Sitzung: 30.11.2005 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 3
Vorlage: WP 04-09 SV 61/071
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt:
1. Die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 45 durch den Rat der Stadt
Hilden vom 27.04.2005 wird aufgehoben.
Deshalb wird die gleichzeitig beschlossene Satzung zur Anordnung der
Veränderungssperre ebenfalls aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
2. Zur Sicherung der Planung für den erneut aufgestellten
Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung wird erneut die Veränderungssperre Nr. 45
gem. §§ 16 und 17 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
gültigen Fassung für folgenden Bereich angeordnet:
    Das Plangebiet liegt nördlich der Düsseldorfer Straße (B228) im
Westen des Hildener Stadtgebietes.
    Es wird im Süden von der Düsseldorfer Straße begrenzt.
    Im Westen wird es von der westlichen Grenze des Flurstückes 245
begrenzt, welches ursprünglich nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103
lag, nun aber in das Plangebiet der 2. Änderung mit einbezogen wird. Im
weiteren Verlauf von Süden nach Norden wird das Plangebiet von den östlichen
Grenzen der Flurstücke 268, 256 und 253 sowie nach Querung der Reisholzstraße
von den östlichen Grenzen der Flurstücke 270 und 271 begrenzt.
    Die nördliche Grenze verläuft Richtung Osten entlang der
nordöstlichen Flurgrenze der Flur 1 bis zur Niedenstraße (nördliche Grenze des
Flurstücks 121, Forststraße und nördliche Grenze des Flurstücks 214).
    Östlich wird das Plangebiet in südliche Richtung von der
Niedenstraße begrenzt, weiter von der nördlichen Grenze der Daimlerstraße sowie
der westlichen Grenze der Forststraße. Dann quert die Grenze die Forststraße
und verläuft entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 194 und 48 bis auf
die Niedenstraße. Bis zur Düsseldorfer Straße wird das Plangebiet dann von der
Niedenstraße begrenzt.
    Alle genannten Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.
    Deshalb beschließt der Rat die in vollem Wortlaut vorgelegte
Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre.“