Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.          die eingegangenen Anregungen wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Abhandlung der Anregung aus dem Offenlagebeschluss wird bestätigt

 

          Die während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen sind  nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 07.01.2009 (Sitzungsvorlage 61/260) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 07.01.2009 verwiesen.

 

 

2.       den Bebauungsplan Nr. 95, 4. beschleunigte Änderung gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der z. Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung.


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 95, 4. beschleunigte Änderung liegt südlich des Clarenbachweges und beinhaltet das Flurstück 1376, in Flur 65 der Gemarkung Hilden.


Vorrangiges Ziel der Planung ist die alleinige Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes (WA)“ für das Plangebiet, ohne die bisherige Festsetzung als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirche“.


Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung vom 12.12.2008 zugrunde.