Der Rat nahm
Kenntnis von der Aufstellung der gem. § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
NRW der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin und
des Bürgermeisters a. D. für das Jahr 2016 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die gem. § 9 Nebentätigkeitsverordnung nicht
der Anzeigepflicht unterliegen.