Der Rat nahm Kenntnis von der Aufstellung der gem. § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters a. D. für das Jahr 2016 sowie darüber hinausgehend von der Aufstellung der Nebentätigkeiten, die gem. § 9 Nebentätigkeitsverordnung nicht der Anzeigepflicht unterliegen.