Beschluss: einstimmig beschlossen

 

 

1. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen:

 

§ 1

 

Die Satzungsinhalte werden wie folgt geändert:

 

§ 3 (neuerTitel) Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO

 

Absatz 1,3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

 

(1)  Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an.

 

    (3) Die Bibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vertraglicher Maßnahmen gestattet:

 

-  Name der benutzenden Person, ggf. Titel,

-  Geburtsdatum,

-  Anschrift,

-  bei Minderjährigen auch Name und Anschrift einer sorgeberechtigten Person,

-  Passwort (anonymisiert),

-  Telefon-/Handynummer (bei Einwilligung),

-  E-Mail-Adresse (bei Einwilligung),

-  Nationalität,

-  Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten.    

 

(4) Sind für Veranstaltungen der Bibliothek Anmeldungen erforderlich, willigen die Teilnehmer bzw. eine sorgeberechtigte Person per Unterschrift in die Erfassung personenbezogener Daten ein:

-  Name, Vorname (ggf. von Eltern und Kindern),

-  Alter,

-  Telefon-/Handynummer,

-  E-Mail-Adresse.

 

 (5) Der Benutzer hat im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht     

 auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten, den Zweck der Datenverarbeitung  

 und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.

 

(6) Die Bibliothek übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, z. B. an den Vollstreckungsdienst.

 

 

§ 4  Benutzungsausweis

 

Absatz 3 erhält folgende Fassung

 

(3)  Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offen stehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren).

 

§ 5  Ausleihe

 

Absatz 4,7 und 9 erhalten folgende Fassung

 

(4)  Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt; dafür ist die Kundennummer auf dem Benutzungsausweis anzugeben.

 

(7)   Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um 24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende Verlängerungsanträge per Email werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet.

       

Die fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe.

Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag.

 

 

(9) Für Anträge auf Verlängerung besteht kein Anspruch auf Durchführung und Rückbestätigung.

 

 

§ 7       Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung

 

Absatz 2 ,3, 5 ,6 und 7 erhalten folgende Fassung.

 

(2)  Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt.

 

(3)  Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die benutzende Person haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen.

 

(5)  Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.

 

(6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausge­liehenen Medien hat die benutzende Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erbringen.

 

(7)  Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person.

 

 

§ 8 Vollstreckung – Versäumnisgebühren

 

Absatz 2 bis 6  erhalten folgende Fassung

 

(2) Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis Nr. 9.

 

(3) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist.

 

(4) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.

 

Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme dieser Medien. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten der Ersatzbeschaffung, eine  Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder(§ 9 Nr. 10 und Nr. 11).

 

(5) Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung der Medien online über  BIBNET möglich. Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die  Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung wieder möglich.        

 

(6) Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht

 

 

 

§ 2

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.