Beschluss: mehrheitlich beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 8. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung vom 01.01.2015.“

 

 

 

8. Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 8. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2    Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)     Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehal­ter oder einer Hundehalterin oder von mehreren Personen gemeinsam

a)      nur ein Hund gehalten wird                                108,00 €

b)      zwei Hunde gehalten werden                            132,00 € je Hund

c)      drei oder mehr Hunde gehalten                         144,00 € je Hund

d)      ein gefährlicher Hund oder ein Hund

         bestimmter Rassen gehalten wird                     864,00 €

e)      zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde

         bestimmter Rassen gehalten werden             1.056,00 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

(2)     Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde, die

-  auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,

-  sich nach einem Gutachten des beamteten Tier­arztes als bissig erwiesen haben,

-  wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,

-  wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

 

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind folgende Rassen:

1.   Pittbull Terrier

2.   American Staffordshire Terrier

3.   Staffordshire Bullterrier

4.   Bullterrier

5.   American Bulldog

6.   Bullmastiff

7.   Mastiff

8.   Mastino Espanol

9.   Mastino Napoletano

10. Fila Brasileiro

11. Dogo Argentino

12. Rottweiler

13. Tosa Inu

 

sowie Kreuzungen dieser Rassen.

 

Soweit für Hunde nach Abs. 2 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Amt für Finanzservice vorgelegt wird.

 

Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis einschließlich Nr. 4 dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

 

Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis einschließlich Nr. 13 dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.

 

Als Nachweis, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist, dient die Befreiung von der Maulkorbtrage- und Anleinpflicht, welche von der für den Vollzug des Landeshundegesetzes zuständigen Stelle - Ordnungsamt - der Stadt Hilden erteilt wurde.

Das Vorliegen der Befreiung haben die Hundehalter bzw. Hundehalterinnen Steueramt nachzuweisen.

 

 

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)          Wenn alle in einem gemeinsam Haushalt lebende Hundehalter bzw. Hundehalterinnen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Der Nachweis ist durch Vorlage der laufenden Leistungsbescheide aller Haushaltsmitglieder oder eines gültigen Itterpasses zu führen.

 

 

§ 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 8    Sicherung und Überwachung der Steuer

 

(5)     Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

 

 

§ 9: wird gestrichen

 

 

§ 10 (nunmehr § 9) erhält folgende Fassung:

 

§ 9    Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.    als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2.    als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,

3.    als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

3.    als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des/der Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

4.    als Hundehalter/Hundehalterin, Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter/Stellvertreterin entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

5.    als Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter/ Stellvertreterin entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

 

 

 

§ 2

 

Dieser 8. Nachtrag zur Hundesteuersatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.