Sitzung: 13.12.2017 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 5
Vorlage: WP 14-20 SV 61/154
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie
folgt abzuhandeln:
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange vorgebrachten, bebauungsplan- und umweltrelevanten Stellungnahmen werden
wie folgt berücksichtigt:
1.1.
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 32 –
Regionalentwicklung, Schreiben vom 10.11.2016
Das Dezernat 32
ist nicht TöB i.S.d. § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Bebauungsplan kann aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen
hinsichtlich der Planung vor.
1.2.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst (KBD),
Schreiben vom 17.11.2016
Keine Hinweise auf Kampfmittel aus der
Luftbildauswertung.
Hinweise zum Umgang mit Kampfmittelfunden
bei Bauarbeiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung zur Aufnahme eines Hinweises zum Umgang bei Kampfmittelfunden in
den Bebauungsplan wird gefolgt.
1.3.
Unitymedia, Schreiben vom 22.11.2016
Keine Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen
hinsichtlich der Planung vor.
1.4.
Stadtwerke Hilden, Schreiben vom 30.11.2016
Keine Bedenken, wenn die Grunddienstbarkeit
der Versorgungsleitungen im Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der
Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan sind für den privaten Erschließungsweg
Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger
festgesetzt.
1.5.
Handwerkskammer Düsseldorf, Schreiben vom 06.12.2016
Hinweis auf die Sicherstellung der Anliefer-
und Betriebsverkehre des bestehenden, benachbarten Handwerksbetriebs an der
Uhlandstraße 26 sowie der Unterbringung der erforderlichen Stellplätze für die
geplante Wohnbebauung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
erforderlichen Stellplätze für die geplanten Wohnungen werden auf den privaten
Grundstücken untergebracht. Demnach ist in angemessener Anzahl für das
Mehrfamilienhaus eine Tiefgarage geplant. Für die Einfamilienhäuser ist je
geplante Wohneinheit eine Garage zzgl. vorgelagertem Stellplatz auf dem privaten
Grund vorgesehen. Ein Zugriff auf das private Grundstück des bestehenden Handwerksbetriebes
erfolgt somit nicht. Mit der Zurverfügungstellung der erforderlichen Stellplätze
auf den privaten Grundstücken wird bereits dem Belang ausreichend Rechnung getragen.
Mit der heranrückenden Wohnbebauung werden
darüber hinaus durch den Bebauungsplan keine wesentlichen immissionsrechtlichen
Einschränkungen (z.B. aus Lärm) für den Betrieb vorbereitet.
1.6.
Kreis Mettmann, Schreiben vom 09.12.2016
1.Untere Wasserbehörde:
Bei Einleitung des Niederschlagswassers in
die öffentliche Regenwasserkanalisation ist die Zustimmung der Unteren
Wasserbehörde einzuholen.
2.Untere Immissionsschutzbehörde:
Keine Bedenken.
3.Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner
Bodenschutz
Keine Bedenken.
Altlasten
Keine Bedenken.
4.Kreisgesundheitsamt:
Hinweis auf die bestehende Lärmbelastung aus
Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie die Zugrundelegung der
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ bei der Bauleitplanung
und bei Überschreitung der Werte entsprechende Maßnahmen gemäß DIN 18005, DIN
4109 bzw. VDI 2719 in den Bebauungsplan aufzunehmen.
5.Untere Landschaftsbehörde:
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Eine Beteiligung des Beirates, des
Ausschusses für Umweltschutz, Landschaftspflege und Naherholung (ULAN) sowie
des Kreisausschusses ist nicht erforderlich.
Umweltprüfung/Eingriffsregelung/Artenschutz
Auf eine Umweltprüfung und einen
Umweltbericht wird bei Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB
verzichtet. Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft
gilt als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Artenschutz
Der unteren Naturschutzbehörde ist das
Vorhandensein von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Tiere im
Planungsraum nicht bekannt. Lokale Populationen streng geschützter Arten durch
die Planung sind nicht beeinträchtigt.
6.Planungsrecht
Der Bebauungsplan kann aus den Darstellungen
des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
zu 1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Anregung zur weiteren Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird vor
Umsetzung des Bebauungsplanes gefolgt. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis zur
Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 55 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. §
44 Landeswassergesetz NRW enthalten. Im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung
wird die Anregung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
zu 2 Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen
hinsichtlich der Planung vor.
zu 3 Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen
hinsichtlich der Planung vor.
zu 4 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Anregung wird gefolgt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt und dabei die Einwirkungen aus dem
Schienen- und Straßenverkehrslärm auf das Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse
und die damit verbundenen, erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wurden in den
Bebauungsplan aufgenommen.
zu 5 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
zu 6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
1.7.
BUND – Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW, Schreiben
vom 12.12.2016
1.Hinweis auf artenschutzrechtlich
irrelevante Aussagen im Einleitungskapitel der Artenschutzprüfung und
diesbezüglich fehlender Quellenangaben.
2.Hinweis auf Eingriff in bestehende Grünstrukturen
durch die Umsetzung des Bebauungsplans, um geplante Rodungs- und Abbrucharbeit
vorgezogen durchführen zu können.
3.Hinweis auf eine unzureichende
Artenschutzprüfung. Anregung auf eine Untersuchung über mindestens eine
Vegetationsperiode mit mehreren Ortsbegehungen von Frühling bis Herbst sowie
von Detektionen auf das Vorkommen von Fledermäusen.
4.Hinweis auf nicht erfolgte
Fortschreibung der Artenschutzprüfung nach der Bürgeranhörung. Hinweis auf
gesichtete Arten im Plangebiet, wie z.B. Fledermäuse, Falken, Sperber und
Bussarde, auf bestehende Bäume mit möglichen Lebensräumen sowie des Vorkommens
von Kleintieren im Plangebiet als Nahrungsangebot für Greifvögel und eines
damit verbundenen Eingriffs in Nahrungshabitate.
5.Hinweis auf Unterlassung von
Abbruch- und Rodungsarbeiten bis zur geplanten Begehung des Stadtentwicklungsausschusses
im Frühling 2017.
6.Hinweis auf den vegetativen
Realbestand der bestehenden Gartenflächen sowie auf den ehemaligen Lebensraum
für Rehe im Plangebiet.
7.Hinweis auf Gefährdung der lokalen
Populationen vorgefundener Allerweltsarten und eines unzureichenden Ausgleichs
durch Neupflanzungen. Hinweis auf eine zunehmende Versiegelung im gesamten
Stadtteil und der zunehmenden Einschränkung der Allerweltsarten.
8.Hinweis auf Beachtung des Entwurfes
der „Interessengemeinschaft Schützenstraße“ sowie der Beachtung einer
Planungsalternative mit straßenbegleitender Bebauung ohne Zugriff der hinteren
Gartenflächen.
9.Hinweis auf den möglichen Erhalt
eines bestehenden Zusammenhangs der Gartenbereiche im gesamten Baublock mit
Teichen und sonstigen Lebensbereichen, wenn lediglich eine straßenbegleitende
Bebauung vorgesehen und das Hinterland als Wohngarten erhalten bleibt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen.
zu 1 Ziel des ersten Kapitels der Artenschutzprüfung
(ASP) ist es, den Anlass der durchgeführten ASP zu erläutern. Dieser Anlass ist
das planerische Ziel der Stadt Hilden, der hohen Wohnraumnachfrage in Hilden
mit der Nachverdichtung als Innenentwicklungsmaßnahme entgegen zu kommen und
der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
vorzuziehen.
zu 2 Mit den vorgezogenen Abbruch- und
Rodungsarbeiten wird die Erforderlichkeit der durchgeführten ASP begründet, da
mit der Umsetzung des Bebauungsplanes die teilweise Baufeldfreimachung des
Plangebietes notwendig wird. Der Abriss der baulichen Anlagen und die Rodung
der Gehölzbestände können im Vorfeld, also vor der baulichen Umsetzung des
Bebauungsplanes erfolgen. Um Verbotstatbestände gemäß § 44
Bundesnaturschutzgesetz ausschließen zu können, wurde die Artenschutzprüfung
erstellt und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
zu 3 Der Untersuchungsumfang sowie die Ergebnisse
der Artenschutzprüfung wurden im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde
beim Kreis Mettmann abgestimmt (siehe diesbezügliche Stellungnahme). Aufgrund
der lokalen Strukturen kann ein populationsgefährdender Eingriff in die
Habitatstrukturen etwaiger planungsrelevanter Arten ausgeschlossen werden. Eine
Veranlassung zur weiterführenden Untersuchung über mindestens eine
Vegetationsperiode oder einer Artenschutzprüfung der Stufe II besteht aufgrund
der gewonnen Erkenntnisse und aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(vgl. Kap. 2.2.2 Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz (VV-Artenschutz)) somit
nicht. Darüber hinaus wurde dennoch eine ergänzende Ortsbegehung im Frühjahr
2017 durchgeführt und es konnten damit die Erkenntnisse der Erstbegehung
bestätigt werden. Im Rahmen der Ortsbegehungen wurden der Gebäude- sowie
Gehölzbestand auf etwaige Brutplätze von Vögeln und Fledermäusen untersucht.
Ein Vorkommen von Brut- und Aufzuchthabitaten planungsrelevanter Arten im
Plangebiet konnte im Zuge der Artenschutzprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, sodass Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG unter
Berücksichtigung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Vermeidungsmaßnahmen
ausgeschlossen werden können.
zu 4 Die Beteiligungsunterlagen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligungsunterlagen
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind inhaltsgleich. Eine Fortschreibung der
Planinhalte und Fachgutachten zwischen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
und der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist im Sinne des Baugesetzbuches nicht
zwingend notwendig. Die Fortschreibung erfolgte nach der durchgeführten
frühzeitigen Beteiligung bzw. vor der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2
BauGB.
Die Hinweise aus der Bürgeranhörung
auf Vorkommen etwaiger planungsrelevanter Arten wurden im Rahmen einer
ergänzenden Ortsbegehung im Frühjahr 2017 geprüft. Wie in der ASP aufgeführt,
wurden nach intensiver Untersuchung keine Anzeichen auf Brut- oder Nistplätze
in Gehölz- oder Gebäudestrukturen durch Fledermäuse festgestellt bzw. Horste
oder Nester planungsrelevanter Vogelarten gesichtet. Eine Nutzung des
Plangebietes als Teilfläche eines Nahrungshabitats von vermeintlich gesichteten
Greifvögeln ist nicht in Gänze auszuschließen, aufgrund der Struktur und der
Flächengröße wird mit einer Überplanung jedoch kein Verbotstatbestand gem. § 44
Bundesnaturschutzgesetz vorbereitet. Zudem bestehen für die genannten Arten
außerhalb des Siedlungskörpers der Stadt Hilden ausgedehnte und geschützte Freibereiche
als Nahrungshabitat. Ein Verlust bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung von
Fortpflanzungs- und Lebensstätten sowie Brut- und Aufzuchthabitaten planungsrelevanter
Arten konnte im Rahmen der ASP mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden.
zu 5 Ein Abbruch der baulichen Anlagen bzw. die
Rodung der Gehölzbestände ist bislang nicht erfolgt. Die Abriss- bzw.
Rodungsarbeiten sind im Vorfeld bei der Stadt zu beantragen und es greift die
Baumschutzsatzung der Stadt Hilden. Der Stadtentwicklungsausschuss konnte sich
im Rahmen der Ortsbegehung am 01.02.2017 ein umfassendes Bild von der
Bestandssituation machen.
zu 6 Die rückwärtigen Flächen des Plangebietes
stellen sich derzeit als Wohngarten mit Ziergehölzen und Rasenfläche dar. Die
Umgebung des innerstädtischen Plangebietes ist als anthropogen überformt zu
beschreiben, sodass Brut- oder Aufzuchthabitate oder Wanderkorridore
planungsrelevanter Arten auch für das Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden können. Eine ehemalige Nutzung des Wohngartens als
Zuchtgehege für Rehe oder andere Nutztiere gibt keine Hinweise auf
Fortpflanzungsstrukturen für planungsrelevante Arten im heutigen Realbestand
des Plangebietes.
zu 7 Mit Umsetzung des Bebauungsplanes wird eine
wohnbauliche Nutzung mit Wohngärten vorbereitet. Im Rahmen der
Artenschutzprüfung konnten im Bestand keine Brut- oder Aufzuchthabitate im
Plangebiet nachgewiesen werden. Das Plangebiet im innerstädtischen Kontext wird
als anthropogen überformt eingestuft. Es sind im Bebauungsplan Hinweise
aufgenommen, um Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu
vermeiden. Mit den nahegelegenen Außenbereichen (Karnap) bestehen ausreichende
und attraktive Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten und
Allerweltsarten gegenüber dem anthropogen geprägten Innenstadtbereich.
zu 8 Im Rahmen des Verfahrens wurden die genannten
Planungsvarianten geprüft und dem Stadtentwicklungsausschuss zur Diskussion
vorgelegt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und im
Nachgang dazu beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am
01.02.2017 das Baudezernat, einen Kompromiss mit den Anliegern zu suchen. Das
Anliegergespräch fand am 29.03.2017 statt und es wurde ein städtebaulicher
Entwurf als „Kompromissvorschlag“ erarbeitet. Dem Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Hilden wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
eingebrachten und überarbeiteten Planungsvarianten sowie der Kompromissvorschlag
in der Sitzung am 21.06.2017 vorgestellt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in
dieser Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes auf Grundlage des als
„Kompromissvorschlag“ eingereichten städtebaulichen Entwurfes mit der wohnbaulichen
Entwicklung der hinteren Bereiche mehrheitlich beschlossen.
zu 9 Die Planungsalternative mit einer
straßenbegleitenden Bebauung an der Schützenstraße wurde dem
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden in der Sitzung am 21.06.2017
vorgestellt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in dieser Sitzung die
Aufstellung des Bebauungsplanes auf Grundlage des als „Kompromissvorschlag“
eingereichten städtebaulichen Entwurfes mit einer wohnbaulichen Entwicklung der
hinteren Bereiche mehrheitlich beschlossen, um der weiterhin hohen Wohnraumnachfrage
in der Stadt Hilden Rechnung zu tragen. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan der
Innenentwicklung verfolgt die Stadt Hilden das im Baugesetzbuch verankerte,
planerische Ziel, die innerstädtische Nachverdichtung der Inanspruchnahme von
Außenbereichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB vorzuziehen.
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs.
7 BauGB die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches fest. Für die
umliegenden Bereiche richten sich Vorhaben nach § 34 BauGB, sodass eine
Entwicklung des Hinterlandes bereits heute in Teilen möglich wäre. Eine
mögliche wohnbauliche Fortentwicklung durch Zugriff auf das Hinterland bedingt
sich nicht mit der Aufstellung des Bebauungsplanes.
2.
die Umstellung des
Bauleitplanverfahrens auf ein Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a
Baugesetzbuch,
oder: die
Umstellung auf ein Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird
abgelehnt.
3. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans
Nr. 263
sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
worden ist.
Das Plangebiet
liegt im
Bereich Schützenstraße und umfasst Flurstück 727 und einen Teil des Flurstücks
1625 in Flur 58 der Gemarkung Hilden. Es wird begrenzt im Norden durch die Nordgrenze des Flurstückes 1625, im
Osten durch die Ostgrenze der Flurstücke 1625 und 727, im Süden durch die
Südgrenze des Flurstückes 727 sowie im Westen durch die Schützenstraße und eine
um 30 m nach Osten versetzte fiktive Linie unmittelbar hinter dem Wohngebäude
Schützenstraße 41a.
Ziel des
Bebauungsplanes ist es, im Plangebiet eine Wohnbaunutzung zu ermöglichen, die
aus einem Mehrfamilienhaus und mehreren Einfamilienhäusern besteht.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung
vom 16.10.2017 zu Grunde. Auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht wird
bei Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB verzichtet.