Sitzung: 20.11.2019 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 61/256
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
zu den während der Beteiligung gemäß § 4
BauGB eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie folgt
Stellung zu nehmen :
1.1
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf; Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigungsdienst
vom 15.08.2019
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
lieferten keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher sei eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel
nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl
nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden würden, seien die Bauarbeiten
sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu beachten sei in diesem Fall das Merkblatt
für Baugrundeingriffe.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird unter den
textlichen Hinweisen im Bebauungsplan ergänzt. Die Übersichtskarte des
Ergebnisses der Luftbildauswertung wird in die Begründung übernommen.
1.2
Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 10.09.2019
Zu der o.g. Planungsmaßnahme wird wie folgt Stellung genommen:
Untere Wasserbehörde:
Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich in der
Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnung Hilden-Karnap der Wasserwerk Baumberg
GmbH.
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Überschwemmungsgebietes.
Oberflächengewässer sind nicht betroffen.
Die weitere Entwässerungsplanung ist mit der Unteren Wasserbehörde des
Kreises Mettmann abzustimmen.
Untere
Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken
gegen den Bebauungsplan.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz
Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen
vorgebracht.
Altlasten
Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder
Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch
bedingten Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine Hinweise oder
Anregungen vorgebracht werden.
Kreisgesundheitsamt:
Zu dem Bebauungsplan (BP) wurde ein Schallgutachten (ACCON Köln, vom
25.06.19) zur Beurteilung des Verkehrslärms erstellt.
Als Ergebnisse wurden in den angrenzenden Bereichen an die Straßen An
den Linden und Kölner Straße zum Teil erhebliche Überschreitungen der
schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 für
WA-Gebiete ermittelt (bis zu 16 dB(A) tags / nachts).
In den entsprechenden Bereichen des Plangebiets sind daher gesunde
Wohnverhältnisse nur eingeschränkt gegeben.
Zur Verbesserung der Schallsituation wurden im BP passive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Die als textlicher Hinweis genannte geeignete Grundrissanordnung
(Schlaf- / Wohnräume auf den schallabgewandten Gebäudeseiten) sollte zur
weitergehenden Umsetzung ggfs. textlich festgesetzt werden (zumindest für die
hochbelasteten Bereiche im Plangebiet).
Weiterhin sollten bei den weiteren Planungen die Freibereiche (Balkone
usw.) ebenfalls möglichst schallabgewandt vorgesehen werden.
Untere Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden nicht überplant. Eine Beteiligung
von Beirat, ULAN- Fach-ausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht
erforderlich.
Gesetzlich geschützte Allee:
Die rund 320 m lange Lindenallee befindet sich im Alleenkataster für das
Land Nordrhein-Westfalen und stellt eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41
LNatSchG dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren
Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten.
Während Bauphasen im Plangebiet ist auf den Schutz der Baumallee zu achten und
entsprechende Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Umweltprüfung/
Eingriffsregelung:
Der Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 13 BauGB aufgestellt. Für den
Bebauungsplan wird auf eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einen
Umweltbericht gem. § 2 a Satz2 Nr. 2 BauGB verzichtet. Der mit der Planung
verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft gilt gemäß § 1 a Abs. 3 Satz
5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Artenschutz:
Vögel:
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird darauf
hingewiesen, dass bei Rodungsmaßnahmen die gesetzlichen Schutzzeiten gemäß § 39
BNatSchG zu beachten sind, um das Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG zu verhindern.
Fledermäuse
Im vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde festgestellt,
dass Gebäude bauliche Schäden aufweisen, wodurch es nicht generell
ausgeschlossen werden könne, dass sich in den Gebäuden Fledermausquartiere
befinden. Da der genaue Zeitpunkt des Abrisses der Gebäude nicht vorhergesagt
werden könne und sich über viele Jahre hinziehen könne, sei eine genaue
Untersuchung im Rahmen der Bauleitplanung nicht angezeigt bzw. sinnvoll,
sondern eine Prüfung im Vorfeld der Abrissmaßnahmen erforderlich.
Dieser Einschätzung wird aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
zugestimmt.
Um somit artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 BNatSchG zu
vermeiden, soll ein Fachgutachter die Gebäude rechtzeitig vor Abriss auf eine
Besiedlung durch Fledermäuse kontrollieren. Die UNB Kreis Mettmann ist über die
Ergebnisse zu informieren. Sollten insbesondere Hinweise auf eine Besiedlung
vorliegen, ist unverzüglich die UNB zu informieren um geeignete Maßnahmen
einleiten zu können.
Fazit
Unter Beachtung der oben genannten
Vorgehensweisen und Vermeidungsmaßnahmen kann aus Sicht der UNB das Eintreten
von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden.
Planungsrecht:
Der gültige Regionalplan (RPD
2018) weist das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Der
Flächennutzungsplan der Stadt Hilden stellt den Bereich als Wohnbaufläche dar.
Der Bebauungsplan Nr. 151, 1. Änd. kann aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
entwickelt werden. Es bestehen keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Zur Unteren Wasserbehörde:
Die Hinweise zur Wasserschutzzone und Überschwemmungsgebete werden zur
Kenntnis genommen. Die weitere Entwässerungsplanung der Einzelobjekte wird mit
der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann im Zuge oder im Vorgriff der
Baugenehmigungsverfahren abgestimmt.
Zur Unteren
Immissionsschutzbehörde:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Zur Unteren
Bodenschutzbehörde:
Altlasten:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Zum Kreisgesundheitsamt:
Der Hinweis zum Vorhandensein von eingeschränkten gesunden
Wohnverhältnissen in entsprechenden Bereichen des Plangebiets aufgrund von Überschreitungen
der schalltechnischen Orientierungswerte wird zur Kenntnis genommen.
Der Empfehlung, die im Bebauungsplanentwurf als textlicher Hinweis
genannte geeignete Grundrissanordnung (Schlaf- / Wohnräume auf den
schallabgewandten Gebäudeseiten) zur weitergehenden Umsetzung ggfs. textlich
festzusetzen (zumindest für die hochbelasteten Bereiche im Plangebiet), wird
nicht gefolgt. Die im Bebauungsplanentwurf unter Punkt 6. aufgeführten
Festsetzungen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen werden als ausreichend
zur Erfüllung des Lärmschutzes angesehen, um gesunde Wohnverhältnisse zu
gewährleisten. Die Empfehlungen zur lärmoptimierten Grundrissgestaltung werden
daher weiterhin als Textliche Hinweise und nicht als Textliche Festsetzungen in
den Bebauungsplan aufgeführt. Die Textlichen Hinweise werden wie folgt ergänzt:
„Freibereiche (Balkone usw.) sind ebenfalls vorrangig an der
schallabgewandten Gebäudeseite vorzusehen.“
Zur Unteren
Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Gesetzlich geschützte Allee:
Der Hinweis zur Lindenallee die Baumallee zu achten und entsprechende
Schutzmaßnahmen vorzunehmen wird zur Kenntnis genommen.
Zur Umweltprüfung/
Eingriffsregelung:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Zum Artenschutz:
Die Aussagen und Einschätzungen der UNB werden zur Kenntnis genommen.
Planungsrecht:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
1.3
Schreiben
(E-Mail) der Stadtwerke Hilden vom 19.09.2019
Zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151.1 wird die
folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Versorgung für Elektro-, Gas-und Wasser ist gegeben.
Sollte im Elektrobereich durch moderne und innovative Technik ein
erhöhter Leistungsbedarf benötigt werden, kann dieser aus den umliegenden
Ortsnetzstationen erfolgen.
Hierzu würden die Stadtwerke Hilden ihre Versorgungsleitungen ausbauen.
Der Grundschutz für Löschwasser ist gewährleistet
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
1.4
Schreiben
(E-Mail) des Behindertenbeirates vom 19.09.2019
Zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151.1 schreibt der
Behindertenbeirat folgendes:
Das Vorhaben des Gemeinnützigen Bauverein Hilden eG, der die bisherigen
eingeschossigen Doppelhäuser im Bereich An den Linden/ Kölner Straße/ Ohligser
Weg sukzessive durch zweigeschossige Mehrfamilienhäuser ersetzen möchte, wird
begrüßt.
Die bisherigen Doppelhäuser sind aus unserer Sicht des
Behindertenbeirates für behinderte und ältere Menschen nicht mehr zeitgemäß und
nur bedingt nutzbar.
Jetzt sollen Mehrfamilienhäuser nach dem neuesten Stand der Bautechnik
und deren Richtlinien entstehen. Es wird vorausgesetzt, dass bei den Zugängen
auf das Grundstück und in das Haus, aber auch in den einzelnen Wohnungen
Barrierefreiheit berücksichtig wird. Auch in den Wohnungen über dem
Erdgeschoss.
Hierdurch wird die Lebensqualität für behinderte und ältere Menschen
ganz erheblich aufgewertet!
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Für das Haus an den Linden Nr. 18/20 ist ein barrierefreier Zugang zum
Grundstück und in das Gebäude vorgesehen. Bei der Planung zukünftiger Gebäude
im Plangebiet wird hierauf ebenfalls geachtet. Alle Wohnungen im geplanten
Bauvorhaben weisen einen barrierearmen (nicht rollstuhlgerechten) Grundriss
auf.
Die Erdgeschosswohnung ist barrierefrei zugänglich. Die übrigen
Wohnungen sind über das Treppenhaus zu erreichen. Bei der Planung zukünftiger
Häuser im Plangebiet wird ebenfalls auf eine barrierearme Ausgestaltung der
Wohnungen geachtet.
2.
zu
den während der Offenlage eingegangenen Anregungen der Bürgerinnen und
Bürger wie folgt Stellung zu nehmen :
2.1 Schreiben des
Gemeinnützigen Bauvereins Hilden eG vom 16.09.2019
Damit die vorhandene Siedlungsstruktur weitestgehend erhalten werden
kann, wird angeregt, dass Carports innerhalb der Baugrenzen ausnahmsweise als
zulässig erklärt werden, wenn ein im Bestand vorhandener Carport erneuert
und/oder geringfügig versetzt werden soll.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Anregung wird
gefolgt und die Textliche Festsetzung Nr. 4.2 entsprechend ergänzt.
2.2 Im übrigen sind während der Offenlage und in
der Bürgerinformation am 19.09.2019 keine Anregungen von Bürger und Bürgerinnen
eingegangen und daher keine Stellungnahmen erforderlich.
3.
den Bebauungsplan Nr. 151, 1. vereinfachte Änderung,
gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in
der z.Zt gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), als Satzung zu
beschließen.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
mit Stand 30.09.2019 zugrunde.