Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss und im
Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss:
1. Der Antrag der Fraktion
BÜRGERAKTION vom 21.11.2018 wird abgelehnt.
Ggfs. Abstimmung über die einzelnen
Anträge der Fraktionen gemäß der als Anlage 0 beigefügten Übersicht der
Abstimmungen in der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschusses
und des Stadtentwicklungsausschusses am 05.07.2019.
2. Ein Anteil von ca. 6.437 m²
des Die in der Anlage 2 (der Sitzungsvorlage) rot unterlegten
Grundstückes mit einer grafisch ermittelten Flächengröße von 7.314 m² (abzüglich
der im Bau- und Nutzungskonzept des ausgewählten Käufers ggfs. vorgesehenen
öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen) werden von der Stadt Hilden nach
Konzeptqualität an einen Investor veräußert.
Ein Anteil von ca. 877 m² wird der WGH Wohnungsbaugesellschaft mbH im Wege der
Stammkapitalerhöhung übertragen. Die WGH Wohnungsbaugesellschaft mbH ist zu
verpflichten, auf dem Baugrundstück ausschließlich öffentlich geförderte
Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau zu errichten.
2.1a) Das
Investorenauswahlverfahren soll in Form eines Bestgebotsverfahrens mit einer Gewichtung
des Konzepts zu 70% und des Kaufpreises zu 30% durchgeführt werden.
oder alternativ gemäß SPD-Antrag vom
04.06.2019
2.1b) Das
Investorenauswahlverfahren soll in Form eines Bestgebotsverfahrens mit einer
Ge-wichtung des Konzepts zu 80% und des Kaufpreises zu 20% durchgeführt werden.
2.2 Der
Mindestkaufpreis wird durch ein Verkehrswertgutachten festgelegt, in dem die
voraussichtlichen Kosten zum Bau bzw. Umbau der öffentlichen Infrastruktur
sowie die Kosten des Rückbaus der vorhandenen baulichen Anlagen berücksichtigt
werden.
2.3 Investoren,
die nicht mindestens 30% der Wohnbauflächen als öffentlich geförderten Mietwohnraum
errichten, werden vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
2.4 Investoren,
die nicht mindestens 30% der Wohnbauflächen als Mietwohnungen errichten, werden
vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
2.5 Investoren,
die die Wohngebäude mit einem geringeren Energiestandard als das
Kfw-Effizienzhaus 55 errichten wollen, werden ausgeschlossen.
2.6 Das
Bau- und Nutzungskonzept muss in Qualität eines Vorentwurfes (HOAI Phase II)
enthalten:
- Lageplan der
geplanten Vorhaben („Dachaufsicht“) mit Darstellung der voraussichtlichen
Außenanlagen sowie der Feuerwehrbewegungsflächen, in dem mindestens die in der
Anlage 1 rot und grau unterlegten Flächen dargestellt sind
- Beispielhafte
Ansichten der Wohngebäude
- Beispielhafte
Schnitte der Wohngebäude
- Perspektive aus
Sicht einer Person, die auf dem Bürgersteig der Furtwängler Straße vor dem
Gebäude Furtwängler Straße 5 steht
- Perspektive aus
Sicht einer Person, die auf dem Bürgersteig der Richard-Wagner-Straße vor dem Gebäude
Richard-Wagner-Straße 58 steht
- Aussagen zur
Materialwahl und Farbgebung der Gebäudefassaden
- Konzept zur
Unterbringung des ruhenden Verkehrs unter der Maßgabe, dass 1 Stellplatz je
Wohneinheit geschaffen wird
- ein Sketchup-Modell
2.7a) Zur
Beurteilung des Konzepts wird die in Anlage 3a vorgelegte Bewertungsmatrix herangezogen.
Sollten bei der Vorbereitung des Investorenauswahlverfahrens Änderungen
erforderlich werden, sind diese so durchzuführen, dass die in der
Bewertungsmatrix enthaltenen wohnungspolitischen Ziele erhalten bleiben. Bei
einem Bedarf zu wesentlichen Änderungen ist die Bewertungsmatrix dem Rat erneut
zur Beratung vorzulegen.
oder alternativ gemäß FDP-Antrag vom
13.06.2019:
2.7b) Zur
Beurteilung des Konzepts wird die in Anlage 3b vorgelegte Bewertungsmatrix herange-zogen.
Sollten bei der Vorbereitung des Investorenauswahlverfahrens Änderungen
erforderlich werden, sind diese so durchzuführen, dass die in der
Bewertungsmatrix enthaltenen woh-nungspolitischen Ziele erhalten bleiben. Bei
einem Bedarf zu wesentlichen Änderungen ist die Bewertungsmatrix dem Rat erneut
zur Beratung vorzulegen.
oder alternativ gemäß SPD-Antrag vom
04.06.2019:
2.7c) Zur
Beurteilung des Konzepts wird die in Anlage 3c vorgelegte Bewertungsmatrix herange-zogen.
Sollten bei der Vorbereitung des Investorenauswahlverfahrens Änderungen
erforderlich werden, sind diese so durchzuführen, dass die in der
Bewertungsmatrix enthaltenen woh-nungspolitischen Ziele erhalten bleiben. Bei
einem Bedarf zu wesentlichen Änderungen ist die Bewertungsmatrix dem Rat erneut
zur Beratung vorzulegen.
3. Der
Investor hat sich zu verpflichten, auf Grundlage seines Bau- und
Nutzungskonzeptes als Vorhabenträger einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu
erarbeiten und sich entsprechend der Ergebnisse des Aufstellungsverfahrens zur
Durchführung des Vorhabens zu verpflichten.
4. Der
Investor hat im Bewerbungsverfahren nachzuweisen, dass er
• im Hinblick auf
die Bauverpflichtung und den Bau der öffentlichen Infrastruktur fachlich geeignet
ist und
• in der Lage ist,
das Projekt finanziell durchzuführen, durch Vorlage eines Finanzierungsnachweises
über die Gesamtinvestition sowie eine aktuelle Creditreform-Auskunft.
5. Der Investor hat sich im
Kaufvertrag zur Umsetzung seines ggfs. durch das Bebauungsplanverfahren noch zu
modifizierenden Konzepts zu verpflichten.
Weiterhin sind die in der Anlage 4 beigefügten sonstigen Bedingungen im
Kaufvertrag aufzunehmen.
Sollten bei der Vorbereitung des Investorenauswahlverfahrens Änderungen
erforderlich werden, sind diese so durchzuführen, dass die Ziele der Regelung
erhalten bleiben. Bei einem Bedarf zu wesentlichen Änderungen sind die
Kaufvertragsbedingungen dem Rat erneut zur Beratung vorzulegen.
Die Umsetzung ist – wie in der Anlage 4 aufgeführt – mit einer aufschiebenden
Bedingung sowie gegenseitigen Rücktrittsrechten, mit Vertragsstrafen sowie mit der
Begründung eines Rückkauf- und Ankaufsrechts für die Stadt Hilden zu sichern.