Sitzung: 12.12.2018 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 42
Vorlage: WP 14-20 SV 41/051
Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und
Heimatpflege am 23.11.2018 beschließt der Rat der Stadt Hilden die folgende 1. Nachtragssatzung der „Benutzungs-
und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Hilden:
1.Nachtragssatzung
zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der
Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Nachtragssatzung zur
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen:
§
1
Die Satzungsinhalte werden wie folgt geändert:
§
3 (neuerTitel) Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO
Absatz 1,3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
(1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter
Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer
Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche
Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische
Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an.
(3) Die
Bibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des
Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur
Erfüllung eines Vertrags oder vertraglicher Maßnahmen gestattet:
- Name der benutzenden Person, ggf. Titel,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- bei Minderjährigen auch Name und Anschrift einer
sorgeberechtigten Person,
- Passwort (anonymisiert),
- Telefon-/Handynummer (bei Einwilligung),
- E-Mail-Adresse (bei Einwilligung),
- Nationalität,
- Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten.
(4)
Sind für Veranstaltungen der Bibliothek Anmeldungen erforderlich, willigen die
Teilnehmer bzw. eine sorgeberechtigte Person per Unterschrift in die Erfassung
personenbezogener Daten ein:
- Name, Vorname (ggf. von Eltern und Kindern),
- Alter,
- Telefon-/Handynummer,
- E-Mail-Adresse.
(5) Der
Benutzer hat im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf
unentgeltliche Auskunft über seine
gespeicherten Daten, den Zweck der
Daten-verarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser
Daten.
(6) Die Bibliothek übermittelt personenbezogene
Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der
Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, z. B. an den Vollstreckungsdienst.
§ 4 Benutzungsausweis
Absatz
3 erhält folgende Fassung
(3) Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10
von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek
aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offen
stehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren).
§ 5 Ausleihe
Absatz
4,7 und 9 erhalten folgende Fassung
(4) Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek
oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige
Vormerkung vorliegt; dafür ist die Kundennummer auf dem Benutzungsausweis
anzugeben.
(7) Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um
24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende
Verlängerungsanträge per Email werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch
erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet.
Die
fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der Öffnungszeiten über die
Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der
Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe.
Der
Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des
Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung
der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag.
(9)
Für Anträge auf Verlängerung besteht kein Anspruch auf Durchführung und
Rückbestätigung.
§
7 Behandlung der ausgeliehenen
Medien, Haftung
Absatz 2 ,3, 5 ,6 und 7
erhalten folgende Fassung.
(2) Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der
entliehenen Medien, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden
sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt.
(3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen
verwendet werden. Die benutzende Person haftet der Stadt für Forderungen nach
dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift
ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen.
(5) Der
Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Bibliothek
unverzüglich anzuzeigen.
(6) Für
den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat die benutzende
Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei
einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung
vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu
erbringen.
(7) Für
Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die
eingetragene Person.
§ 8 Vollstreckung – Versäumnisgebühren
Absatz 2 bis 6
erhalten folgende Fassung
(2)
Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis Nr. 9.
(3) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu
entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist.
(4) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der
Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek
berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.
Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek
die Annahme dieser Medien. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten
der Ersatzbeschaffung, eine
Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder(§ 9 Nr.
10 und Nr. 11).
(5) Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung
der Medien online über BIBNET möglich.
Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte
und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung
wieder möglich.
(6) Bei offenen Gebühren ist das Personal
berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig
davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur
schriftlichen Mahnung besteht nicht
§ 2
Die 1.
Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden
tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und
Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu
erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.