Sitzung: 11.12.2019 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 6
Vorlage: WP 14-20 SV 61/233
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 06.03.2019
Die FNP-Änderung
wird mit Blick auf die Sicherung des Gewerbestandortes unterstützt.
Stellungnahme:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben
der GASCADE Gastransport GmbH vom 14.03.2019
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken vorgebracht. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass von der Planung eine Erdgasleitung (GASCADE Gastransport
GmbH) und eine LWL Trasse (WINGAS GmbH) betroffen sind. Das heißt, dass bei der
Durchführung der Baumaßnahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 204A
(VEP Nr. 22) die beigefügten Auflagen und Hinweise zum Schutz der Leitungen beachtet
werden müssen.
Stellungnahme:
Für die Flächennutzungsplanänderung ergibt sich dabei kein
Handlungsbedarf. Die Hinweise werden hier somit zur Kenntnis genommen.
1.3
Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 19.03.19
Es werden keine
Bedenken oder Anregungen vorgetragen.
Stellungnahme:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.4
Schreiben
des bergisch-rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 20.03.19
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.5 Schreiben des Kreises
Mettmann vom 08.04.19 (und Ergänzung vom 16.04.19)
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung werden keine Bedenken vorgebracht.
Die Untere
Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass das Plangebiet teilweise (Straßenflächen
der Straße Diekhaus) im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, woraus
aber keine Konsequenzen für das Verfahren entstehen.
Natur- und
Landschaftsschutzgebiete werden nicht überplant.
In Bezug auf die
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung wird auf die Stellungnahme zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22) verwiesen.
Stellungnahme:
Das Schreiben
wird zur Kenntnis genommen.
1.6 Schreiben des
Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 09.04.19
Aus forstlicher Sicht
wird der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen.
Stellungnahme:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.7 Schreiben des B.U.N.D
Ortsgruppe Hilden vom 09.04.19
Die
Flächennutzungsplanänderung wird abgelehnt und es werden folgende Bedenken vorgebracht:
a) Die weitere
Versiegelung greife in einen heute bestehenden regionalen Grünzug ein, welcher
einerseits für die Kalt- und Frischluftzufuhr, aber auch für die überregionale
Biotopvernetzung von Bedeutung sei. Es wird gefordert, den Grünzugstreifen
entlang der A46 in seiner heutigen Breite zu erhalten.
Stellungnahme:
·
Auf
Ebene des Flächennutzungsplanes bleibt der Grünzug entlang der A 46 gänzlich
erhalten. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind nicht parzellenscharf.
·
Bezüglich
der heutigen Biotopstrukturen heißt es in dem Entwurf des Umweltberichts zur
52. Flächennutzungsplanänderung:
„Das Plangebiet ist heute größtenteils
anthropogen überformt. Das Gelände der Tennis- und Golf-Ranch wird intensiv
genutzt.
Der Geltungsbereich an sich weist, aufgrund
der aktuellen Nutzung, eine geringe biologische Vielfalt auf. Von Relevanz im
örtlichen Biotopverbundsystem sind die umliegenden Gehölzstrukturen bzw. die
süd-westlich verortete Wiesenfläche, die außerhalb des Plangebietes der 52.
Flächennutzungsplanänderung liegen.“ (vgl. S. 16).
Diese
Feststellungen werden durch die Ergebnisse des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
bestätigt.
·
Für die
Planung des Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP 22) wurde ein klimaökologisches Gutachten
erarbeitet. Das Büro GEO-NET kommt zu dem Schluss, dass aus klimaökologischer
Sicht bei der Realisierung der Planung der Kaltluftvolumenstrom lediglich in
Ost-West-Richtung zur Halle entlang der Grünflächen verringert wird, jedoch die
Änderungen des Kaltluftvolumenstroms aus klimaökologischer Sicht als nicht
erheblich eingestuft werden. Laut Gutachter bleibt die klimaökologische
Funktion des Grünzuges für die angrenzenden Siedlungen von Erkrath und Hilden
(trotz Hallenbebauung) im Wesentlichen erhalten. Für westlich gelegene
Wohngebiete der Stadt Düsseldorf ist nach den Ergebnissen mit keiner
Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms zu rechnen.
b) Es wird
behauptet, dass die angestrebte Flächennutzungsplanänderung keiner konzeptionellen
Stadtplanung folge. Zudem wird bemängelt, dass keine anderen städtebaulichen
und im Sinne der Nachhaltigkeit sinnvollen Nutzungen geprüft wurden.
In diesem
Zusammenhang wird auf das nahegelegene Gewerbegebiet „Giesenheide“ verwiesen,
welches noch Kapazitäten besäße. Fehlende qualitative Anforderungen bei dem Verfahren
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22), wie z.B. eine
Arbeitsplatzquote oder eine Durchgrünung wie in der „Giesenheide“ werden
bemängelt.
Stellungnahme:
·
Die im Plangebiet vorhandene Nutzung der Tennis- und
Golf-Ranch soll zeitnah aus persönlichen Gründen aufgegeben werden. Dieser
heute bereits (aufgrund der Nähe zur A46) stark verlärmte Standort eignet sich
aufgrund seiner Lage nicht für eine Wohnnutzung, wohl aber für eine
Gewerbenutzung. Die sehr gute Anbindung an die Autobahn, aber auch die
ausgelagerte Position am Stadtrand, machen das Gebiet attraktiv für einen
Gewerbepark. Das städtebauliche Konzept ist somit schlüssig.
Vor allem vor dem Hintergrund, dass in der „Giesenheide“ die Zielgruppe
von Eigentum suchenden Gewerbetreibenden angestrebt wird, soll zukünftig hier
die Zielgruppe der Mietverhältnisse anstrebenden Firmen mit großen
Flächenansprüchen angesprochen werden. Die Stadt Hilden baut damit ihr Angebot
aus und wird unterschiedlichsten Ansprüchen der Gewerbetreibenden gerecht.
Die genannten Qualitätsmerkmale in der „Giesenheide“ sind zum Teil auch
der Grund, warum dort noch Flächen zur Verfügung stehen. Dort wäre der
angestrebte Gewerbepark nicht realisierbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 204A (VEP Nr. 22) beinhaltet durch seine zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen aber ebenfalls Qualitätsmerkmale, um das Funktionieren und die
Verträglichkeit des Projektes zu sichern. Beispielsweise sollen
Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um die Innenstadt als zentralen
Versorgungsbereich zu schützen. Zudem sind Speditionen und Logistikbetriebe
nicht zulässig, was zusätzliche Verkehrsbewegungen in einem verträglichen
Rahmen halten soll.
c) Es wird die
Frage nach dem Ausgleich von Freiflächen (Luftaustausch) gestellt und eine
umfassende Bewertung unter Heranziehung des Klimagutachtens (2009) und des
LANUV-Gutachtens zu Hitzeinseln (2018) gefordert. Es bestehe die Befürchtung,
die geplante massive Bebauung würde die stadtklimatischen Bedingungen
verschärfen.
Im Weiteren wird
(auszugsweise) aus dem Umweltbericht zur 52. FNP-Änderung zitiert, um die
Sensibilität der klimatischen Situation im Plangebiet zu unterstreichen.
„Die hiesigen Siedlungsflächen werden zwar
als „klimatisch günstige Siedlungsräume“ (blau eingefärbte Flächen)
klassifiziert, sie gelten aber dennoch als hoch empfindlich gegenüber
Nutzungsintensivierungen, sodass Austauschbarrieren und eine weitere Verdichtung
zu vermeiden sind.“ (vgl. Umweltbericht S. 23)
Es würden von der
Stadt trotz dieser Aussage keine Konsequenzen gezogen.
Stellungnahme:
·
Wie im
Umweltbericht zur 52. Flächennutzungsplanänderung richtig zitiert, handelt es
sich bei dem Plangebiet um einen Siedlungsbereich, d.h. dass dieser bereits auch
baulich intensiv genutzt wird. Die umliegenden Kaltluftentstehungsgebiete
werden durch die Flächennutzungsplanänderung nicht berührt. Die betroffenen
Flächen werden auch weiterhin von der Kaltluftentstehung im Umfeld profitieren
und Einwirkungsbereiche der autochthonen Strömungssysteme innerhalb der
Bebauung aufweisen. Aufgrund dessen ist die Bildung von Hitzeinseln in diesem
Bereich nicht zu befürchten.
Tatsächlich weisen
diese Siedlungsflächen laut dem stadtweiten Gutachten „Klima- und
immissionsökologische Funktionen im Stadtgebiet Hilden“ (2009) keine hohe,
sondern nur eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen
auf. Dieser Fehler im Entwurf wurde im Umweltbericht zur 52.
Flächennutzungsplanänderung korrigiert.
Zum zitierten LANUV-Gutachten ist festzuhalten, dass aus der Gesamtbetrachtung der Klimaanlyse hervorgeht, dass ca. 70% der
Hildener Gesamtbevölkerung unter großer Hitzebelastung leiden. Sie stellt
Hilden als Gesamtgebiet bezüglich dieser Belastung auf eine Stufe mit den
umliegenden Großstädten. (http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/index.html?feld=Analyse¶m=Betroffene%20Bev%C3%B6lkerung%20pro%20Gemeinde%20in%20Prozent%20-%20ung%C3%BCnstige%20und%20sehr%20ung%C3%BCnstige%20thermische%20Situation%20Klimaanalyse%20Gesamtbetrachtung)
Dieses Ergebnis
muss jedoch relativiert werden, wenn man das Zustandekommen dieser Karte in
Betracht zieht. Die Karte
stellt die thermische Situation in einem Raster von 100m x
100m dar. Sie soll nur Orientierungswerte liefern und geht vereinfachend von
einer auf der gesamten Siedlungsfläche einer Gemeinde einheitlichen
Bevölkerungsdichte bzw. einer gleichmäßigen Einwohnerverteilung aus. Die
Abschätzung der Anzahl der von bestimmten Belastungen betroffenen Menschen ist
somit mit Ungenauigkeiten verbunden. Diese müssen im Einzelfall vor Ort auf
Ebene von Stadtbezirken, Quartieren oder Straßenzügen konkretisiert werden.
Die vom LANUV ebenfalls
erstellte Klimatopkarte (http://www.klimaanpassung-karte.nrw.de/index.html?feld=Analyse¶m=Klimatopkarte)
betrachtet das Stadtgebiet differenzierter. Diese relativiert die Aussage der
vorgenannten Karte. Hier wird für einen großen Teil des Hildener Stadtgebietes
ein „Stadtrandklima“ und nur in Bereichen um die Fußgängerzone tatsächlich ein
„Stadtklima“ bzw. „Innenstadtklima“ dargestellt.
Die Zuordnung der verschiedenen Klimatoptypen
dient dazu, dass städtische Bereiche erfasst werden, für die von einer hohen
Betroffenheit während Hitzesituationen und damit einer erhöhte Anfälligkeit
gegenüber klimawandelbedingten Temperaturerhöhungen auszugehen ist. Das Plangebiet
liegt nicht in Klimatoptypen, die als „gefährdeter“ Bereich anzusehen wären.
Wie oben bereits
erläutert, wurde für die Planung des Bebauungsplanes Nr. 204A (VEP 22) ein
klimaökologisches Gutachten erarbeitet. Das Büro GEO-NET kommt zu dem Schluss,
dass für die angrenzenden Siedlungen von Erkrath und Hilden (trotz
Hallenbebauung) die klimaökologische Funktion des Grünzuges im Wesentlichen
erhalten bleibt. Für westlich gelegene Wohngebiete der Stadt Düsseldorf ist
nach den Ergebnissen mit keiner Reduzierung des Kaltluftvolumenstroms zu
rechnen.
d) Der in der
Bürgeranhörung am 14.03.19 vorgestellte Bebauungsplanentwurf habe deutlich
gemacht, dass Eingriffe in Schutzzonen des dortigen geschützten
Landschaftsbestandteils (Wald) und in Gewässerbereiche mit der Planung
einhergehen würden. Dies wird als unakzeptabel, vermeidbar und nicht
genehmigungsfähig bezeichnet.
Weiterhin wird auf
das „Verschlechterungsverbot“ und die Notwendigkeit zur „Herstellung des guten
ökologischen Zustandes“ nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hingewiesen. Die
geplanten Maßnahmen in Bezug auf den Hühnerbach würden diesen Zielsetzungen widersprechen.
Stellungnahme:
·
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22), ist im Gegensatz zum Flächennutzungsplan
parzellenscharf. Auf der Ebene des Bebauungsplans sind geringfügige Eingriffe
in den bewaldeten Bereich entlang der Autobahn erkennbar, was auf Ebene des
Flächennutzungsplanes nicht der Fall ist. Diese Eingriffe werden aber auf Ebene
des Bebauungsplans ausgeglichen.
Der Landesbetrieb
Wald und Holz hat zum Bebauungsplan ebenfalls Stellung genommen und einen „eins
zu eins“ Ersatz für den durch die Planung entfallenen Anteil (0,58 ha) an Wald
gefordert. Dies wird ebenfalls im Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
berücksichtigt.
Die in dem Entwurf
des Umweltberichts genannten geplanten Maßnahmen den Hühnerbach betreffend sind
mit dem Bergisch-Rheinischen Wasserverband (BRW) abgestimmt und rufen auf Ebene
der 52. Flächennutzungsplanänderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei
den verantwortlichen Fachbehörden keine Bedenken hervor.
Insgesamt kann den
Anregungen der BUND-Ortsgruppe Hilden daher nicht gefolgt werden.
1.8 Schreiben der Stadt
Erkrath vom 10.04.19
Der Ausschluss
von Einzelhandelsnutzungen wird begrüßt. Es bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die 52. Flächennutzungsplanänderung.
Stellungnahme:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.9 Schreiben des
Landesbetriebes Straßenbau NRW (Regionalniederlassung Niederrhein) vom 16.04.19
Es wird auf die
Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr. 22)
verwiesen. In dieser wird auf die Notwendigkeit der Sicherung der Erschließung
des Plangebietes hingewiesen. Zudem muss gewährleistet werden, dass die
zusätzlichen verkehrlichen Belastungen leistungsfähig abgewickelt werden
können.
Stellungnahme:
Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen. Die den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A (VEP Nr.
22) betreffenden Punkte werden auf Ebene des Bebauungsplanes abgehandelt.
1.10 Schreiben des Landesbetriebes
Straßenbau NRW (Außenstelle Köln) vom 03.06.19
Es wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Überplanung der Anbauverbotszone aus
straßenplanerischer Sicht grundsätzliche Bedenken bestünden. Die Inhalte des
beigefügten Merkblattes (Allgemeine Forderungen BAB) seien in jedem Falle zu
berücksichtigen.
Stellungnahme:
Diese Aussagen beziehen
sich auf das gleichzeitig durchgeführte Bebauungsplanverfahren. Die 52.
FNP-Änderung überplant die Anbauverbotszone nach §9 Abs. 1 FStrG nicht. Der
40m-Abstand gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn ist nicht Teil des Änderungsbereiches.
Die beigefügte Skizze
verdeutlicht, dass der Landesbetrieb Straßen NRW von einer Deckungsgleichheit
der Plangebiete auf beiden Ebenen ausgeht. Das ist faktisch nicht der Fall. Die
Überplanung auf Ebene des Bebauungsplanes wird in der betreffenden
Sitzungsvorlage abgehandelt. Das Schreiben wird demnach hier zur Kenntnis
genommen.
2. die öffentliche
Auslegung der 52. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von
Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Dem Beschluss liegt der Entwurf der Begründung einschließlich
Umweltbericht mit Stand vom 02.09.2019 zugrunde.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Hildener Stadtgebietes
zwischen der Bundesautobahn A46 im Norden, der Gerresheimer Straße (L 404) im
Westen und dem Hühnergraben bzw. der Straße Diekhaus sowie dem Nordring (L 403)
im Süden. Die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 195 stellt die östliche Grenze
des Geltungsbereiches der 52. Flächennutzungsplanänderung dar. Das Plangebiet
umfasst die Flurstücke Nr. 137, 138, 174 und 175 sowie Teile der Flurstücke Nr.
53, 125, 136, 180, 181, 195 und 197, alle in Flur 36 der Gemarkung Hilden.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der
Ausweisung Sonderbaufläche – Tennis (S-Tennis) in gewerbliche Bauflächen (GE)
und Sonderbaufläche – Gastronomie (S-Gastro) umgewandelt werden, um die Voraussetzungen
für den geplanten Bau eines Gewerbeparks zu schaffen.