Beginn des Kindergartenjahres (01.08.) bis zur Einschulung beitragsbefreit. Ist ein Kind aufgrund dieser Regelung beitragsbefreit, sind alle Kinder vom Kostenbeitrag befreit.

 

(5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten nur für öffentlich geförderte Hildener Betreuungsangebote für Beitragsschuldner mit Wohnsitz in Hilden.

 

§ 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Kostenbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Familieneinkommen. Das Familieneinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der „positiven Einkünfte“ nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern der Bruttojahreslohn. Von diesem Betrag ist mindestens die Werbungskostenpauschale abzuziehen. Wurden vom Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, werden auch diese berücksichtigt. Abzuziehen sind bei der endgültigen Festsetzung auch die vom Finanzamt anerkannten Kinderbetreuungskosten. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit wird der Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben), bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung die jeweilige Bruttoeinnahme zugrunde gelegt. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

Als Einkommen im Sinne des Satzes 3 gelten steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird.

 

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) werden nicht als Einkommen gerechnet. Für die Anrechnung des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die im BEEG gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

§ 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Für das dritte und jedes weitere Kind („Kind“ im Sinne des § 32 Abs. 2 bis 5 EStG), das im Haushalt des Beitragsschuldners gemäß § 4 dieser Satzung lebt, sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. Im Fall des § 4 Abs. 3 ist seitens des zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers ein Kostenbeitrag zu zahlen, der sich aus der Kostenbeitragstabelle, Stufe 2, der Anlage ergibt.

 

§ 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4) Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder 4 (Grundsicherung für vorübergehend oder dauerhaft Erwerbsunfähige), nach dem WoGG (Wohngeldgesetz), Kindergeldzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz) sowie Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der Kostenbeitragstabelle, Stufe 1, der Anlage (Kostenbeitrag 0,00 Euro) einzustufen.

 

§ 6 Absatz 5 wird gestrichen

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 7

Erlass des Kostenbeitrages

 

Der Kostenbeitrag kann auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 2 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

 

§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Maßgebend ist das Bruttojahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr. Da dieses sich nur vergangenheitsbezogen ermitteln lässt, ist zur Prognoseberechnung für das voraussichtliche Bruttojahreseinkommen grundsätzlich das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend. Zur Prüfung des Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung des Einkommens nach dieser Satzung vorzulegen. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind ebenfalls auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 4 auf das zu erwartende Bruttojahreseinkommen abzustellen.

 

§ 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Zur Erhebung der Kostenbeiträge und des zusätzlichen Entgeltes für Mahlzeiten sowie zur Durchführung der Aufgaben nach dem KiBiz werden folgende personenbezogene Daten von den Trägern der Kindertageseinrichtungen mitgeteilt und in automatisierten Dateien gespeichert:

·        Name und Vorname des Kindes,

·        Geburtsdatum,

·        Geschlecht,

·        vorrangige Familiensprache,

·        Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,

·        die Aufnahmewunsch bzw. -datum- und -dauer des Kindes,

·        den Betreuungsumfang des Kindes,

·        Familienverhältnisse (z.B. Nachweis des Sorgerechtes),

·        Kindergeld sowie Nachweise des Zählkindstatus,

·        weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z.B. Bankverbindung),

·        Einkommensverhältnisse, Bezug von Sozialleistungen, Unterhaltsregelungen, Miete,

·        Berechnungsgrundlagen

 

Siehe § 1 Abs. 5 und § 9.

 

Die Löschung der Daten erfolgt gemäß § 84 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- unverzüglich, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

 

§ 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen seinen Mitwirkungspflichten, die in § 8 bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht oder nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die zur Zugrundelegung einer höheren Kostenbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

§ 13 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

 

(8) Die Amtszeiten der Elternbeiräte und des Jugendamtselternbeirats enden mit der Wahl eines neuen Eltern- oder Jugendamtselternbeirates. Mit Ausscheiden des Kindes aus der Kindertageseinrichtung, endet das Mandat, spätestens mit der Neuwahl des neuen Elternbeirates oder Jugendamtselternbeirates.

 

§ 14 erhält folgende Fassung:

 

§ 14

Aufgaben des Elternbeirates

 

Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Sorgeberechtigten gegenüber dem Träger und der Leitung. Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen dem pädagogischen Personal und den Sorgeberechtigten, insbesondere im Hinblick auf die Interessen von Kindern mit oder mit drohender Behinderung. Er ist berechtigt Vorschläge zu unterbreiten.

 

Er soll bei den nachstehenden Aufgaben von der Einrichtungsleitung oder einem Trägervertreter gehört werden:

·      wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung

·      vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption

·      über die personelle Besetzung

·      die räumliche und sachliche Ausstattung

·      bei der Zusammenarbeit zwischen Grundschulen und Kindertageseinrichtungen

·      bei der Weiterleitung von wesentlichen Informationen (z.B. Öffnungszeiten/ Schließungszeiten)

·      Trägerwechsel

·      Aufnahmekriterien

·      bei der Aufstellung oder Änderung der Hausordnung.

 

Für Entscheidungen, die die Eltern finanziell berühren, ist grundsätzlich die Zustimmung des Elternbeirates notwendig. Dies gilt insbesondere für:

·      Planung und Gestaltung von Veranstaltungen

·      Verpflegung in der Einrichtung

·      nicht geringfügige Preissteigerungen der Verpflegung.

 

§ 15 erhält folgende Fassung:

 

§ 15

Zusammenarbeit zwischen Stadt und Jugendamtselternbeirat

 

Der Jugendamtselternbeirat vertritt die Interessen der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen den Trägern von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen, dem örtlichen Jugendhilfeträger, den Elternbeiräten und den Sorgeberechtigten. Er ist berechtigt Vorschläge zu unterbreiten.

 

Er soll bei den nachstehenden Aufgaben von der Einrichtungsleitung oder einem Trägervertreter gehört werden:

·      Änderungen der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Hilden

·      Planung von Einrichtungen sowie Bau- und Umbaumaßnahmen

·      Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung

·      Zusammenarbeit von Grundschulen und Kindertageseinrichtungen

·      Regelungen der Öffnungs-, Betriebs- und Ferienzeiten.

 

Ziel ist, ein Einvernehmen herzustellen.

 

§ 2

 

Diese 1. Nachtragssatzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.