Beschluss: vertagt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 6

Antrag:

 

Antrag auf eine kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen:

  1. Ein Widerspruch gegen ergangene Bescheide zur Rechtswahrung ist nicht erforderlich. In den Fällen bereits eingelegter Widersprüche wird die Stadt keine ablehnende Entscheidung treffen, sondern diese bis zur Entscheidung des Landtages offen lassen.

 

  1. Bis zur Entscheidung des Landtages über die Novellierung des Straßenbaubeitragsrechtes ist eine Zwangsvollstreckung der Beitragsbescheide aufgeschoben, d.h. die Zwangsvollstreckung unterbleibt vorläufig.

 

  1. Ein Zweitbescheid ergeht, wenn der Landtag den Straßenbaubeitrag rückwirkend abschafft, oder ein Zweitbescheid ergeht insoweit, als das gegenwärtige Straßenbaubeitragsrecht rückwirkend zugunsten der Beitragspflichtigen abgeändert wird.

 

  1. Ändert sich das Straßenbaubeitragsrecht nicht, setzt die Stadt nach billigem Ermessen die Fälligkeit der Beitragsforderungen fest.