Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss folgende 2. Änderung zu den „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder-und Jugendhilfe)“ im Stadtgebiet Hilden.

 

 

§ 1

 

Die „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder-und Jugendhilfe)“ werden wie folgt geändert:

 

1.1. erhält folgende Fassung:

 

Kindertagespflege wird gem. §§ 22 bis 24 a, 43, 72 a und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und die §§ 15, 21, 22, 23, 24 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) für Kinder im Alter unter drei Jahren sowie als ergänzendes Betreuungsangebot für Kinder in Tageseinrichtungen und im schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewährt und ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Kindertagespflege umfasst

·           die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der/den sorgeberechtigten Person/en nachgewiesen wird,

·           die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegeperson

·           die Gewährung eines Pflegegeldes und

·           die Beteiligung des/der Sorgeberechtigten durch Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.

 

Die Förderung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in Tageseinrichtungen oder in schulischen Förder- und Betreuungsangeboten hat Vorrang vor der Kindertagespflege.

 

1.2. erhält folgende Fassung:

 

Die Kindertagespflege hat gem. § 2 KiBiz einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

 

Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.

 

Die Kindertagespflegeperson gestaltet ihre Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung finden. Die Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben Wissen und Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen (weiter-) entwickeln. Die Kindertagespflegeperson beachtet, was die Kinder in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen, welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt ihr pädagogisches Handeln darauf ab. Die Kindertagespflegeperson schafft eine anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Die Kindertagespflegeperson trägt Verantwortung für die Gestaltung von freien und altersgerechten Spielerfahrungen, die Kinder in ihrer Lernfreude und Lernmotivation zu unterstützen, sich aktiv und intensiv mit sich selbst und ihrer Umwelt auseinander zu setzen. Dabei wird auch beachtet, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen.

 

Die Kindertagespflegeperson bietet auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale, ästhetische, kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des Kindes ganzheitlich fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes.

 

Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertagespflege. Die Kindertagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Erziehungsberechtigten durchzuführen und deren erzieherische Entscheidung zu achten. Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Die gesundheitliche Entwicklung des Kindes ist zu fördern. Bei Vorliegen wichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Erziehungsberechtigten und das Amt für Jugend, Schule und Sport frühzeitig zu informieren, damit geeignete Hilfen vermittelt werden können. Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Diese sogenannte Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus. Mindestens einmal im Kindergartenjahr wird den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes angeboten.

 

II. erhält folgende Fassung:

 

Grundsätzlich soll die Bedarfsanzeige (Betreuungsbedarf und gewünschter Betreuungsumfang) spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme der Betreuung schriftlich angezeigt werden. Dies kann über die Fachvermittlungsstelle für Kindertagespflege oder über das webbasierte online Programm zur Platzvergabe „Little Bird“ erfolgen.

 

Auf Antrag des/der Sorgeberechtigten wird für ein Kind, das mit Hauptwohnsitz in Hilden gemeldet ist, die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Kindertagespflege durch das Fachamt geprüft, bewilligt und gegebenenfalls ein Platz vermittelt. Die Förderung des Kindes in Kindertagespflege muss für dessen Wohl geeignet sein.

 

Der konkrete Antrag auf Vermittlung einer Kindertagespflegeperson sowie auf Finanzierung der Betreuung ist Voraussetzung für die Vermittlung und Finanzierung; dieser sollte drei Monate vor Betreuungsbeginn vorliegen. Für eine Betreuungszeit über 25 Wochenstunden sind regelmäßig geeignete Belege (z.B. Bestätigung der Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber) über den Bedarf zwingend notwendig. Die Finanzierung umfasst in diesen Fällen ausschließlich den Bedarf.

 

Der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes soll durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und anhand eigener Angaben erbracht werden.

 

Zum 01.03.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Gemäß Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Abs. 8 muss für ein Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres, das in Kindertagespflege betreut werden soll, vorab bzw. spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag, nachgewiesen werden, dass es über einen von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweist. Dies gilt auch für Kindertagespflegepersonen. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen oder vor 1970 geboren sind.

Zum Nachweis dient der Impfausweis, ein ärztliches Zeugnis (Attest, auch in Form einer Anlage zum Kinder-Untersuchungsheft) oder Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis vorgelegen hat.

Kinder, die am 01.03.2020 schon die Kindertagespflege besuchen und Kindertagespflegepersonen die am 01.03.2020 bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31.07.2021 erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, erfolgt eine Meldung an das Kreisgesundheitsamt. Erfolgt trotz wiederholter Aufforderung kein Nachweis, kann nach § 34 Abs. 1 IfSG ein Verbot ausgesprochen werden, die Kindertagespflegestelle zu betreten. Die Kindertagespflegeperson darf innerhalb der Einrichtung keine Tätigkeiten ausüben.

 

Vermittelt wird nur an Pflegepersonen mit entsprechender Pflegeerlaubnis.

 

Die Kindertagespflege wird ausschließlich bewilligt für die Betreuung in den Räumlichkeiten der Kindertagespflegeperson oder in angemieteten Räumlichkeiten.

 

Die Leistungen werden ab dem ersten Tag der Betreuung, frühestens ab dem Tag gewährt, an dem ein schriftlicher Antrag bei dem Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden eingegangen ist. Die Leistungen enden analog der schriftlichen Vereinbarung oder werden bei vorzeitigem Abbruch bis zum Monatsende gewährt.

Die Kindertagespflege einschließlich der Eingewöhnung beginnt grundsätzlich zum ersten eines Monats.

 

3.1. erhält folgende Fassung:

 

Die Kindertagespflege wird grundsätzlich ab einer Betreuungszeit von 15 Stunden pro Woche bewilligt. Bei Kindern, die sich in institutioneller Betreuung befinden, diese Betreuungszeit aber nicht ausreicht, um den Betreuungsbedarf zu decken, sowie in besonders begründeten Einzelfällen, kann von der 15-stündigen Mindestbetreuung abgewichen werden.

 

Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, ist der Rechtsanspruch grundsätzlich mit einer Betreuungszeit von 25 Stunden wöchentlich erfüllt., wenn

 

           die Erziehungsberechtigten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder nicht arbeitsuchend sind,

           die Erziehungsberechtigten sich nicht in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden,

           die Erziehungsberechtigten keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten,

           ohne eine darüberhinausgehende Betreuungszeit eine zum Wohle des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

 

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, soll die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgen.

 

Die ergänzende Kindertagespflege (in Kombination mit anderen öffentlich geförderten Betreuungsformen) ist grundsätzlich nachrangig.

 

Auf V. - Nachrang der Kindertagespflege - wird verwiesen.

 

Die Betreuungszeit soll 55 Stunden in der Woche einschließlich Zeiten institutioneller Betreuung und Schulzeiten nicht überschreiten. Der Beginn und das Ende der außerhäuslichen Betreuung des Kindes sollen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedarfsgerecht gewährleisten und dem Wohl des Kindes nicht entgegenstehen.

 

Die vereinbarte Betreuungszeit einschließlich der Bring- und Abholzeiten werden in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Grundlage der Bewilligung von Kindertagespflege ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen der Kindertagespflegeperson und den/der Sorgeberechtigten. Betreuungsvereinbarungen ohne dass zum Zeitpunkt der Schließung dieser Vereinbarung ein Impfschutz nach Masernschutzgesetz und Infektionsschutzgesetz nachgewiesen ist, bestehen vorbehaltlich des Erbringens des erforderlichen Nachweises bis spätestens zum ersten Betreuungstag. Die Betreuungsvereinbarung soll mindestens drei Wochen vor Beginn der Eingewöhnung dem Fachamt vorliegen. Die wöchentliche Betreuungszeit soll jedes Jahr bis zum Ende des Kindergartenjahres (31.07. des jeweiligen Jahres) inklusive der Schließzeiten der Kindertagespflegestelle vereinbart werden. Bei Fortführung der Kindertagespflege über den 31.07. hinaus, ist bis zum 30.04. des laufenden Kalenderjahres eine neue Betreuungsvereinbarung einzureichen.

 

Von der Bewilligung ausgenommen ist die Kindertagespflege ausschließlich während der Schließungszeiten anderer Kindertageseinrichtungen oder Offenen Ganztagsschulen.

 

Vor Beginn der Betreuung soll eine Eingewöhnungsphase erfolgen, welche eine Dauer von einem Monat nicht überschreitet. Die Eingewöhnung beginnt grundsätzlich zum ersten eines Monats.

 

Es besteht ein gesetzlicher kostenloser Unfallversicherungsschutz für über die Stadt Hilden vermittelte Kinder innerhalb der Kindertagespflege.

 

3.2.1. erhält folgende Fassung:

 

Der Kindertagespflegeperson wird gem. § 23 SGB VIII eine pauschalierte, auf die nächste volle Stunde aufgerundete, laufende Geldleistung (Kindertagespflegegeld) für ihren Sachaufwand und zur Anerkennung der Erziehungsleistung in Höhe von 5,10 Euro pro Stunde und Kind gewährt. In dem Entgeltstundensatz ist jeweils 1,88 Euro pro Betreuungsstunde als Sachkostenanteil enthalten (in Anlehnung an die Betriebsausgabenpauschale gem. Bundesministerium der Finanzen vom 20. Mai 2009 (IV C 6 - S 2246/07/10002, 2009/0327067, BStBl I S. 642). Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z. B. Pflegematerialien und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeitgestaltung, Verbrauchskosten wie Miete, Strom, Wasser, Heizung, Müllgebühren etc., Kosten der Steuerberatung, Reinigung, Buchführung, Bearbeitung der Korrespondenz mit der Rentenversicherung und der Krankenversicherung). Die Regelung unter VI. Essensgeld für die Betreuung über Mittag mit einer Mahlzeit bleibt hiervon unberührt.

 

Die laufende Geldleistung ist dynamisch und wird jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung gemäß den Regelungen des § 37 KiBiz, erstmalig zum 01.08.2021, angepasst.

 

Eine Finanzierung der Kindertagespflege erfolgt nur nach Bewilligung des Pflegeverhältnisses gegenüber der Kindertagespflegeperson und den Sorgeberechtigten durch die Fachvermittlungsstelle der Stadt Hilden.

 

Bei fehlender pädagogischer Ausbildung (z.B. Erzieher/in, Kinderpfleger/in, Sozialpädagoge/in, Sozialarbeiter/in) und einer Qualifikation mit weniger als 160 Stunden nach dem DJI-Curriculum, ab 01.08.2022 mit weniger als 300 Stunden nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB), reduziert sich die laufende Geldleistung auf 3,00 Euro pro Stunde und Kind. In diesen Fällen wird lediglich eine vorläufige Pflegeerlaubnis erteilt.

 

Die Betreuung in der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (Über-Nacht-Betreuung) wird pauschal mit 5 Stunden je Nacht vergütet.

 

Bei einer Betreuung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgt eine 50 %ige Erhöhung des Stundensatzes.

 

Ist eine vorübergehende Betreuung in Vollzeit erforderlich, wird das Pflegegeld maximal in Höhe der finanziellen Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen gewährt (Höhe gemäß Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport in der jeweils geltenden Fassung).

 

Bei Betreuung von Kindern mit Behinderung oder Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, wird der 2-fache Betrag der Geldleistungen nach diesen Richtlinien gewährt.

 

Die monatliche laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen ergibt sich aus folgender Berechnung:

Stunden pro Woche (aufgerundet auf die nächste volle Stunde) multipliziert mit Pflegesatz pro Stunde multipliziert mit 52 Wochen dividiert durch 12 Monate.

 

Die laufende Geldleistung wird bereits während der Eingewöhnungszeit auf der Grundlage der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Wochenstunden gewährt.

 

 

Kindertagespflegepersonen erhalten für jedes ihr zugeordnete Kind die Geldleistung (aktuelle Geldleistung ohne Sachkostenanteil) für eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit.

 

Kindertagespflegepersonen haben die Nachweise ihrer geleisteten Betreuungsstunden (gilt auch bei Eingewöhnungszeiten und Vertretungen) schriftlich zu dokumentieren und durch Unterschrift der Eltern zu bestätigen. Diese Dokumentationen sind nach Ablauf eines Quartals dem Fachamt vollständig vorzulegen. Bei Fehlen des Nachweises oder bei Unvollständigkeit werden die Leistungen, wenn nach einer schriftlichen Aufforderung des Fachamtes mit einer Fristsetzung von 2 Wochen fehlende Unterlagen nicht vorgelegt werden, ab dem Folgemonat eingestellt oder zurückgefordert.

 

Über die o.a. Beträge und Essensgelder nach Punkt VI hinaus sind weitere private Zuzahlungen der Sorgeberechtigten nicht zulässig und werden bei der Berechnung der Geldleistungen nach Punkt 3.2 nicht berücksichtigt. Die Erstattung der Aufwendungen für Versicherungsbeiträge erfolgt ausschließlich nach dem Betrag gemäß Punkt 3.2. und Punkt VI.

 

Neben diesem Betrag werden nachgewiesene Aufwendungen der Kindertagespflegeperson für Beiträge zu einer Unfallversicherung bis in Höhe des jeweils gültigen Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übernommen.

 

Die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen gesetzlichen Alterssicherung nach dem SGB Viertes Buch werden übernommen. Berechnungsgrundlage: Einnahmen aus der Tätigkeit nach diesen Richtlinien.

Die Kosten einer freiwilligen Rentenversicherung werden gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII maximal in Höhe des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung übernommen.

 

Die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden gemäß § 23 Abs. 2, Nr. 4 SGB VIII übernommen. Berechnungsgrundlage: Einnahmen aus der Tätigkeit nach diesen Richtlinien. Die Kosten für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB Fünftes Buch und dem SGB Elftes Buch sind als angemessen im Sinne der Vorschrift anzusehen. Berechnungsgrundlage: das jährliche steuerliche Jahresbruttoeinkommen der Ehegatten.

 

Die Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden maximal in Höhe der Kosten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisschutz) übernommen. Berechnungsgrundlage: Einnahmen aus der Tätigkeit nach diesen Richtlinien.

 

Die Beiträge zu den vorgenannten Versicherungen werden jährlich angepasst.

 

Über die Gewährung von Kindertagespflegegeld an Familienangehörige (z.B. Großeltern) wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

 

Leben Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, wird Kindertagespflege nicht gefördert (familiennahe Kindertagespflege).

 

3.2.2. erhält folgende Fassung:

 

Zusammenschlüsse von Kindertagespflege können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und bei Erfüllung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen gemeinsam einen laufenden Mietkostenzuschuss beantragen, um angemietete Räumlichkeiten (nicht für weitere Privat- oder Wohnzwecke genutzt) für die Zwecke der Kindertagespflege finanzieren zu können. Ausgeschlossen sind Zuschüsse für Räume, die sich im Eigentum einer/der KTP befinden. Der Mietkostenzuschuss bezieht sich auf die Kaltmiete. Ein Rechtsanspruch auf diese Bezuschussung besteht nicht. Das Amt für Jugend, Schule und Sport entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel im eigenen Ermessen.

Voraussetzungen:

      Angabe einer verbindlichen Schließzeit von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den gesetzlichen Sommerferien NRW (ohne Vertretung)

      Für maximal neun Kinder mit Hauptwohnsitz in Hilden (Ausnahme: Kind mit bestehender Betreuungsvereinbarung wechselt den Hauptwohnsitz von Hilden in eine andere Gemeinde/Stadt)

Der Mietkostenzuschuss muss schriftlich beantragt werden, ein Formular wird zur Verfügung gestellt. Der Sachkostenbeitrag (s. 3.2.1. Abs. 1) wird um den Mietkostenzuschuss erhöht. Der Mietkostenzuschuss wird laufend monatlich gezahlt und beträgt

      maximal 530 € / Monat

      maximal 0,30 € / Stunde / Kind

      maximal 50 % der Kaltmiete

      Ein Mietkostenzuschuss pro Kind über 45 Betreuungsstunden ist ausgeschlossen

Der Bewilligungszeitraum ist ab dem Monat der Antragstellung bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Sachkostenanteils „Mietkostenzuschuss“ sind die Betreuungsverträge zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres und die nachgewiesene Kaltmiete zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Neugründung einer Großtagespflegestelle gelten Satz 9 und 10 ab dem Tag des Zusammenschlusses. Es kann nur ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.

Der Mietkostenzuschuss wird nur für die Dauer des Zusammenschlusses an den Hauptmieter oder anteilig an die einzelnen Mieter gezahlt. Ändern sich die Voraussetzungen zur Antragsstellung nach der Bewilligung, werden die Mietkostenzuschüsse ganz oder teilweise vom Fachamt ab Zahlung ohne Rechtsgrund zurückgefordert.

 

3.3. erhält folgende Fassung:

 

Die laufende Geldleistung wird rückwirkend zum Ersten des Folgemonats an die Pflegeperson überwiesen. Sollte der Beginn der Betreuung nicht mit dem Monatsanfang zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz für diese Zeit anteilig anhand der Betreuungstage. Sollte das Ende der Betreuung nicht mit dem Monatsende zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz dennoch für den gesamten Monat anhand der gebuchten Betreuungszeit. Im Falle der fristlosen Kündigung, durch die Kindertagespflegeperson, endet die laufende Geldleistung mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses. Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.

 

Die Betreuungszeiten sollen verbindlich für das Kindergartenjahr festgelegt werden (siehe 3.1). In begründeten Ausnahmefällen können Änderungen im Umfang der Betreuungszeiten zum ersten des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat erfolgen.

 

Die Urlaubsregelung und anderweitige Ausfallzeiten sind rechtzeitig vorrangig zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern abzustimmen, mit dem Ziel Ersatzbetreuungszeiten gering zu halten. Die Kindertagespflegeperson setzt die Fachstelle grundsätzlich mindestens sechs Wochen vorab über die Notwendigkeit einer Urlaubs- oder Ausfallvertretung in Kenntnis. Eine Urlaubs-Vertretungsregelung für das zu betreuende Kind kann nur bei nachgewiesenem Bedarf (z.B. Arbeitgeberbescheinigungen der Sorgeberechtigten) vermittelt werden.

 

Eine Unterbrechung der Betreuung  bedingt durch die Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) ist unerheblich. Für über diesen Zeitraum hinausgehende betreuungsfreie Tage, wird keine Geldleistung nach Punkt 3.2 gezahlt. Die Geldleistung für die Unterbrechung der Betreuung von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr bemisst sich nach der durchschnittlichen Betreuungszeit der für diese Tage maßgeblichen Betreuungsverhältnisse. Soweit in einem Kalenderjahr die Betreuung für weniger als 30 Tage unterbrochen worden ist, kann die Differenz an Unterbrechungstagen im Januar des Folgejahres ausgeschöpft werden.

Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.

Bei kurzfristigen durch Krankheit oder Urlaub begründete Fehlzeiten der betreuten Kinder, welche eine Länge von 28 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht überschreiten sollten, werden die laufenden Geldleistungen nach Punkt 3.2 weitergezahlt, auch wenn keine Betreuung durch die Kindertagespflegeperson erfolgt.

Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.

 

Vertretungen bei Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson durch eine andere Kindertagespflegeperson werden mit der Geldleistung gem. Punkt 3.2.1. im Rahmen der Einzelstundenabrechnung vergütet. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich, die Notwendigkeit einer Vertretung unverzüglich bei Bekanntwerden der Fachvermittlung mitzuteilen. Die Urlaubsplanung (inkl. Schließzeiten und Brückentage) der Kindertagespflegeperson soll bis zum 01.04. des Kalenderjahres für die folgenden 12 Monate der Fachvermittlung eingereicht und den Sorgeberechtigten, vor Abschluss der Betreuungs-vereinbarung, zur Kenntnis gereicht werden.

 

Großtagespflegestellen werden als einrichtungsähnliche Institutionen gewertet und sollen analog den Kindertageseinrichtungen eine feste Schließungszeit von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den gesetzlichen Sommerferien NRW vorhalten.

 

Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege von über 25 Stunden pro Woche (z.B. Arbeitslosigkeit, Mutterschutz), wird die Leistung für eine Übergangszeit von drei Monaten unverändert weitergeführt. Nach dieser Übergangszeit wird die Betreuung auf maximal 25 Stunden pro Woche begrenzt. Die ergänzende Kindertagespflege (in Kombination mit anderen öffentlich geförderten Betreuungsformen) ist grundsätzlich nachrangig und endet in diesen Fällen sofort. Auf V. Nachrang der Kindertagespflege wird verwiesen.

 

Im Übrigen wird auf die Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 4.6 verwiesen.

 

4.1. erhält folgende Fassung:

 

Die Eignung gemäß § 43 SGB VIII der Kindertagespflegeperson ist Voraussetzung zur Ausübung einer Tagespflegetätigkeit. Die Eignungsüberprüfung (persönliche Qualifikation, Eignung der Räume, Haustiere, Beratung, Antragstellung, Vermittlung) wird vom Amt für Jugend, Schule und Sport vorgenommen und dokumentiert.

 

Die Zustimmung des Vermieters bzw. des/der Eigentümer/s(-gemeinschaft) ist erforderlich, für die Tätigkeit in angemieteten oder im Eigentum befindlichen Räumen.

 

Die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson hängt insbesondere von deren Charakter/Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit der Fachvermittlungsstelle, den Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen ab. Die Kindertagespflegeperson muss psychisch und physisch gesund sein und soll in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Es dürfen keine Vorstrafen vorhanden sein.

 

Die Kindertagespflegeperson muss nachweisen, dass sie über einen von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern verfügt. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen oder vor 1970 geboren sind.

Ob weitere dem Haushalt der Kindertagespflegeperson zugehörigen Personen oder nicht nur vorrübergehend (länger als 6 Wochen) ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindertagespflegeperson haben, ebenfalls dem oben beschriebenen Nachweis zu führen haben, hängt von der Regelmäßigkeit und der Zeiträume der Anwesenheit pro Tag ab. Regelmäßig ist dies bei den im Haushalt lebenden/gemeldeten Personen der Fall (z.B. Ehegatten, Kinder usw.).

 

Für die Betreuung von behinderten Kindern oder Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, ist eine besondere Eignung erforderlich.

 

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs gemäß 4.3. ist Grundvoraussetzung. Weiterhin muss eine Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme an Maßnahmen zur tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildung oder Seminaren (während der ausgeübten Kindertagespflegetätigkeit), nachgewiesen durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen, in einem Umfang von mindestens fünf Stunden pro Kalenderjahr, bestehen. Die Prüfung der Eignung obliegt der Fachberatung.

 

4.3. erhält folgende Fassung:

 

Das Fachamt ermöglicht der Kindertagespflegeperson die Teilnahme an Qualifizierungskursen nach § 21 KiBiz. Die Erstattung der Qualifizierungskosten durch das Fachamt wird an die Aufnahme von Kindern nach den Kindertagespflegesätzen des Amtes für Jugend, Schule und Sport für mindestens 1 Jahr gekoppelt. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Ab dem 01.08.2022 ist die Basis für die Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis das Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB). Die Qualifizierung umfasst 300 Stunden. Das erforderliche Praktikum (40 Stunden in einer Kindertageseinrichtung und 40 Stunden in einer Kindertagespflegestelle), kann in einer Hildener Kindertageseinrichtung und einer Hildener Kindertagespflegestelle absolviert werden.  Bis zum 31.07.2022 ist die Basis für die Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis das DJI - Curriculum Kindertagespflege. Die Qualifizierung umfasst 160 Stunden. Das erforderliche Praktikum (20 Std./Woche an 4-5 Tagen) im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme kann in einer Hildener Kindertagespflegestelle absolviert werden.

 

Bis 31.07.2022 ergibt sich für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Erzieher/in, Kinderpfleger/in, Sozialpädagogen/in, Sozialarbeiter/in) grundsätzlich als Basis zur Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis eine verkürzte Ausbildung von 80 Stunden. Ab 01.08.2022 ist keine Verkürzung der Grundqualifikation (300 Stunden) möglich. Bei entsprechender Berufserfahrung kann von dem erforderlichen Praktikum in einer Kindertageseinrichtung (40 Stunden) abgesehen werden. Eine Berufserfahrung wird grundsätzlich angenommen, bei einer Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung von zwei Jahren in den letzten fünf Jahren.

Wer bis zum 31.07.2022 Kinder mit Behinderungen betreut, benötigt neben einer besonderen Eignung und Erfahrung eine spezifische Zusatzqualifizierung eines zertifizierten Anbieters von mindestens 100 Stunden. Es gilt ein fachlicher Standard mit folgenden Themen:

 

-      Menschenbild – Sichtweisen und Haltungen

-      Verhaltensprobleme bei Kindern mit Behinderung

-      Personenkreis: Menschen mit Behinderung

-      Situation der Familie mit einem behinderten Kind

-      Kooperationspartner der Familien mit einem Kind mit Behinderung – Netzwerk

-      Supervision

 

Ab 01.08.2022 ist entweder eine zusätzliche Qualifikation (heilpädagogische Qualifikation oder gleichwertig) oder eine auf das QHB folgende tätigkeitbegleitende Aufbauqualifizierung von mindestens 100 Stunden erforderlich. Fachliche Themen siehe oben.

 

Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit werden über die Qualifizierung hinaus erforderliche Fortbildungen (60 Stunden in 5 Jahren) angeboten und finanziert, sofern eine Betreuungsvereinbarung zwischen der Kindertagespflegeperson und dem Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden besteht. Darüber hinaus werden auf Antrag maximal 50 € pro Jahr für erforderliche kostenpflichtige Fortbildungen erstattet. Weitere Erstattungen erfolgen für die Kosten der Infektionsschutzbelehrung und des Leseausweises der Stadtbücherei Hilden.

 

Im Weiteren wird auf Punkt 3.2. verwiesen.

 

4.4.1. erhält folgende Fassung:

 

Die Pflegeerlaubnis wird vom Amt für Jugend, Schule und Sport für bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder ausgestellt. Sie ist zeitlich befristet. Die Anzahl der in der Pflegeerlaubnis genannten Kinder richtet sich nach der Eignung und dem Antrag der Kindertagespflegeperson. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, über alle Pflegeverhältnisse einen Belegungsplan zu führen und diesen zum 01.04. und 01.10. eines jeden Kalenderjahres dem Amt für Jugend, Schule und Sport vorzulegen. Es dürfen maximal acht Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Nach den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 KiBiz können abweichend bis zu zehn Betreuungsverträge geschlossen werden. Bei mehr als fünf Verträgen ist jeder Betreuungsvereinbarung immer ein aktueller Belegungsstundenplan beizufügen.

 

Räumliche Voraussetzungen:

 

Die zur Kindertagespflege genutzten Wohnräume müssen alters- und kindgerecht eingerichtet, sicher zu nutzen sein und eine der betreuten Kinderzahl angemessene Größe haben.

 

Mindeststandards für die genutzten Räume:

 

Für jedes Kind sollten eine Spiel-, Aufenthalts- und Essfläche sowie eine abgeschlossene Schlafgelegenheit vorhanden sein. Die genutzten Räume müssen gut belichtet, gut zu beheizen (mit fußwarmem Boden) und zu belüften sein.

 

Die genutzte Küche muss ausreichend groß sein und die Möglichkeit zur Essenszubereitung, Kühlung und Frischhaltung bieten.

Es müssen kindersichere Abstellflächen für Putz- und Reinigungsmittel vorhanden sein. Es sollten Abstellflächen für Spielmaterial vorhanden sein.

 

Die Sanitärausstattung muss mindestens aus 1 normalen WC, Töpfchen oder Toilettenaufsatz, einem sicheren Wickelplatz, einem Kinderwaschbecken oder sicheren Erhöhungen bestehen. Nach Möglichkeit sollte eine Bade- oder Duscheinrichtung vorhanden sein; mindestens aber eine Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe des Wickelplatzes.

 

Im Schlafraum sollten die Kinder selbstständig das Bett verlassen können. (Beispiel: bodennahe Schlaflandschaft).

Es sollte eine ausreichend große Außenspielfläche mit Spielgeräten, Bewegungsfläche und Sandbereich angeboten werden (z.B. Garten, Terrasse) oder eine Grünanlage fußläufig erreichbar sein.

 

Telefonanschluss, 1.-Hilfe-Kasten und Brandmelder müssen vorhanden sein.

 

Die Zustimmung des Vermieters muss vorliegen.

 

4.4.2. erhält folgende Fassung:

 

Mehrere Kindertagespflegepersonen können sich in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege). Der Zusammenschluss erlangt mit der Erteilung der Pflegeerlaubnisse keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kindertagespflegeperson soll Erfahrung in der Kindertagespflege oder eine pädagogische Ausbildung (über die Qualifizierung nach 4.3 hinaus) nachweisen.

 

Die Anzahl der zu betreuenden Kinder hängt von der Anzahl der Kindertagespflegepersonen und den räumlichen Gegebenheiten ab; es können max. neun gleichzeitig anwesende Kindertagespflegekinder durch höchstens 3 Kindertagespflegepersonen betreut werden. Im Verbund können maximal neun Betreuungsverträge abgeschlossen werden, ein Platz-Sharing ist ausgeschlossen.

Nach den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 3 KiBiz i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 3 KiBiz können abweichend bis zu 15 Betreuungsverträge geschlossen werden. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson muss gewährleistet sein (§ 22 Abs. 4 KiBiz). Bei mehr als neun Verträgen ist jeder Betreuungsvereinbarung immer ein aktueller Belegungsstundenplan beizufügen.

 

Bei 10 oder mehr Kindern gleichzeitig findet § 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) Anwendung.

 

Eine namentlich feststehende dritte Kindertagespflegeperson muss als Bereitschaftskraft in Vertretungsfällen zur Verfügung stehen.

 

Räumliche Voraussetzungen für Großtagespflegestellen

 

Die Kindertagespflege erfolgt in

·      angemieteten Räumlichkeiten

·      nicht privat genutztem Eigentum der Kindertagespflegeperson

·      nicht genutzten Räumlichkeiten von Tageseinrichtungen für Kinder

·      geeigneten betrieblichen Räumlichkeiten

 

Die zur Kindertagespflege genutzten Räume müssen alters- und kindgerecht eingerichtet, sicher zu nutzen sein und eine der betreuten Kinderzahl angemessene Größe haben.

 

Mindeststandards für die genutzten Räume:

 

Für jedes Kind sollten nach Möglichkeit 6 qm, davon 3,5 qm Spiel-, Aufenthalts- und Essfläche sowie 2,5 qm Schlaffläche, vorhanden sein. Die Grundfläche soll in 3 Räume (pro TPP 1 abgeschlossene Einheit = 2 Gruppenräume und 1 gemeinschaftlicher Ruheraum) aufgeteilt sein. Alle Räume müssen gut belichtet, gut zu beheizen (mit fußwarmem Boden) und zu belüften sein. Nach Möglichkeit sollten sie ebenerdig (barrierefrei, kein Keller, kein Dachgeschoss) sein.

 

Zusatzfläche, die nicht zur Grundfläche zählt:

 

Die Küche muss ausreichend groß sein, den Hygienevorschriften entsprechen und die Möglichkeit zur Essenszubereitung, Kühlung und Frischhaltung bieten.

Es müssen kindersichere Abstellflächen für Putz- und Reinigungsmittel vorhanden sein. Es sollten Abstellflächen für Spielmaterial vorhanden sein.

 

Die Sanitärausstattung muss mindestens aus 1 normalen WC, Töpfchen oder Toilettenaufsatz, einem sicheren Wickelplatz, einem Kinderwaschbecken oder sicheren Erhöhungen bestehen. Nach Möglichkeit sollte eine Bade- oder Duscheinrichtung vorhanden sein; mindestens aber eine Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe des Wickelplatzes.

 

Im Schlafraum sollten die Kinder selbstständig das Bett verlassen können. (Beispiel: bodennahe Schlaflandschaft).

 

Es sollte eine ausreichend große Außenspielfläche mit Spielgeräten, Bewegungsfläche und Sandbereich angeboten werden (z.B. Garten, Terrasse) oder eine Grünanlage fußläufig erreichbar sein.

 

Telefonanschluss, 1.-Hilfe-Kasten, Blitzschutzanlage, Feuerlöscher (TÜV-geprüft), Brandmelder und 2 Rettungswege müssen vorhanden, Brandschutzauflagen erfüllt sein. Stellplätze für alle Kinderwagen sind wünschenswert.

 

Die Genehmigung zur Nutzung von Räumen als Großtagespflegestelle ist abhängig von der Abnahme durch das Bauaufsichtsamt und das Gesundheitsamt. Die Zustimmung des Vermieters bzw. des/der Eigentümer/s(-gemeinschaft) muss vorliegen.

 

4.4.3. erhält folgende Fassung:

 

Die Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß 4.1 wird regelmäßig von der Fachberatung überprüft.

Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Kindertagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung im Sinne von Punkt 4.1 vor, leitet das Amt für Jugend, Schule und Sport einen Beratungs- und Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen werden dokumentiert. Kommt das Amt für Jugend, Schule und Sport nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45, 47, 48 SGB X) aufgehoben.

Mangelnder Impfschutz im Sinne des Masernschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes kann ebenfalls zum Entzug der Pflegeerlaubnis führen.

 

4.5. erhält folgende Fassung:

 

Kindertagespflegepersonen und Eltern sind gleichermaßen verpflichtet, alle Änderungen im Betreuungsverhältnis (insbesondere das Ende) und in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die bewilligte Leistung haben könnten, dem Amt für Jugend, Schule und Sport rechtzeitig mitzuteilen. Die Erhöhung der bisher vereinbarten Betreuungszeit in nicht unerheblichen Umfang bedarf eines neuen schriftlichen Antrages.

 

Kindertagespflegepersonen haben nach § 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII das Amt für Jugend, Schule und Sport unaufgefordert und unverzüglich in Textform über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem:

·      Änderungen bei der Anzahl der betreuten Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1 KiBiz) oder in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit

·      Änderungen bei den im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden Personen

·      Fehl- und Ausfallzeiten

·      Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes der Kindertagespflegeperson oder der betreuten Kinder

·      Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

·      Beabsichtigte Aufnahme bzw. Änderungen bzgl. Haltung von Haustieren in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege

·      Mangelnder Impfschutz im Sinne des Masernschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes des aufgenommenen / des aufzunehmenden Kindes und der im Haushalt lebenden Personen (s. 4.1. Eignung)

 

 

Diese 2. Änderung der Richtlinien tritt am 01.08.2020 in Kraft.