Sitzung: 10.07.2019 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 68/053
Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz beschließt der
Rat der Stadt Hilden, die folgende 2. Nachtragssatzung zur „Satzung der
Friedhöfe der Stadt Hilden“:
2. Nachtragssatzung zur „Satzung der
Friedhöfe der Stadt Hilden“
Aufgrund der §§ 7
Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in Verbindung mit § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der zur Zeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am folgende 2. Nachtragssatzung für
die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die „Satzung für
die Friedhöfe der Stadt Hilden“ wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 2. erhält folgende
Fassung:
(2) Die Grabstätten werden
unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) anonyme Reihengrabstätten,
f) anonyme
Urnenreihengrabstätten
g) Ehrengrabstätten
h) denkmalgeschützte
Grabstätten
i) pflegefreie Reihengrabstätten
j) Aschestreufeld
k) Baumgrabstätten
l) Urnenwand
m) Urnenerdkammer
n) Sternenkinder
o) Begräbniswald
§ 15 Abs. 1 erhält folgende
Fassung und wird um Absatz 11 ergänzt:
(1) Aschen dürfen beigesetzt
werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen
Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen.
e) Baumgrabstätten
f) Urnenwand
g) Urnenerdkammer
h) Begräbniswald
(11) Der Begräbniswald ist mit
gemischten einheimischem Baumbestand sowie naturbelassenen Waldboden mit
Laubdecke für Urnenbestattungen als Wahlgrabstätten angelegt. Es dürfen dort
nur biologisch abbaubare Innenkapseln sowie aus Naturstoffen hergestellte, biologisch
abbaubare Urnen bestattet werden.
Der Grabkauf anlässlich eines
Sterbefalls sowie der Grabkauf zu Lebzeiten betragen
35 Jahre.
Verlängerungen und Wiederbelegungen der Grabplätze nach Ablauf einer Ruhefrist
sind nicht möglich. Grabmale sind nicht gestattet. Im Begräbniswald ist das
Aufstellen von Grableuchten wegen Brandgefahr nicht erlaubt. Es ist kein
Grabschmuck zugelassen (Schleifen, Schalen, Gestecke, LED-Leuchten usw.). Lose
Schnittblumen zur Beisetzung bilden eine Ausnahme, da sie eigenständig
verrotten. Die Pflege obliegt ausschließlich der Stadt Hilden. Eigenständige
Pflegearbeiten sind nicht gestattet. Bei der Friedhofsverwaltung kann zur
Beisetzung eine kleine runde Holztafel mit einer Namen/Sterbetag-Gravur
bestellt werden, die in einem „Schaukasten“ in der Mitte des Begräbniswaldes,
Auskunft über die Baumnummer/Lage an dem der Verstorbene bestattet worden ist
gibt.
§2
Diese Satzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.