Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 1

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss die folgende 3. Nachtragssatzung vom ….. zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005:

 

3. Nachtragssatzung vom ….. zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 2,8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 25.03.2020 folgende 3. Nachtragssatzung vom ….. zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt

 

§ 10a

Ratenzahlung und Verrentung

 

(1)       Auf schriftlichen Antrag der/des Beitragspflichtigen kann der Beitrag auch in Raten oder in Form einer Rente gezahlt werden. Die maximale Anzahl der zu gewährenden Jahresraten richtet sich nach der Beitragshöhe und beträgt:

 

a)       bei Beträgen bis einschließlich 1.000 € - max. 1 Jahresrate

b)       bei Beträgen ab 1.000 € bis einschließlich 5.000 € - max. 5 Jahresraten

c)       bei Beträgen ab 5.000 € bis einschließlich 10.000 € - max. 10 Jahresraten

d)       bei Beträgen ab 10.000 € - max. 20 Jahresraten

 

(2)       Gewährt die Stadt eine Ratenzahlung oder Verrentung nach Abs. 1, so muss die Jahresrate (mit Ausnahme der letzten Jahresrate) mindestens 600 € betragen.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.