Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Gemäß § 8 KAG NRW wird der beitragsfähige Aufwand für die nachmalige Herstellung der „Baustraße im Bereich Lindenplatz bis Forstbachstraße“ ermittelt und abgerechnet.

 

Im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO folgende Änderungen ergeben:

 

1.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Einmündung der

Forstbachstraße hat sich in die Einmündung verschoben.

 

2.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Einfahrt zur Hegelstraße

hat sich in die Hegelstraße hinein verschoben.

 

3.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Kreuzung Baustraße /

Lindenstraße / Am Lindenplatz hat sich in den Knotenpunkt verschoben.

 

4.         An Flur 59, Flurstück 925 (Grundstück: Baustraße 74) gibt es eine neue

Gehwegführung.

 

5.         Links neben Haus Nr. 87 (Flur 59, Flurstück 826) wurde ein anderer Bordverlauf gewählt.

 

6.         Der Bürgersteig hinter Haus Nr. 87 in Richtung Forstbachstraße wurde von

der Planung abweichend verändert, da eine Rampe zur Fahrbahn angelegt wurde für Schüler/Schülerinnen, die mit dem Fahrrad vom Schulzentrum Holterhöfchen kommen.

 

7.         Gegenüber des Grundstückes von Haus Nr. 96 a (Flur 59, Flurstück 959) wurde der Park-

streifen durch die Anlegung einer Rampe (s. Pkt. 6) erheblich verkürzt. In der Entwurfsplanung endete der Parkstreifen ca. gegenüber des Endes des Grundstückes von Haus Nr. 96 b (Flur 59, Flurstück 960). Nach Ausbau endet der Parkstreifen ca. zu Beginn des Grundstücks von Haus Nr. 96 a.

 

Gegenüber der Entwurfsplanung wurde der Parkstreifen insofern um ca. 2,5 PKW-Längen verkürzt.

 

Die vorgenannten Änderungen werden hiermit nachträglich genehmigt.

 

 

Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hilden vom 30.06.2005 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 30.06.2009 in Kraft getreten am 07.07.2009 das Abrechnungsgebiet.

 

Beitragspflichtige Grundstücke der nachmaligen Herstellung der Baustraße im Bereich Lindenplatz bis Forstbachstraße:

 

Flur: 59

Flurstücke:

513, 259, 660, 255, 254, 250, 251, 252, 650, 651, 245, 242, 241, 240, 236, 237, 238,

239, 235, 234, 233, 232, 231, 230, 229, 228, 227, 226, 589, 826, 917, 978, 979, 922, 962, 961, 924, 887, 974, 975, 960, 959, 923, 925, 926, 390, 217, 507, 508.

 

 

 

Flur: 61

Flurstücke:

925, 926, 924, 315, 921, 931, 1001, 1000, 806, 984, 1166, 983, 929, 994, 996, 990, 905, 992, 993, 995, 991, 987, 986, 988, 985, 935, 936, 937, 938.

 

Der Abrechnungsplan ist als Anlage beigefügt (Anlage 1).

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“