Beschluss: s. Niederschrift

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss und im Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss:

 

1.    Der Antrag der Fraktion BÜRGERAKTION vom 21.11.2018 wird abgelehnt.
Ggfs. Abstimmung über die einzelnen Anträge der Fraktionen gemäß der als Anlage 0 beigefügten Übersicht der Abstimmungen in der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses am 05.07.2019.

 

2.    Ein Anteil von ca. 6.437 m² des Die in der Anlage 2 (der Sitzungsvorlage) rot unterlegten Grundstückes mit einer grafisch ermittelten Flächengröße von 7.314 m² (abzüglich der im Bau- und Nutzungskonzept des ausgewählten Käufers ggfs. vorgesehenen öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen) werden von der Stadt Hilden nach Konzeptqualität an einen Investor veräußert.
Ein Anteil von ca. 877 m² wird der WGH Wohnungsbaugesellschaft mbH im Wege der Stammkapitalerhöhung übertragen. Die WGH Wohnungsbaugesellschaft mbH ist zu verpflichten, auf dem Baugrundstück ausschließlich öffentlich geförderte Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau zu errichten.

 

2.1a)    Das Investorenauswahlverfahren soll in Form eines Bestgebotsverfahrens mit einer Gewichtung des Konzepts zu 70% und des Kaufpreises zu 30% durchgeführt werden.

 

oder alternativ gemäß SPD-Antrag vom 04.06.2019

2.1b)    Das Investorenauswahlverfahren soll in Form eines Bestgebotsverfahrens mit einer Ge-wichtung des Konzepts zu 80% und des Kaufpreises zu 20% durchgeführt werden.

 

2.2  Der Mindestkaufpreis wird durch ein Verkehrswertgutachten festgelegt, in dem die voraussichtlichen Kosten zum Bau bzw. Umbau der öffentlichen Infrastruktur sowie die Kosten des Rückbaus der vorhandenen baulichen Anlagen berücksichtigt werden.

2.3  Investoren, die nicht mindestens 30% der Wohnbauflächen als öffentlich geförderten Mietwohnraum errichten, werden vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

2.4  Investoren, die nicht mindestens 30% der Wohnbauflächen als Mietwohnungen errichten, werden vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

2.5  Investoren, die die Wohngebäude mit einem geringeren Energiestandard als das Kfw-Effizienzhaus 55 errichten wollen, werden ausgeschlossen.

2.6  Das Bau- und Nutzungskonzept muss in Qualität eines Vorentwurfes (HOAI Phase II) enthalten:

       -    Lageplan der geplanten Vorhaben („Dachaufsicht“) mit Darstellung der voraussichtlichen Außenanlagen sowie der Feuerwehrbewegungsflächen, in dem mindestens die in der Anlage 1 rot und grau unterlegten Flächen dargestellt sind

       -    Beispielhafte Ansichten der Wohngebäude

       -    Beispielhafte Schnitte der Wohngebäude

       -    Perspektive aus Sicht einer Person, die auf dem Bürgersteig der Furtwängler Straße vor dem Gebäude Furtwängler Straße 5 steht

       -    Perspektive aus Sicht einer Person, die auf dem Bürgersteig der Richard-Wagner-Straße vor dem Gebäude Richard-Wagner-Straße 58 steht

       -    Aussagen zur Materialwahl und Farbgebung der Gebäudefassaden

       -    Konzept zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs unter der Maßgabe, dass 1 Stellplatz je Wohneinheit geschaffen wird

       -    ein Sketchup-Modell

 

2.7a)    Zur Beurteilung des Konzepts wird die in Anlage 3a vorgelegte Bewertungsmatrix herangezogen.
Sollten bei der Vorbereitung des Investorenauswahlverfahrens Änderungen erforderlich werden, sind diese so durchzuführen, dass die in der Bewertungsmatrix enthaltenen wohnungspolitischen Ziele erhalten bleiben. Bei einem Bedarf zu wesentlichen Änderungen ist die Bewertungsmatrix dem Rat erneut zur Beratung vorzulegen.

 

oder alternativ gemäß FDP-Antrag vom 13.06.2019:

2.7b)    Zur Beurteilung des Konzepts wird die in Anlage 3b vorgelegte Bewertungsmatrix herange-zogen.
Sollten bei der Vorbereitung des Investorenauswahlverfahrens Änderungen erforderlich werden, sind diese so durchzuführen, dass die in der Bewertungsmatrix enthaltenen woh-nungspolitischen Ziele erhalten bleiben. Bei einem Bedarf zu wesentlichen Änderungen ist die Bewertungsmatrix dem Rat erneut zur Beratung vorzulegen.

 

oder alternativ gemäß SPD-Antrag vom 04.06.2019:

2.7c)    Zur Beurteilung des Konzepts wird die in Anlage 3c vorgelegte Bewertungsmatrix herange-zogen.
Sollten bei der Vorbereitung des Investorenauswahlverfahrens Änderungen erforderlich werden, sind diese so durchzuführen, dass die in der Bewertungsmatrix enthaltenen woh-nungspolitischen Ziele erhalten bleiben. Bei einem Bedarf zu wesentlichen Änderungen ist die Bewertungsmatrix dem Rat erneut zur Beratung vorzulegen.

 

3.    Der Investor hat sich zu verpflichten, auf Grundlage seines Bau- und Nutzungskonzeptes als Vorhabenträger einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erarbeiten und sich entsprechend der Ergebnisse des Aufstellungsverfahrens zur Durchführung des Vorhabens zu verpflichten.

 

4.    Der Investor hat im Bewerbungsverfahren nachzuweisen, dass er

             im Hinblick auf die Bauverpflichtung und den Bau der öffentlichen Infrastruktur fachlich geeignet ist und

             in der Lage ist, das Projekt finanziell durchzuführen, durch Vorlage eines Finanzierungsnachweises über die Gesamtinvestition sowie eine aktuelle Creditreform-Auskunft.

 

5.    Der Investor hat sich im Kaufvertrag zur Umsetzung seines ggfs. durch das Bebauungsplanverfahren noch zu modifizierenden Konzepts zu verpflichten.
Weiterhin sind die in der Anlage 4 beigefügten sonstigen Bedingungen im Kaufvertrag aufzunehmen.
Sollten bei der Vorbereitung des Investorenauswahlverfahrens Änderungen erforderlich werden, sind diese so durchzuführen, dass die Ziele der Regelung erhalten bleiben. Bei einem Bedarf zu wesentlichen Änderungen sind die Kaufvertragsbedingungen dem Rat erneut zur Beratung vorzulegen.
Die Umsetzung ist – wie in der Anlage 4 aufgeführt – mit einer aufschiebenden Bedingung sowie gegenseitigen Rücktrittsrechten, mit Vertragsstrafen sowie mit der Begründung eines Rückkauf- und Ankaufsrechts für die Stadt Hilden zu sichern.