Sitzung: 26.06.2019 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: vertagt
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 6
Vorlage: WP 14-20 SV 60/061/1
Antrag:
Antrag auf eine
kommunalabgabenrechtliche Zusage der Stadt zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen:
- Ein Widerspruch gegen ergangene Bescheide zur Rechtswahrung ist
nicht erforderlich. In den Fällen bereits eingelegter Widersprüche wird
die Stadt keine ablehnende Entscheidung treffen, sondern diese bis zur
Entscheidung des Landtages offen lassen.
- Bis zur Entscheidung des Landtages über die Novellierung des
Straßenbaubeitragsrechtes ist eine Zwangsvollstreckung der
Beitragsbescheide aufgeschoben, d.h. die Zwangsvollstreckung unterbleibt
vorläufig.
- Ein Zweitbescheid ergeht, wenn der Landtag den Straßenbaubeitrag
rückwirkend abschafft, oder ein Zweitbescheid ergeht insoweit, als das
gegenwärtige Straßenbaubeitragsrecht rückwirkend zugunsten der Beitragspflichtigen
abgeändert wird.
- Ändert sich das Straßenbaubeitragsrecht nicht, setzt die Stadt nach
billigem Ermessen die Fälligkeit der Beitragsforderungen fest.