Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

  1. Die Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1 E-Mail des Landesbetriebes Straßen.NRW vom 05.09.2016

 

Der Landesbetrieb äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2 Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes vom 14.09.2016

 

      Der BRW äußert keine Bedenken. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3 Schreiben der Wuppertaler Stadtwerke vom 19.09.2016

 

In dem Schreiben wird für die verschiedenen Fachbereiche der WSW sowie für die Stadt Wuppertal zu der geplanten Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 66C Stellung genommen. Es werden keine Anregungen vorgebracht. Die im südlichen Teil des Bebauungsplan-Gebietes vorhandene Wassertransportleitung wird durch die Aufhebung nicht berührt.

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.4 Schreiben des Kreises Mettmann vom 06.09.2016

 

Seitens des Kreises Mettmann werden keine Bedenken geäußert. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

2.    dass die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 06.07.2016 (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/086) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 06.07.2016 verwiesen.

 

  1. den Aufhebungsplan für den Bebauungsplan Nr. 66C gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), als Satzung.