Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Befangen: 1

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in

vollem Wortlaut vorliegende 9. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung vom 01.01.2017.“

 

 

 

9. Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den zur Zeit geltenden Fas-sungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 9. Nachtrag zur Hunde-steuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)   Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder von mehreren Personen gemeinsam

a)  nur ein Hund gehalten wird                                        114,00 €

b)  zwei Hunde gehalten werden                                    138,00 € je Hund

c)  drei oder mehr Hunde gehalten                                 150,00 € je Hund

d)  ein gefährlicher Hund oder ein Hund

     bestimmter Rassen gehalten wird                             912,00 €

e)  zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde

     bestimmter Rassen gehalten werden                     1.140,00 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

 

§ 2

 

Dieser 9. Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.