Antragstexte:

 

Beschwerde gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

 

Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Stadtrat/Gemeinderat zu wenden. Von diesem Recht möchte ich/möchten wir Gebrauch machen.

 

Mit der Erhöhung der Grundsteuer B in der Stadt Hilden bin ich nicht einverstanden. Die Ratsmitglieder sollten stärker auf die Belange der Bürger bzw. Gewerbetreibenden Rücksicht nehmen. Von einer Erhöhung der Grundsteuer B sind sowohl die Eigentümer von Häusern, Wohnungen und Gewerbeimmobilien als auch die Mieter, die die Grundbesitzabgaben in aller Regel über die Betriebskosten zahlen müssen, betroffen. Da die Wohnnebenkosten bzw. Betriebskosten – Heizenergie, Müllabfuhr, Wasser sowie Abwasser, Straßenreinigung und Winterdienstgebühren – in den vergangenen Jahren stark gestiegen sind und sich zu einer zweiten Miete entwickelten, sollten die Verantwortlichen die Hebesatzanpassung überdenken, weil sie unsozial ist. Stattdessen sollten die politisch Verantwortlichen nach Einsparpotenzialen suchen und bei der Etatsanierung auf der Ausgabenseite ansetzen. Tipps zu Sparpotenzialen für Kommunalpolitiker gibt der „Kommunalkompass“ der BdSt, der an alle Mandatsträger versandt wurde und der unentgeltlich beim BdSt bezogen werden kann.

 

Ich bitte, die Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B zurückzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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Beschwerde gemäß § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Hauptsatzung § 'der Stadt/Gemeinde'

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Stadtrat/Gemeinderat zu wenden. Von diesem Recht möchte ich/möchten wir Gebrauch machen.

 

Zum Sachverhalt

Der Stadtrat/Gemeinderat hat eine Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung beschlossen (Hebe-satzung vom 16.3.16. Gegen diese Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung richtet sich meine/unsere Beschwerde.

 

Begründung der Beschwerde

Zwar dürfen die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, so auch  Hilden  selbst entscheiden, wie hoch die Realsteuerhebesätze und somit auch der Grundsteuer B-Hebesatz ist. Bei dieser Entscheidung schien aber die verantwortlichen Politiker nicht teer das Ziel hinaus schießen, so wie das leider in unserer Kommune der Fall ist. Der verantwortliche Rat sollte bei seiner Entscheidung bei dem Grundsteuer B-Hebesatz immer bedenken, dass die Grundsteuer B in aller Regel jeden Bürger und jeden Einwohner in der Kommune trifft. So trifft die finanzielle Belastung durch die Grundsteuer B nicht nur den Grundstückseigentümer, sondern in aller Regel auch die Mieterhaushalte, weil die Grundsteuer B als Betriebskostenart in aller Regel in den meisten Mietverträgen auf den Mieter überwälzt wird. Gerade vor dem Hintergrund, dass auch andere Wohnnebenkosten in den vergangenen Jahren stark angestiegen sind, so zum Beispiel die Gas- und Strompreise und, wie die jährlichen Untersuchungen des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen zeigen, auch die Müll-und Abwassergebühren, sollte die Politik die beschlossene Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung überdenken und zurücknehmen.

 

Die beschlossene Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung durch den Stadtrat/Gemeinderat Hilden ist auch noch aus einem weiteren Grund nicht notwendig beziehungsweise nicht erforderlich, weil es eine Vielzahl von Einsparmöglichkeiten in einer Kommune gibt. Dies belegt beispielsweise der sogenannte Kommunalkompass des Bundes der Steuerzahler „Tipps für Kommunalpolitiker", der unentgeltlich beim Bund der Steuerzahler NRW bezogen werden kann und der eine Vielzahl von Möglichkeiten und Maßnahmen aufzeigt, wie man einen kommunalen Haushalt ausgleicht ohne Abgaben erhöhen zu müssen.

 

Forderung

Aufgrund des oben dargelegten Sachverhaltes fordere ich/fordern wir den Rat der Stadt/Gemeinde  Hilden auf, die beschlossene Grundsteuer B-Hebesatzerhöhung rückgängig zu machen. Da der kommunale Haushalt unserer Stadt/Gemeinde in erster Linie über die Ausgabeseite statt über Abgabenerhöhungen über die Einnahmeseite auszugleichen ist.

 

Nur der guten Ordnung halber möchte ich/möchten wir darauf hinweisen, dass ich/wir einen Rechtsanspruch darauf habe/haben, über die Stellungnahme zu der von mir/uns vorgetragenen Beschwerde unterrichtet zu werden. Die Unterrichtung selbst ist Sache des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters.

 

Mit freundlichen Grüßen