Der Rat nahm Kenntnis von der Aufstellung der gemäß der §§ 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters für das Jahr 2014 sowie darüber hinausgehend von der Aufstellung der Nebentätigkeiten, die gem. § 9 Nebentätigkeitsverordnung nicht der Anzeigepflicht unterliegen.