Sitzung: 30.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Befangen: 1
Vorlage: WP 14-20 SV 20/055
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 9.
Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit
Wirkung vom 01.01.2017.“
9.
Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land-Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den zur Zeit geltenden
Fas-sungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 9.
Nachtrag zur Hunde-steuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Abs. 1 erhält
folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt jährlich,
wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder von mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 114,00
€
b) zwei Hunde gehalten werden 138,00
€ je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten 150,00 € je Hund
d) ein gefährlicher Hund oder ein
Hund
bestimmter Rassen gehalten
wird 912,00 €
e) zwei oder mehr gefährliche
Hunde oder Hunde
bestimmter
Rassen gehalten werden 1.140,00 € je Hund.
Hunde, für die
Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
§ 2
Dieser 9.
Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.