Sitzung: 12.12.2018 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 14
Vorlage: WP 14-20 SV 61/207
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.
62A, 2. Änderung vom 14.03.2018 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Hilden
am 29.03.2018) dahingehend zu ändern, dass zusätzlich eine Teilfläche aus dem
Grundstück Gemarkung Hilden Flur 31 Flurstück 537 in den räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans aufgenommen wird.
Das Plangebiet befindet sich im Hildener
Norden nördlich der Oderstraße und umfasst das Flurstück 389 sowie eine
Teilfläche von 334 m² aus dem Grundstück Gemarkung Hilden Flur 31 Flurstück 537
in der Flur 31 der Gemarkung Hilden.
Ziel der Planung ist weiterhin, die
vorhandene Mehrfamilienhaus-Wohnanlage durch zwei dreigeschossige baulich
angepasste Mehrfamilienhäuser zu ergänzen.
2.
die Anregungen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
2.1
Schreiben der Rheinbahn
AG mit Datum vom 06.07.2018
Seitens der Rheinbahn gibt es keine Bedenken zur o.g. Planung.
Das Planungsgebiet sei, wie richtig beschrieben wurde, gut durch die
Haltestelle Grünewald an den ÖPNV angebunden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
2.2
Schreiben der Unitymedia
NRW GmbH mit Datum vom 11.07.2018
Gegen die Planung bestehen keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
2.3
Schreiben der Deutsche
Telekom Technik GmbH mit Datum vom 13.07.2018
Die im Plangebiet liegenden Telekommunikationslinien der Telekom werden
von der Baumaßnahme berührt und müssen infolgedessen gesichert, verändert oder
verlegt werden.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der
vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen
Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Kommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von
Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei
gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen
angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die
Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der
Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Es sind keine weiteren Versorgungsleitungen zurzeit geplant.
Für den rechtzeitigen Umbau des Telekommunikationsnetzes sowie
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Maßnahme der
Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh
wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Telekom keinen Auskünfte über neue
und bestehende Breitband-Kabelnetze erteilen sowie keine Einweisungen zur Lage
der Kabel der Breitband-Kabelnetze vornehmen kann. Es wird gebeten sich hierzu
an den zuständigen Netzbetreiber zu wenden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage zu durch die Planung betroffenen Telekommunikationslinien
der Telekom wird zur Kenntnis genommen.
In den textlichen Hinweisen sowie der Begründung zum Bebauungsplan wird
jeweils eine Formulierung, entsprechend der Ausführungen der Telekom mit
aufgenommen. Die Aussage, dass keine weiteren Versorgungsleitungen geplant sind
wird zu Kenntnis genommen.
Die übrigen Anregungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen aber
nicht das Bauleitplanverfahren.
2.4
Schreiben der Westnetz
GmbH vom 24.07.2018
Mit Schreiben der Westnetz GmbH vom 24.07.2018 wurden eine
Bestandsplanauskunft sowie die Schutzanweisung Versorgungsanlagen für
Baufachleute/Bauherren zugesandt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Nach Einsicht in die Planauskunft konnte keine Betroffenheit der
Versorgungsleitungen oder -anlagen der Westnetz GmbH festgestellt werden.
2.5
Schreiben der Stadtwerke
Hilden GmbH mit Datum vom 30.07.2018
Seitens der Stadtwerke Hilden GmbH wird mitgeteilt, dass die Versorgung
der geplanten Bebauung über die vorhandene Infrastruktur möglich ist.
Dem Schreiben sind Bestandsplanauszüge zu den Versorgungsanlagen der
Stadtwerke (Gas, Mittelspannung, Niederspannung, Steuerkabel und Wasser)
beigefügt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden im
Baugenehmigungsverfahren hinzugezogen.
2.6
Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann mit Datum vom 03.08.2018
Untere Wasserbehörde:
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn
folgendes beachtet wird:
- Eine Entwässerung des anfallenden Niederschlagswassers kann nicht über
die öffentliche Kanalisation erfolgen. Die Einleitungsstelle des öffentlichen
Regenwasserkanals ins Gewässer ist mit einer Ordnungsverfügung belegt, in der
ein weiterer Anschluss von abflusswirksamen Flächen nicht zulässig ist.
Dementsprechend muss die Entsorgung des Niederschlagswassers auf einem anderen
Weg erfolgen (s. auch Pkt. 7.10 der Bebauungsplanbegründung).
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Anregung wird gefolgt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein geotechnisches Gutachten
zur Versickerung von Niederschlagswasser erstellt. Hierin wurden die
Versicherungsmöglichkeit beurteilt und Empfehlungen für eine dezentrale
Versickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers gemacht.
In der Begründung sowie den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan
werden Formulierungen zur Niederschlagsentwässerung aufgenommen. Die
Gesamtentwässerung des Bebauungsplangebietes wird im weiteren Planverfahren mit
dem Tiefbau- und Grünflächenamt und den Genehmigungsbehörden abgestimmt.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine
Bedenken gegen das Planvorhaben.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz
Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen
vorgebracht.
Altlasten
Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder
Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch
bedingten Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine Hinweise oder
Anregungen vorgebracht werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Allgemeiner Bodenschutz
und Altlasten
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Kreisgesundheitsamt:
Gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62A bestehen keine
Bedenken. Anregungen werden nicht vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Naturschutzbehörde:
Zu der vorgenannten Planung werden die nachfolgend näher dargestellten
Hinweise gemacht. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht berührt. Eine
Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher
nicht erforderlich.
Umweltprüfung:
Eingriffsregelung:
Der Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt. Für
den Bebauungsplan wird auf eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einen
Umweltbericht gem. § 2 a Satz2 Nr. 2 BauGB verzichtet. Der mit der Planung
verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft gilt gemäß § 1 a Abs. 3 Satz
5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Artenschutz:
Es sind nachweislich der erstellten Artenschutzprüfung (ASP I) aufgrund
des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren keine negativen
Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu erwarten.
Es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor. Nach
hiesiger Einschätzung werden lokale Populationen streng geschützter Arten durch
die Planung nicht beeinträchtigt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Landschaftsplan:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Umweltprüfung:
Eingriffsregelung:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Artenschutz:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Planungsrecht:
Gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62A bestehen keine
Bedenken. Anregungen werden nicht vorgebracht.
2.7
Schreiben der Bund für
Umwelt- und Naturschutz LV NW Ortsgruppe
Hilden mit Datum vom 05.08.2018
Es werden erhebliche Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung
vorgetragen, insbesondere wegen der weiteren Versiegelung und Verdichtung in
Hilden. Hilden sei bereits heute
viel zu dicht besiedelt, was jüngst vom LANUV bestätigt worden wäre. Es sei abzusehen,
dass bei der derzeitigen Versiegelung rund 70% der Menschen in Hilden durch Hitzeinseln
betroffen sein würden. Deshalb müsse jedes verständige und verantwortliche
Rats- und Verwaltungsmitglied das Maß an zumutbarer Belastung für überschritten
halten. Gesunde Lebensverhältnisse würden nur noch eher durch mehr Begrünung
und evtl. Rückbau versiegelter Flächen erreicht werden können.
Auch das Gutachten „Klima- und immissionsökologische Funktionen"
aus dem Jahr 2009, das auf Seite 13 der BPlan-Begründung zitiert würde, spräche
aus stadtökologischer Sicht eindeutig gegen dieses Vorhaben:
„Die Klimafunktionskarte macht Aussagen zum Plangebiet. Demgemäß liegt
dieses in einem klimatisch günstigen Siedlungsraum. Es herrscht eine hohe
Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung. Austauschbarrieren und
weitere Verdichtung sollen vermieden werden.“
Die geplanten Häuser würden eine Austauschbarriere darstellen, indem sie
in die heute vorhandene Durchlüftungsschneise gebaut würden. Und nicht nur für
den Bau der Häuser fielen heute unversiegelte Freiflächen weg; durch
Nebenanlagen wie Garagen, Stellplätze und Feuerwehrzufahrten würden weitere
Grünflächen in Anspruch genommen und versiegelt. Auf den hierfür erforderlichen
Flächen sorgten heute noch Bäume, Gebüsche und Sträucher für Verdunstung und
damit Abkühlung.
Offensichtlich sei der Rat der Stadt Hilden in früheren Zeiten
vorausschauend gewesen, als die Bebauungsgrenzen so festgelegt wurden, dass
eine hinreichende Begrünung und Durchlüftung erhalten bleiben sollte. Diesem
menschenfreundlichen Entscheidungsverhalten solle der aktuelle Stadtrat
ebenfalls folgen. Anwohner und Mieter, die sich von der Planung benachteiligt
sehen, hätten zu Recht ihren Widerstand gegen diese Pläne angekündigt. Denn
insbesondere die Mieter würden einen unerträglichen Verlust an Lebens- und
Wohnqualität erleiden, und das obwohl sie teilweise jahrzehntelang an das
Unternehmen ihr gutes Geld als Miete gezahlt und damit dem Unternehmen mit zum
Erfolg verholfen hätten.
Damit solle sich dieses Bauvorhaben und diese Planung zugunsten eines
Investors schon erledigt haben. Dies auch, weil demselben Investor weitere
Baumöglichkeiten auf dem Gelände der ehemaligen Theodor-Heuss-Schule in
Aussicht stehen würden.
Es sei darüber hinaus unverständlich, wenn die Stadt Hilden in diesem
nördlichen Teil Hildens im Jahr 2016 durch Aufhebung des BPlanes (66C-Aufhebung
-Schalbruch / Westring ) eine Möglichkeit für flächenschonende
Aufstockungsmöglichkeiten von Bestandsgebäuden zurückgenommen hat und jetzt
einem größeren Investor die Bebauung von Grünflächen zugestehen würde, ohne
hinreichende Rücksicht auf die dort wohnenden Menschen und die o.g. zu erwartenden
Probleme.
Der Rat und die Verwaltung werden aufgefordert, ein stadtökologisches
Gesamtkonzept zu erstellen, wie die Folgen des Klimawandels in Hilden reduziert
werden können. Bis dahin sollen keine weiteren Bebauungspläne aufgestellt oder
geändert werden. Sollte dies nicht beabsichtigt sein, wird gefordert, die
klimatischen Auswirkungen dieses Vorhabens konkret zu untersuchen. Ein bloßer
Verweis auf die geringen Folgen sei angesichts der vorstehenden Ausführungen
nicht glaubwürdig.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass diese Bebauung gegen den Willen
der Bevölkerung durch den Stadtrat beschlossen werden sollte, wird auf den
notwendigen Artenschutz hingewiesen. Dieser Artenschutz sei im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung zu beachten und gelte über die
sog. planungsrelevanten Arten – wie im Begleitplan benannt - hinaus für alle
wildlebende Fauna auch auf dem privaten Gelände.
Wegen eines kurzfristig eingegangenen Hinweises von Fledermausvorkommen
in diesem Ortsbereich würde dies vorsorglich zur weiteren Untersuchung
angemeldet werden. Dazu würde sich die BUND Ortsgruppe Hilden noch einmal
kurzfristig melden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Den Bedenken wird aus im
Folgenden dargestellten Gründen nicht gefolgt.
Ob und inwiefern bei derzeitigem Versiegelungsgrad Menschen in Hilden
eventuell zukünftig von Hitzeinseln betroffen sein werden, ist nicht Gegenstand
der Prüfung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Die vorliegende Planung hat durch die geplanten Wohngebäude eine
teilweise Versiegelung der heute vorhandenen Grünflächen zur Folge. Dies
geschieht insbesondere vor dem Hintergrund dringend benötigten Wohnraums in
Hilden.
Da das Plangebiet über einen vergleichsweise
großzügigen Anteil an begrünten Freiflächen verfügt, kann sichergestellt
werden, dass gesunde Lebensverhältnisse nicht nur für die vorhandenen sondern
auch für Mieter der zukünftigen Wohngebäude gewahrt bleiben. So sind weiterhin
ausreichend Grün- und Freiflächen im unmittelbaren Umfeld vorhanden und eine
ausreichende Belüftung und Besonnung sichergestellt.
Die Aussagen des durch das Büro GEO-NET Umweltconsulting GmbH erstellten
Klimagutachtens wurden aufgrund vorhandener Unklarheiten zwischen Planungshinweistexten
und erstellten Karten von der Gutachterin neu formuliert.
Dementsprechend gilt für die das Plangebiet betreffende Siedlungsfläche
(klimatisch günstiger Siedlungsraum) folgendes:
„Günstige bioklimatische Situation:
Mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung. Vermeidung
von Austauschbarrieren wird empfohlen. Weitere Verdichtung sollte maßvoll und
unter Berücksichtigung folgender planerischer Aspekte geschehen:
- Bei nutzungsintensiven Eingriffen die Neubauten parallel zur Kaltluftströmung
ausrichten
- Geringe Bauhöhen
- Möglichst wenig Versiegelung (hohen Vegetationsanteil bewahren)“
Die bioklimatisch günstigen Siedlungsräume sind den stärker belasteten
Innenstadträumen zur baulichen Verdichtung vorzuziehen.
Der Forderung nach der Untersuchung der klimatischen Auswirkungen des
Vorhabens wird gefolgt. Hierzu wurde durch das Büro GEO-Net Umweltconsulting
GmbH ein klimaökologisches Fachgutachten für den Bebauungsplan 62A, 2. Änderung
im Bereich Oderstraße (Stand: Oktober 2018) erstellt. Hierin wurde der Einfluss
der beabsichtigten Nutzung auf das Schutzgut Klima untersucht.
Die Gutachterin kommt zu folgenden Ergebnissen:
„Es ist davon auszugehen, dass sich aus den zusätzlichen Baumassen eine
leichte Zunahme der bodennahen Lufttemperatur im Plangebiet selbst ergibt.
Aufgrund der zusätzlichen Bebauung und Versiegelung erhöht sich der Anteil der
erwärmten Baumasse, gleichzeitig geht die flächeninterne Kaltluftproduktion
teilweise verloren. Eine gebäudebedingte Hinderniswirkung und damit
einhergehende Abnahme der nächtlichen Durchlüftung ist nicht zu erwarten, denn
die schon vorhandene Bebauung südlich der Oderstraße ist ohnehin quer zur
Strömungsrichtung ausgerichtet.
Die Analyse der vorliegenden Informationen zeigt, dass es sich bei der
Vorhabenfläche an der Oderstraße um keine schützenswerte Struktur mit
besonderer stadtklimatischer Funktion handelt. Eine Umsetzung der vorgesehenen
Bebauung würde den nächtlichen Luftaustausch voraussichtlich nur gering
beeinflussen. Gleichzeitig kann festgehalten werden, dass das Siedlungsumfeld
um das Plangebiet auf gesamtstädtischer Ebene gegenwärtig eine insgesamt
moderate sommerliche Wärmebelastung aufweist. Innerhalb der Planfläche selbst
sowie im näheren Umfeld sind auch nach einer Nachverdichtung vergleichsweise
gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten. Da keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, bestehen gegen die Umsetzung der Planungen aus bioklimatischer
Sicht keine Bedenken.“
Aufgrund der vorhergegangenen Ausführungen ist das Plangebiet geeignet,
um maßvoll dringend benötigten (zum Teil barrierefreien) Wohnraum im Hildener
Stadtgebiet zu schaffen und stärker belasteten Siedlungsräumen vorzuziehen.
Andere Bebauungsplanverfahren (hier BPlan 66C-Aufhebung -Schalbruch /
Westring) und mögliche andere dem Eigentümer zur Verfügung stehende Flächen
sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 62A, 2. Änderung und
werden daher nicht weiter thematisiert.
Die Forderung ein stadtökologisches Gesamtkonzept zu erstellen, wie die
Folgen des Klimawandels in Hilden reduziert werden können, wird zur Kenntnis
genommen, ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der
Forderung des generellen Aufstellungs- und Änderungsstopps von
Bebauungsplanverfahren bis zur Erstellung eines solchen Gesamtkonzepts wird
nicht gefolgt, da dadurch in die Planungshoheit und Steuerungsmöglichkeit der
städtebaulichen Entwicklung der Stadt Hilden in einem unverhältnismäßigem
Umfang eingegriffen würde.
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine
gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes
gem. § 44 BNatSchG, auch Artenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung genannt,
durchgeführt. Über diese artenschutzrechtliche Prüfung ist nachzuweisen, dass
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG
ausgelöst werden. Diese umfasst eine nach Bearbeitungsschema des LANUV (vgl. VV
Artenschutz) durchzuführende, Ortsbegehung, jedoch keine faunistischen
Kartierungen. Als Ergebnis der Untersuchung wurde das Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG sowie die Notwendigkeit
weitergehender Untersuchungen ausgeschlossen. Dem Artenschutz wurde rechtlich
somit ausreichend Rechnung getragen.
Mit der Stellungnahme wurde wegen eines kurzfristig eingegangenen
Hinweises auf Fledermausvorkommen angeregt, entsprechenden Untersuchungen von
Seiten des Vorhabenträgers durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Sichtung von Fledermäusen im Gebiet nicht zu einer generellen Betroffenheit und
zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG
führt. Entscheidend ist in der Regel nicht, ob in einer Vorhabenfläche
schützenswerte Arten allgemein auftreten, sondern ob diese als Individuen oder
Population an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Gesetzes
erheblich betroffen sind oder sein könnten. Jagdhabitate von Fledermäusen
unterliegen in aller Regel (und so auch im vorliegenden Fall) nicht dem
strengen Schutzregime des § 44 BNatSchG.
Der BUND Ortsgruppe Hilden wurde eine Frist bis zum 24.08.2018
eingeräumt, sich zu den genannten Fledermausvorkommen näher zu äußern. Im Zuge
dessen wurde auf den zuvor genannten Sachverhalt hingewiesen. Sollten jedoch
hinreichend konkretisierte Informationen vorgelegt werden, dass Fledermäuse als
Individuen oder Population an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne
des Gesetzes erheblich betroffen sind oder sein könnten, wären weitergehende
Untersuchungen anzudenken. Die BUND Ortsgruppe Hilden legte am 24.08.2018 ein
weiteres Schreiben vor, in welchem auch grafisch ein- und ausfliegende
Fledermausarten dokumentiert wurden. Da es sich hierbei nach Einschätzung des
Gutachters jedoch lediglich um Indizien für jagende Fledermäuse handelt, hat
die vorhergehend dargestellte Aussage weiterhin Bestand.
2.8
Schreiben des
Bürgerverein Hilden-Meide e.V. mit Datum vom 17.08.2018
Der Bürgerverein Hilden-Meide e.V. (BV Meide) wurde 1951 gegründet. Nach
der Vereinssatzung setzt sich der BV Meide innerhalb seines Tätigkeitgebietes,
indem sich das Neubauvorhaben befindet, für Verbesserungen in den Bereichen
Sicherheit, Verkehr, Infrastruktur sowie Wohnumfeld- und Lebensqualität ein. Da
nicht alle diese Bereiche positiv beeinflusst werden würden, stimmt der BV
Meide der Bebauung bzw. der Aufstellung von Bauleitplänen in dieser Form nicht
zu.
Die geplanten beiden Neubauvorhaben mit je 7 Wohneinheiten sollen auf
unversiegelten Grundstücksflächen errichtet werden. Der BV Meide ist der
Meinung, dass insbesondere die folgenden Themenbereiche intensiver zu
betrachten und ggf. zu untersuchen seien:
- Zunahme
der Umweltbelastung durch die weitere Gebäudeverdichtung
- Hitzestau
– fehlende Belüftung durch den Neubaubereich
- Versiegelung
von Grünflächen durch Neubauten und Parkplätze
- Mogelpackung
- Nur eine „echte“ barrierefreie Wohnung im Haus
- Nicht
ausreichende Anzahl von Parkplätzen
- Fehlendes
Parkverbot für Gewerbelaster im Wohngebiet
- Errichtung
von Anwohnerparkplätzen
- Fehlendes
Nahversorgungskonzept für Hilden-Nord
- Wegfall
der Freizeitangebote im Bereich Diekhaus
Zunahme der
Umweltbelastung durch die weitere Gebäudeverdichtung
Der Hildener Norden zähle zu den dichtbesiedeltsten Wohngebieten in
Nordrhein Westfalen. In den letzten Jahren seien die intensiven Bebauungen, wie
zum Beispiel die Flüchtlingsunterkünfte, die 19 Einfamilienhäuser der Meide
GmbH, die Errichtung des Freizeitbereiches Vabali, der Ausbau der Giesenheide
sowie die angedachte Umgestaltung der Bungert-Tennisranch im Diekhaus, die
Gebäude- und Bewohner- und Besucherdichte massiv erhöht worden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Es wird eine nicht näher
konkretisierte Zunahme von Umweltbelastungen durch weitere Gebäudeverdichtung
der letzten Jahre sowie angedachte Umgestaltungen genannt. Die nochmalige
Prüfung etwaiger Umweltbelastungen durch die genannten bereits umgesetzten,
bzw. anderweitig angedachter Planungen ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens. Es wird davon ausgegangen, dass die Umweltbelange im
Rahmen der Planung und Genehmigung dieser Vorhaben bereits ausreichend
berücksichtigt wurden. Auch im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens
werden Umweltbelange berücksichtigt und gutachterlich untersucht. Zum aktuellen
Planungsstand sind keine Hinweise auf eine Zunahme von, durch den Bürgerverein
Meide e.V. nicht näher spezifizierten, Umweltbelastungen bekannt.
Hitzestau - fehlende
Belüftung durch den Neubaubereich
Die lokalen Medien wie die WDR-Lokalzeit und die Rheinische Post hätten
in den letzten Tagen die Aussagen des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) dargelegt. Etwa 38.000 Menschen in Hilden würden bei
sommerlichen Wetterlagen bereits heute unter besonders großen Hitzebelastungen
leiden. Dies ginge aus einer neuen Untersuchung des LANUV hervor, in deren
Zentrum die Hitzebelastung stand, die mit dem Klimawandel der jüngeren
Vergangenheit einhergeht.
In Hilden würden die gleichen hohen Belastungen wie in Düsseldorf und
Köln zutreffen. 70% der Hildener Bevölkerung würde unter der zu engmaschigen
Hildener Bebauung leiden. Aus diesem Grund ist der BV Meide bei weiteren
Bebauungen in Hilden sehr kritisch. Die hohen Temperaturen im Sommer 2018
würden diese Aussagen belegen und führten somit zu einer wesentlichen
Verschlechterung der Wohnqualität.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Durch das Büro GEO-Net Umweltconsulting GmbH wurde ein klimaökologisches
Fachgutachten (Stand: Oktober 2018) für den Bebauungsplan 62A, 2. Änderung im
Bereich Oderstraße erstellt. Hierin werden Temperaturen, Kaltluftströmungen und
Kaltluftvolumenströme für das Plangebiet und dessen Umfeld zu Zeiten einer
austauscharmen, sommerlichen Hochdruckwetterlage dargestellt.
Die Gutachterin kommt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des
Vorhabens zu folgenden Ergebnissen:
„Es ist davon auszugehen, dass sich aus den zusätzlichen Baumassen eine
leichte Zunahme der bodennahen Lufttemperatur im Plangebiet selbst ergibt.
Aufgrund der zusätzlichen Bebauung und Versiegelung erhöht sich der Anteil der
erwärmten Baumasse, gleichzeitig geht die flächeninterne Kaltluftproduktion
teilweise verloren. Eine gebäudebedingte Hinderniswirkung und damit
einhergehende Abnahme der nächtlichen Durchlüftung ist nicht zu erwarten, denn
die schon vorhandene Bebauung südlich der Oderstraße ist ohnehin quer zur
Strömungsrichtung ausgerichtet.
Die Analyse der vorliegenden Informationen zeigt, dass es sich bei der
Vorhabenfläche an der Oderstraße um keine schützenswerte Struktur mit
besonderer stadtklimatischer Funktion handelt. Eine Umsetzung der vorgesehenen
Bebauung würde den nächtlichen Luftaustausch voraussichtlich nur gering
beeinflussen. Gleichzeitig kann festgehalten werden, dass das Siedlungsumfeld
um das Plangebiet auf gesamtstädtischer Ebene gegenwärtig eine insgesamt
moderate sommerliche Wärmebelastung auf-weist. Innerhalb der Planfläche selbst
sowie im näheren Umfeld sind auch nach einer Nachverdichtung vergleichsweise
gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten. Da keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, bestehen gegen die Umsetzung der Planungen aus bioklimatischer
Sicht keine Bedenken.“
Versiegelung von
Grünflächen durch Neubauten und Parkplätze
Für die beiden Neubauvorhaben müssten Grünflächen und Bäume weichen.
Somit würden freie Grundflächen zusätzlich versiegelt. Auch die weitere
Errichtung von Stellplätzen fände auf dem vorhandenen Areal im westlichen
Bereich der Häuser Oderstraße 6-8 statt. Hierdurch würden ebenfalls bisherige
Freiflächen versiegelt. Der BV Meide ist gegen die weitere Versiegelung von
Freiflächen im stark besiedelten Hildener Norden. Es würde der Eindruck
entstehen, dass in Hilden soviel wie möglich zugebaut und versiegelt werden
soll. Die letzten und aktuellen Neubauvorhaben wie der Jacobus-Hof,
Hochdahler-/Nordstraße, die Bebauung der Beethovenstraße und der Bereich
Richrather-/Uhlandstraße würden die Aussagen des BV Meide belegen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Für den dringend benötigten Wohnraum in Hilden und die für die Anzahl
der notwendigen nachzuweisenden Stellplätze werden zwangsläufig Flächen neu
versiegelt. Gemäß Aussagen der Gutachterin von GEO-NET Umweltconsulting GmbH
sind jedoch die bioklimatisch günstigen Siedlungsräume, zu denen das Plangebiet
gehört, den stärker belasteten Innenstadträumen zur baulichen Verdichtung
vorzuziehen. Die durch die zusätzliche Versiegelung entstehenden Auswirkungen
werden durch den weitestgehenden Erhalt von vorhandenen Grünstrukturen und den
notwendigen Ersatz von entfallenden Bäumen abgemildert. Zusätzliche Stellplätze
und Zuwegungen werden möglichst mit versickerungsfähigem Pflaster (z.B.
Rasengittersteine ausgeführt).
Die Versiegelung durch die genannten weiteren Neubauvorhaben ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Es wird davon ausgegangen,
dass die Auswirkungen der Versiegelung auf die Umweltbelange im Rahmen der
Bauleitplanverfahren der genannten Neubauvorhaben bereits berücksichtigt und
gutachterlich untersucht wurden.
Mogelpackung - Nur eine
„echte“ barrierefreie Wohnung im Haus
Auf engsten Raum, unversiegelter Fläche sollen zwei Neubauvorhaben mit
insgesamt 14 Wohneinheiten entstehen. Die Häuser verfügen über keine
Kellerräume oder Tiefgaragen. Im Erdgeschoss werden die Hausanschlussräume
sowie jeweils eine Drei-Zimmer-Wohnung errichtet, die barrierefrei ausgestattet
werden sollen. Die Häuser verfügen über keine Aufzüge, somit ist ein
barrierefreies Wohnen nur bedingt möglich, da stark gehbehinderte Mitbewohner
keinen Aufzug vorfinden bzw. das Erdgeschoss wohl kaum für das Abstellen von
elektrischen Rollstühlen oder Rollatoren geeignet ist. Gleichzeitig dürfen in
Treppenhäusern und auf Fluchtwegen keine Gegenstände gelagert werden. Der BV
Meide ist daher der Meinung, dass es sich bei diesen altengerechten
Neubauvorhaben um Mogelpackungen der Wohnungsbaugesellschaft Derr handelt oder
diese Neubauvorhaben nur als Verhandlungsmasse für das Neubauvorhaben Grünewald
dienen sollen.
Der BV Meide schlägt vor, dass die Wohnungsbaugesellschaft Derr ihr
vorhandenes Verwaltungsgebäude Gerresheimer Straße/Ecke Grünewald alters- und
behindertengerecht umbauen kann und für die Verwaltung ein Neubauvorhaben in
der Giesenheide errichten könnte.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
In den Erdgeschossen der zwei Neubauvorhaben werden neben jeweils einer
barrierefreien Vierraum-Wohnung auch die Haustechnik und die Kellerersatzräume
untergebracht. In den 1. und 2. Obergeschossen sollen jeweils 3 Stck.
Zweiraum-Wohnungen entstehen, die nicht barrierefrei sind. Es sollen demnach
sowohl barrierefrei zugängliche, als auch nicht barrierefrei zugängliche
Wohnungen geschaffen werden. Gegenstände können in den genannten
Kellerersatzräumen gelagert werden.
Ein eventueller Umbau und eine Umnutzung des bestehenden
Verwaltungsgebäudes ist vom Eigentümer derzeit nicht vorgesehen und nicht
Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Nicht ausreichende
Anzahl von Parkplätzen – fehlendes Konzept
Durch den Bevölkerungszuzug oder den Besuch der Freizeiteinrichtungen
würden tagtäglich mehr Kraftfahrzeuge nach Hilden gelockt, die wiederum bereits
die Parkplätze im Wohngebiet Schalbruch nutzen müssten, da die Parkplätze am
Elbsee ausgebucht seien.
Die Parkplatzknappheit verlagere sich somit in die umliegenden
Wohngebiete. Der BV Meide begrüßt die Erweiterung der Freizeitangebote
bemängelt aber, dass zu wenige Parkplätze eingeplant und eingeräumt werden.
Gleichzeitig würde das erhöhte Verkehrsaufkommen zu einer erhöhten
Umweltbelastung und zu einer Minderung der Wohnqualität führen. Der BV Meide
schlägt vor, die Ortsbuslinie O3 zusätzlich über Westring und Auf dem Sand zu
führen, und damit auch die Bereiche Wohnweiler Elb und Elbsee in die Fahrtstrecke
einzubinden.
Dieselben Parkplatz-Argumente würden für den Bereich des Neubauvorhabens
Grünewald gelten. Die Parkplatzsituation im Wohngebiet Steinauer Straße,
Oderstraße, Grünewald und Wohlauer Straße würde vor dem Kollaps stehen. Mit der
Errichtung der Ein- und Mehrfamilienhäuser in den 1960er Jahren seien viel zu
wenig Parkplätze und Garagenplätze errichtet worden. Die damaligen Planzahlen
für die Stell- und Parkplätze würden nicht mehr zutreffen und eine Anpassung
sei nicht erfolgt. Die damals zu wenig errichteten Einzelgaragen seien für die
heutigen Autos teilweise nicht mehr geeignet und so würden zum Beispiel einige
Garagen als Lagerplätze für Fahrräder, Spielsachen und Brennholz genutzt und
somit zweckentfremdet.
Der BV Meide begrüßt die Berücksichtigung einer Tiefgarage mit
ausreichenden Stellplätzen. Die 1:1 Ausrichtung zwischen Wohneinheit und
Stellplatz sei aber zu gering, da in der Regel die anwohnenden Familien 2-3
Autos vorhalten bzw. die Neubürger, die die freiwerdenden Mietwohnungen nutzen
werden, mitbringen würden. Der BV Meide schlägt daher die Auslegung von 2
Stellplätzen für eine Wohneinheit vor.
In den nächsten Jahren sei weiterhin mit einem Zuwachs der
Autozulassungen zu rechnen. Alternative Fahrzeuge wie Elektroautos hätten zunächst
keine positiven Auswirkungen auf fehlende Parkplätze oder den Verkehrsinfarkt
in den Städten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Die Überprüfung der generellen Parkplatzsituation im Hildener Norden,
insbesondere der Situation der Auslastung von Stellplätzen im öffentlichen
Straßenraum und genannter Parkplätze („Elbsee“) ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Selbiges gilt für die Planung von
Stellplatzanlagen für Freizeitangebote.
Die Linienplanung des ÖPNV ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens. Die Empfehlung wird jedoch zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens wurde ein
Stellplatznachweis erbracht. Für durch das Vorhaben entfallende Stellplätze und
Garagen wird in gleicher Anzahl Ersatz geschaffen. Die für das Vorhaben nötige
Anzahl an Stellplätzen wird neu geschaffen. Gemäß Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO
NRW - Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ist für Gebäude mit Wohnungen 1
Stellplatz je Wohnung vorzusehen. Ein über diese Richtzahl hinaus gehender
Bedarf wird nicht gesehen. Durch das Vorhaben selbst wird daher keine negative
Auswirkung auf die Parkplatzsituation generiert. Ein Anspruch auf einen
privaten Stellplatz für ein etwaiges Zweit-, bzw. Drittauto in unmittelbarere
Nähe zur Wohnung ist ebenfalls nicht vorhanden. Eine durch den Bürgerverein
Meide e.V. geforderten Verdopplung der Stellplatzzahlen würde darüber hinaus
das Stadtbild in einer nicht erwünschten Weise prägen und mit einer
Inanspruchnahme von anderweitig genutzten Flächen (z.B. Grün- und Freiflächen)
einhergehen. Der Forderung wird daher nicht gefolgt.
Fehlendes Parkverbot für
Gewerbelaster im Wohngebiet
Die mangelhafte Parkplatzsituation im Wohngebiet Steinauer Straße,
Oderstraße, Grünewald und Wohlauer Straße sei bereits aufgeführt worden.
Zusätzlich zu den vielen Personenkraftwagen würden zunehmend Kleinlaster wie
Autotransporter, Speditionslaster oder Abschleppdienste im Wohngebiet parken,
großzügig die Parkplätze belegen und die Umwelt belasten. In den frühen
Morgenstunden circa 04:30 Uhr, würden die Anwohner durch die Inbetriebnahme
dieser geräuschvollen Fahrzeuge aus dem Schlaf gerissen. Der BV Meide hätte
diese Lärm- und Umweltbelastungen mehrfach bei der Stadt Hilden und den
hiesigen Politkern angemahnt. Bis heute sei keine Lösung gefunden worden. Der
BV Meide schlägt daher vor, die oben genannten Fahrzeuge durch eine
Beschilderung mit dem Zeichen 314 Parken in Verbindung mit dem Zeichen 1048-10
PKW vom Parken auszuschließen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Prüfung eines Parkverbots für Gewerbelaster ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Die Anregung wird jedoch zur Kenntnis
genommen.
Errichtung von
Anwohnerparkplätzen
Damit die mangelhafte Parkplatzsituation durch fehlende Parkplätze und
die Gewerbelaster um das Neubauvorhaben verbessert werden könne, schlägt der BV
Meide vor, Anwohnerparkplätze einzurichten. Somit würden Fremdparker oder
Anwohner auf alternative Transportmittel wie zum Beispiel Fahrrad oder den
Öffentlichen Nahverkehr aufmerksamer. Die Parkplätze im Bereich
Grünewald/Gerresheimer Straße würden gerne als Park- und Ride-Parkplatz
genutzt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Einrichtung
von Anwohnerstellplätzen ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens. Generell stellen Anwohnerparkplätze nur eine
Bevorrechtigung und keine Garantie auf einen wohnungsnahen Stellplatz dar.
Zudem werden in Hilden Anwohnerparkplätze nur innerhalb des Stadtzentrums
ausgewiesen.
Fehlendes
Nahversorgungskonzept für Hilden-Nord
Die Errichtung von 14 Wohneinheiten für Rentner und Alleinstehende sei
geplant. Die Erstbezieher würden nach Aussage von Wohnbau Derr aus den
vorhandenen Mietwohnungen kommen und somit Platz für den Zuzug von weiteren
Familien schaffen. Das würde unweigerlich zu einer weiteren
Bevölkerungsverdichtung führen. Es würde im Hildener Norden ein
Nahversorgungskonzept fehlen. Der BV Meide begrüßt und freut sich, dass zum Beispiel
die Kleinst-Nahversorgung um den Naturhof so gut angenommen werde. Für die Bewohner
im Grünewald und Oderstraße befänden sich die nächsten größeren Supermärkte im
Bereich Beethovenstraße 33 (Edeka) und Gerresheimer Straße 95 (Aldi). Selbst
die Supermärkte in Erkrath-Unterfeldhaus (Rewe, Penny, Aldi) würden noch
deutlich näher liegen als die zentrale Hildener Einkaufszone Mittelstraße.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das jüngst fertiggestellte
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept für die Stadt Hilden (Stand Juni 2017)
weist tatsächlich ein Nahversorgungsdefizit für den Hildener Norden aus und
macht entsprechende Handlungsempfehlungen (z. B. Ausbau bestehender Läden und
weitere Einzelhandelsansiedlungen). Die Lösung dieser Thematik kann jedoch
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein.
Wegfall der
Freizeitangebote im Bereich Diekhaus
Auch wenn die Umgestaltung der Bungert-Tennisranch nicht in den
betroffenen Bebauungsplan hinein ragen würde, würde diese Umgestaltung zu
negativen Ergebnissen für die Bewohner im Wohngebiet Steinauer Straße,
Oderstraße, Grünewald und Wohlauer Straße führen.
Der BV Meide bedauert diesen Wegfall der Freizeitangebote für die
Bewohner, welcher eine negative Auswirkung auf die Wohnqualität haben würde.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Wegfall der genannten
Freizeitangebote ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Zusammenfassung:
Die angedachten Neubauvorhaben bzw. die Gegebenheiten aus der aktuellen
Studie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, die
unzureichende Parkplatzsituation führen aus Sicht des Bürgervereins
Hilden-Meide zu einer Beeinträchtigung und Verschlechterung der Infrastruktur
und Wohnqualität. Aus diesen Gründen stimmt der BV Meide einer derartigen
Bebauung in der Oderstraße nicht zu.
Der BV Meide schlägt vor, das die Wohnungsbaugesellschaft Derr das
vorhandene Verwaltungsgebäude in der Wohlauer Str. für altengerechte Wohnungen
umbauen und für die Verwaltung ein Neubauvorhaben in der Giesenheide errichten
soll. Der BV Meide rügt auch die mangelhafte, unzureichende und verunsichernde
Einbindung der benachbarten Mieter. Es entstand der Eindruck, die Stadt Hilden
und einige politischen Vertreter wollten eine schnelle Entscheidung zu Gunsten
der Wohnungsbaugesellschaft Derr durchpeitschen. Der BV Meide lobt den Einsatz
einer kleinen Hildener Partei, die die betroffenen Mieter aktuell und
umfangreich informiert hat.
Der BV Meide begrüßt, dass sich die Wohnungsbaugesellschaft Derr für
ihre Mieter so vorsorglich einsetzt. Dieser Einsatz darf aber nicht zu Lasten der
Umwelt und benachbarten Mieter führen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregungen der Zusammenfassung werden zur Kenntnis genommen. Zu den
genannten Punkten wurde vorangehend bereits Stellung genommen.
Die Rüge benachbarte Mieter mangelhaft, unzureichend und verunsichernd
eingebunden zu haben wird zurückgewiesen.
Die Mieter wurden direkt nach dem Aufstellungsbeschluss am 16.03.2018
von der Wohnbaugesellschaft H. Derr angeschrieben und über die geplanten Bauvorhaben
informiert. Am 23.05.2018 wurden die Mieter in einer Mieterumfrage zu den
Bauvorhaben befragt. Konkret wurden eine generelle Zustimmung oder Ablehnung
der Vorhaben, eventueller persönlicher Bedarf an Wohnraum sowie eventuell
gewünschte Ausbaustandards erfragt.
Alle betroffenen und interessierten Bürger und Bürgerinnen hatten des
Weiteren im Rahmen einer freiwilligen und für das Bebauungsplanverfahren nicht
gesetzlich vorgeschriebenen Bürgerinformationsveranstaltung am 14.06.2018 die
Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern. Im Vorfeld wurden im Plangebiet
frühzeitig (23.05.2018) Wurfzettel verteilt, in denen auf die Veranstaltung
hingewiesen und über die Planung informiert wurde. Die Mieter der Wohnbau
Gesellschaft H. Derr erhielten das Informationsblatt zur Bürgerveranstaltung
per Post. Darüber hinaus wurde auf dem Internetauftritt der Stadt Hilden über
die Veranstaltung informiert. Als zusätzliche informative Maßnahme erfolgte
eine vorrübergehende Absteckung der geplanten Neuverdichtung auf den Grundstücken
der Wohnbau-Gesellschaft H. Derr mbH & Co KG im Zeitraum vom 13.06.2018 bis
15.06.2018.
3.
die Anregungen aus
dem Protokoll zur Bürgeranhörung am 14.06.2018 werden im Übrigen zur Kenntnis
genommen.
4.
die Anregungen der
Interessengemeinschaft Oderstraße vom 08.08.2018 wie folgt abzuhandeln:
Durch das Büro GEO-Net Umweltconsulting GmbH wurde ein klimaökologisches
Fachgutachten (Stand: Oktober 2018) für den Bebauungsplan 62A, 2. Änderung im
Bereich Oderstraße erstellt. Hierin werden Temperaturen, Kaltluftströmungen und
Kaltluftvolumenströme für das Plangebiet und dessen Umfeld zu Zeiten einer
austauscharmen, sommerlichen Hochdruckwetterlage dargestellt.
Folgende Ergebnisse werden darin angeführt:
„Die Analyse der vorliegenden Informationen zeigt, dass es sich bei der
Vorhabenfläche an der Oderstraße um keine schützenswerte Struktur mit
besonderer stadtklimatischer Funktion handelt. Eine Umsetzung der vorgesehenen
Bebauung würde den nächtlichen Luftaustausch voraussichtlich nur gering
beeinflussen. Gleichzeitig kann festgehalten werden, dass das Siedlungsumfeld
um das Plangebiet auf gesamtstädtischer Ebene gegenwärtig eine insgesamt
moderate sommerliche Wärmebelastung aufweist. Innerhalb der Planfläche selbst
sowie im näheren Umfeld sind auch nach einer Nachverdichtung vergleichsweise
gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten. Da keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, bestehen gegen die Umsetzung der Planungen aus bioklimatischer
Sicht keine Bedenken.“
Die von der Interessensgemeinschaft befürchteten Auswirkungen auf die
Temperatur, die zu einer Gefahr für die Gesundheit der Anwohner führen würden,
werden durch die Aussagen des Gutachtens widerlegt.
Der Forderung der
Interessengemeinschaft sofort die Vernichtung von Grünanlagen zu unterbinden,
wird bezüglich des Vorhabens an der Oderstraße nicht gefolgt. Für entfallende
Grünflächenanteile wird in Abstimmung mit der Stadt Hilden an geeigneter Stelle
durch den Eigentümer Ersatz geleistet, so dass auch nach der geplanten
Verdichtung ausreichend Grünflächen vorhanden und weiterhin gesunde
Wohnverhältnisse zu erwarten sind.
Von den geplanten
14 Wohnungen werden zwei barrierefrei zugänglich sein. Sozialer Wohnungsbau ist
im Plangebiet nicht vorgesehen. Die Wohnbaugesellschaft H. Derr hält in ihren
Wohnungsbeständen jedoch mietpreisgedämpften Wohnraum vor.
5.
die öffentliche
Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62A sowie die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von
Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634).
Das Plangebiet befindet sich im Hildener Norden an der Oderstraße und
umfasst das Flurstück 389 sowie das Flurstück 537, beide in der Flur 31 der
Gemarkung Hilden.
Die Plangebietsgrenze entspricht den äußeren Grenzen der genannten
Flurstücke. Diese verlaufen östlich entlang der Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche der Wohlauer Straße, im Süden entlang der Grenze zu der
öffentlichen Verkehrsfläche der Oderstraße, im Westen grenzen die öffentliche
Verkehrsfläche der Straße Grünewald, sowie eine Garagenanlage und deren
Zufahrten an das Plangebiet. Im Norden wird das Plangebiet durch die
Grundstücke der 2-geschossigen Reihenhausbebauung entlang der Wohlauer Straße
und Straße Grünewald begrenzt.
Ziel der Planung ist es, die bereits auf dem Flurstück 389 vorhandene
Mehrfamilienhaus-Wohnanlage durch zwei dreigeschossige baulich angepasste
Mehrfamilienhäuser mit kleinen und teilweise barrierefreien Wohnungen zu
ergänzen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom
Oktober 2018 zu Grunde.