Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz beschließt der Rat der Stadt Hilden, die folgende 2. Nachtragssatzung zur „Satzung der Friedhöfe der Stadt Hilden“:

 

 

2. Nachtragssatzung zur „Satzung der Friedhöfe der Stadt Hilden“

 

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am            folgende 2. Nachtragssatzung für die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

Die „Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden“ wird wie folgt geändert:

 

§ 12 Abs. 2. erhält folgende Fassung:

 

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) anonyme Reihengrabstätten,

f) anonyme Urnenreihengrabstätten

g) Ehrengrabstätten

h) denkmalgeschützte Grabstätten

i) pflegefreie Reihengrabstätten

j) Aschestreufeld

k) Baumgrabstätten

l) Urnenwand

m) Urnenerdkammer

n) Sternenkinder

o) Begräbniswald

 

 

§ 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung und wird um Absatz 11 ergänzt:

 

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen.

e) Baumgrabstätten

f) Urnenwand

g) Urnenerdkammer

h) Begräbniswald

 

 

 

(11) Der Begräbniswald ist mit gemischten einheimischem Baumbestand sowie naturbelassenen Waldboden mit Laubdecke für Urnenbestattungen als Wahlgrabstätten angelegt. Es dürfen dort nur biologisch abbaubare Innenkapseln sowie aus Naturstoffen hergestellte, biologisch abbaubare Urnen bestattet werden.

Der Grabkauf anlässlich eines Sterbefalls sowie der Grabkauf zu Lebzeiten betragen

35 Jahre. Verlängerungen und Wiederbelegungen der Grabplätze nach Ablauf einer Ruhefrist sind nicht möglich. Grabmale sind nicht gestattet. Im Begräbniswald ist das Aufstellen von Grableuchten wegen Brandgefahr nicht erlaubt. Es ist kein Grabschmuck zugelassen (Schleifen, Schalen, Gestecke, LED-Leuchten usw.). Lose Schnittblumen zur Beisetzung bilden eine Ausnahme, da sie eigenständig verrotten. Die Pflege obliegt ausschließlich der Stadt Hilden. Eigenständige Pflegearbeiten sind nicht gestattet. Bei der Friedhofsverwaltung kann zur Beisetzung eine kleine runde Holztafel mit einer Namen/Sterbetag-Gravur bestellt werden, die in einem „Schaukasten“ in der Mitte des Begräbniswaldes, Auskunft über die Baumnummer/Lage an dem der Verstorbene bestattet worden ist gibt.

 

 

§2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.