Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die Wertgrenzen gem. § 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) und regelt den Begriff der Wesentlichkeit für die Unterrichtungspflicht des Rates gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO  NRW wie nachfolgend aufgeführt:

 

Investitionen mit einem überwiegenden Anteil von Auszahlungen für…

Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 und 3 KomHVO für das Volumen der Investitionsmaßnahme

Unterrichtungspflicht des Rates gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO bei Überschreitung um

den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

Baumaßnahmen

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen

50.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 10.000,00 €

den Erwerb von Finanzanlagen

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

sonstige Investitionsauszahlungen

50.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 10.000,00 €