Sitzung: 13.12.2017 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 61/162
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden fasst folgenden Beschluss:
1.
Die Stadt Hilden beabsichtigt, gemeinsam mit der
Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die
Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) sowie zusammen mit den mitbedienten Aufgabenträgern und dem Zweckverband
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR)
-
die Rheinbahn AG (Rheinbahn),
-
die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann mbH (KVGM)
und
-
die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH)
als „Gruppe
von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“
für den Zeitraum
vom 01.11.2019 bis 30.04.2042 im Rahmen eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der Erbringung von öffentlichen
Personenverkehrsdiensten in einem integrierten Gesamtnetz einschließlich der
damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Wege der
Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 zu betrauen.
Die Direktvergabe
erfolgt im Rahmen der entsprechenden Regelungen der Satzung des Zweckverbandes
VRR und der „Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr“ nach dem VRR-Modell.
Gegenstand der
Direktvergabe ist das bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam
bediente als integrierte Gesamtleistung aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und
Busverkehren bestehende Netz (in Hilden nur Busverkehrsnetz). Zu diesem Netz zählen
auch grenzüberschreitende Linien, die in die Gebiete benachbarter
ÖPNV-Aufgabenträger (mitbediente Aufgabenträger) führen. Umfang, Art und Weise
und Qualität der in diesem Gesamtnetz ab dem 01.11.2019
zu erbringenden Verkehrsdienste richten sich nach den vom Kreistag des Kreises
Mettmann und dem Rat der Stadt Düsseldorf verabschiedeten jeweiligen
Nahverkehrsplänen sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der mitbedienten
Aufgabenträger, soweit diese die hier umfassten Verkehrsdienste betreffen. Der
öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Möglichkeiten zur Umsetzung politisch gewollter
Leistungsänderungen während des Betrauungszeitraumes vorsehen.
- Die durch den Rat der Stadt
Hilden mit Beschluss vom 17.12.2008 ausgesprochene und bis zum 02.12.2019
laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der Rheinbahn, der KVGM
und der VGH im Stadtgebiet Hilden wird von der Stadt Hilden mit Wirkung
zum 01.11.2019 unter der Bedingung zurückgenommen, dass zeitgleich die
Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“
wirksam wird. Ansonsten wird die laufende Betrauung zeitgleich zum
Wirksamwerden der Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/KVGM/VGH“ zurückgenommen.
- Der Rat der Stadt Hilden ermächtigt die
Verwaltung, gemeinsam mit der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann in
Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und –
soweit erforderlich – in Abstimmung mit den mitbedienten Aufgabenträgern
alle für die Vorbereitung der beabsichtigten Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen
Rheinbahn/KVGM/VGH“ erforderlichen Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen.
Dies umfasst
insbesondere auch die für das erste Quartal 2018 vorgesehene Veröffentlichung
der Direktvergabeabsicht im Rahmen einer Vorabbekanntmachung nach Art. 7
Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
im Amtsblatt der Europäischen Union. Hierbei ist im Rahmen der
Aufgabenträgerschaft für das Gebiet der Stadt Hilden der vom Kreistag
beschlossene(und auch für Hilden als kreisangehörige Stadt geltende)
Nahverkehrsplan durch die Vorgabe entsprechender Anforderungen an die
Verkehrsbedienung umzusetzen. Der Rat der Stadt Düsseldorf wird im Rahmen seiner
Zuständigkeit entsprechende Beschlüsse zur Umsetzung des Nahverkehrsplans für
die Stadt Düsseldorf fassen. Der nach
Durchführung der Vorabbekanntmachung und nach Ablauf des einzuhaltenden
Wartejahres zu erteilende öffentliche Dienstleistungsauftrag ist im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Weisung im
Einklang mit den Vorgaben der VO (EG) 1370/2007 näher auszugestalten.
- Die Verwaltung wird ferner ermächtigt,
an der Betrauung benachbarter kommunaler Verkehrsunternehmen durch deren
Eigentümerkommunen nach Maßgabe der Zweckverbandssatzung, des VRR-Modells sowie des VRR-Finanzierungssystems
mitzuwirken und insbesondere die hierfür erforderlichen Zustimmungen zu
erteilen, soweit das Gebiet der Stadt Hilden betroffen ist.
- Die Beschlüsse des Rates
der Stadt Hilden zur Betrauung von Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet vom
17.12.2008 – unter Berücksichtigung des Beschlusses unter 2.- und zur Aufgabenübertragung
auf den Zweckverband VRR vom 04.02.2015 bleiben unberührt. Die mit dem VRR
abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird entsprechend der
Beschlusslage ergänzt. Maßgebend für die Vorabbekanntmachung entsprechend
diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des
VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die Gruppe von
Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH innerhalb des VRR
Betriebsleistungen erbringt.