Sitzung: 14.12.2016 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 61/101
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
- Die Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1 E-Mail des Landesbetriebes Straßen.NRW vom
05.09.2016
Der
Landesbetrieb äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben des Bergisch-Rheinischen
Wasserverbandes vom 14.09.2016
Der BRW äußert keine Bedenken. Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben der Wuppertaler Stadtwerke vom
19.09.2016
In dem
Schreiben wird für die verschiedenen Fachbereiche der WSW sowie für die Stadt
Wuppertal zu der geplanten Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 66C Stellung genommen.
Es werden keine Anregungen vorgebracht. Die im südlichen Teil des
Bebauungsplan-Gebietes vorhandene Wassertransportleitung wird durch die
Aufhebung nicht berührt.
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben des Kreises Mettmann vom
06.09.2016
Seitens des
Kreises Mettmann werden keine Bedenken geäußert. Das Schreiben wird zur
Kenntnis genommen.
2.
dass
die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.
1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss
des Rates vom 06.07.2016 (Sitzungsvorlage WP
14-20 SV 61/086) beschlossen.
Es wird insoweit auf den Beschluss vom 06.07.2016 verwiesen.
- den Aufhebungsplan für den Bebauungsplan Nr. 66C gemäß der §§ 7 und
41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zur Zeit
gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 6 des Gesetzes
vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), als Satzung.