Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen und Wege in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Straße

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Agnes-Pockels-Straße

ganz

15;

577;

2

Kampshof

ganz

22;

718, 733;

3

Weststraße

von der Liebigstraße bis zur Einmündung Agnes-Pockels-Straße

15;

Teilfläche aus 461 und 477;

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Weg

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

4

Weg

von der Diesterwegstraße zur Karnaper Straße

55;

442, Teilfläche aus 475;

 

-   als sonstige Gemeindestraße (§ 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Lfd. Nr.

Wirtschaftsweg

von - bis

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

5

Am Flausenberg

von An der Bibelskirch bis HsNr. 11

42;

58, 62, Teilfläche aus 83, Teilfläche aus 125;

6

Im Hock

von der abknickenden Vorfahrt zum Wald

11;

Teilfläche aus 694;

7

Kesselsweier

von der Elberfelder Straße bis Ende

45;

Teilfläche aus 182, Teilfläche aus 184;

8

Lodenheide

Weg über die Brücke des Nordrings bis Haus Giesenheide 101

27; 36;

260, 265, 267; 145, 150, 161, 162, Teilfläche aus 179, 186;

9

Weststraße

von der Einmündung Agnes-Pockels-Straße bis zum Parkplatz des Kleingartens

15;

Teilfläche aus 461, 471;