Sitzung: 30.10.2019 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 20/122
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die Wertgrenzen gem. § 13 Abs. 1 und
3 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land
Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO
NRW) und regelt den Begriff der Wesentlichkeit für die Unterrichtungspflicht
des Rates gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO
NRW wie nachfolgend aufgeführt:
Investitionen mit einem überwiegenden Anteil von Auszahlungen für… |
Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 und 3 KomHVO für das Volumen der Investitionsmaßnahme |
Unterrichtungspflicht des Rates gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO bei
Überschreitung um |
den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden |
200.000,00 € |
10 % - mindestens jedoch
25.000,00 € |
Baumaßnahmen |
200.000,00 € |
10 % - mindestens jedoch
25.000,00 € |
den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen |
50.000,00 € |
10 % - mindestens jedoch
10.000,00 € |
den Erwerb von Finanzanlagen |
200.000,00 € |
10 % - mindestens jedoch
25.000,00 € |
sonstige Investitionsauszahlungen |
50.000,00 € |
10 % - mindestens jedoch
10.000,00 € |