Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.       die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 30.06.2017

Die Handwerkskammer regt an, für den noch nicht überplanten Teilbereich einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, dessen Regelungen insbesondere Vergnügungsstätten und ggf. weitere Nutzungen für diesen Bereich ausschließen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Anregung betrifft den Bereich der südlichen Herderstraße, in dem heute noch das „Mittelgewerbegebiet“ gilt. Hier richtet sich die bauliche Zulässigkeit von Vorhaben nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

In Bezug auf die zulässigen Nutzungen ist das Gebiet bereits durch den Bebauungsplan Nr. 502 überplant. Dieser Bebauungsplan beschränkt die Zulässigkeit im Hinblick auf Spielhallen, Vergnügungsstätten und Einrichtungen der Erotikbranche sowie die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet. Ein weiterer Bebauungsplan ist hier daher nicht erforderlich.

1.2     Schreiben des Handelsverbands Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2017

Der Handelsverband hegt Bedenken, dass für den noch nicht überplanten Teilbereich Begehrlichkeiten hinsichtlich der Ansiedlung nicht großflächiger Einzelhandelsnutzungen entstehen könnten. Er regt an, diese Problematik im Zuge der Überarbeitung des Einzelhandelskonzeptes aufzugreifen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Anregung betrifft den Bereich der südlichen Herderstraße, in dem heute noch das „Mittelgewerbegebiet“ gilt. Hier richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

In Bezug auf die zulässigen Nutzungen ist das Gebiet bereits durch den Bebauungsplan Nr. 502 überplant. Dieser Bebauungsplan beschränkt die Zulässigkeit im Hinblick auf Spielhallen, Vergnügungsstätten und Einrichtungen der Erotikbranche sowie die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet.

Das Einzelhandelskonzept der Stadt Hilden dient als Leitlinie für die Beurteilung von entsprechenden Nutzungsänderungen und ggf. die Überarbeitung des Planungsrechts in den jeweiligen Bauleitplanverfahren. Es untersucht die Versorgungszentren der Stadt sowie die Einzelhandelsansiedlungen an den Ausfallstraßen, jedoch nicht die sonstigen Gewerbegebiete im Stadtgebiet. Es ist nicht geeignet, planungsrechtliche Änderungen zum Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 105 an der Herderstraße herbeizuführen. Sollten Anträge nach einer Nutzungsänderung bspw. für eine großflächige, nicht zentrenrelevante Einzelhandelsnutzung gestellt werden, kann diese gemäß § 34 BauGB ausgeschlossen werden.

Der Anregung wird daher nicht entsprochen.

2.       die öffentliche Auslegung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S.2808).

Das Plangebiet wird begrenzt durch

1.   die Herderstraße im Osten,

2.   die Südgrenze des Flurstückes 922 im Norden,

3.   die Ostgrenze des Flurstückes 1329 im Westen, ebenso im Westen durch die Südgrenzen der Flurstücke 607 und 559, die Westgrenzen der Flurstücke 866, 867, 1503, 1032 und die Hans-Sachs-Straße,

4.   die Südgrenzen der Flurstücke 1359, 1311, 1495, 827, 958, die Westgrenzen der Flurstücke 1446, 1445, 1220, 1221, 441, 1663 sowie die Südgrenzen der Flurstücke 1663 und 1635, die Westgrenzen der Flurstücke 1610 und 1500, die Südgrenzen der Flurstücke 1500 und 1501 im Süden.

Alle Flurstücke liegen in Flur 11 der Gemarkung Hilden.


Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 sollen die nicht mehr zeitgemäßen Inhalte des Bebauungsplanes als Grundlage für planerische Entscheidungen entfallen.

Dem Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung mit Stand vom 29.08.2017 zugrunde.

 

 

gez.

Birgit Alkenings