Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 37, Nein: 2, Enthaltungen: 3

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden ordnet nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss zur Sicherung der Planung die Veränderungssperre Nr. 46 gem. §§ 16 und 17 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung für folgenden Bereich an:

 

Das Plangebiet liegt im Westen des Hildener Stadtgebietes.

Es wird begrenzt durch die Düsseldorfer Straße im Süden, die Walter-Wiederhold-Straße im Westen, die nördliche Grenze der Flurstücke  268, 271, 260 und 262 im Norden sowie die östliche Grenze der Flurstücke 262 und 263 im Osten. Alle Flurstücke liegen in Flur 2 der Gemarkung Hilden.

 

Daher beschließt der Rat die im vollen Wortlaut vorgelegte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre.“

 

 

 

 

(Günter Scheib)