Sitzung: 05.04.2017 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Enthaltungen: 1
Vorlage: WP 14-20 SV 61/124
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
dass zu den während der Offenlage
eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen ist:
1.1
Schreiben
der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf (IHK) vom 24.01.2017
Die Planunterlagen (inkl. Gutachten) wurden entsprechend der im Rahmen
der Trägerbeteiligungen eingegangenen Hinweise überarbeitet (s.
IHK-Stellungnahme vom 18. Januar 2016). Nach erneuter kritischer Durchsicht
sind keine weiteren Hinweise vorhanden und es wird der Planung zugestimmt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Es wird darauf hingewiesen, dass
es sich bei den im Rahmen der Trägerbeteiligung eingegangenen Hinweisen um die
IHK-Stellungnahme vom 18. August 2016 und nicht vom 18 Januar 2016 handelt.
1.2
Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) vom 08.02.2017
Gegen den Bebauungsplan bestehen nach erfolgter Abstimmung mit dem BRW –
auch bezüglich der Entwässerung – keine weiteren Bedenken. Die mit Schreiben
des BRW vom 07.11.2016 erfolgte Stellungnahme ist weiterhin zu beachten.
Zu den Stellungnahmen des BRW wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage, dass die Stellungnahme vom
07.11.2016 weiterhin zu beachten ist, wird zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt.
1.3
Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 14.02.2017
Untere Wasserbehörde:
Die Anregungen vom 18.08.2016 wurden in der Begründung zum Entwurf des
BP (Stand 15.11.2016) behandelt. Weitere Anregungen werden nicht vorgebracht.
Untere
Immissionsschutzbehörde:
Die im Rahmen der Beteiligung im Verfahren nach § 4 Abs.1 BauGB
gemachten Anregungen wurden im Grundsatz berücksichtigt. Dies wird begrüßt.
Allerdings werden die Immissionsrichtwerte an den beiden Immissionsorten IP 1
und IP 2 weiterhin geringfügig überschritten. Aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes bestehen dann keine Bedenken gegen die Planungen, wenn die
Überschreitungen weniger als 1 dB(A) betragen (s. a. Nr. 3.2.1 3. Absatz der TA
Lärm). Dies ist im weiteren Verfahren und im Baugenehmigungsverfahren
nachzuweisen.
Das Schalltechnische Fachgutachten (ACCON-Bericht-Nr.: ACB 0616 - 407591
- 743-2 vom 21.10.2016) sollte hinsichtlich der Schlüssigkeit und Lesbarkeit,
insbesondere bei den Verweisen auf Tabellen und Abbildungen, überprüft werden.
Außerdem sollten die Berechnungen für die nun gewählte Dimensionierung der
Schallschutzwand klarer dargestellt und abschließend in Formulierungen, die
dann so auch in den Textlichen Festsetzungen Bebauungsplan übernommen werden,
festgehalten werden.
Auch bei der Lärmschutzwand sollten die Abschnitte unterschiedlicher
Höhen dargestellt werden.
Es wird um entsprechende Anpassung des Gutachtens bzw. der Planungen
gebeten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Durch Anpassung der Höhe der Lärmschutzwand auf max. 5,0 m wurde bereits
eine Verbesserung der Beurteilungspegel an den Immissionspunkten IP 1 und 2
erreicht, so dass für den Planfall an IP 1 eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte um 1 dB(A) und an IP 2 um 2 dB(A) zu erwarten ist.
Da bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte um ≤ 1 dB(A) von
Seiten des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken mehr gegen die
Planung bestehen, wurde dem Einwand gefolgt und in einem „Nachtrag zum
schalltechnischen Fachgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 262
„REWE-Markt“ der Stadt Hilden vom 21.10.2016“, ein entsprechender Planfall
berechnet. Im Ergebnis wird die Schallschutzwand auf einer Länge von rund 18 m
auf 5,20 m erhöht. Die hieran anschließenden Abstufungen verbleiben bei einer
Höhe von 4,50 m und 3,50 m. Da die Wand den Gebäudekörper nur geringfügig (um
20 cm) überragt, wird davon ausgegangen, dass das städtebauliche Gesamtbild
nicht gestört wird.
Es wird noch einmal betont, dass durch die Planung eine erhebliche
Verbesserung zu der im Bestand vorhandenen Geräuschsituation erzielt wird. Der
Verbrauchermarkt mit der derzeit noch offenen Anlieferung sowie der Parkplatz
werden heute schon genutzt. Es kommt aktuell zu deutlichen Überschreitungen an
allen Immissionspunkten, da zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Lärmschutzmaßnahmen vorhanden sind. Diese
werden erst durch das geplante Vorhaben realisiert.
Der Bitte nach einer weiteren Anpassung der Planung wurde gefolgt. Die
Abschnitte der Lärmschutzwand mit unterschiedlichen Höhen wurden entsprechend
im Bebauungsplan dargestellt. Die gegenwärtigen Formulierungen der textlichen
Festsetzungen, die den Schallschutz betreffen, werden als ausreichend angesehen
und nicht weiter ergänzt.
Der Bitte nach Anpassung des Gutachtens hinsichtlich Schlüssigkeit und
Lesbarkeit wurde gefolgt und das Gutachten überarbeitet. Des Weiteren wurde der
o.g. Nachtrag zum Gutachten erarbeitet, der den Planfall mit max.
Immissionsrichtwertüberschreitung von ≤ 1 dB(A) darstellt.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz
Von Seiten des vorsorgenden Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.
Altlasten
Von Seiten des nachsorgenden Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.
Untere Naturschutzbehörde:
Zu der vorgenannten Planung werden die nachfolgend näher dargestellten
Hinweise gemacht. Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht berührt. Eine
Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher
nicht erforderlich.
Umweltprüfung/
Eingriffsregelung:
Der Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 13a BauGB aufgestellt. Für
den Bebauungsplan wird auf eine (formelle) Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
und einen Umweltbericht gem. § 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet. Der mit der
Planung verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft gilt gemäß § 1a Abs.
3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Artenschutz:
Im Fundortkataster der unteren Landschaftsbehörde sind im Planungsumfeld
keine Fundpunkte enthalten. Auch im eigentlichen Plangebiet sind keine
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten bekannt. Nach
hiesiger Einschätzung werden lokale Populationen streng geschützter Arten durch
die Planung nicht beeinträchtigt.
Zu den Hinweisen der Unteren Landschaftsbehörde wird wie folgt Stellung
genommen:
Die vorgebrachten Hinweise zu Landschaftsplan, Umweltprüfung/
Eingriffsregelung und Artenschutz werden zur Kenntnis genommen.
Planungsrecht:
Mit Verfügung vom 12.10.2016 hat die Bezirksregierung Düsseldorf im
Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34
Abs. 1 und 5 LPlG keine landesplanerische Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr.
262 der Stadt Hilden vorgebracht. Aus Sicht des Planungsamtes des Kreises
Mettmann werden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 262 vorgebracht.
1.4
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.01.2017
Hinsichtlich der Belange des
Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des
Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht
folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der
ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende
Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der
Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich
im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im
Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle ich – falls
nicht bereits geschehen – den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim
und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland -, Bonn, sowie die
zuständige kommunale Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde ebenfalls
beteiligt.
Hinsichtlich der Belange des
Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der
Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des
Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme:
Aus Sicht des Sachgebietes 53.1 (Luftreinhaltung) gibt es keine
Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des
Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
In diesem Planungsbereich verlaufen keine Rohrfernleitungen gem.
Rohrfernleitungsverordnung. Für das SG 54.2 Rohrfernleitungen wird wegen
fehlender Betroffenheit Fehlanzeige gemeldet.
1.5
Schreiben
des Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) Ortsgruppe Hilden vom 20.02.2017
Es werden erhebliche Bedenken, insbesondere gegen die redaktionelle
Anpassung des FNP in Folge des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan im
Uferbereich des Bruchhaus-Garather-Baches, angemeldet. Die durch die FNP-Anpassung
geplante Reduzierung des Uferschutzes widerspricht dem Verschlechterungsverbot
der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Die Problematik dieses Vorschlages wird auch in der Stellungnahme des
BRW im Rahmen der Trägerbeteiligung benannt:
"Aufgrund des jetzt schon recht knappen Uferrandstreifens von 3 m
ist auf jegliche Nutzung zu verzichten."
Da der gültige Flächennutzungsplan eine etwa doppelt so breite
Schutzzone (deutlich grün markiert im FNP 1993) für das Ufer des
Bruchhaus-Garather Baches ausweist, wird auf der Fortschreibung und Aufrechterhaltung
dieses Schutzbereiches (Uferrandstreifens) bestanden, damit die Vorgaben der
WRRL eingehalten werden können. In der Begründung wird dies zumindest teilweise
dargestellt:
"Wie bereits erwähnt, strebt der BRW (Bergisch-Rheinischer
Wasserverband) Entwicklungen des Strahlursprunges des Garather Mühlenbaches
durch Renaturierung im Stadtgebiet Hilden an, wovon auch der westliche Bereich
des Plangebiets berührt wird."
Damit der Strahlursprung seine Strahlwirkung erfüllen kann, sind auch
für die vor- und nachgelagerten Bereiche des Baches Belastungen und
Verschlechterungen zu vermeiden. Deshalb halten wir die hier vorgeschlagene
Verminderung des Schutzstreifens im Wege einer vereinfachten Änderung (§13
BauGB) nicht für hinreichend. Durch eine solche vereinfachte Betrachtung würde
ganz offensichtlich versucht, die Auswirkungen der Reduzierung des
Schutzstreifens aus dem Blick zu nehmen und somit die entsprechende fachliche Abwägung
zu vermeiden.
Hierzu verweisen wir auf die in der Anlage dargestellte
Gegenüberstellung der Flächennutzungsplandarstellung mit dem vorgelegten
Bebauungsplan. Der beizubehaltende und in der notwendigen Breite festzusetzende
Schutzstreifen ist zwischen den beiden Pfeilen (in hellgrün) dargestellt.
Durch den verbleibenden Schutzstreifen können zumindest auch zwei dort
vorhandene Bäume erhalten und damit dieser Eingriff vermieden und der Ausgleich
vermindert werden.
Wir unterstützen dazu für die Bepflanzung des (breiteren)
Uferrandstreifens ebenfalls die Forderung der BRW aus der vorgezogenen
Trägerbeteiligung:
"Die geplanten Gehölze auf diesem Uferrandstreifen sind nur in
enger Abstimmung mit dem BRW zu pflanzen, da sich aus der europäischen
Wasserrahmenrichtlinie Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung des Garather Mühlenbach
ergeben, die noch nicht umgesetzt sind und ggfls. erforderlichen Planungen entgegenstehen."
Da wir zu den Einwendungen aus der bisherigen Beteiligung - hier
insbesondere zu den Schallbelastungen - die (von anderen Beteiligten)
beanstandeten Berechnungen weder nachvollziehen noch widerlegen können, regen
wir hier eine Klarstellung im weiteren Verfahren noch an.
Bei Berücksichtigung unserer Anregungen und entsprechender Umplanung
haben wir keine Bedenken gegen dieses Vorhaben.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bezirksplanungsstelle hat in ihrem Schreiben vom 08.07.2016 gemäß §
34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz gegen den Bebauungsplan und die
entsprechende Berichtigung des Flächennutzungsplans keine landesplanerischen
Bedenken vorgebracht.
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Hilden stellt einen breiteren,
nicht exakt zu messenden, Uferrandstreifen dar. Dieser Streifen entspricht
allerdings nicht den heute real existierenden Ausmaßen, weshalb auch nicht von
einer Fortschreibung und Aufrechterhaltung des im FNP dargestellten Schutzbereiches
(Uferrandstreifens) gesprochen werden kann. Der in vorgelegten
Bebauungsplanentwurf dargestellte Bereich des Uferrandstreifens bildet dagegen
überwiegend den heutigen Zustand ab (siehe Abb. 1). Bei Nichtumsetzung der
Planung, bzw. Nichtbeschluss des Bebauungsplanes würde also die Beibehaltung
des überwiegend nur 3,0 m breiten Uferrandstreifens die Folge sein.
Abb.2: Blick auf den heutigen Uferrandstreifen.
Lediglich im nördlichen Plangebiet wird ein kleiner Bereich in Anspruch
genommen (siehe Abb.2), der heute zum Teil jedoch bereits stark durch die
ehemalige Nutzung der Tankstelle geprägt ist (Lagerung von Altreifen,
Mülltonnen etc.). Der überwiegende Teil der Fläche ist auch nicht als
Schutzstreifen des Baches, sondern als Parkplatzbegrünung anzusehen.
Abb.2: Blick auf den Grünbereich, nahe dem Bach, der planerisch in
Anspruch genommen wird.
Die der Stadtverwaltung vorliegenden Planungen des BRW zur Entwicklung
eines Strahlursprunges durch Renaturierung des Garather Mühlenbaches im
Stadtgebiet Hilden im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie sehen für den
betreffenden Abschnitt des Baches (Planabschnitt A) eine Entwicklung vor, die
durch Umsetzung des Vorhabens nicht beeinträchtigt ist. Konkret ist eine
Verlegung des bereits heute vorhandenen Fußweges auf der angrenzenden
städtischen Fläche weiter in Richtung Westen vorgesehen. Der Bach soll weiter
von der Grundstücksgrenze des Vorhabenträgers abrücken und in seinem Verlauf
mäandrieren.
Laut Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) vom
08.02.2017, bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan nach erfolgter
Abstimmung mit dem BRW – auch bezüglich der Entwässerung – keine Bedenken. Die
vorliegende Planung folgt außerdem den Forderungen des BRW in dessen Schreiben
vom 07.11.2016. Dies betrifft den Verzicht auf jegliche Nutzung innerhalb des
3,0 m breiten Uferrandstreifens, was außerdem die Freihaltung von jeglichen
ober- sowie unterirdischen baulichen Anlagen des Uferrandstreifens mit
einschließt. Der Forderung des BRW, dass die geplanten Gehölze in enger Abstimmung
mit dem BRW zu pflanzen sind, wird ebenfalls gefolgt. Mitnichten besteht der
BRW jedoch auf einen breiteren Uferrandstreifen als den in der Planung
dargestellten.
Die BUND Ortsgruppe Hilden verweist auf den § 13 BauGB, der sich auf die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
bezieht. Tatsächlich wurde der vorliegende Bebauungsplan aber nach § 13a BauGB
aufgestellt, der die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens für
Bebauungspläne der Innenentwicklung beschreibt. Die Voraussetzungen hierfür
sind bei der vorliegenden Planung gegeben: es liegt keine UVP-Pflicht vor, das
Plangebiet weist weniger als 20.000 qm Gesamtfläche aus, die Planung dient der
Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen
der Innenentwicklung.
Da dieser Bebauungsplan auf Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan
der Innenentwicklung aufgestellt wird, ist die Erstellung eines „formalen“
Umweltberichts zum Bebauungsplan nicht erforderlich. Trotzdem fließen die
Umweltbelange generell in die städtebauliche Abwägung zum Bebauungsplan ein und
wurden auch in der Begründung zum Bebauungsplan behandelt.
Für den durch den BUND Ortsgruppe Hilden genannte Verlust von zwei
Bestandsbäumen wird innerhalb des Plangebiets Ausgleich geschaffen. Im Rahmen
des Verfahrens wurde ein Grünflächenplan erarbeitet. In diesem werden die
Bepflanzungsmaßnahmen dargestellt. Die dargestellten Begrünungsmaßnahmen
orientieren sich an den in der Satzung der Stadt Hilden über die Grüngestaltung
in Gewerbegebieten dargestellten Forderungen.
Das schalltechnische Fachgutachten wurde noch einmal hinsichtlich
Schlüssigkeit und Lesbarkeit überarbeitet. Der BUND Ortsgruppe Hilden verweist
auf „die (von anderen Beteiligten) beanstandeten Berechnungen“ im schalltechnischen
Fachgutachten. Da die BUND Ortsgruppe Hilden diesen Verweis nicht durch eine genaue
Quellenangabe unterstützt, ist auch keine genauere Stellungnahme möglich. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Anmerkungen und Anregungen zur
schalltechnischen Untersuchung aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange abgehandelt und berücksichtigt wurden.
Das schalltechnische Fachgutachten ist über das Portal der Stadt Hilden
im Internet aufrufbar und kann auch bei der Stadt eingesehen werden. Rückfragen
zu den Inhalten können an die zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung
gestellt werden.
Der durch den BUND geforderten Umplanung des Vorhabens wird gemäß den
vorherstehenden Ausführungen nicht gefolgt.
2.
dass – soweit unter 1. keine abweichende
Abhandlung beschlossen wurde – die während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht
anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom
14.12.2016 (Sitzungsvorlage SV 61/103) beschlossen. Es wird insoweit auf den
Beschluss vom 14.12.2016 verwiesen;
3.
das Angebot vom 15.03.2017 von Herrn Dr. Josef
Rick, Am Roland 1, 40883 Ratingen, auf Abschluss des Durchführungsvertrages
anzunehmen und die
Stadtverwaltung zu ermächtigen, den Durchführungsvertrag gemäß § 63 und 64
Gemeindeordnung NW verbindlich für die Stadt Hilden abzuschließen;
4.
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 262 (zugleich
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 21) gem. der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) in der z.Zt gültigen Fassung
sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.September 2004 (BGBI. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, als Satzung zu beschließen.