Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straße in der Stadt Hilden wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des

Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der

z. Z. gültigen Fassung

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:

 

 

Lfd. Nr.

 

Weg

 

von - bis

 

Gemarkung Hilden

 

Flur

 

Flurstück

 

1

 

Weg

 

Im Neubaugebiet „Meide“

 

31

 

516, 611, Teilfläche aus 597