Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Hilden beschließt im Rahmen
der Zuständigkeit für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des
öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV), gemeinsam mit der
Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und dem Kreis Mettmann sowie mit Zustimmung
der mitbedienten Aufgabenträger und unter satzungsgemäßer Mitwirkung des
Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR)
- die Rheinbahn AG (Rheinbahn),
- die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann GmbH
(KVGM) und
- die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH)
als „Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/ KVGM/ VGH“
mit der Verwaltung
und Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden
öffentlichen Personenverkehrsdiensten in einem integrierten Gesamtnetz im Wege
der Direktvergabe für einen Zeitraum von 22,5 Jahren beginnend zum 01.11.2019
zu betrauen. Die Betrauung erfolgt im Rahmen der entsprechenden Regelungen der
Satzung des Zweckverbandes VRR und der „Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV
im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr“ nach dem VRR-Vergabemodell. Die Umsetzung der
Betrauung durch Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA)
steht unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf (OLG) im laufenden Nachprüfungsverfahren.
Gegenstand der zu
beschließenden Direktvergabe ist das in der Vorabbekanntmachung der
Vergabeabsicht (2018/S 097-222323, ABl./S S97 vom 24.05.2018, 222323-2018-DE) beschriebene,
bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bediente Netz
als integrierte Gesamtleistung bestehend aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und
Busverkehren. Zu diesem Netz zählen auch grenzüberschreitende Linien, die in
die Gebiete benachbarter Aufgabenträger (mitbediente Aufgabenträger) führen.
Umfang, Art und
Weise und Qualität der in diesem Gesamtnetz zu erbringenden Verkehrsdienste
richten sich nach den vom Rat der LHD und dem Kreistag des Kreises Mettmann verabschiedeten
jeweiligen Nahverkehrsplänen sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der
mitbedienten Aufgabenträger, soweit diese die hier umfassten Verkehrsdienste
betreffen. Die Betrauung beinhaltet Möglichkeiten zur Umsetzung politisch
gewollter Leistungsänderungen während des Betrauungszeitraumes, insbesondere
auch um geänderte Nahverkehrsplanungen berücksichtigen zu können.
Die Verwaltung
wird beauftragt, für den zu erteilenden ÖDA entsprechende Regelungen der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (im Folgenden „Lokale Regelungen“)
auszuformulieren, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen und im Rahmen
des VRR-Vergabesystems Bestandteile des ÖDA werden.
2. Der Rat beauftragt die städtische
Kapitalvertreterin, in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding
GmbH einen Beschluss herbeizuführen, der die Geschäftsführung verpflichtet, in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH einen Beschluss
herbeizuführen, der die Geschäftsführung verpflichtet, in der Gesellschafterversammlung
der VGH einen Beschluss herbeizuführen, der Geschäftsführung der VGH die
Weisung zu erteilen, die vom Rat beschlossene Direktvergabe incl. der Betrauung
der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH mit den sich daraus
auch für die VGH ergebenden Verpflichtungen einschließlich der von der
Verwaltung aufzustellenden Lokalen Regelungen verbindlich zu beachten.
Ferner beauftragt der Rat den/die
städtische/n Kapitalvertreter/in, in der Gesellschafterversammlung der VGH,
einen Beschluss zuzustimmen, mit dem der Geschäftsführung der VGH die Weisung
erteilt wird, die vom Rat beschlossene Direktvergabe einschließlich der Betrauung
der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH mit den sich daraus auch
für die VGH ergebenden Verpflichtungen einschließlich der von der Verwaltung
aufzustellenden Lokalen Regelungen verbindlich zu beachten. Die LHD und der
Kreis Mettmann beabsichtigen, entsprechende Weisungen an die Rheinbahn bzw. die
KVGM auf den Weg zu bringen.
3. Die LHD, der Kreis Mettmann und die Stadt
Hilden sind Aufgabenträger der öffentlichen Personenverkehrsdienste in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Sie gehören in Bezug auf die Direktvergabe
zur Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 2 lit b) VO (EG) Nr. 1370/2007 nach
Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen im VRR. Der Rat stimmt in diesem
Zusammenhang einem Zusammenschluss der Stadt Hilden mit der LHD und dem Kreis
Mettmann zu einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2 des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit NRW und dem Abschluss des hierfür erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Vertrages zu.
4. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, alle
erforderlichen Schritte für eine Betrauung der Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/ KVGM/ VGH zum 01.11.2019 zu ergreifen, um die Verkehrsbedienung im
bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bedienten Netz
als integrierte Gesamtleistung bestehend aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und
Busverkehren im unmittelbaren Anschluss an die zum 31.10.2019 ablaufende
bisherige Betrauung dieser Unternehmen weiterhin zu gewährleisten. Dies umfasst
auch Notmaßnahmen bzw. Interimsvergaben,
falls in dem laufenden Nachprüfungsverfahren eine negative Entscheidung des OLG
getroffen werden sollte oder sich eine Entscheidung verzögert und hierdurch
eine Betrauung beginnend zum 01.11.2019 gefährdet wäre.
Der Kreis Mettmann und die LHD
beabsichtigen, entsprechende Beschlüsse des Kreistages bzw. des Rates
herbeizuführen.