Sitzung: 20.11.2019 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 61/252
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 264 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung
mit § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.
3634) als Bebauungsplan der Innenentwicklung für den Bereich „Gerhart-Hauptmann-Hof“ zwischen Sankt-Konrad-Allee und
Richrather Straße
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee
und Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung
der St.-Konrad-Allee, die Süd und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord- und
Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503,
504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur
62 der Gemarkung Hilden.
Ziel des
Bebauungsplans Nr. 264 ist es, die vorhandenen Grünflächen zu erhalten und
einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und
dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen.