Sitzung: 07.09.2005 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 11
Vorlage: WP 04-09 SV 61/066
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die vorgebrachten
Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
Schreiben
des staatlichen Umweltamtes Düsseldorf vom 20.06.2005
      Zu den Anregungen wird wie
folgt Stellung genommen:
      Wasserwirtschaft
      Zu 2.1 Niederschlagwasserbehandlung und –ableitung
      Für die Abwasserbehandlung bei
der Umnutzung eines Geländes gelten die zurzeit gültigen Regeln. Demnach hat die
Regenwasserversickerung in Abstimmung mit dem Kreis Mettmann als zuständige
Behörde zu erfolgen.
      Bei
Altlastenverdachtsflächen wird das anfallende Niederschlagswasser der örtlichen
Kanalisation zugeführt.
      Zu 2.2 Schmutzwasserbehandlung und -ableitung     Â
      Das Gebiet des
Bebauungsplanes wird im Trennverfahren entwässert.
Für
Neubebauungen/Lückenbebauungen in den betroffenen Straßen des Plangebietes sind
Schmutz- und Regenwasserkanäle vorhanden. Hierfür ist keine zusätzliche
entwässerungstechnische Erschließung erforderlich.
      Die entwässerungstechnische
Erschließung des rückwärtigen Geländes Gerresheimer Straße 20 ist über eine
private Schmutzwasser- Sammelhausanschlussleitung gesichert (Geh- Fahr- und
Leitungsrecht im Plan eingetragen).
      Das auf diesem Grundstück
anfallende Regenwasser von den Dachflächen ist auf den jeweiligen Grundstücken
über Mulden und / oder Rigolen zu versickern. Die privaten Wege zu den Gebäuden
und die Haupterschließung sind mit wasserdurchlässigem Pflaster auszubilden.
      Die Aussagen zur
entwässerungstechnischen Behandlung der Niederschlagswässer und der
Schmutzwässer werden sowohl im Erläuterungsbericht als auch in den textlichen
Festsetzungen ergänzt und aufgenommen.   Â
      Die Anregungen werden berücksichtigt.
1.2Â Schreiben des Kreises
Mettmann vom 21.06.2005
      Zu den Anregungen wird wie
folgt Stellung genommen:
      Untere Landschaftsbehörde
Die Anregung hinsichtlich der Verrechnung
über das städtische Ökokonto wird zur Kenntnis genommen.
      Untere Wasserbehörde
      Der Anregung wird
entsprochen und die textlichen Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser
entsprechend der Anregung ergänzt. Siehe hierzu auch Punkt 1.1 zu 2.2 der
Sitzungsvorlage.     Â
      Untere Bodenschutzbehörde
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis
aufgenommen, die Untere Bodenschutzbehörde in baurechtlichen
Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Die Anregung wird berücksichtigt
      Kreisgesundheitsamt
      In der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes wird u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des Straßenverkehrs an den
bestehenden Wohngebäuden an der Gerresheimer Straße sowie in Teilbereichen der
Augusta- und der Hoffeldstraße (jeweils im Eckbereich zur Gerresheimer Straße),
erhebliche Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte gemäß dem
Schallgutachten ermittelt wurden.
      Daher wird seitens des
Kreisgesundheitsamtes empfohlen, für den Fall von Um- oder Neubauten an der
Gerresheimer Straße (und im betroffenen Bereich der Augustastraße) passive
Schallschutzmaßnahmen (gemäß DIN 4109) sowie schalldämmenden Lüftungsanlagen (gemäß
VDI 2719) im Bebauungsplan festzusetzen.
      Im Weiteren wird darauf
aufmerksam gemacht, das auch Auswirkungen der Musikschule und des
Weiterbildungszentrums sowie des dazugehörigen Parkplatzes im Schallgutachten
untersucht wurden und Ãœberschreitungen der Orientierungswerte (DIN 18005) und
der Immissionsrichtwerte (TA Lärm) für WA für den Nachtzeitraum ermittelt
wurden.
      Hierbei ergeben sich die
Ãœberschreitungen, wenn die Abfahrten vom Parkplatz bis 22.00 Uhr nicht
abgeschlossen sind. Daher wird seitens des Kreisgesundheitsamtes angeregt, hier
nochmals zu prüfen, ob ggf. aktive Schallschutzmaßnahmen im Bereich des
Parkplatzes eine Einhaltung der Orientierungs- und Immissionswerte bei der
angrenzenden Wohnbebauung (Gerresheimer Straße 22) möglich machen.
      Eine Rücksprache mit dem
Schallgutachter hat ergeben, dass ihm seitens des Weiterbildungszentrums
mitgeteilt wurde, dass keine regelmäßigen Veranstaltungen über 21.00 Uhr hinausgehen
und der Parkplatz bis 22.00 Uhr geräumt ist.
      Würde man darüber hinaus
der Anregung folgen und eine aktive Schallschutzmaßnahme in Form einer
Lärmschutzwand errichten, wäre eine Höhe bis zu 9 m erforderlich, wenn man den
höchsten Messpunkt am Gebäude nehmen würde. Dass dies dann dem städtebaulichen
Bild an dieser Stelle abträglich wäre, muss nicht näher erklärt werden.
      Ergänzend
ist noch anzumerken, dass nach
Pkt. 3.2.1 Absatz 6 der TA Lärm der Betrieb einer Anlage auch dann bei einer
Überschreitung der Immissionsrichtwerte genehmigt wird, wenn infolge ständig
vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen
durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der
Schalldruckpegel LAF(t) der Fremdgeräusche zu mehr als 95 % der Zeit über dem
Mittelungspegel LAeq (energieäquivalenter
Dauerschallpegel) der Anlage liegt.
Im vorliegenden Fall sind die Geräusche aus
dem öffentlichen Straßenverkehr im Sinne der TA Lärm als Fremdgeräusche zu
verstehen und als die zu beurteilende Anlage der Parkplatz des Weiterbildungszentrums.
Die Aussage trifft für die Wohnbebauung and
der Gerresheimer Straße zu, denn hier dominieren nachts die Geräusche aus dem
öffentlichen Straßenverkehr.
      Eine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen in dieser Richtung wird
nicht gesehen.
      Die Anregungen werden
teilweise berücksichtigt.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben des BUND, Ortsgruppe Hilden vom
24.06.2005
           Zu den Anregungen wird wie folgt
Stellung genommen:
           Hier:   2. Lage, Zustand und Größe
des Plangebietes
           Zu Beginn des Schreibens wird Punkt
2 der Entwurfsbegründung kritisiert, indem ein Widerspruch gesehen wird bzgl.
der positiven städtebaulichen Wohnqualitätsbeschreibung der Augustastraße und
der großzügigen rückwärtigen Gärten und der Absicht, Teilbereiche dieser Fläche
zukünftig bebauen zu können.
           Wie der Punkt 2 in seinem Titel
schon zum Ausdruck bringt, handelt es sich hier lediglich um die Beschreibung
des Ist-Zustandes.
           Der BUND kritisiert weiter in seinem
Schreiben, dass der Bebauungsplanentwurf nicht dem Grundsatz des BauGB § 1
entsprechen würde, wonach „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine
dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende soziale Bodennutzung gewährleisten und
dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und entwickeln.“
           Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
und seinen Inhalten wird die Stadt Hilden diesem Grundsatz durchaus gerecht,
indem sie durch die innerstädtische Nachverdichtung eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung und eine entsprechende soziale Bodennutzung garantiert.
           In diesem Zusammenhang wird auf
Punkt 2.1.2 der Sitzungsvorlage verwiesen.
           Hier:   4.
Planungsinhalt du Planungsziel
                       4.1 Anlass     Â
           An
dieser Stelle der Anregungen wird die zukünftige städtebauliche Qualität durch
die Bebauung des städtischen Innenbereiches in Frage gestellt, indem der BUND
ein Zusammenwirken von Straßen- , Gebäude- und Gartengestaltung bei der
Neuplanung vermissen lässt.
           Wie
der BUND richtig bemerkt und entsprechend zitiert, bezieht sich die positive
Formulierung in der Entwurfsbegründung „Die umgebende Bebauung soll in großen
Teilbereichen in ihrem Bestand gesichert werden. Davon betroffen sind vor allem
die Gebäude der Augustastraße und der Hoffeldstraße, sowie vereinzelte Häuser
der Gerresheimer Straße“ auf den umliegenden Bestand.
           Damit
wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Neuplanung dieses Bereiches städtebauliche Qualitäten ausschließt.
           Die
oben genannten Straßen werden in ihrem Erscheinungsbild durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes nicht in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt, ganz im
Gegenteil, sie sollen ihre städtebauliche Qualität durch restriktive
Festsetzungen beibehalten.
           Eine
intensive Nutzung von innerstädtischen Bereichen, und mögen es auch wie hier gartengenutzte
Grünflächen sein oder ein ehemals stark versiegeltes Schulgelände, kann ein
Potential städtebaulicher Qualitäten beinhalten und bedingen nicht zwangsläufig
deren Verlust.
           Allerdings
liegt es sicherlich auch in der menschlichen Natur, gewisse Dinge anders zu bewerten.
Was für den Einen den Verlust städtebaulicher Qualität bedeutet, mag für den Anderen
wiederum ein Gewinn an Wohnqualität bedeuten.
Wäre
die städtebauliche Qualität so schlecht, wie der BUND zu vermitteln versucht,
wäre sicher auch nicht das Begehren vereinzelter Grundstücksbesitzer, ihren
großen Garten zu bebauen, und die Nachfrage nach einer Wohnung in diesem
Innenbereich so groß.
         Tatsächlich
ist ein Inhalt des Bebauungsplanes, durch gemeinsame Gestaltungskriterien für
die Bebauung im Innenbereich auch hier eine eigenständige städtebauliche
Qualität zu erreichen.
           Hier:   5.     Umweltverträglichkeit
                       5.1   Grünfläche,
           Zu
beiden Anregungen wird auf Punkt 2.1.1 der Sitzungsvorlage verwiesen.
      Die
Anregungen des BUND, Ortsgruppe Hilden,
werden als in der Sache nicht zutreffend zurückgewiesen.
1.4      Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 22.06.2005
     Â
           Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
      Die
Handwerkskammer regt in ihrem Schreiben an, für den gesamten Innenbereich des
Teilbereiches D die eingeschossige Bebauung festzusetzen. Ziel dieser Anregung
ist „eine langfristige und umfassende Sicherung von gemischten Strukturen von
diesem der Innenstadt unmittelbar benachbarten und von Hauptverkehrsstraßen
tangierten Ort“.
      Die
hier noch existierenden Betriebe haben sich im Laufe der Jahrzehnte angesiedelt
und behalten auch ihren Bestandsschutz. Städtebaulich und ökologisch betrachtet
werden die hier noch störenden Gewerbebetriebe jedoch nicht den Anforderungen
an einen innenstadtnahen und auch durch Wohnnutzung dominierten Standort
gerecht.
      Um
diesen Bereich langfristig mit nichtstörenden Gewerbebetrieben
umzustrukturieren und um somit ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe zu
ermöglichen, wird der Anregung, den gesamten Teilbereich eingeschossig
überbaubar festzusetzen, nicht entsprochen.
                             Â
           Die Anregung wird zurückgewiesen.
1.5      Schreiben der Bürgerinitiative MUT e.V., Hilden, vom 24.06.2005
           In ihrer Anregung geht die
Bürgerinitiative MUT e.V. zunächst auf allgemeine Aspekte der Stadtentwicklung
Hildens ein. Aus Sicht der MUT hat die Stadt Hilden die Grenzen des Wachstum
erreicht oder sogar überschritten, weshalb kein weiterer Wohnraum ausgewiesen
werden sollte.
           In Bezug auf den Bebauungsplan Nr.
236 wird daher gefordert, das Verfahren einzustellen bzw. inhaltlich nicht mehr
eine Bebauung in den Mittelpunkt zu stellen, sondern einen Erhalt der
vorhandenen Grünstrukturen.
           Nach der Offenlage wurde der
Bebauungsplanentwurf durch Ratsbeschluss geändert. Auf dem städtischen
Grundstück soll nunmehr ein Gebäude für ca. 10 Wohneinheiten sowie einer
Tiefgarage errichtet werden. Außerdem werden einige Bäume zusätzlich zum Erhalt
festgesetzt.
           Weitergehende Anregungen der MUT werden
zurückgewiesen, da sie auf nicht zutreffenden Vermutungen und Behauptungen
beruht:
           -
die Baumkulisse im Planinnenbereich wird zunächst nicht komplett „vernichtet“,
sondern selektiv behandelt. Qualitativ wertvolle Bäume werden weit überwiegend
zum Erhalt festgesetzt, andere, weniger wichtige Bäume werden dagegen
überplant. Hierfür wird jedoch – den Grundsätzen des Bauplanungsrechtes folgend
– ein entsprechender Ausgleich festgelegt.
        -
eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist nicht erforderlich, da derart
kleine Bebauungsplan-Vorhaben nicht auf der Liste der „UVP-pflichtigen
Vorhaben“ des Gesetzes über die Umweltveträglichkeitsprüfung (UVPG) stehen.
           Stattdessen erfolgt die im
Bebauungsplan-Verfahren übliche und bewährte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages.
        -
hinsichtlich der Fauna im Plangebiet ist festzustellen, dass es sich bei dem
betroffenen Gebiet nicht um unberührte Natur handelt, sondern um normale
Hausgärten, die im besten Falle von Kulturfolgerarten besucht werden. Diese
finden überall im Stadtgebiet entsprechende Lebensräume.
        -
die Inanspruchnahme von untergenutzten Flächen im Innenbereich (und
innenstadtnah) ist für eine kleine Stadt wie Hilden der einzige Weg,
zukunftsorientierte Entwicklungspotentiale zu er-
schließen. Selbst eine stagnierende oder sogar rückläufige Bevölkerung
bedeutet keineswegs ein Ende von Veränderungen im Stadtgebiet oder von
(sektoraler) Nachfrage nach neuen Wohnungen, Gewerbeflächen oder ähnlichem.
Abschließend
noch ein Hinweis auf den Vorwurf der MUT, es gäbe hier keine ergebnisoffene
Bauleitplanung. Die vorliegende Sitzungsvorlage mit insgesamt vier denkbaren
Planvarianten für den Innenbereich des Bebauungsplanes Nr. 236 und die
anschließende Änderung des Entwurfes zeigt das genaue Gegenteil.    Â
1.6Â Â Â Â Â Â Schreiben des Museums- und
Heimatverein Hilden e.V. vom 11.06.2005
                    Die in dem
Schreiben vorgebrachten Anregungen und Bedenken hinsichtlich der Größe und
Stellung der 3-geschossigen Wohnbebauung im Teilbereich E und der dazugehörigen Erschließung unter
Punkt 1 und 2, werden zum Teil stattgegeben, da hier mittlerweile ein Gebäude
entstehen soll, dass in seinen Grundmaßen von 23 x 16 m und einer zwingenden
III-Geschossigkeit städtebaulich zu vertreten ist und sich auch in die Umgebungsbebauung
einfügt.
                  Die
zusätzliche Anregung, die Umwandlung der Gemeinbedarfsfläche in Wohnbaufläche
zu unterlassen, wird ebenfalls zurückgewiesen, da der Rat in seiner Sitzung am
27.04.2005 klar die städtebauliche Zielvorstellung definiert und beschlossen
hat. Dieser Beschluss ist dem Heimat- und Museumsverein mit dem Schreiben vom
04.04.2005 entsprechend mitgeteilt worden.
      Inzwischen ist die 40.
Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung mit Datum vom 11.07.2005
genehmigt und öffentlich bekannt gemacht worden.
1.6Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Deutschen Telekom AG vom 1.06.2005
             In
dem Schreiben vom 1.6.2005 wird auf die Anregung der Deutschen Telekom vom
15.09.2004 verwiesen, wonach ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom für alle
Wege und Plätze innerhalb des Plangebietes festgesetzt werden sollen.
             Der
Anregung wird nicht stattgegeben, stattdessen wird auf die Abhandlung hierzu im
Punkt 1.7 der Sitzungsvorlage Nr. 61/029 verwiesen, wonach die
Grundstückeigentümer selbstständig für einen rechtzeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes zu sorgen haben, um somit auch gleichzeitig die freie
Wahl des Telekommunkationsanbieters haben.
2.        die
Anregungen der Bürger wie folgt abzuhandeln:
                  Die
Anregungen Bürger/innen, werden aufgrund der Vielzahl der eingegangenen
Schreiben thematisch zusammengefasst und abgewogen. Im Anschluss an die
Abwägung der jeweiligen Anregungen werden die eingegangenen Schreiben vereinzelter
Bürger/innen einzeln abgehandelt. Da bei einer Vielzahl der eingereichten
Schreiben es zu Wiederholungen der inhaltlichen Anregungen gekommen ist, werden
diese in einer tabellarischen Ãœbersicht dargestellt, wobei zu jedem Schreiben
vermerkt ist, zu welchem Sachverhalt Anregungen vorgebracht wurden.
2.1Â Â Â Â Â Â Grundlegende Anregungen
2.1.1  Vernichtung von Grünfläche (Grüne Lunge), Baumbestand und
Lebensraum für Tiere
         Aufgrund
seiner Innenstadtlage und seiner in Teilbereichen intensiven baulichen Ausnutzung,
hat das Plangebiet sicher nicht die hochwertige ökologische Qualität eines
Biotops, wie von vielen Einwänden suggeriert wird.
         Die
privaten Gartenflächen im Hinterland der Augustastraße können aufgrund ihrer
relativen Abgeschlossenheit als „Rückzugsräume“ für Kulturfolger-Tierarten
(Eichhörnchen, Tauben u.ä.) die-
nen, jedoch sind hier konkrete Beobachtungen
nicht nachvollziehbar dokumentiert und es ist auch nicht eine außergewöhnliche
Fauna und Flora zu erwarten.
         Zu
erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bzgl. der Sichtung von
vereinzelten seltenen Tierarten hier die Wahrnehmung doch sehr subjektiv zu
seien scheint, da seitens der Eigentümer der betroffenen Grundstücke ein
Auftreten besagter Tierarten nicht bestätigt wird, obwohl diese sicherlich eine
konkretere Aussage hierzu treffen können.
         Ergänzend
wird auf einen Antrag aufÂ
Unterschutzstellung wertvollen Naturbestandes für das betroffene Areal
an die Untere Landschaftsbehörde verwiesen, dem seitens der zuständigen Behörde
(Kreis Mettmann – Untere Landschaftsbehörde) nicht stattgegeben wurde.
         Durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 236 ergeben sich Eingriffe in Natur und
Landschaft, für deren Bewertung und Ausgleich ein Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag erforderlich ist und vom Tiefbau- und Grünflächenamt der Stadt
Hilden auch erstellt wurde.
           Da im Ergebnis des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ein 100%er Ausgleich innerhalb der
betroffenen Grundstücke nicht möglich ist, sollen die Defizite unter Inanspruchnahme
des Hildener „Öko-Kontos“ gewährleistet werden.
           Dass aufgrund von Neubaumaßnahmen
nicht immer ein 100%er Ausgleich innerhalb des Plangebietes erfolgen kann,
sollte nicht zwangsläufig negativ bewertet werden.
           Vielmehr bietet ein externer
Ausgleich nicht nur die Möglichkeit, die Qualität zusammenhängender und für
Kompensationsmaßnahmen vorgesehener Freiraumbereiche zu erhöhen und nachhaltig
zu sichern, sondern diese Vorgehensweise entspricht auch einem Ziel des GEP 99,
wonach „die Gemeinden flächenbeanspruchende Kompensationsmaßnahmen in den dafür
geeigneten Freiraumbereichen des GEP vornehmen“ sollen.
2.1.2Â Â Â Wohnraumbedarf, Demografische Entwicklung und Neuausweisung
von Wohngebieten, Flächenversiegelung
In
vereinzelten Anregungen wird auf das Siedlungsdichtegutachten verwiesen, wonach
zukünftig mit sinkenden Einwohnerzahlen zu rechnen.
Festzuhalten ist, dass
das Siedlungsdichtegutachten nicht in Gänze durch den Rat der Stadt Hilden
beschlossen wurde, sondern eher den Charakter einer Anregung bzw. Empfehlung für
die zukünftige Siedlungs- und Freiflächenentwicklung in Hilden hat. Dementsprechend
wurden nur einige Grundthesen des Gutachtens beschlossen.
Darüber
hinaus widerspricht die Ausweisung zusätzlicher Wohnbaufläche nicht zwangsläufig
der hier geschilderten demographischen Entwicklung (Abnahme der Einwohnerzahl).
Es  ist zwar richtig, dass dieser bundesweite
Trend auch in Hilden spürbar sein wird, allerdings wächst gleichzeitig die
durchschnittliche Wohnungsgröße und die Zahl der 1-Personen-Haushalte steigt, wodurch
eine Nachfrage nach Wohnungen weiterhin gegeben ist und sicherlich ebenso auch
die Nachfrage nach Wohnungen in einem höherem Preissegment.
Der Neubaubedarf begründet sich durch Nachfragegruppen, deren
Bedürfnisse nach Lage und Ausstattung von Wohnraum derzeit in vielen Städten
nicht befriedigt werden können. Die Städte wiederum sind versucht, diese Gruppe
in der Stadt zu halten, da es sich u.a. um die mittleren bis höheren
Einkommensschichten handelt.
          Â
Mit dem
Planungskonzept für den Bebauungsplan Nr. 236 wird die Stadt Hilden dem Ziel 2
des GEP 99 (Gebietsentwicklungsplan) gerecht, wonach die Kommunen zusätzlich
dargestellte Siedlungsbereiche erst dann in Anspruch nehmen sollen, wenn u.a. die Möglichkeiten der
Stadtinnenentwicklung keinen genügenden Handlungsspielraum mehr lassen. Weiter
heißt es: „Im Sinne einer nachhaltigen, d.h. flächensparenden Nutzung der
Ressource Boden hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung….Das
heißt für die Siedlungsentwicklung vorrangig, die städtischen Innenbereiche
umweltverträglich weiterzuverdichten und abzurunden.“
„Innenentwicklung vor
Außenentwicklung" bietet die Chance, vorhandene Potenziale im Bestand
durch bauliche Verdichtung besser auszuschöpfen, damit eine Neuinanspruchnahme
von Flächen für Siedlungszwecke vermieden und die Suburbanisierung gebremst
werden kann.
Die Gewinnung und
Mobilisierung von Baurechten über Innenentwicklungsmaßnahmen ist i.d.R. weitaus
kostengünstiger als das Bauen im Außenbereich, da Neubauten im Bestand an
bereits existierende Infrastrukturen angeschlossen werden oder bestehende
Einrichtungen mitnutzen können. Im Gegensatz dazu fallen im Außenbereich hohe
öffentliche Infrastrukturkosten an.
In vereinzelten Anregungen wird auf die durch
die geplante Bebauung verursachte Flächenversiegelung hingewiesen.
           Tatsache ist, dass auf
dem ehemaligen Schulgrundstück (Teilbereich E) mit der neuen Ausweisung und der
geplanten Überbauung eine
Teilentsiegelung erreicht wird, wodurch sich der Versiegelungsgrad von ca. 68 %
auf ca. 38 % reduziert und demnach durchaus von einer positiven Auswirkung
auszugehen ist.
           Unbestritten bleibt
die Tatsache, dass insgesamt betrachtet Flächen in den Teilbereichen E, H und I
versiegelt werden. Festzuhalten ist aber auch, das durch die Ãœberbauung keine
negativen Auswirkungen auf die Versickerung zu erwarten sind, da sämtliche
Niederschlagswässer auf den Grundstücken versickert und dem Grundwasser
zugeführt werden können.
           Durch die Möglichkeit der
Regenwasserversickerung wird das Kleinklima positiv beeinflusst.
           Â
2.1.3   Wohnqualität
           In
vielen Anregungen wird die zukünftige eigene Wohnqualität durch die Bebauung
des städtischen Innenbereiches in Frage gestellt.
Eine intensive Nutzung von innerstädtischen
Bereichen, und mögen es auch wie hier gartengenutzte Grünflächen sein oder ein
ehemals stark versiegeltes Schulgelände, können ein Potential städtebaulicher
Qualitäten beinhalten und bedingen nicht zwangsläufig deren Verlust.
Allerdings
liegt es sicherlich auch in der menschlichen Natur, gewisse Dinge anders zu
bewerten. Was für den Einen den Verlust städtebaulicher Qualität bedeutet, mag
für den Anderen wiederum ein Gewinn an Wohnqualität bedeuten.
Wäre
die städtebauliche Qualität so schlecht, wie stellenweise versucht wird zu
vermitteln, wäre sicher auch nicht der WunschÂ
vereinzelter Grundstücksbesitzer gegeben, ihren großen Garten zu bebauen
und die frühzeitige Nachfrage nach einer Wohnung in diesem Innenbereich so
groß.
In einer der eingereichten Anregungen wird
aufgrund des „dramatischen Verlustes an Wohnqualität“ mit dem Wegzug
„solventer“ Mieter gedroht, sollte der
Bebauungsplan realisiert werden.
Gleichzeitig wird in anderen Schreiben
kritisiert, dass hier Wohnraum in einem Preissegment geschaffen wird, das sich
nur zahlungskräftige Haushalte leisten können.
         An
solchen Beispielen zeigt sich erneut die Problematik mit der sich die
Stadtplanung und auch die Politik als Entscheidungsträger auseinandersetzen
müssen, da zum Schluss eines Planungsprozesses immer nur ein Kompromiss
herauskommt, der nicht allen gerecht werden kann.Â
2.1.4   Parkplatzproblematik/ÖPNV
Viele
der eingereichten Anregungen verbinden mit der geplanten Neuausweisung von
Wohnungen eine „dramatische“ Verschlechterung der momentanen Parksituation,
sowohl auf dem Gelände des Weiterbildungszentrums als auch im näheren Umfeld.
           Nachfragen beim Ordnungsamt und dem
Amt für Gebäudemanagement haben ergeben, dass zu normalen Betriebszeiten des
Weiterbildungszentrums der Parkplatz in der Regel zu 75 % ausgelastet ist. Zur
Ferienzeit ist es darüber hinaus so geregelt, dass die Parkplätze dann nicht
bewirtschaftet werden. Im Ergebnis führt es dazu, dass es zu jeder Zeit freie
Parkplätze vorhanden sind.
Auch
die sieben direkt vor dem Gebäude Gerresheimer Straße 20 vorhandenen Parkplätze
gehören zum Stellplatzangebot des Weiterbildungszentrums.
           Es sollen die volle Inbetriebnahme
des Weiterbildungszentrums und auch der Bezug der dahinter liegenden
zukünftigen neuen Wohnbebauung abgewartet werden, um zu beurteilen, ob und in
welcher Form diese angesprochenen sieben Parkplätze notwendig sind oder nicht.
           Sollte sich herausstellen, dass
hinsichtlich der Parkplätze ein gewisser Spielraum besteht, ist dann vorgesehen, den Bereich eventuell für den Bau
einer behindertengerechten Bus-Haltestelle in Anspruch zu nehmen. Das wird zu
gegebener Zeit im Einzelnen zu entscheiden sein.
           Diese Vorgehensweise beruht auf der
Ãœberlegung, sich die Nutzung des Zentrums erst einmal einspielen zu lassen und
dann die verkehrliche Erschließung an die gewonnenen Erkenntnisse anzupassen.
           An eine private Nutzung der
Parkplätze etwa durch die Anlieger - wie sie teilweise gefordert wird - ist
nicht gedacht, vielmehr werden sie zumindest für die Nutzungszeiten des Weiterbildungszentrums
per Beschilderung diesem zugeordnet.
           Im Übrigen ist nicht ganz
nachvollziehbar, warum den Nutzern des Öffentlichen Nahverkehrs größere
Entfernungen zu einer Haltestelle zumutbar wären als PKW-Nutzern zu den
jeweiligen öffentlichen Parkplätzen.
           Auch der Öffentliche Nahverkehr wird
in starkem Maße von älteren Menschen oder von Eltern mit Kleinkindern in
Anspruch genommen, insofern sind hier sicher gleiche Maßstäbe anzulegen.
Die
städtische Verkehrsplanung hat daher die Aufgabe, nicht nur Maßnahmen für den
Kfz-Verkehr vorzusehen, sondern auch die anderen Verkehrsträger wie den ÖPNV
und das Fahrrad gleichberechtigt zu berücksichtigen.
           Die hier angesprochene
Bushaltestelle befindet sich heute als Provisorium vor den Gebäuden
Gerresheimer Straße 22/24 und wird von der Linie 781 angefahren. Diese Linie
verbindet den Norden und den Süden Hildens (also die Siedlungsschwerpunkte) mit
der Innenstadt und damit auch dem Weiterbildungszentrum.
Bzgl.
des Stellplatznachweises für den geplanten Geschosswohnungsbau auf dem ehemaligen
Schulgelände ist festzuhalten, dass dies zunächst nicht Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens ist und im Rahmes der Baugenehmigungsverfahrens geprüft wird.
           Es kann aber bereits jetzt schon die
Aussage getroffen werden, dass in allen geplanten Geschosswohnungsbauten des
Bebauungsplanentwurfes mehr Stellplätze in den Tiefgaragen geschaffen werden
sollen, als die BauO NW es vorschreibt und das für die Neubebauung ein
Stellplatznachweis von 1.5 je Wohneinheit gefordert wird.
Der
Stellplatznachweis für das Weiterbildungszentrum ist entsprechend der BauO NW erbracht
worden.
           Abschließend
ist festzuhalten, dass ein Anrecht auf private Parkplätze im öffentlichen Straßenraum
oder an öffentlichen Einrichtungen nicht besteht. In der nahe gelegenen Tiefgarage
Nove-Mesto-Platz stehen Stellplätze (auch zur Miete) zur Verfügung, wenn man
nicht auf dem eigenen Grundstück solche Stellplätze schaffen kann oder will.
2.1.5Â Â Â Verkehrssicherheit
          Â
Ein
weiterer Aspekt in den eingereichten Anregungen gilt der Verkehrssicherheit,
die durch die konzentrierte Nutzung des Weiterbildungszentrums und der
zukünftigen Wohnbebauung als gefährdet angesehen wird.
Eine
Nachfrage bei der Polizei durch die Stadtverwaltung hat ergeben, dass es auf
der Gerresheimer Straße insgesamt zu 4 Schulwegeunfällen gekommen ist, wovon 2 im Straßenraum geschehen sind.
Insgesamt
betrachtet zählt die Gerresheimer Straße auch nicht zu den Unfallschwerpunkten
im Hildener Stadtgebiet, zumal entsprechendeÂ
Beschilderungen diesen Abschnitt als Schulweg deutlich kenntlich machen.
Die vorgeschriebene Temporeduzierung trägt ebenfalls zur Verkehrssicherheit
bei.
           Insofern sind aus Sicht der Verwaltung
keine Verschlechterungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit zu erwarten.  Â
2.1.6 Â Â Verkehrs-
und Lärmbelastung
     Mit
der Realisierung aller im Bebauungsplanentwurf dargestellten Planungen,
Weiterbildungszentrum, Wohnbebauung auf dem ehemaligen städtischen Grundstück,
Bebauung der rückwärtigen Gärten der Augustastrasse, bringen vereinzelte Bürger
in ihren Anregungen die Gefahr eines überhöhten Verkehrsaufkommens auf der
Gerresheimer Straße zum Ausdruck.
Mit
ca. 14.000 Kfz/Tag ist die Gerresheimer Straße sicher eine relativ hoch
belastete Hauptverkehrsstraße. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich durch
die geplanten Maßnahmen keine dramatischen Situationen ergeben werden, die den
Verkehr zum Erliegen bringen. Schließlich ist es immer noch so, dass alle
möglichen Fahrzeugbewegungen nicht zu exakt der gleichen Zeit erfolgen, sondern
sich über den Tag verteilen. Wie in anderen Straßen mit einem hohen
Verkehrsaufkommen auch ist zu den
Hauptverkehrszeiten immer mit zäh fließendem Verkehr zu rechnen. Dies hat dann
aber wiederum den Vorteil, dass das Geschwindigkeitsniveau entsprechend
reduziert ist und somit Ein- und Ausbiegevorgänge zügiger erfolgen können und
als positiver Nebeneffekt auch die Verkehrssicherheit höher ist.
Dennoch
ist beabsichtigt, das Verkehrsgeschehen in diesem Bereich über einen Zeitraum
von 1-2 Jahren zu beobachten, um bei massiven verkehrlichen Problemen, u.U.
doch noch eine separate Linksabbiegerspur einzurichten. Derzeit ist dies nicht
beabsichtigt.Â
          Â
           Der Rat nimmt die Anregungen zur
Kenntnis und verhehlt nicht, dass im Zusammenhang mit der geplanten
Wohnbebauung im rückwärtigen Teil der Gerresheimer Straße 20 und des Weiterbildungszentrums auf die
umliegende Wohnbebauung zusätzliche Belastungen durch Verkehr und Lärm
zukommen. Die Stadt Hilden hat deshalb ein Schallschutzgutachten in Auftrag
gegeben, um die Immissionssituation zu klären. Danach stellt sich die Situation
so dar, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei Beachtung bestimmter Maßnahmen,
wie zum Beispiel durch passive Schallschutzmaßnahmen, weitestgehend eingehalten
werden.
      Vor diesem Hintergrund
müssen die Interessen der Anwohner an der Bewahrung der derzeitigen Situation
in Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an dem Weiterbildungszentrum zurückstehen.
           Insbesondere im Hinblick auf das
Verkehrsaufkommen durch die Besucher des Weiterbildungszentrums ist die
derzeitige Situation der Wohnbebauung, an der Gerresheimer Straße und im
westlichen Abschnitt der Augustastraße, nicht vergleichbar mit der in einem reinen
Wohngebiet. Die Lage der Grundstücke an einer Hauptverkehrsstraße und in
unmittelbarer Nähe zur Innenstadt bringt es zwangsläufig mit sich, dass hier
andere Verkehrsbelastungen hingenommen werden müssen als in Wohngebietsstraßen.
          Â
2.1.7   Öffentliche
Grünfläche/Park
           In vereinzelten Schreiben wird
angeregt, die ehemalige Fläche der Schule nicht für Wohnbauzwecke
bereitzustellen, sondern hier einen Park anzulegen, der dann auch für Veranstaltungen
der Musikschule oder der VHS genutzt werden könnte.
           Wie so oft, stoßen auch hier
wiederum unterschiedliche Interessen aufeinander.
Ein
Park, mitgenutzt durch das Weiterbildungszentrum, ist sicher wünschenswert.
Allerdings sind dann – je nach Veranstaltung – Konflikte mit der umgebenden
Wohnbebauung vorprogrammiert. Es sei in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss
des Stadtentwicklungsausschuss verwiesen, der bereits am 05.12.2001 einen
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (SV IV-2-084) zur Errichtung eines
Kulturparks für das städtische Grundstück abgelehnt hat.
2.1.8Â Â Â Feinstaub, Abgasemissionen
Aufgrund der Verkehrsbelastung im Umfeld des
Plangebietes ist davon auszugehen, dass die Luftqualität nicht der in freier
Natur entspricht. Inwieweit hier Grenzwerte überschritten werden, etwa an der
Gerresheimer Straße, ist derzeit nicht bekannt. Für die Überwachung der
Luftqualität ist nicht die Stadt Hilden, sondern das Landesumweltamt zuständig.
Hilden gehört nicht zum Messnetz des LUA, es gibt in Hilden keinen
Mess-Container-Standort.
           Außerdem werden
Messungen nicht grundstücksbezogen durchgeführt,     sondern betreffen immer ein großräumigeres Gebiet.
           An
dieser Stelle wird auf ein Schadstoffgutachten aus dem Jahre 2005 hingewiesen,
dass die Stadt Hilden für den Bebauungsplan Nr. 14B in Auftrag gegeben hat. Das
Ergebnis hat gezeigt, dass trotz einem höheren Verkehrsaufkommen es zu keinen
Grenzwert-Ãœberschreitungen gekommen ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang
auch, dass die Kirchhofstraße ebenfalls eine innerstädtische Straße ist,
allerdings mit einem weitaus höheren Verkehrsaufkommen als die Gerresheimer
Straße.
Es ist unstrittig, dass die Emissionen von
Diesel-Fahrzeugen wesentlich zur Feinstaub-Belastung in Städten beitragen. Die
Schadstoffbelastung stammt zum einen vom örtlichen Verkehr, aber zum größten
Anteil von der städtischen Hintergrundbelastung (also z.B. von den umliegenden
Straßen) und der großräumigen Luftverschmutzung. Da diese wiederum erheblich
vom KFZ-Verkehr verursacht werden, sind für eine wirksame Reduzierung der
Gesamtbelastung vor allem auch Maßnahmen erforderlich, die in der Fläche
greifen. Die größten Wirkungen sind dabei mit Maßnahmen zu erzielen, die direkt
an den Quellen ansetzen, etwa den Partikel-Filtern bei Diesel-Fahrzeugen. Damit
ist eine Reduzierung der Partikel-Emissionen von über 90 % möglich. Die
erforderliche Technik steht, auch für Nachrüstungen älterer Fahrzeuge, zur
Verfügung.
Ohne diese Maßnahmen an der Quelle können die
vielfältigen Bemühungen der Kommunen zur Reduzierung der Luftschadstoffe nicht
wirksam sein, da trotz der innermotorischen Verbesserungen an den
Diesel-Fahrzeugen deren hoher und steigender Anteil an Neuzulassungen (derzeit
fast 40 %) nach Aussagen des Umweltbundesamtes ohne weitere Minderungsmaßnahmen
zu einer Erhöhung der Dieselruß-Partikel-Emissionen führen wird.
           Hier fehlt es an Eingriffsmöglichkeiten der Kommune.
           Die Anregungen werden daher zurückgewiesen
2.2 Â Â Â Â Â Schreiben der Frau Silvia Petring vom 13.06.2005
           Zu den Anregungen wird wie folgt
Stellung genommen:
2.2.1Â Â Â Teilbereich
H
           In dem Schreiben wird der geplante
Bau des II-geschossigen Wohnhauses im Teilbereich H kritisiert. Demnach soll
der Neubau „erheblich“ von der vorhandenen Bebauung der Augustastraße
abweichen. Des Weiteren werden Bedenken hinsichtlich der Geschosshöhe
angemerkt.
Die Verfasserin merkt an,
dass die Traufhöhe des geplanten Mehrfamilienhauses 1,50 m bzw. 1,90Â
m höher ist, als die der jeweiligen zugehörigen Gebäude der
Augustastraße.
           Entscheidender ist jedoch, dass die
Firsthöhe des geplanten Neubaus mit nach Änderung des Entwurfes nunmehr 58,60 m
weit unter den Firsthöhen der bestehenden Gebäude der Augustastraße (61,70
m bis 63,60 m) liegt, nämlich bis zu 5,00
m. Außerdem passt sich das Mehrfamilienhaus mit seiner II-Geschossigkeit dem
Bestand der Augustastraße durchaus an.
           Der Vorwurf, dass das neue Gebäude
sich nicht in das Erscheinungsbild der Augustastraße einfügen, wie von ihrer Seite
kritisch angemerkt wird, wird zurückgewiesen, zumal die geplanten Wohngebäude
bis zu 59 m von der Mitte der Augustastraße entfernt entstehen würden und daher
keinen optischen Einfluss auf das dortige Straßenbild hätten.
2.2.2Â Â Â Teilbereich I
           Die Verfasserin bringt zum Ausdruck,
dass mit der zusätzlichen Ausweisung von einem Doppelhaus auf der Teilfläche I
und der privaten Erschließung von der Augustastraße aus dies als „erhebliche“
Veränderung des Bebauungsplanentwurfes gegenüber dem zur Bürgeranhörung
vorgestellten Plänen zu bewerten ist und stellt an dieser Stelle die Zulässigkeit
in Frage.
           Bzgl. der Zulässigkeit ist
festzustellen, dass im Rahmen des Verfahrens es immer wieder zu Ãœberarbeitungen
eines Bebauungsplanentwurfes kommen kann. Diese Änderungen resultieren zum Teil
aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und zum Teil sind es auch städtebauliche
Gründe. Daher gibt es im Aufstellungsverfahren mehrere Stufen der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
           Im vorliegenden Fall erfolgte die
Hinzunahme des östlich gelegenen Grundstückes der Teilfläche I aus
verschiedenen Gründen. Zum einen soll die städtebauliche Einheitlichkeit gegeben
sein und zum anderen soll die Erschließung des Flurstückes 252 erleichtert und
sichergestellt werden.
Da die rechtlich verbindliche Beteiligung der Öffentlichkeit erst mit
der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfes durchgeführt wird, sind
Änderungen des Entwurfes nach der frühezeitigen Bürgeranhörung zulässig und in
der Regel immer notwendig.
Â
2.2.3Â Â Â Teilbereich E
           In dem Schreiben wird angeregt, für
den geplanten Geschosswohnungsbau die Firsthöhe von derzeit 62,00m zu
reduzieren, da es sich der Definition im Schreiben nach um eine Hinterlandbebauung
handelt.
           Es ist in diesem Zusammenhang
anzumerken, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes der            Begriff „Hinterland“ nicht mehr
zutrifft und es sich hier um einen städtischen Innenbereich handelt, der
eigenständig erschlossen wird.
           Warum die Verfasserin des Schreibens
anregt, die vorgesehene Firsthöhe des geplanten Gebäudes von 62,00 m zu
reduzieren, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere deshalb nicht, weil die
Höhe sich an der Firsthöhe des noch bestehenden alten Schulgebäudes (58,10m –
62,00m) orientiert. Hinzu kommt, dass ein Großteil der umliegenden Gebäude der
Gerresheimer Straße, Augustastraße und Hoffeldstraße Firsthöhen aufweisen, die
weit über 62,00 m liegen. Hierbei wird insbesondere auf das ehemalige
Schulgebäude Gerresheimer Straße 20 hingewiesen, das eine Firsthöhe von 70,80 m
hat.
           Es
ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Entwurf zum Bebauungsplan in
diesem Teilbereich geändert wurde und nunmehr nur noch ein Gebäudekörper mit 16
x 23 m hier errichtet werden soll.
2.2.4Â Â Â Stellplatznachweis
           Der Stellplatznachweis für den
geplanten Geschosswohnungsbau auf dem ehemaligen Schulgelände ist nicht
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und wird im Rahmen der Baugenehmigungserteilung
geprüft. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass in den vorgeschriebenen
Tiefgaragen mehr Stellplätze entstehen werden als es die gesetzliche Regelung
von 1 Stellplatz/1 Wohneinheit erfordert. Darüber hinaus wird für die
Teilbereiche E und H eine Erhöhung des Stellplatznachweises von 1.5
Stellplätzen je Wohneinheit als textlicher Hinweis aufgenommen.
Â
2.2.5Â Â Â Raumsituation des
Weiterbildungszentrums
           Es mag sicherlich zutreffen, dass
einige Kurse der VHS in anderen Räumlichkeiten außerhalb des
Weiterbildungszentrums stattfinden. Allerdings musste natürlich auch ein räumlicher
Kompromiss gesucht werden, um der Vielfalt und Vielzahl an Weiterbildungsmöglichkeiten
gerecht zu werden.
           Die Verfasserin regt in diesem
Zusammenhang daher an, die geplante Wohnbebauung auf dem            noch städtischen Grundstück statt
für Wohnbauzwecke, als Erweiterungsfläche für das Weiterbildungszentrum zu
nutzen.
           Ob langfristig Reserveflächen
benötigt werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass auf der „Fläche für den Gemeinbedarf“ ein zusätzliches
Gebäude errichtet wurde und somit ausreichend Raumkapazitäten bereit stehen.
           Über mögliche
Erweiterungsbedürfnisse kann zum jetzigen Zeitpunkt nur spekuliert werden. Der
absehbare Raumbedarf der verschiedenen Einrichtungen des Weiterbildungszentrums
wurde jedenfalls abgedeckt.
           Weitergehende Ansprüche und
Notwendigkeiten – sollten sie später einmal auftreten – müssen dann bearbeitet
werden.
2.2.6Â Â Â Parken
           An dieser Stelle der Anregungen
zeigt sich ein gewisser Widerspruch in dem, was die Verfasserin des Schreibens
einerseits kritisiert und andererseits fordert.
           Sie beklagt, dass es zu wenige
Besucherparkplätze für das Weiterbildungszentrum gibt, gleichzeitig soll dieses
doch im rückwärtigen Teil des Grundstückes, wo Wohnbebauung vorgesehen ist,
erweitert werden.
           Würde man der Anregung folgen,
bedeutet es natürlich auch, dass entsprechend der BauO NW ausreichend
Stellplätze für die vorgeschlagene Erweiterung des Weiterbildungszentrums
bereitgestellt werden müssten. Zu beachten ist hierbei, dass bei einer
derartigen Nutzung im Gegensatz zu einer Wohnnutzung weitaus mehr Stellplätze
bereitgestellt werden müssten. SomitÂ
würde dies zum einen eine noch stärkere Frequentierung der Fläche
durch Besucher bedeuten und zum anderen
die Gerresheimer Straße und auch die umliegenden Straßen stärker belasten.
Daher ist es sicherlich sinnvoll, nicht alle Angebote an Weiterbildungsmöglichkeiten
an dieser Stelle zu konzentrieren.
2.2.7Â Â Â Wohnraumbedarf und
Neuausweisung von Wohngebieten
           Zu dieser
Anregung wird auf Punkt 2.1.2 der Sitzungsvorlage verwiesen.
           Die
Anregungen werden zurückgewiesen.
2.3Â Â Â Â Â Â Schreiben des Herrn Jahn vom 16.06.2005
           Zu den Anregungen wird
wie folgt Stellung genommen:
           zu 1.   Hierzu wird auf Punkt 2.1.6 der
Sitzungsvorlage verwiesen.
           zu 2.   Unter Punkt 2 der Anregungen wird auf eine Anpflanzungsmaßnahme
verwiesen, die laut zeichnerischer Darstellung im Bebauungsplan zu erfolgen
hat. Hierbei handelt es sich um eine bestehende Hecke und nicht, wie vom
Verfasser interpretiert, um ein Anpflanzungsgebot.
           zu 3.               Hierzu wird auf Punkt 2.1.4 der Sitzungsvorlage
verwiesen.
           Die Anregungen werden zurückgewiesen.
2.4Â Â Â Â Â Â Schreiben der Eheleute Inge und Arno Schmolke
vom 20.06.2005
           Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung
genommen:
      In dem Schreiben wird kritisch angemerkt,
dass mit der Bebauung auf den rückwärtigen Grundstücken der Augustastraße der
Garten verschattet wird. Festzustellen ist, dass aufgrund der heute noch
vorhandenen Bäume bereits jetzt von einer Verschattung ausgegangen werden muss.
      Hinzu kommt, dass die Gärten der
Augustastraße nach Süden ausgerichtet sind und somit während der Sommerzeit
auch zu später Stunde keine Vollverschattung des Grundstückes zu erwarten ist.
      Des
Weiteren wird mit der Neubebauung von steigenden Lärmimmissionen ausgegangen,
welche die „bisher intakte Ökologie“ beeinträchtigen.
      Diese
Kritik ist nicht nachvollziehbar, da ein Zusammenhang zwischen Lärm und der
davon ausgehenden Gefahr für eine „intakte Ökologie“ in diesem Bereich nicht
gesehen wird. Sofern der Verfasser davon ausgeht, dass mit Lärm der PKW-Verkehr
gemeint ist, der über den Parkplatz des Weiterbildungszentrums zu den Tiefgaragen
der neuen Wohnbebauung geführt wird, ist folgendes festzustellen:
      Dadurch,
dass gerade für die Neubebauung keine oberirdischen Stellplätze zulässig sind,
kann nicht von derart starken Lärmimmissonen ausgegangen werden, wie in der
Anregung zum Ausdruck gebracht wird.
     Die Anregungen werden zurückgewiesen.
 Â
2.5Â Â Â Â Â Â Schreiben der Architekten
Wegmann+Kretschmer-Fricke vom 12.06.2005
           Zu dem Schreiben wird wie folgt
Stellung genommen:
2.5.1 Â Â Umwandlung der Baulinie
           Der Anregung wird teilweise durch folgende Ergänzung in
den textlichen Festsetzungen entsprochen:
Entlang der Baulinie im Teilbereich D (Hoffeldstraße)
sind gem. § 86 LBO NW Vor- und Rücksprünge von 1.00 m ausnahmsweise zulässig.
2.5.2   Verschiebung des nördlichen Baufensters
auf dem Flurstück 874 im Teilbereich D
           Der Anregung wird gefolgt.
2.5.3   Zufahrt          Â
      Die im Plan als „Weg“ gekennzeichnete Fläche ist bereits als
Anliegerstraße gewidmet. Eine Zufahrt zu einer neuen Tiefgarage ist daher gegeben.
2.5.4Â Â Â Bautiefe
      Der gewünschten Anregung, das Baufenster
auf 13 m zu vertiefen, wird nicht entsprochen.
2.5.5   Abstandsfläche
      Die in dem Schreiben angesprochene
Regelung bezieht sich auf den süd-östlichen Bereich des Teilbereiches D
(Flurstücke 873 und 874). Hier werden Probleme hinsichtlich der einzuhaltenden
Abstandsflächen zu bestehenden, im Innenbereich liegenden Gebäuden gesehen und
zu der durch eine Baugrenze festgesetzten Baufläche entlang der Hoffeldstraße.
      Dennoch wird an der Baugrenze insgesamt
festgehalten.
      Hierdurch wird gewährleistet, dass zu
einem späteren Zeitpunkt, sobald die vorhandenen Gebäude im Innenbereich nicht
mehr benötigt und abgerissen werden, entlang der Hoffeldstraße Gebäude zulässig
sind, die den Anforderungen an ein gesundes Wohnumfeld gerecht werden.
     Â
      Die Anregung wird daher lediglich zur
Kenntnis genommen.
Â
2.6                  Schreiben der Rechtsanwälte Höller Spichartz
Hendrichs für U. Seiffert, Augustastraße 10 vom 22.06.2005
                      Â
      Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung
genommen:
      Zu 1.              In
dem Schreiben wird unter Punkt 1 noch mal an das Begehren des Mandanten, das
städtische Grundstück zu erwerben, erinnert. Auf Grund der damals geforderten
Nebenbedingungen konnte der angestrebte Verkauf nicht durchgeführt werden.
Diese Anregung auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Hinsichtlich der
Anregungen bzgl. der „grünen Lunge“ wird auf Punkt 2.1.1 der Sitzungsvorlage
verwiesen.
           Zu 2.              An
dieser Stelle wird die Verwunderung zum Ausdruck gebracht, dass „das frühere
Volkshochschulgebäude beseitigt werden soll“, obwohl entsprechender Raumbedarf
gegeben ist.
                           Bei dem angesprochenen Gebäude handelt es
sich um einen Betonskelettbau aus den 70er Jahren. Eine Untersuchung des
Gebäudes hat ergeben, dass aufgrund der Baufälligkeit und der zu erwartenden
Asbestbelastungen eine dauerhafte Nutzung und die dafür erforderliche
Totalsanierung in Richtung heutiger Gebäudestandards (Wärmedämmung),
wirtschaftlich nicht zu vertreten ist.
Â
      Im
Weiteren siehe hierzu Punkt 2.2.5, Raumsituation des Weiterbildungszentrums,
der Abhandlungen der Frau Silvia Petring
Zu 3a/b.  In dem Schreiben wird
an dieser Stelle die Aussage getroffen, dass die Bebauung des straßennahen
Bereiches der Augustastraße und Gerresheimer Straße am „wenigsten
schützenswert“ ist und daher die bauliche Beschränkung durch die Festsetzung
von Baulinien nicht eingesehen wird und als nicht „sachgerecht“ bewertet wird.
                  Diese
Einschätzung ist nicht nachvollziehbar, da es gerade die straßennahe Bebauung
ist, die hier das Straßenbild prägt. Insbesondere die Augustastraße zeichnet
sich auf der südlichen Seite durch die straßennahe und homogene Bebauung aus
und hebt sich positiv aus dem gesamtstädtischen „Angebot“ an Straßen hervor.
Und um den Straßencharakter langfristig zu sichern, ist die Festsetzung durch
Baulinien durchaus gerechtfertigt.
      Den Gebäudebestand der Augustastraße als
„eigenwillige Bauform“ zu bezeichnen, wird an dieser Stelle als nicht
sachgerecht gesehen und lediglich zur Kenntnis genommen.
                  Vorgeschlagen
wird im Weiteren eine großzügigere Bemessung der Baugrenzen aus städtebaulichen
Gründen.
      Unter Anwendung von Baulinien für die zur
Augustastraße zugewandten Gebäudeseiten und vereinzelt über die bestehenden
Gebäude hinausgehenden Baugrenzen für die rückwärtigen Gebäudeseiten werden die
Bebauungsmöglichkeiten erweitert und nicht beschränkt.
      Bezogen auf das Grundstück des Mandanten
besteht ebenso die Möglichkeit, das Gebäude zum Garten hin zu erweitern.Â
      Im Weiteren wird kritisiert, dass die im
Bebauungsplan-Entwurf ausgewiesene neue Wohnbebauung der rückwärtigen
Augustastraßengrundstücke nicht der „eigenwilligen Bauform“ des bestehenden
Gebäudebestandes der Augustastraße folgt.
      Es fällt schwer, dieser Argumentation zu
folgen, da die Neubebauung sich nicht zwangsläufig an die Bauform der
Augustastraße anpassen muss, darüber hinaus jedoch bzgl. der Geschossigkeiten
und der Bautiefen sich der umliegenden Bebauung teilweise unterordnet oder
annähert.
      Mit der unterschiedlichen Ausweisungen in
den Teilbereichen wird noch mal deutlich, dass jeder dieser Bereiche für sich
betrachtet unterschiedliche Qualitäten hat und diese auch entsprechend durch
die differenzierten Festsetzungen berücksichtigt worden sind.Â
           Der
Mandant fordert letztlich für sein Grundstück eine größer dimensionierte Baumöglichkeit
auf seinen Grundstücken, insbesondere mit dem Argument, dass die „südliche
Seite“ der Augustastraße und die „nördliche“ Seite der Gerresheimer Straße
durchgängig bebaut sind.
           Wie bereits oben
erwähnt, bestimmt gerade die südliche Seite der Augustastraße das Straßenbild.
Würde man der Anregung des Mandanten folgen und den Eckbereich der
Augustastraße/Gerresheimer Straße bebauen zu lassen, würde das Straßenbild an
Qualität einbußen. Da es ein erklärtes städtebauliches Ziel ist, gerade diesen
Bereich zu erhalten und zu sichern, wird der Anregung nur teilweise
entsprochen, indem für vereinzelte Gebäude der südlichen Augustastrasse Bautiefen
zwischen 14,00 und 15,50 m ausgewiesen wird.
           Hierdurch
ergeben sich bestimmte Entwicklungsspielräume.
Zu 3c.            In dem
Schreiben wird unter c festgestellt, dass in einem Teilbereich eine Ãœberschreitung
der GRZ um 20% zulässig ist und der Mandant dies als „Ungleichheit“ bewertet,
die für ihn nicht erklärbar ist.         Â
           Aufgrund des geänderten
Entwurfes mit nur einem Gebäudekörper auf der Teilfläche E ist eine
Ausnahmsweise zulässige Überschreitung nicht mehr erforderlich und auch nicht
von mehr von einer „Ungleichheit“ gesprochen werden kann.
 Zu 3
d.          An dieser Stelle wird Kritik
hinsichtlich des Erschließungsweges für den Teilbereich I geäußert. Der
Verfasser sieht darin einen „erheblichen Eingriff in die bisherige Grünzone“.
                Die
hier geplante Erschließung als „erheblichen Eingriff“ zu werten, wird als unverhältnismäßig
gesehen, da ein großer Teil der im Plan dargestellten Zuwegung bereits
versiegelt ist und als Zufahrt genutzt wird.
                Mit
der Ausweisung und den daran gebundenen textlichen Festsetzungen, sämtliche
Zufahrten mit wasserdurchlässigen Belagsarten auszustatten, werden zudem
bessere Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagwasser geschaffen.
Zu 3 e.  Bzgl.
der hier getroffenen Anregung zur Parksituation wird auf Punkt 3.4.1 der
Sitzungsvorlage verwiesen.
Zu 3 f.   Das
hier vorgebrachte Argument der „Ungleichbehandlung“ wird zurückgewiesen, da die
hier angesprochenen Bäumen auf dem Grundstück des Mandanten nicht als
erhaltenswert im Bebauungsplanentwurf dargestellt sind, sondern lediglich als
„örtlich vorhandener Baum“, wie aus der Legende des B-Planes unschwer zu
entnehmen ist.
Abschließend
wird in dem Schreiben noch mal auf das Anliegen des Mandanten verwiesen, wonach
dieser sich immer noch „vehement“ für den Erhalt vorhandener Grünflächen einsetzt,
sofern der Gleichheitsgrundsatz gewährleistet ist.
Seiner
Definition nach müssen alle Anlieger gleich behandelt werden um vergleichbare
Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten.
Dass
dies nicht immer möglich ist und nicht angebracht ist aufgrund
unterschiedlicher städtebaulicher Aspekte, wurde bereits erläutert.
           Die Anregungen werden teilweise
berücksichtigt.
2.7      Schreiben des RA W. Lehmann, Düsseldorf, für A. Hankel,
Hilden, vom 16.06.2005 bzw. 21.07.2005
           Rechtsanwalt Lehmann bringt für
seinen Mandanten A.Hankel verschiedene Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 236
vor:
           Zunächst wird vorgeschlagen,
komplett von einer Ãœberplanung des Plangebietes abzusehen. Hilfsweise soll die
Bebauung im Planinnenbereich im Maß der baulichen Nutzung reduziert werden, auf
bestimmten Grundstücken soll keine Bauausweisung erfolgen, schließlich soll
eine im Plangebiet stehende große Eiche – die für die bisherige Planung weichen
müsste – erhalten bleiben.
Zu diesen
Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
           Zunächst wird angeregt, auf eine
Bebauung des Innenbereiches ganz zu verzichten. Dies wird
           mit dem Siedlungsdichtegutachten von
1997 und mit einer Nichtbeachtung der Boden-schutzklausel des BauGB begründet.
Aus städtischer Sicht kann dieser Argumentation keinesfalls gefolgt werden. Es
wird auf die Abhandlungen unter Punkt 2.1.2 verwiesen.
           Es ist an dieser Stelle darauf
hinzuweisen, dass der Entwurf zum Bebauungsplan im Teilbereich E geändert wurde
und nunmehr nur noch ein Gebäudekörper errichtet werden soll.
           Im weiteren Verlauf argumentiert der
Anreger, es läge kein aussagekräftiger Umweltbericht vor.
           Dies ist auch nicht weiter
verwunderlich, da das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 236 noch nach dem „alten“
Planungsrecht (welches vor dem 20.07.2004 galt) durchgeführt wird. Dies ist
möglich, da der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan am 18.06.2003 erfolgte.
           Weiterhin wird der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag kritisiert, in dem hinsichtlich der
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ein Defizit verbleibt.
           Dies ist richtig; allerdings
vergisst der Anreger, dass im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag auch ein
Vorschlag zum Ausgleich des Defizites gemacht wird (siehe hierzu auch Pkt.
2.1.1).
Damit
wird allen Anforderungen des Bauplanungsrechtes Genüge getan.
           Die geplante Neubebauung im
Planinnenbereich wird ebenfalls kritisiert; diese sei zu hoch und zu dicht.
Insbesondere die Traufhöhe wird als zu hoch herausgestellt.
Tatsächlich
ist es so, dass die Firsthöhe des geplanten Neubaus mit den nunmehr geplanten 58,60
m weit unter den Firsthöhen der bestehenden Gebäude der Augustastraße (61,70
m bis 63,60 m) liegt, nämlich bis zu 5,00
m. Außerdem passt sich das Mehrfamilienhaus mit seiner II-Geschossigkeit dem
Bestand der Augustastraße durchaus an (siehe hierzu auch Punkt 2.2.1 der Sitzungsvorlage)
           Abschließend wird vom Anreger
kritisiert, dass im Zuge der Bauleitplanung (hier: 40. Änderung des FNP) ein
Teil der ehemaligen Gemeinbedarfsfläche in Wohnbaufläche umgewandelt wurde.
Hierzu kann ausgeführt werden, dass diese FNP-Änderung inzwischen nicht nur vom
Rat der Stadt
beschlossen
sondern auch von der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt und anschließend im
städtischen Amtsblatt bekannt gemacht wurde.
           Im Zusammenhang mit der
Denkmaleigenschaft des Gebäudes Gerresheimer Straße 20 (Weiterbildungszentrum
Altes Helmholtz) ist festzuhalten, dass aufgrund des Abstandes zwischen Denkmal
und Neubebauung sowie der gestalterischen Unterordnung der Neubebauung
gegenüber dem Denkmal keine Bedenken bestehen und seitens der zuständigen
Behörden auch nicht geäußert wurden.
           Die Anregungen werden bis
auf die Änderung im Teilbereich E zurückgewiesen.
2.8 Â Â Â Â Schreiben
des RA K. Beuse u. W. Hankel, Hilden, für Hankel Gbr, Hilden, vom 17.06.2005
           Die
Rechtsanwälte Beuse und Hankel bringen für Ihre Mandanten Hankel Gbr. verschiedene
Anregungen zum Bebauungsplan Nr. 236 vor:
           - So wird u.a. darauf hingewiesen, dass durch
eine fehlende Zugangsmöglichkeit über die Hoffeldstraße und eine
Zufahrt/Abfahrt im Bereich der Gerresheimer Straße 18 zur Erschließung des
Weiterbildungszentrums mit einem Verkehrsaufkommen in „unerträglichem Maße“ zu
rechnen ist.
           Hierzu
ist festzuhalten, dass der Zugang über die Hoffeldstraße früher als Fuß- und Radewegverbindung
zum „Alten Helmholtz“ gedient hat und daher auch nicht für eine umfangreiche
PKW-Erschließung in Betracht kommen könnte.
           Ergänzend
wird hierzu in dem Schreiben auf die rückwärtige Wohnbebauung verwiesen, die
einen weiteren Beitrag dazu leistet, das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich zu
erhöhen.
           Unabhängig
davon ist die dramatische Darstellung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens als
unverhältnismäßig zu bewerten, da die Frequentierung des Parkplatzes und der
Stellplätze für die rückwärtige WohnbebauungÂ
sich über den Tag verteilt.
           Es
wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass es zu gelegentlichen „verkehrlichen
Engpässen“ kommen kann, aber schließlich handelt es sich hier um einen
innenstadtnahen Bereich und mit der Gerresheimer Straße um eine
Hauptverkehrsstraße mit überregionaler Erschließungsfunktion, welche auch die
Dorothea-Erxleben-Straße, die Luisenstraße und die Augustastraße mit Anlieger-
bzw. Anwohnerverkehr bedient.
     Â
           - Zu der Feststellung, dass ein Bedarf an
zusätzlichen Wohnbauflächen in Hilden nicht besteht, wird auf Punkt 2.1.2 der
Sitzungsvorlage verwiesen.
                Hichsichtlich
der Änderung des FNP wird darauf hingewiesen, dass inzwischen die 40.
Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung mit Datum vom 11.07.2005
genehmigt wurde und die Bekanntmachung erfolgte.
      - Bzgl. der Kritik an zusätzlichen Emissionen
wird auf Punkt 2.1.6 der Sitzungsvorlage verwiesen.
      - Es werden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung
der planerischen Grundsätze des §1 Abs. 6 BauGB durch die vorgesehene Planung
geäußert.
                  Siehe
hierzu Punkt. 2.1.2 der Sitzungsvorlage.
      - Anregungen zur Stellplatzsituation des
Weiterbildungszentrums.
                  Siehe
hierzu Punkt 2.1.4 der Sitzungsvorlage.
                      Â
           - Im Schreiben wird u.a. die Feststellung
getroffen, dass hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen durch die Planung
keine Auseinandersetzung stattgefunden hat.
             Es
wurde bereits während der Bürgeranhörung seitens der Verwaltung darauf aufmerksam
gemacht, dass sich die Verkehrssituation durch die intensive Nutzung des
Gebäudes Gerresheimer Straße 20 und der rückwärtigen Bebauung ändern wird. Da
die Erfahrung gezeigt hat, dass sich Autofahrer auf veränderte Situationen
entsprechend einstellen können, wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt die
Aussage getroffen, dass erst nach einer Verkehrsbeobachtung über einen Zeitraum
von ca. einem Jahr eine tatsächliche Einschätzung der Verkehrssituation möglich
macht.
             Sollte
sich dann herausstellen, dass es zu nicht vertretbaren Verkehrsbehinderungen in
Form von Staus oder gar erhöhtem Unfallgeschehen gekommen ist, wurde die Option
einer zusätzlichen Abbiegespur genannt.
             Bereits
in einem so frühen Stadium der Planung konkrete Auswirkungen zu benennen, wäre
rein spekulativ. Daher ist eine
Beobachtung des Verkehrsgeschehens über einen längeren Zeitraum weitaus
effektiver und bietet die Möglichkeit Verbesserungen oder Veränderungen an den
Stellen anzusetzen, die sich als problematisch herausgestellt haben.
           - An letzter Stelle der Anregungen wird auf
fehlende Alternativplanungen verwiesen, sollte eine Abbiegespur erforderlich
sein, da hiervon auch der Standort der Bushaltestelle betroffen wäre.
             Hierzu
wird auf Punkt 2.1.4 der Sitzungsvorlage verwiesen.
           Die
Anregungen werden zurückgewiesen.
2.9 Â Â Â Â Â Schreiben
der RA Lenz und Johlen, Köln, für Uffmann Gbr vom 20.06.20005
           In Ihrem Schreiben regt die Kanzlei
Lenz und Johlen – vor dem Hintergrund einer grundsätzlichen Zustimmung zu einer
Bebauung der Hinterlieger-Grundstücke an der Augustastraße – eine stärkere Ausnutzbarkeit
der Grundstücke ihrer Mandantschaft an. Dies schlägt sich nieder in der
Forderung nach einem Geschoss mehr, nach einer größeren überbaubaren Fläche,
nach anderen Dachformen und zusätzlichen Stellplätzen.
           Darüber hinaus wird angeregt,
insbesondere die Baumöglichkeiten auf dem südlich gelegenen städtischen Grundstück
in ihren Ausmaßen zu reduzieren.
           Die Anregungen werden in Form der
eingereichten „Konsens“-Variante mit TiefgarageÂ
berücksichtigt.
           Demnach wird der Erhöhung der Geschossigkeit auf zwei
stattgegeben und die überbaubare Fläche wird ebenfalls erhöht, sodass hier
nicht mehr von einer Beschränkung der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit
ausgegangen werden kann.
          Â
           Für die getroffene Festlegungen „Pultdächer“
gibt es gute städtebauliche Gründe. So soll für die hier vorgesehene neue
Bebauung eine einheitliche Grundcharakteristik geschaffen werden, um sowohl
gegenüber der vorhandenen Bebauung an der Augustastraße als auch gegenüber dem
Denkmal Gerresheimer Straße 20 „Altes Helmholtz“ gestalterische Eigenständigkeit
zu erlangen. Gleichzeitig soll jedoch auch die Qualität der vorhandenen Bebauung
nicht beeinträchtigt werden. Hieraus haben sich die Pultdach-Festsetzung und
die Ausrichtung der Gebäude ergeben. Ähnlich der Augustastraße kann sich dann
ein homogenes und trotzdem variantenreiches Siedlungsbild ergeben. Hier nun die
Dachformen freizugeben würde zu einer gestalterischen Beliebigkeit und damit zu
einer sicheren Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes für Neubauten und
Bestand führen.
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           Aus der offengelegenen Planung lässt
sich daher erkennen, dass es eine „Ungleichbehandlung“ der Mandantschaft nicht
gibt.
           Insgesamt resultiert aus den
gleichartigen städtebaulichen Vorgaben und der Abstufung der Geschossigkeit bei
den Neubauten ein harmonisches neues Bild - ähnlich der Augustastraße.
           Insofern ist auch die Forderung, auf
dem städtischen Grundstück (Bereich E) die geplante Neubebauung zu reduzieren,
inhaltlich nicht begründet. Die Abstände der jeweiligen Neubebauungen
zueinander sind so gewählt, dass keinerlei gegenseitige Beeinträchtigungen zu
erwarten sind. Im vorliegenden Fall liegt der Abstand von Haus zu Haus zwischen
28 und 30 m. Zwischen den Gebäuden liegen Gartengrundstücke mit Begrünung.Â
           Es
ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass  der Entwurf zum Bebauungsplan in diesem
Teilbereich geändert wurde und nunmehr nur noch ein Gebäudekörper mit 16 x 23 m
hier errichtet werden soll.
2.10Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Schreiben
des Herrn Vogelsang per mail vom 22.08.2005
           Die Anregungen beziehen sich auf die
beiden nördlich gelegenen Flurstücke im Eckbereich
zwischen Augustastraße und Hoffeldstraße.
In
dem Schreiben wird angeregt, für die beiden Flurstücke (245, 246) eine
IV-Geschossigkeit auszuweisen, die Baulinie im rückwärtigen Bereich in eine
Baugrenze umzuwandeln und die Bautiefe auf 14 m zu erweitern.
Zu den Anregungen wird wie folgt Stellung genommen:
Der
Anregung die Geschossigkeit zu erhöhen wird nicht entsprochen, da im gesamten Umfeld
Geschossigkeiten zwischen II und III ausgewiesen und auch vorhanden sind. Die
Firsthöhen differieren untereinander nur in sehr geringem Maße, auch zwischen II-
und III-geschossigen Gebäuden.
Aufgrund
der Tatsache, dass das Grundstück nicht so groß ist und daher auch die Ausnutzbarkeit
entsprechend eingeschränkt ist und gleichzeitig noch ausreichend Grünfläche
erhalten bleiben soll, wird an der Ausweisung der III-Geschossigkeit
festgehalten.
Außerdem
ist die im Plan angegebene Firsthöhe nicht zwingend anzuwenden, sondern als
max.-Vorgabe zu sehen.
Wirtschaftliche
Gründe sind durchaus nachvollziehbar, sollten aber auch ihre Grenzen haben.
Eine größere Ausnutzbarkeit bedeutet auch gleichzeitig mehr Wohneinheiten mit
entsprechendem Stellplatzbedarf.
Gerade
weil das Grundstück in seinen Ausmaßen beschränkt ist und genügend Stellplätze
bereitgestellt werden müssen, ist es nicht zu vertreten, hier die Möglichkeit
zu schaffen, alles auszureizen, zu Lasten der Grün- und Freiflächen.
Der
Anregung die Baulinie im rückwärtigen Bereich in eine Baugrenze umzuwandeln
wird entsprochen.
           Dem Begehren des Eigentümers die
Bautiefe dann auf 14 m zu erweitern, wird nur bedingt gefolgt, indem die
Bautiefe auf 13 m erweitert wird.
2.11    Schreiben der sonstigen Bürger/innen deren Anregungen
thematisch zusammengefasst in einer Tabelle
           siehe Anlage 2.11
3.        die
erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 236 gemäß § 3 Abs. 2 und
3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl: I S. 2141) in der vor dem
20.7.2004 gültigen Fassung.
                  Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe
zur Innenstadt und wird westlich begrenzt durch die GerresheiÂmer Straße, nördlich
durch die Augustastraße und südöstlich durch die Hoffeldstraße.
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Nach
§ 3 Abs. 3 BauGB in der vor dem 20.7.2004 geltenden Fassung wird
ebenfalls bestimmt, dass Anregungen nur
zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs vorgebracht werden
können.
Die Offenlagefrist wird auf zwei Wochen
verkürzt.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung vom 17.11.2005 zugrunde.“