Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden fasst folgenden Beschluss:

 

1.    Die Stadt Hilden beabsichtigt, gemeinsam mit der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie zusammen mit den mitbedienten Aufgabenträgern und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR)

-      die Rheinbahn AG (Rheinbahn),

-      die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann mbH (KVGM) und

-      die Verkehrsgesellschaft Hilden mbH (VGH)

 als „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“

für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 30.04.2042 im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten in einem integrierten Gesamtnetz einschließlich der damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 zu betrauen.

Die Direktvergabe erfolgt im Rahmen der entsprechenden Regelungen der Satzung des Zweckverbandes VRR und der „Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr“ nach dem VRR-Modell.

Gegenstand der Direktvergabe ist das bisher schon von der Rheinbahn, der KVGM und der VGH gemeinsam bediente als integrierte Gesamtleistung aus Straßenbahn-, Stadtbahn- und Busverkehren bestehende Netz (in Hilden nur Busverkehrsnetz). Zu diesem Netz zählen auch grenzüberschreitende Linien, die in die Gebiete benachbarter ÖPNV-Aufgabenträger (mitbediente Aufgabenträger) führen. Umfang, Art und Weise und Qualität der in diesem Gesamtnetz ab dem 01.11.2019 zu erbringenden Verkehrsdienste richten sich nach den vom Kreistag des Kreises Mettmann und dem Rat der Stadt Düsseldorf verabschiedeten jeweiligen Nahverkehrsplänen sowie den Vorgaben der Nahverkehrspläne der mitbedienten Aufgabenträger, soweit diese die hier umfassten Verkehrsdienste betreffen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Möglichkeiten zur Umsetzung politisch gewollter Leistungsänderungen während des Betrauungszeitraumes vorsehen.

  1. Die durch den Rat der Stadt Hilden mit Beschluss vom 17.12.2008 ausgesprochene und bis zum 02.12.2019 laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der Rheinbahn, der KVGM und der VGH im Stadtgebiet Hilden wird von der Stadt Hilden mit Wirkung zum 01.11.2019 unter der Bedingung zurückgenommen, dass zeitgleich die Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“ wirksam wird. Ansonsten wird die laufende Betrauung zeitgleich zum Wirksamwerden der Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“ zurückgenommen.
  2. Der Rat der Stadt Hilden ermächtigt die Verwaltung, gemeinsam mit der Stadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und – soweit erforderlich – in Abstimmung mit den mitbedienten Aufgabenträgern alle für die Vorbereitung der beabsichtigten Direktvergabe an die „Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH“ erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

Dies umfasst insbesondere auch die für das erste Quartal 2018 vorgesehene Veröffentlichung der Direktvergabeabsicht im Rahmen einer Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Amtsblatt der Europäischen Union. Hierbei ist im Rahmen der Aufgabenträgerschaft für das Gebiet der Stadt Hilden der vom Kreistag beschlossene(und auch für Hilden als kreisangehörige Stadt geltende) Nahverkehrsplan durch die Vorgabe entsprechender Anforderungen an die Verkehrsbedienung umzusetzen. Der Rat der Stadt Düsseldorf wird im Rahmen seiner Zuständigkeit entsprechende Beschlüsse zur Umsetzung des Nahverkehrsplans für die Stadt Düsseldorf fassen. Der nach Durchführung der Vorabbekanntmachung und nach Ablauf des einzuhaltenden Wartejahres zu erteilende öffentliche Dienstleistungsauftrag ist im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Weisung im Einklang mit den Vorgaben der VO (EG) 1370/2007 näher auszugestalten.

  1. Die Verwaltung wird ferner ermächtigt, an der Betrauung benachbarter kommunaler Verkehrsunternehmen durch deren Eigentümerkommunen nach Maßgabe der Zweckverbandssatzung, des VRR-Modells sowie des VRR-Finanzierungssystems mitzuwirken und insbesondere die hierfür erforderlichen Zustimmungen zu erteilen, soweit das Gebiet der Stadt Hilden betroffen ist.
  2. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Hilden zur Betrauung von Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet vom 17.12.2008 – unter Berücksichtigung des Beschlusses unter 2.- und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 04.02.2015 bleiben unberührt. Die mit dem VRR abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird entsprechend der Beschlusslage ergänzt. Maßgebend für die Vorabbekanntmachung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die Gruppe von Verkehrsunternehmen Rheinbahn/KVGM/VGH innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringt.