Antragstext:
Antrag auf eine kommunalabgabenrechtliche
Zusage der Stadt zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen
Sehr geehrte Mitglieder des Stadtrates,
hiermit stelle ich den Antrag auf folgende
kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt:
- Ein
Widerspruch gegen ergangene Bescheide zur Rechtswahrung ist nicht
erforderlich. In den Fällen bereits eingelegter Widersprüche wird die
Stadt keine ablehnende Entscheidung treffen, sondern diese bis zur
Entscheidung des Landtages offen lassen.
- Bis zur
Entscheidung des Landtages über die Novellierung des
Straßenbaubeitragsrechtes ist eine Zwangsvollstreckung der
Beitragsbescheide aufgeschoben, d.h. die Zwangsvollstreckung unterbleibt
vorläufig.
- Ein
Zweitbescheid ergeht, wenn der Landtag den Straßenbaubeitrag rückwirkend
abschafft, oder ein Zweitbescheid ergeht insoweit, als das gegenwärtige
Straßenbaubeitragsrecht rückwirkend zugunsten der Beitragspflichtigen
abgeändert wird.
- Ändert sich
das Straßenbaubeitragsrecht nicht, setzt die Stadt nach billigem Ermessen
die Fälligkeit der Beitragsforderungen fest.
Diese Regelung steht mit § 23 Abs. 1
Gemeindehaushaltsverordnung NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG und §§ 225 ff. AO in
Einklang.