Sitzung: 14.12.2016 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 20/056
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem
Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Hilden vom 18.12.2014 mit Wirkung ab 01.01.2017.“
1. Nachtragssatzung
vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2014 beschlossen:
§ 1
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:
§ 4 (Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 5 erhält
folgende Fassung:
(5) Die
Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit
vom 01.01.2017 bis 31.12.2017: 5,0 v.H.
des Spieleinsatzes
ab 01.01.2018: 5,5 v.H. des Spieleinsatzes
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
70,00 €
2. in
Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)
a) je
Apparat mit Gewinnmöglichkeit
vom 01.01.2017 bis 31.12.2017: 5,0 v.H. des Spieleinsatzes
ab 01.01.2018: 5,5
v.H. des Spieleinsatzes
b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 45,00 €
3. in
Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten,
mit denen Gewalttätig-
keiten gegen Menschen und/oder Tiere
dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde
des Menschen ver-
letzende
Praktiken zum Gegenstand haben 1.200,00 €
§ 2
Dieser 1.
Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.