Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

1.    die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten, bebauungsplan- und umweltrelevanten Stellungnahmen werden wie folgt berücksichtigt:

 

1.1.        Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 32 – Regionalentwicklung, Schreiben vom   10.11.2016

Das Dezernat 32 ist nicht TöB i.S.d. § 4 Abs. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.

 

1.2.        Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst (KBD), Schreiben vom 17.11.2016

Keine Hinweise auf Kampfmittel aus der Luftbildauswertung.

Hinweise zum Umgang mit Kampfmittelfunden bei Bauarbeiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur Aufnahme eines Hinweises zum Umgang bei Kampfmittelfunden in den Bebauungsplan wird gefolgt.

 

1.3.        Unitymedia, Schreiben vom 22.11.2016

Keine Bedenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.

 

1.4.        Stadtwerke Hilden, Schreiben vom 30.11.2016

Keine Bedenken, wenn die Grunddienstbarkeit der Versorgungsleitungen im Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan sind für den privaten Erschließungsweg Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger festgesetzt.

 

1.5.        Handwerkskammer Düsseldorf, Schreiben vom 06.12.2016

Hinweis auf die Sicherstellung der Anliefer- und Betriebsverkehre des bestehenden, benachbarten Handwerksbetriebs an der Uhlandstraße 26 sowie der Unterbringung der erforderlichen Stellplätze für die geplante Wohnbebauung.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Stellplätze für die geplanten Wohnungen werden auf den privaten Grundstücken untergebracht. Demnach ist in angemessener Anzahl für das Mehrfamilienhaus eine Tiefgarage geplant. Für die Einfamilienhäuser ist je geplante Wohneinheit eine Garage zzgl. vorgelagertem Stellplatz auf dem privaten Grund vorgesehen. Ein Zugriff auf das private Grundstück des bestehenden Handwerksbetriebes erfolgt somit nicht. Mit der Zurverfügungstellung der erforderlichen Stellplätze auf den privaten Grundstücken wird bereits dem Belang ausreichend Rechnung getragen.

Mit der heranrückenden Wohnbebauung werden darüber hinaus durch den Bebauungsplan keine wesentlichen immissionsrechtlichen Einschränkungen (z.B. aus Lärm) für den Betrieb vorbereitet.

 

1.6.        Kreis Mettmann, Schreiben vom 09.12.2016

1.Untere Wasserbehörde:

Bei Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Regenwasserkanalisation ist die Zustimmung der Unteren Wasserbehörde einzuholen.

2.Untere Immissionsschutzbehörde:

Keine Bedenken.

3.Untere Bodenschutzbehörde:

Allgemeiner Bodenschutz

Keine Bedenken.

Altlasten

Keine Bedenken.

4.Kreisgesundheitsamt:

Hinweis auf die bestehende Lärmbelastung aus Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie die Zugrundelegung der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ bei der Bauleitplanung und bei Überschreitung der Werte entsprechende Maßnahmen gemäß DIN 18005, DIN 4109 bzw. VDI 2719 in den Bebauungsplan aufzunehmen.

5.Untere Landschaftsbehörde:

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Eine Beteiligung des Beirates, des Ausschusses für Umweltschutz, Landschaftspflege und Naherholung (ULAN) sowie des Kreisausschusses ist nicht erforderlich.

Umweltprüfung/Eingriffsregelung/Artenschutz

Auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht wird bei Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB verzichtet. Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft gilt als bereits erfolgt bzw. zulässig.

Artenschutz

Der unteren Naturschutzbehörde ist das Vorhandensein von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Tiere im Planungsraum nicht bekannt. Lokale Populationen streng geschützter Arten durch die Planung sind nicht beeinträchtigt.

6.Planungsrecht

Der Bebauungsplan kann aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

zu 1   Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur weiteren Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird vor Umsetzung des Bebauungsplanes gefolgt. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 55 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 44 Landeswassergesetz NRW enthalten. Im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung wird die Anregung im Rahmen des Baugenehmigungs­verfahrens berücksichtigt.

zu 2   Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.

zu 3   Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.

zu 4   Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird gefolgt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und dabei die Einwirkungen aus dem Schienen- und Straßenverkehrslärm auf das Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse und die damit verbundenen, erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.

zu 5   Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.

zu 6   Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.

 

1.7.        BUND – Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW, Schreiben vom 12.12.2016

1.Hinweis auf artenschutzrechtlich irrelevante Aussagen im Einleitungskapitel der Artenschutzprüfung und diesbezüglich fehlender Quellenangaben.

2.Hinweis auf Eingriff in bestehende Grünstrukturen durch die Umsetzung des Bebauungsplans, um geplante Rodungs- und Abbrucharbeit vorgezogen durchführen zu können.

3.Hinweis auf eine unzureichende Artenschutzprüfung. Anregung auf eine Untersuchung über mindestens eine Vegetationsperiode mit mehreren Ortsbegehungen von Frühling bis Herbst sowie von Detektionen auf das Vorkommen von Fledermäusen.

4.Hinweis auf nicht erfolgte Fortschreibung der Artenschutzprüfung nach der Bürgeranhörung. Hinweis auf gesichtete Arten im Plangebiet, wie z.B. Fledermäuse, Falken, Sperber und Bussarde, auf bestehende Bäume mit möglichen Lebensräumen sowie des Vorkommens von Kleintieren im Plangebiet als Nahrungsangebot für Greifvögel und eines damit verbundenen Eingriffs in Nahrungshabitate.

5.Hinweis auf Unterlassung von Abbruch- und Rodungsarbeiten bis zur geplanten Begehung des Stadtentwicklungsausschusses im Frühling 2017.

6.Hinweis auf den vegetativen Realbestand der bestehenden Gartenflächen sowie auf den ehemaligen Lebensraum für Rehe im Plangebiet.

7.Hinweis auf Gefährdung der lokalen Populationen vorgefundener Allerweltsarten und eines unzureichenden Ausgleichs durch Neupflanzungen. Hinweis auf eine zunehmende Versiegelung im gesamten Stadtteil und der zunehmenden Einschränkung der Allerweltsarten.

8.Hinweis auf Beachtung des Entwurfes der „Interessengemeinschaft Schützenstraße“ sowie der Beachtung einer Planungsalternative mit straßenbegleitender Bebauung ohne Zugriff der hinteren Gartenflächen.

9.Hinweis auf den möglichen Erhalt eines bestehenden Zusammenhangs der Gartenbereiche im gesamten Baublock mit Teichen und sonstigen Lebensbereichen, wenn lediglich eine straßenbegleitende Bebauung vorgesehen und das Hinterland als Wohngarten erhalten bleibt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

zu 1   Ziel des ersten Kapitels der Artenschutzprüfung (ASP) ist es, den Anlass der durchgeführten ASP zu erläutern. Dieser Anlass ist das planerische Ziel der Stadt Hilden, der hohen Wohnraumnachfrage in Hilden mit der Nachverdichtung als Innenentwicklungsmaßnahme entgegen zu kommen und der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB vorzuziehen.

 

zu 2   Mit den vorgezogenen Abbruch- und Rodungsarbeiten wird die Erforderlichkeit der durchgeführten ASP begründet, da mit der Umsetzung des Bebauungsplanes die teilweise Baufeldfreimachung des Plangebietes notwendig wird. Der Abriss der baulichen Anlagen und die Rodung der Gehölzbestände können im Vorfeld, also vor der baulichen Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgen. Um Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausschließen zu können, wurde die Artenschutzprüfung erstellt und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

zu 3   Der Untersuchungsumfang sowie die Ergebnisse der Artenschutzprüfung wurden im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Mettmann abgestimmt (siehe diesbezügliche Stellungnahme). Aufgrund der lokalen Strukturen kann ein populationsgefährdender Eingriff in die Habitatstrukturen etwaiger planungsrelevanter Arten ausgeschlossen werden. Eine Veranlassung zur weiterführenden Untersuchung über mindestens eine Vegetationsperiode oder einer Artenschutzprüfung der Stufe II besteht aufgrund der gewonnen Erkenntnisse und aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Kap. 2.2.2 Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz (VV-Artenschutz)) somit nicht. Darüber hinaus wurde dennoch eine ergänzende Ortsbegehung im Frühjahr 2017 durchgeführt und es konnten damit die Erkenntnisse der Erstbegehung bestätigt werden. Im Rahmen der Ortsbegehungen wurden der Gebäude- sowie Gehölzbestand auf etwaige Brutplätze von Vögeln und Fledermäusen untersucht. Ein Vorkommen von Brut- und Aufzuchthabitaten planungsrelevanter Arten im Plangebiet konnte im Zuge der Artenschutzprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sodass Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.

 

zu 4   Die Beteiligungsunterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligungsunterlagen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind inhaltsgleich. Eine Fortschreibung der Planinhalte und Fachgutachten zwischen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist im Sinne des Baugesetzbuches nicht zwingend notwendig. Die Fortschreibung erfolgte nach der durchgeführten frühzeitigen Beteiligung bzw. vor der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB.

 

          Die Hinweise aus der Bürgeranhörung auf Vorkommen etwaiger planungs­relevanter Arten wurden im Rahmen einer ergänzenden Ortsbegehung im Frühjahr 2017 geprüft. Wie in der ASP aufgeführt, wurden nach intensiver Untersuchung keine Anzeichen auf Brut- oder Nistplätze in Gehölz- oder Gebäudestrukturen durch Fledermäuse festgestellt bzw. Horste oder Nester planungsrelevanter Vogelarten gesichtet. Eine Nutzung des Plangebietes als Teilfläche eines Nahrungshabitats von vermeintlich gesichteten Greifvögeln ist nicht in Gänze auszuschließen, aufgrund der Struktur und der Flächengröße wird mit einer Überplanung jedoch kein Verbotstatbestand gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz vorbereitet. Zudem bestehen für die genannten Arten außerhalb des Siedlungskörpers der Stadt Hilden ausgedehnte und geschützte Freibereiche als Nahrungshabitat. Ein Verlust bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Lebensstätten sowie Brut- und Aufzuchthabitaten planungsrelevanter Arten konnte im Rahmen der ASP mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

 

zu 5   Ein Abbruch der baulichen Anlagen bzw. die Rodung der Gehölzbestände ist bislang nicht erfolgt. Die Abriss- bzw. Rodungsarbeiten sind im Vorfeld bei der Stadt zu beantragen und es greift die Baumschutzsatzung der Stadt Hilden. Der Stadtentwicklungsausschuss konnte sich im Rahmen der Ortsbegehung am 01.02.2017 ein umfassendes Bild von der Bestandssituation machen.

 

zu 6   Die rückwärtigen Flächen des Plangebietes stellen sich derzeit als Wohngarten mit Ziergehölzen und Rasenfläche dar. Die Umgebung des innerstädtischen Plangebietes ist als anthropogen überformt zu beschreiben, sodass Brut- oder Aufzuchthabitate oder Wanderkorridore planungsrelevanter Arten auch für das Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Eine ehemalige Nutzung des Wohngartens als Zuchtgehege für Rehe oder andere Nutztiere gibt keine Hinweise auf Fortpflanzungsstrukturen für planungsrelevante Arten im heutigen Realbestand des Plangebietes.

 

zu 7   Mit Umsetzung des Bebauungsplanes wird eine wohnbauliche Nutzung mit Wohngärten vorbereitet. Im Rahmen der Artenschutzprüfung konnten im Bestand keine Brut- oder Aufzuchthabitate im Plangebiet nachgewiesen werden. Das Plangebiet im innerstädtischen Kontext wird als anthropogen überformt eingestuft. Es sind im Bebauungsplan Hinweise aufgenommen, um Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden. Mit den nahegelegenen Außenbereichen (Karnap) bestehen ausreichende und attraktive Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten und Allerweltsarten gegenüber dem anthropogen geprägten Innenstadtbereich.

 

zu 8   Im Rahmen des Verfahrens wurden die genannten Planungsvarianten geprüft und dem Stadtentwicklungsausschuss zur Diskussion vorgelegt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und im Nachgang dazu beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 01.02.2017 das Baudezernat, einen Kompromiss mit den Anliegern zu suchen. Das Anliegergespräch fand am 29.03.2017 statt und es wurde ein städtebaulicher Entwurf als „Kompromissvorschlag“ erarbeitet. Dem Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingebrachten und überarbeiteten Planungsvarianten sowie der Kompromissvorschlag in der Sitzung am 21.06.2017 vorgestellt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in dieser Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes auf Grundlage des als „Kompromissvorschlag“ eingereichten städtebaulichen Entwurfes mit der wohnbaulichen Entwicklung der hinteren Bereiche mehrheitlich beschlossen.

 

zu 9   Die Planungsalternative mit einer straßenbegleitenden Bebauung an der Schützenstraße wurde dem Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden in der Sitzung am 21.06.2017 vorgestellt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in dieser Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes auf Grundlage des als „Kompromissvorschlag“ eingereichten städtebaulichen Entwurfes mit einer wohnbaulichen Entwicklung der hinteren Bereiche mehrheitlich beschlossen, um der weiterhin hohen Wohnraumnachfrage in der Stadt Hilden Rechnung zu tragen. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan der Innenentwicklung verfolgt die Stadt Hilden das im Baugesetzbuch verankerte, planerische Ziel, die innerstädtische Nachverdichtung der Inanspruchnahme von Außenbereichs­flächen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB vorzuziehen.

 

          Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 7 BauGB die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches fest. Für die umliegenden Bereiche richten sich Vorhaben nach § 34 BauGB, sodass eine Entwicklung des Hinterlandes bereits heute in Teilen möglich wäre. Eine mögliche wohnbauliche Fortentwicklung durch Zugriff auf das Hinterland bedingt sich nicht mit der Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

2.    die Umstellung des Bauleitplanverfahrens auf ein Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch,

oder: die Umstellung auf ein Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird abgelehnt.

 

3.         die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 263

sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.

 

Das Plangebiet liegt im Bereich Schützenstraße und umfasst Flurstück 727 und einen Teil des Flurstücks 1625 in Flur 58 der Gemarkung Hilden. Es wird begrenzt im Norden durch die Nordgrenze des Flurstückes 1625, im Osten durch die Ostgrenze der Flurstücke 1625 und 727, im Süden durch die Südgrenze des Flurstückes 727 sowie im Westen durch die Schützenstraße und eine um 30 m nach Osten versetzte fiktive Linie unmittelbar hinter dem Wohngebäude Schützenstraße 41a.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist es, im Plangebiet eine Wohnbaunutzung zu ermöglichen, die aus einem Mehrfamilienhaus und mehreren Einfamilienhäusern besteht.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung vom 16.10.2017 zu Grunde. Auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht wird bei Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB verzichtet.