Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 mit Wirkung ab 01.01.2017.“

 

 

1. Nachtragssatzung vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat  Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 17.12.2014 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 (Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5)  Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.    in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)

a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 

vom 01.01.2017 bis 31.12.2017:     5,0 v.H. des Spieleinsatzes

ab 01.01.2018:                                 5,5 v.H. des Spieleinsatzes

b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit   70,00 €

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)

      a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 

vom 01.01.2017 bis 31.12.2017:     5,0 v.H. des Spieleinsatzes

ab 01.01.2018:                                 5,5 v.H. des Spieleinsatzes

b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit    45,00 €

 

      3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten

            (§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig-

            keiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden

            oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges

            oder pornographische und die Würde des Menschen ver-

            letzende Praktiken zum Gegenstand haben             1.200,00 €

 

 

§ 2

 

Dieser 1. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.