Sitzung: 15.05.2019 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 61/228
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. Die
im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
vorgebrachten, bebauungsplan- und umweltrelevanten Stellungnahmen werden wie
folgt berücksichtigt:
1.1 Kreis Mettmann, Schreiben vom 08.02.2019
- Das
Kreisgesundheitsamt regt an, die vom Schallgutachter empfohlenen
schalldämmenden Lüftungsanlagen im Bebauungsplan festzusetzen
- Zudem
wird auf einen Fehler in der Begründung zum Thema Immissionsschutz hingewiesen
- Es wird
der Hinweis gegeben, dass die DIN 4109-2018 inzwischen baurechtlich eingeführt
wurde.
Stellungnahme:
Die vom Gutachter empfohlenen
schalldämmenden Lüftungsanlagen wurden als textlicher Hinweis aufgenommen.
Der Fehler in der Begründung zum Thema Immissionsschutz wurde behoben.
Der Hinweis zur DIN 4109-2018 wird zur Kenntnis genommen.
1.2 BUND
– Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden,
Schreiben
vom 15.02.2019
Es wird das Planungsziel infrage
gestellt. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie durch den Bebauungsplan möglichst
begrünte Flächen entstehen sollen. Dies erscheine gerade bei den
unterschiedlichen Interessen der Eigentümer schwierig (Verweis auf die
Diskussion in der Bürgeranhörung vom 17.05.2018)
Im Weiteren werden diverse
Fragen zur festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gestellt:
1. Ist es möglich, die GRZ auf den einzelnen Grundstücken (hier: Parzellen) durchzusetzen?
2. Werden mögliche Überschreitungen durch anderweitige Unterschreitungen ausgeglichen?
3. Wird die straßenbegleitende Bebauung zu der GRZ im WA 1 hinzu gerechnet?
4. Wieso wird bei einem Versiegelungsgrad von 40% nur ein 20% Grünflächenanteil festgelegt?
Es wird der Vorschlag gemacht, den Anteil der unverbaubaren Fläche zu erhöhen.
Es wird eine nähere Betrachtung der Hinterhöfe auf das Vorkommen von Fledertieren gefordert.
Bezüglich der vier gefällten Bäume vor den Grundstücken Feldstraße 1/1a im Zuge der aktuellen Baumaßnahme wird eine Nachpflanzung von vier bis fünf Neubäumen gefordert. Das Pflanzen von drei neuen Bäumen im Straßenraum entspräche nach ihrer Ansicht nicht der Baumschutzsatzung der Stadt Hilden
Zudem wird angeregt, die Baugrenze zur Straße hin auf dem Grundstück Feldstraße 19, zu ändern und so den Baum zu erhalten
Bezüglich des Baufeldes an der Feldstraße (geschlossene Bebauung) wird angeregt, unter Heranziehung des Klimagutachtens (2009) für die Stadt Hilden eine Bewertung vorzunehmen. Es wird dabei mit einer besseren Durchlüftung des Gebietes bei Unterbrechung der Baukörper argumentiert.
Stellungnahme:
Durch den Bebauungsplan Nr. 10D wird zukünftig ein geringerer Versiegelungsgrad angestrebt. Durch die Festschreibung der GRZ von 0,4 haben Eigentümer bereits stark versiegelter Grundstücke (teilweise GRZ 0,8 bis 0,9) mit Rechtskraft des Bebauungsplanes nur noch die Möglichkeit ihren Bestand in der vorhandenen Dimension zu erhalten, nicht aber neu zu bauen oder sogar zu erweitern. Eine langfristige Entsiegelung ist die Folge.
Durch die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist eine GRZ von 0,4 durchsetzbar.
Eine Überschreitung der GRZ ist durch die Textliche Festsetzung Nr. 1.4 ausgeschlossen.
Den festgesetzten, prozentualen Grünflächenanteil zu erhöhen ist theoretisch möglich. Diese Festsetzung würde aber einen zu starken Eingriff in das Baurecht/ Eigentumsrecht bedeuten. Die Verwaltung und auch die Untere Naturschutzbehörde sehen für die Aufstellung des Bebauungsplans eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung für das Plangebiet nicht als notwendig an. Lokale Populationen streng geschützter Arten werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Sollte es genehmigungspflichtige Veränderungen an den bestehenden Gebäuden geben, sind im Baugenehmigungsverfahren die Auswirkungen des Einzelvorhabens auf die zu ggfs. schützende Fauna zu beleuchten.
Bezüglich der Ersatzpflanzung von Straßenbäumen an der Feldstraße ist zu sagen, dass weitere Neupflanzungen auf Kosten des Stellplatzangebotes gehen würden. Dieses Thema ist im Bereich des „Bahnhofsviertels“ sehr umstritten. Die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden sieht für bestimmte Fälle auch Ersatzpflanzungen an anderer Stelle und zusätzlich Ausgleichszahlungen vor, wie es in dem Fall der Feldstraße 1/1a geregelt wurde und für die Feldstraße 19 angedacht ist (siehe Begründung zum Bebauungsplanentwurf S. 10).
Die Baugrenze der straßenbegleitenden Bebauung im Bereich der Feldstraße 19 zu verschieben, macht aus städtebaulicher Sicht keinen Sinn, da dies dem angestrebten Bebauungskonzept nicht entsprechen würde.
Im Hinblick auf die klimatische Situation in dem Plangebiet ist zu sagen, dass durch die Planung die betroffenen Grundstücke zukünftig in Teilen weniger bebaut und begrünter werden (Entsiegelung), sodass dies sich positiv auf das Mikroklima und die Luftschadstoffemissionen auswirken kann. Eine Bedeutung für das gesamtstädtische Klima kann aus der Lage des Plangebietes aber nicht abgeleitet werden. Die Karte „Klima- und immissionsökologische Funktionen in der Stadt Hilden“ weist das Plangebiet als gering bis mäßig belastet aus. Da es sich um ein Plangebiet im bebauten Innenbereich nahe dem Innenstadtkern handelt, welches heute bereits baulich genutzt wird, ist keine zusätzliche Belastung zu erwarten (siehe Begründung zum Bebauungsplanentwurf S. 11).
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.3 Bezirksregierung
Düsseldorf, Dez. 53.4 Umweltüberwachung Immissionsschutz,
Schreiben
vom 27.02.2019
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet sich in den Risikogebieten der Itter befindet, die ab einem seltenen bzw. extremen Hochwasser (HQextrem) überschwemmt werden können. Diese Information ist nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Stellungnahme:
Dieser Anregung wird gefolgt,
indem diese Information in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan
aufgenommen wird.
2. die Abhandlung der während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen, die
mit dem Offenlagebeschluss vom 12.12.2018 getroffen wurde, hiermit zu bestätigen,
soweit sie nicht durch den Beschluss zu 1 geändert wird.
3. den Bebauungsplan Nr. 10D gemäß den §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3634) als Satzung.
Das Plangebiet liegt nordwestlich der
Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt durch die Feldstraße im Norden, durch die
südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 461, 169, 385, 172, 173, 174 und
309 im Süden, durch die östliche Grenze der Flurstücke 461 und 309 im Osten und
durch die westliche Grundstücksgrenze der Flurstücke 296 und 309 im Westen
(alle Flurstücke in Flur 51 der Gemarkung Hilden).
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Stand vom 08.03.2019
zugrunde.