Sitzung: 11.12.2019 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 41, Nein: 2
Vorlage: WP 14-20 SV 61/256
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.
zu den während der Beteiligung gemäß § 4
BauGB eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie folgt
Stellung zu nehmen:
1.1
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf; Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst
vom 15.08.2019
Luftbilder aus den
Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten keine Hinweise
auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher sei eine
Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine
Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern
Kampfmittel gefunden würden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und die
zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgten Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu beachten sei in
diesem Fall das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird unter den textlichen Hinweisen im Bebauungsplan
ergänzt. Die Übersichtskarte des Ergebnisses der Luftbildauswertung wird in die
Begründung übernommen.
1.2
Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 10.09.2019
Zu der o.g.
Planungsmaßnahme wird wie folgt Stellung genommen:
Untere Wasserbehörde:
Der südliche Bereich
des Plangebietes befindet sich in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnung
Hilden-Karnap der Wasserwerk Baumberg GmbH.
Das Plangebiet liegt
außerhalb eines Überschwemmungsgebietes. Oberflächengewässer sind nicht
betroffen.
Die weitere
Entwässerungsplanung ist mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann
abzustimmen.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen den
Bebauungsplan.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner
Bodenschutz
Aus Sicht des
Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.
Altlasten
Für das Plangebiet
liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten,
schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor,
so dass diesbezüglich keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.
Kreisgesundheitsamt:
Zu dem Bebauungsplan
(BP) wurde ein Schallgutachten (ACCON Köln, vom 25.06.19) zur Beurteilung des
Verkehrslärms erstellt.
Als Ergebnisse wurden
in den angrenzenden Bereichen an die Straßen An den Linden und Kölner Straße
zum Teil erhebliche Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte
des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 für WA-Gebiete ermittelt (bis zu 16 dB(A)
tags / nachts).
In den entsprechenden
Bereichen des Plangebiets sind daher gesunde Wohnverhältnisse nur eingeschränkt
gegeben.
Zur Verbesserung der
Schallsituation wurden im BP passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Die als textlicher
Hinweis genannte geeignete Grundrissanordnung (Schlaf- / Wohnräume auf den
schallabgewandten Gebäudeseiten) sollte zur weitergehenden Umsetzung ggfs.
textlich festgesetzt werden (zumindest für die hochbelasteten Bereiche im Plangebiet).
Weiterhin sollten bei
den weiteren Planungen die Freibereiche (Balkone usw.) ebenfalls möglichst
schallabgewandt vorgesehen werden.
Untere Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt
nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete
werden nicht überplant. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fach-ausschuss sowie
Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.
Gesetzlich geschützte Allee:
Die rund 320 m lange
Lindenallee befindet sich im Alleenkataster für das Land Nordrhein-Westfalen
und stellt eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 LNatSchG dar. Die Beseitigung
von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder
nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Während Bauphasen im
Plangebiet ist auf den Schutz der Baumallee zu achten und entsprechende
Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Umweltprüfung/ Eingriffsregelung:
Der Bebauungsplan
wird auf Grundlage des § 13 BauGB aufgestellt. Für den Bebauungsplan wird auf
eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einen Umweltbericht gem. § 2 a
Satz2 Nr. 2 BauGB verzichtet. Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur,
Boden und Landschaft gilt gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt
bzw. zulässig.
Artenschutz:
Vögel:
In den textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei
Rodungsmaßnahmen die gesetzlichen Schutzzeiten gemäß § 39 BNatSchG zu beachten
sind, um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44
BNatSchG zu verhindern.
Fledermäuse
Im vorliegenden
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde festgestellt, dass Gebäude bauliche
Schäden aufweisen, wodurch es nicht generell ausgeschlossen werden könne, dass
sich in den Gebäuden Fledermausquartiere befinden. Da der genaue Zeitpunkt des
Abrisses der Gebäude nicht vorhergesagt werden könne und sich über viele Jahre
hinziehen könne, sei eine genaue Untersuchung im Rahmen der Bauleitplanung
nicht angezeigt bzw. sinnvoll, sondern eine Prüfung im Vorfeld der Abrissmaßnahmen
erforderlich.
Dieser Einschätzung
wird aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) zugestimmt.
Um somit
artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden, soll ein
Fachgutachter die Gebäude rechtzeitig vor Abriss auf eine Besiedlung durch
Fledermäuse kontrollieren. Die UNB Kreis Mettmann ist über die Ergebnisse zu
informieren. Sollten insbesondere Hinweise auf eine Besiedlung vorliegen, ist
unverzüglich die UNB zu informieren um geeignete Maßnahmen einleiten zu können.
Fazit
Unter Beachtung der oben genannten Vorgehensweisen und
Vermeidungsmaßnahmen kann aus Sicht der UNB das Eintreten von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden.
Planungsrecht:
Der gültige Regionalplan (RPD 2018) weist das Plangebiet als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt Hilden stellt den
Bereich als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 151, 1. Änd. kann aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Es bestehen keine
Bedenken.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Zur Unteren Wasserbehörde:
Die Hinweise zur
Wasserschutzzone und Überschwemmungsgebete werden zur Kenntnis genommen. Die
weitere Entwässerungsplanung der Einzelobjekte wird mit der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Mettmann im Zuge oder im Vorgriff der
Baugenehmigungsverfahren abgestimmt.
Zur Unteren Immissionsschutzbehörde:
Die Aussage wird zur
Kenntnis genommen.
Zur Unteren Bodenschutzbehörde:
Altlasten:
Die Aussage wird zur
Kenntnis genommen.
Zum Kreisgesundheitsamt:
Der Hinweis zum
Vorhandensein von eingeschränkten gesunden Wohnverhältnissen in entsprechenden
Bereichen des Plangebiets aufgrund von Überschreitungen der schalltechnischen
Orientierungswerte wird zur Kenntnis genommen.
Der Empfehlung, die
im Bebauungsplanentwurf als textlicher Hinweis genannte geeignete
Grundrissanordnung (Schlaf- / Wohnräume auf den schallabgewandten
Gebäudeseiten) zur weitergehenden Umsetzung ggfs. textlich festzusetzen
(zumindest für die hochbelasteten Bereiche im Plangebiet), wird nicht gefolgt.
Die im Bebauungsplanentwurf unter Punkt 6. aufgeführten Festsetzungen zum
Schutz vor Lärm und Erschütterungen werden als ausreichend zur Erfüllung des
Lärmschutzes angesehen, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Die
Empfehlungen zur lärmoptimierten Grundrissgestaltung werden daher weiterhin als
Textliche Hinweise und nicht als Textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufgeführt. Die Textlichen Hinweise werden wie folgt ergänzt:
„Freibereiche
(Balkone usw.) sind ebenfalls vorrangig an der schallabgewandten Gebäudeseite
vorzusehen.“
Zur Unteren Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan:
Die Aussage wird zur
Kenntnis genommen.
Gesetzlich geschützte
Allee:
Der Hinweis zur
Lindenallee die Baumallee zu achten und entsprechende Schutzmaßnahmen
vorzunehmen wird zur Kenntnis genommen.
Zur Umweltprüfung/ Eingriffsregelung:
Die Aussage wird zur
Kenntnis genommen.
Zum Artenschutz:
Die Aussagen und
Einschätzungen der UNB werden zur Kenntnis genommen.
Planungsrecht:
Die Aussage wird zur
Kenntnis genommen.
1.3
Schreiben
(E-Mail) der Stadtwerke Hilden vom 19.09.2019
Zur vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151.1 wird die folgende Stellungnahme
abgegeben:
Die Versorgung für
Elektro-, Gas-und Wasser ist gegeben.
Sollte im
Elektrobereich durch moderne und innovative Technik ein erhöhter Leistungsbedarf
benötigt werden, kann dieser aus den umliegenden Ortsnetzstationen erfolgen.
Hierzu würden die
Stadtwerke Hilden ihre Versorgungsleitungen ausbauen.
Der Grundschutz für
Löschwasser ist gewährleistet
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.4
Schreiben
(E-Mail) des Behindertenbeirates vom 19.09.2019
Zur vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151.1 schreibt der Behindertenbeirat
folgendes:
Das Vorhaben des
Gemeinnützigen Bauverein Hilden eG, der die bisherigen eingeschossigen
Doppelhäuser im Bereich An den Linden/ Kölner Straße/ Ohligser Weg sukzessive
durch zweigeschossige Mehrfamilienhäuser ersetzen möchte, wird begrüßt.
Die bisherigen
Doppelhäuser sind aus unserer Sicht des Behindertenbeirates für behinderte und
ältere Menschen nicht mehr zeitgemäß und nur bedingt nutzbar.
Jetzt sollen
Mehrfamilienhäuser nach dem neuesten Stand der Bautechnik und deren Richtlinien
entstehen. Es wird vorausgesetzt, dass bei den Zugängen auf das Grundstück und
in das Haus, aber auch in den einzelnen Wohnungen Barrierefreiheit
berücksichtig wird. Auch in den Wohnungen über dem Erdgeschoss.
Hierdurch wird die
Lebensqualität für behinderte und ältere Menschen ganz erheblich aufgewertet!
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Für das Haus an den
Linden Nr. 18/20 ist ein barrierefreier Zugang zum Grundstück und in das
Gebäude vorgesehen. Bei der Planung zukünftiger Gebäude im Plangebiet wird
hierauf ebenfalls geachtet. Alle Wohnungen im geplanten Bauvorhaben weisen
einen barrierearmen (nicht rollstuhlgerechten) Grundriss auf.
Die Erdgeschosswohnung
ist barrierefrei zugänglich. Die übrigen Wohnungen sind über das Treppenhaus zu
erreichen. Bei der Planung zukünftiger Häuser im Plangebiet wird ebenfalls auf
eine barrierearme Ausgestaltung der Wohnungen geachtet.
2.
zu
den während der Offenlage eingegangenen Anregungen der Bürgerinnen und
Bürger wie folgt Stellung zu nehmen :
2.1 Schreiben des Gemeinnützigen
Bauvereins Hilden eG vom 16.09.2019
Damit die
vorhandene Siedlungsstruktur weitestgehend erhalten werden kann, wird angeregt,
dass Carports innerhalb der Baugrenzen ausnahmsweise als zulässig erklärt
werden, wenn ein im Bestand vorhandener Carport erneuert und/oder geringfügig
versetzt werden soll.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Der Anregung wird gefolgt und die Textliche
Festsetzung Nr. 4.2 entsprechend ergänzt.
2.2 Im übrigen sind während der Offenlage und in der Bürgerinformation am
19.09.2019 keine Anregungen von Bürger und Bürgerinnen eingegangen und daher
keine Stellungnahmen erforderlich.
3.
den Bebauungsplan Nr. 151, 1. vereinfachte Änderung,
gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in
der z.Zt gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), als Satzung zu
beschließen.
Dem
Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Stand 30.09.2019 zugrunde.