Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rat der Stadt Hilden beschließt im Rahmen der Zuständigkeit für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV), gemeinsam mit der Landeshauptstadt Düsseldorf (LHD) und dem Kreis Mettmann sowie mit Zustimmung der mitbedienten Aufgabenträger und unter satzungsgemäßer Mitwirkung des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR)

 

-    die Rheinbahn AG (Rheinbahn),

-    die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann GmbH (KVGM) und

-    die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH)

     als „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH“

 

mit der Verwaltung und Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unte­rliegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten in einem integrierten Gesamtnetz im Wege der Direktvergabe für einen Zeitraum von 22,5 Jahren beginnend zum 01.11.2019 zu betrauen. Die Betrauung erfolgt im Rahmen der entsprechenden Regelungen der Sat­zung des Zweckverbandes VRR und der „Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Ver­kehrsverbund Rhein-Ruhr“ nach dem VRR-Vergabemodell. Die Umsetzung der Betrauung durch Erteilung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) steht unter dem Vorbe­halt einer positiven Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) im laufenden Nachprüfungsverfahren.

Gegenstand der zu beschließenden Direktvergabe ist das in der Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht (2018/S 097-222323, ABl./S S97 vom 24.05.2018, 222323-2018-DE) beschriebene, bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bediente Netz als integrierte Gesamtleistung bestehend aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und Busverkehren. Zu diesem Netz zählen auch grenzüberschreitende Linien, die in die Gebiete benachbarter Aufgabenträger (mitbediente Aufgabenträger) führen.

Umfang, Art und Weise und Qualität der in diesem Gesamtnetz zu erbringenden Ver­kehrsdienste richten sich nach den vom Rat der LHD und dem Kreistag des Kreises Mettmann verabschiedeten jeweiligen Nahverkehrsplänen sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der mitbedienten Aufgabenträger, soweit diese die hier umfassten Verkehrsdienste betreffen. Die Betrauung beinhaltet Möglichkeiten zur Umsetzung politisch gewollter Leistungsänderungen während des Betrauungszeitraumes, insbesondere auch um geänderte Nahverkehrsplanungen berücksichtigen zu können.

Die Verwaltung wird beauftragt, für den zu erteilenden ÖDA entsprechende Regelungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (im Folgenden „Lokale Regelungen“) auszuformulieren, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen und im Rahmen des VRR-Vergabesystems Bestandteile des ÖDA werden.

 

2. Der Rat beauftragt die städtische Kapitalvertreterin, in der Gesellschafterversammlung der Stadt Hilden Holding GmbH einen Beschluss herbeizuführen, der die Geschäftsführung verpflichtet, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Hilden GmbH einen Beschluss herbeizuführen, der die Geschäftsführung verpflichtet, in der Gesellschafter­versammlung der VGH einen Beschluss herbeizuführen, der Geschäftsführung der VGH die Weisung zu erteilen, die vom Rat beschlossene Direktvergabe incl. der Betrauung der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH mit den sich daraus auch für die VGH ergebenden Verpflichtungen einschließlich der von der Verwaltung aufzustellenden Lokalen Regelungen verbindlich zu beachten.

    Ferner beauftragt der Rat den/die städtische/n Kapitalvertreter/in, in der Gesellschafter­versammlung der VGH, einen Beschluss zuzustimmen, mit dem der Geschäftsführung der VGH die Weisung erteilt wird, die vom Rat beschlossene Direktvergabe einschließlich der Betrauung der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH mit den sich daraus auch für die VGH ergebenden Verpflichtungen einschließlich der von der Verwaltung aufzustellenden Lokalen Regelungen verbindlich zu beachten. Die LHD und der Kreis Mettmann beabsichtigen, entsprechende Weisungen an die Rheinbahn bzw. die KVGM auf den Weg zu bringen.

 

3. Die LHD, der Kreis Mettmann und die Stadt Hilden sind Aufgabenträger der öffentlichen Personenverkehrsdienste in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Sie gehören in Bezug auf die Direktvergabe zur Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 2 lit b) VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen im VRR. Der Rat stimmt in diesem Zusammenhang einem Zusammenschluss der Stadt Hilden mit der LHD und dem Kreis Mettmann zu einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW und dem Abschluss des hierfür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages zu.

 

4. Der Rat ermächtigt die Verwaltung, alle erforderlichen Schritte für eine Betrauung der Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/ KVGM/ VGH zum 01.11.2019 zu ergrei­fen, um die Verkehrsbedienung im bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bedienten Netz als integrierte Gesamtleistung bestehend aus Straßen­bahn-, Stadtbahn- und Busverkehren im unmittelbaren Anschluss an die zum 31.10.2019 ablaufende bisherige Betrauung dieser Unternehmen weiterhin zu gewährleisten. Dies umfasst auch Notmaßnahmen bzw. Interimsvergaben, falls in dem laufenden Nachprüfungsverfahren eine negative Entscheidung des OLG getroffen werden sollte oder sich eine Entscheidung verzögert und hierdurch eine Betrauung beginnend zum 01.11.2019 gefährdet wäre.

 

Der Kreis Mettmann und die LHD beabsichtigen, entsprechende Beschlüsse des Kreistages bzw. des Rates herbeizuführen.