Sitzung: 03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: WP 14-20 SV 20/007
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und
Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 8. Nachtragssatzung zur
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung vom 01.01.2015.“
8.
Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)
und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW
610), jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden
in seiner Sitzung am … folgenden 8. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom
17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt
geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2   Steuermaßstab und Steuersatz
(1)    Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem HundehalÂter oder
einer Hundehalterin oder von mehreren Personen gemeinsam
a)     nur ein Hund gehalten wird                               108,00
€
b)     zwei Hunde gehalten werden                           132,00
€ je Hund
c)     drei oder mehr Hunde gehalten                        144,00
€ je Hund
d)     ein gefährlicher Hund oder ein Hund
        bestimmter Rassen gehalten wird                    864,00 €
e)     zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde
        bestimmter Rassen gehalten werden            1.056,00 € je Hund.
Hunde, für die
Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
(2)    Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e) sind
solche Hunde, die
- auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des
Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder
abgeschlossen haben,
-Â sich nach einem Gutachten des beamteten TierÂarztes als bissig
erwiesen haben,
-Â wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen
angesprungen haben,
-Â wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild,
Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde und Hunde
bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind folgende Rassen:
1. Â Pittbull Terrier
2. Â American Staffordshire Terrier
3. Â Staffordshire Bullterrier
4. Â Bullterrier
5. Â American Bulldog
6. Â Bullmastiff
7. Â Mastiff
8. Â Mastino Espanol
9. Â Mastino Napoletano
10. Fila
Brasileiro
11. Dogo
Argentino
12. Rottweiler
13. Tosa Inu
sowie Kreuzungen dieser
Rassen.
Soweit für Hunde nach Abs. 2
der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem
Steuersatz nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgen. Die Festsetzung mit dem
Steuersatz nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgt ab dem Ersten des Monats,
in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb
von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Amt für Finanzservice
vorgelegt wird.
Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 bis einschließlich Nr. 4 dieser Satzung ist der Nachweis einer
erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug
des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis einschließlich Nr. 13 dieser
Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer
oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer
von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.
Als Nachweis, dass keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist, dient die Befreiung
von der Maulkorbtrage- und Anleinpflicht, welche von der für den Vollzug des
Landeshundegesetzes zuständigen Stelle - Ordnungsamt - der Stadt Hilden erteilt
wurde.
Das Vorliegen der Befreiung
haben die Hundehalter bzw. Hundehalterinnen Steueramt nachzuweisen.
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Wenn alle in einem gemeinsam
Haushalt lebende Hundehalter bzw. Hundehalterinnen Hilfe
zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II)
erhalten sowie für diesen einkommensmäßig
gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes
nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Der Nachweis ist durch Vorlage
der laufenden Leistungsbescheide aller Haushaltsmitglieder oder eines gültigen
Itterpasses zu führen.
§ 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
§ 8   Sicherung und Überwachung der Steuer
(5)    Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände
sowie deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung
der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung
mit §
93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung
zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9: wird gestrichen
§ 10 (nunmehr § 9) erhält folgende Fassung:
§ 9   Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zum Zeitpunkt des
Erlasses dieser Satzung gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1.   als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 5 Abs. 4 den
Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig
anzeigt,
2.   als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund
nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der
Hunderasse anmeldet,
3.   als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund
nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3.   als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen
§ 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres
umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke
umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des/der Beauftragten der Stadt
nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich
sehen, anlegt,
4.   als Hundehalter/Hundehalterin,
Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren
Stellvertreter/Stellvertreterin entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß
Auskunft erteilt,
5.   als Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin,
Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter/ Stellvertreterin entgegen § 8
Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder
nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 2
Dieser 8. Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt mit Wirkung vom
01.01.2015 in Kraft.