Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 3

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

1.  Die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 45 durch den Rat der Stadt Hilden vom 27.04.2005 wird aufgehoben.
Deshalb wird die gleichzeitig beschlossene Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ebenfalls aufgehoben und außer Kraft gesetzt.

 

2.  Zur Sicherung der Planung für den erneut aufgestellten Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung wird erneut die Veränderungssperre Nr. 45 gem. §§ 16 und 17 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung für folgenden Bereich angeordnet:

 

     Das Plangebiet liegt nördlich der Düsseldorfer Straße (B228) im Westen des Hildener Stadtgebietes.

     Es wird im Süden von der Düsseldorfer Straße begrenzt.

     Im Westen wird es von der westlichen Grenze des Flurstückes 245 begrenzt, welches ursprünglich nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 lag, nun aber in das Plangebiet der 2. Änderung mit einbezogen wird. Im weiteren Verlauf von Süden nach Norden wird das Plangebiet von den östlichen Grenzen der Flurstücke 268, 256 und 253 sowie nach Querung der Reisholzstraße von den östlichen Grenzen der Flurstücke 270 und 271 begrenzt.

     Die nördliche Grenze verläuft Richtung Osten entlang der nordöstlichen Flurgrenze der Flur 1 bis zur Niedenstraße (nördliche Grenze des Flurstücks 121, Forststraße und nördliche Grenze des Flurstücks 214).

     Östlich wird das Plangebiet in südliche Richtung von der Niedenstraße begrenzt, weiter von der nördlichen Grenze der Daimlerstraße sowie der westlichen Grenze der Forststraße. Dann quert die Grenze die Forststraße und verläuft entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 194 und 48 bis auf die Niedenstraße. Bis zur Düsseldorfer Straße wird das Plangebiet dann von der Niedenstraße begrenzt.

     Alle genannten Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.

 

     Deshalb beschließt der Rat die in vollem Wortlaut vorgelegte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre.“