Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 1 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1a

Walder Straße

Einmündung Walder Straße / Berliner Straße

46;

59;

Teilfläche von Flurstück 919;

Teilfläche von Flurstück 1063;

2

Oststraße

 

47;

48

Teilfläche aus Flurstück 217;

Teilfläche aus Flurstück 1344, Teilfläche aus Flurstück 1984

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1b

Walder Straße

vor den Häusern Walder Straße 40-46

46;

59

153, 918, Teilfläche von Flurstück 871,
Teilfläche aus Flurstück 919;

546

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Weg

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

3

Weg

Zuwegung zu den Häusern Kastanienweg 16/16A

21

Teilfläche aus Flurstück 158

4

Weg

Zuwegung zu den Häusern Sprangerweg 13-17

22

549